{"status":"available","doknr":"OLD283730","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1116.10L2041.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-11-16","aktenzeichen":"10 L 2041/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \nvom 13. September 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n24. August 2004 wird hinsichtlich Ziffer 1., soweit diese sich auf den an das \nGrundstück I. -J. -Straße 29 in I1. angrenzenden Bürgersteig bezieht, und \nbezüglich Ziffer 2. wiederhergestellt sowie hinsichtlich Ziffern 3. und 4. angeordnet.\nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 4/5 und der \nAntragsgegner zu 1/5.\n3. Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n13. September 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 24. August 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, \n\n4\n\nhat im aus dem Beschlusstenor zu 1. ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n5\n\n1. Soweit die Anordnung in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 24. August 2004 das Grundstück I. -J. -Straße 29 in I1. betrifft, ist der \nAntrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. \n\n6\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1. der angefochtenen \nVerfügung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 zureichend \nbegründet. Der Antragsgegner hat insoweit in nicht zu beanstandender Weise die \nvorliegend nach seiner Auffassung für den Sofortvollzug streitenden Gründe \nangeführt und damit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \ngenügt.\n\n7\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nAufschubinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse des \nAntragsgegners geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Widerspruch gegen Ziffer \n1. der Ordnungsverfügung vom 24. August 2004 wird voraussichtlich im \nvorgenannten Umfang erfolglos bleiben, da diese Verfügung insoweit offensichtlich \nrechtmäßig ist.\n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin rügt, sie sei vor Erlass der angefochtenen \nOrdnungsverfügung nicht in zutreffender Weise angehört worden, ist dies -wie vom \nAntragsgegner im Schriftsatz vom 22. September 2004 zutreffend dargelegt- bereits \nin tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus wäre ein etwaiger \nformeller Rechtsverstoß nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG \nNRW geheilt, nachdem die Antragstellerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 13. \nSeptember 2004 Stellung genommen hat. \n\n9\n\nDie Anordnung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin, die auf dem \nGrundstück I. -J. -Straße 29 in I1. , Gelände der ehemals ansässigen \nU. -Reifen Vertriebsgesellschaft mbH, lagernden Abfälle -ca. 25.000 Altreifen- \nspätestens bis zum 30. September 2004 einzusammeln oder durch Dritte \neinsammeln zu lassen und einer für die jeweilige Abfallart zugelassenen \nAbfallentsorgungsanlage zuzuführen oder durch Dritte zuführen zu lassen, ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 21 \nAbs. 1 KrW-/AbfG. Bei den in Rede stehenden Altreifen handelt es sich -wie auch \nvon der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt- um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 \nSatz 1 KrW-/AbfG. Sie fallen unter die Abfallgruppe Q 14 des Anhangs I. des KrW-\n/AbfG und stellen sowohl Abfall im objektiven Sinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in \nVerbindung mit Abs. 4 KrW-/AbfG, \n\n10\n\nvgl. zum objektiven Abfallbegriff hinsichtlich Altreifen im \neinzelnen BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 -7 C 10/92-, \nNVwZ 1993, 990 (991),\n\n11\n\nals auch Abfall im subjektiven Sinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit \nAbs. 3 KrW-/AbfG dar, wie bereits die von der Antragstellerin im \nWiderspruchsschreiben vom 13. September 2004 bekundete Bereitschaft, die \nAltreifen selbst durch ein Entsorgungsunternehmen beseitigen zu lassen, belegt. \nDarüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG \noffensichtlich vor.\n\n12\n\nDie Antragstellerin ist auch Besitzerin der Altreifen gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG, \nda sie als juristische Person die tatsächliche Sachherrschaft über diese ausübt. Der \n-von der Antragstellerin ebenfalls nicht in Abrede gestellte- Abfallbesitz folgt \njedenfalls aus ihrer Stellung als Erbbauberechtigte des in Rede stehenden \nGrundstücks. Er besteht auch, soweit die Altreifen nicht von der (vormaligen) \nPächterin der Antragstellerin, der Firma U. -Reifen Vertriebsgesellschaft mbH, \ndort abgelagert, sondern -wie in der angefochtenen Ordnungsverfügung zugrunde \ngelegt- teilweise durch unbekannte Personen über Nacht auf dem Grundstück \nabgelagert worden sind. Denn auch bezüglich von Dritten verbotswidrig auf \nGrundstücken weggeworfenen Abfällen ist der Grundstücksbesitzer regelmäßig \nAbfallbesitzer. An dem im Rahmen des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG erforderlichen \nMindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft fehlt es nur dann, wenn das Grundstück \naufgrund von gesetzlichen Betretungsrechten der Allgemeinheit nicht dem Zugriff \noder Zutritt Dritter entzogen werden kann,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 -7 C 15.02-, \nBayVBl. 04, 151; Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, \nKommentar 2. Auflage 2003, § 3 Rn 58,\n\n14\n\nwofür hier kein Anhalt besteht.\n\n15\n\nDie Heranziehung der Antragstellerin zur Entsorgung der auf dem Grundstück \nI. -J. -Straße 29 abgelagerten Altreifen ist auch unter dem Gesichtspunkt der \nStörerauswahl nicht zu beanstanden. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, ob \ndie (vormalige) Pächterin der hier in Rede stehenden Grundstücksteilfläche \nüberhaupt (noch) als Adressatin einer abfallrechtlichen Beseitigungsanordnung \nherangezogen werden kann, da jedenfalls die in der angefochtenen \nOrdnungsverfügung aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr getroffene \nAuswahl der Antragstellerin als Zustandsstörerin nach Aktenlage sachgerecht ist. \nAuch die ausgesprochene Zuführung zu einer zugelassenen \nAbfallbeseitigungsanlage (vgl. § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG) einschließlich der getroffenen \nFristsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n16\n\nSchließlich ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen \nPrüfung auch eine den Sofortvollzug der in Rede stehenden Beseitigungsanordnung \nrechtfertigende objektive Dringlichkeit der Gefahrenabwehr zu bejahen. Diese folgt \njedenfalls aus der vom Antragsgegner insoweit angeführten akuten Gefahr, dass \nweitere Abfälle illegal auf dem in Rede stehenden Grundstück und in dessen \nNachbarschaft abgelagert werden. Eine solche akute „Vorbildwirkung\" der \nausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos vom öffentlichen \nStraßenraum gut sichtbaren Altreifenablagerung ist schon durch die Erklärung der \nVerwalterin des Grundstücks bei der behördlichen Ortsbesichtigung am 7. Juli 2004, \ndass Altreifen teilweise bei Nacht und Nebel auf dem Gelände abgelagert und in zwei \nFällen Strafverfahren eingeleitet worden seien, dokumentiert. Dies wird zudem durch \nden seitens der Antragstellerin unwidersprochen gebliebenen Hinweis in der \nBegründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, eine Ortsbesichtigung am 19. \nAugust 2004 habe ergeben, dass auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück weitere \nAltreifen abgelagert worden seien, belegt. Der Sofortvollzug der hier in Rede \nstehenden Beseitigungsanordnung ist daher als zur Abwehr weiterer illegaler \nAbfallablagerungen dringend geboten anzusehen. Die ohne jede Substantiierung \ngebliebenen und nach Aktenlage nicht nachvollziehbaren Behauptungen der \nAntragstellerin, die Gefahrenlage sei dem Antragsgegner schon seit längerem \nbekannt und ihr drohten irreparable Schäden durch den Sofortvollzug, rechtfertigen \nvor diesem Hintergrund keine der Antragstellerin günstigere Beurteilung. \n\n17\n\n2. Soweit die Anordnung in Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung den \nan das Grundstück I. -J. -Straße 29 in I1. angrenzenden Bürgersteig \nbetrifft, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und begründet. Die \nInteressenabwägung fällt insoweit zu Lasten des Antragsgegners aus, da die \nAnordnung insoweit nach Aktenlage offensichtlich rechtswidrig ist. Es ist weder vom \nAntragsgegner dargelegt noch sonst erkennbar, dass die Antragstellerin auch für die \nauf dem Bürgersteig vorhandenen Altreifen abfallrechtlich verantwortlich ist. Sie ist \ndiesbezüglich nicht Abfallbesitzerin gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG. Ihr Erbbaurecht \nerfasst nach Aktenlage zwar das Grundstück I. -J. -Straße 29, nicht aber den \nangrenzenden Bürgersteig, der dem öffentlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen \nist. Daher fehlt es auch an einer Grundlage für die in der angefochtenen Verfügung \nangenommene Verantwortlichkeit der Antragstellerin als Zustandsstörerin (§ 18 OBG \nNRW). Auch ist nach der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, \nwonach -wie ausgeführt- auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück weitere Altreifen \nabgelagert worden seien, nichts dafür erkennbar, dass diese Altreifen etwa vom \nGrundstück I. -J. -Straße 29 und damit aus dem Verantwortungsbereich der \nAntragstellerin herrühren. \n\n18\n\n3. Auch hinsichtlich Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n24. August 2004 geht die Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu \ndessen Lasten aus. Denn die an die Antragstellerin gerichtete \nUntersagungsanordnung, ab sofort Abfälle auf dem Grundstück I. -J. -Straße \n29 zu lagern, zu behandeln bzw. durch Dritte lagern oder behandeln zu lassen, ist \nmit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Diese Anordnung ist nach Aktenlage \njedenfalls als zur Abwehr abfallrechtlicher Gefahren derzeit nicht erforderlich und \ndaher unverhältnismäßig (§ 15 Abs. 1 OBG NRW) anzusehen. Es ist weder vom \nAntragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung dargelegt noch nach dem \nvon ihm vorgelegten Verwaltungsvorgang erkennbar, dass über die Anordnung der \nBeseitigung der Altreifen auf dem hier in Rede stehenden Grundstück hinaus Anlass \nfür eine abfallrechtliche Untersagungsverfügung besteht. \n\n19\n\n4. Bezüglich Ziffern 3. und 4. der angefochtenen Ordnungsverfügung geht die \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gleichfalls zu Lasten des \nAntragsgegners aus, da für die dort gemäß §§ 63, 59, 60 VwVG NRW getroffenen \nZwangsmittelandrohungen nach der teilweisen Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 1. \nund der Wiederherstellung insgesamt bezüglich Ziffer 2. der Verfügung die rechtliche \nGrundlage entfallen ist (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). Die Androhung der \nErsatzvornahme in Ziffer 3. der Verfügung kann auch nicht im Umfang der Ablehnung \ndes vorliegenden Aussetzungsverfahrens bezüglich der Regelung in Ziffer 1. der \nVerfügung vollziehbar bleiben, da der Antragsgegner insoweit eine einheitliche und \ninsbesondere mit Blick auf die unterbliebene Differenzierung der Angabe der \nvoraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme bezüglich der Entfernung der Altreifen \nvom Grundstück I. -J. -Straße 29 einerseits und deren Entfernung vom \nangrenzenden Bürgersteig andererseits nicht teilbare Regelung getroffen hat. Dies \ngilt umsomehr, als die Antragstellerin zugleich gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG \nNRW zur Vorauszahlung dieser Kosten verpflichtet worden ist. \n\n20\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem \nstreitwertbezogenen Umfang des jeweiligen Obsiegens der Beteiligten Rechnung. \nDabei berücksichtigt die Kammer, dass mit Blick darauf, dass die Altreifen in ganz \nüberwiegendem Umfang auf dem der Antragstellerin zuzuordnenden Grundstück \nlagern dürften, diese in kostenmäßiger Hinsicht im vorliegenden Rechtsstreits \nüberwiegend unterlegen ist. \n6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 2.1.4. des Streitwertkatalogs 2004 \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit und trägt der anzunehmenden Bedeutung der \nSache aus der Sicht der Antragstellerin Rechnung. Dabei legt die Kammer für ein \nHauptsacheverfahren einen Streitwert von 12.000,00 Euro zugrunde, der sich aus \nden voraussichtlichen Aufwendungen für die Erfüllung von Ziffer 1. der \nangefochtenen Ordnungsverfügung in Höhe von 10.000,00 Euro und dem bezüglich \nZiffer 2. der Verfügung mit 2.000,00 Euro veranschlagten Streitwert ergibt. Ziffern 3. \nund 4. der Verfügung bleiben für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Ziffer \n1.6.2. des Streitwertkatalogs 2004). Im vorliegenden vorläufigen \nRechtsschutzverfahren wird dieser Streitwert auf die Hälfte reduziert (vgl. Ziffer 1.5. \ndes Streitwertkatalogs 2004).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-16/10-l-2041-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-16/10-l-2041-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283730","retrieved":"2026-07-09 02:59:18.536618+00:00"}}