{"status":"available","doknr":"OLD283796","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1111.5A.K8121.95A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"5a K 8121/95.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziff. 3 des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom Oktober 1995 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich \nAfghanistan vorliegen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu \n1/6. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nSchuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nGläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer \nStaatsangehöriger tadschikischer Volks- und moslemischer (sunnitischer) \nReligionszugehörigkeit. Seinen eigenen Angaben zufolge reiste er am Juli \n1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er vierzehn \nTage später einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter stellte.\n\n3\n\nBei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am. Juli 1995 gab der \nKläger im Wesentlichen an, zur Zeit der kommunistischen Regierung in \nAfghanistan als politischer Offizier u.a. für die Festnahme wehrpflichtiger \nMänner in L. zuständig gewesen zu sein, von denen viele, die ihn kennen, \nspäter nach ihrer Desertierung als Mitglieder der Mudschaheddin seine \nFeinde geworden seien. Außerdem sei er Leiter der Artillerie und politischer \nStellvertreter in Maidan Shar gewesen, wo er gegen die Mudschaheddin \ngekämpft habe. Nach dem Putsch von Dostum, Hekmatyar und Karmal am \n01. Januar 1994 hätte die (neue) Regierung den Heiligen Krieg gegen \nehemalige Mitarbeiter der kommunistischen Regierung ausgerufen. Er sei mit \nseinem Bruder zu einem neuen Posten nach Shr-e-Nau versetzt worden, wo \nsie zur Wahdat übergelaufen seien, deren Gefangene sie dann gewesen \nseien, aber die ihnen auch versprochen hätte, sie in den Iran zu bringen, was \nihnen aber letztlich verweigert worden sei. Die Wahdat-Leute hätten ihnen ein \nSchreiben der Hezb-e-Islami gezeigt, wonach sie von diesen (das heißt von \nBaba Rahimi und Jawed) gesucht würden. Dieses Schreiben sowie andere \nUnterlagen nebst Übersetzung reichte der Kläger zu den \nVerwaltungsvorgängen. Schließlich sei ihnen die Flucht gelungen. Wegen der \nEinzelheiten seiner Angaben wird auf das bei der Anhörung gefertigte \nProtokoll (Beiakte Heft 2, Bl. 83-94) verwiesen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom. Oktober 1995 - zugestellt am 13. November 1995 - \nlehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte das \nNichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz \n(AuslG) sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und \ndrohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an, falls er die \nBundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach dem \nunanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlassen habe. \n\n5\n\nDagegen hat der Kläger am 27. November 1995 die vorliegende Klage \nerhoben. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren trägt er vor, er sei in Afghanistan den \nVerfolgungsmaßnahmen der Mudschaheddin ausgesetzt. Seit 1983 sei er \nMitglied der Jugendorganisation der DVPA; im selben Jahr sei er auch in die \nRevolutionsgarde aufgenommen worden. Zur Glaubhaftmachung seiner \nAngaben hat der Kläger verschiedene Dokumente nebst deutscher \nÜbersetzung zur Gerichtsakte gereicht. \n\n6\n\nIm Übrigen bestehe für den Kläger im Rückkehrfall eine konkret \nindividuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Das ergebe sich daraus, \ndass er nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland verwestlicht sei. \nDes Weiteren sei er Antiislamist. Als Intellektueller würde er in seinem \nHeimatland sofort auffallen. Dort würde ihn auch eine Zwangsrekrutierung \nerwarten. Da er aus einer bekannten kommunistischen Familie stamme und \nim gesamten Land bekannt sei, müsse er Sippenhaft und Blutrache \nbefürchten. Gerade die Personen, die ihn damals vor seiner Ausreise gesucht \nhätten, hätten heute bedeutende Positionen in der Armee inne; einer von \nihnen sei General in L. . In Afghanistan habe er keine Verwandten, bei \ndenen er um Schutz und Hilfe ersuchen könne. Wohnraum sei in L. , sofern \nüberhaupt verfügbar, unerschwinglich. Außerdem macht er geltend, an \npsychischen Erkrankungen zu leiden. Hierzu hat er Bescheinigungen \nverschiedener Ärzte zur Gerichtsakte gereicht.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 24. Oktober 1995 zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nund festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nhinsichtlich Afghanistan vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides. \n\n12\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2004 \nergänzend zu seinem Vorbringen angehört worden. Wegen des Ergebnisses \nder Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet. Nur \ninsoweit ist der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Oktober 1995 mit seiner \nentgegenstehenden Feststellung rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \nIm Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n16\n\nI. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach \nArt. 16a Grundgesetz (GG). \n\n17\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt \nim Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche \nFreiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt \nwerden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat \nzuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen \nEinheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder \neiner durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort \nallen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner \nGruppenzugehörigkeit - gelten.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November \n1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE \n80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 = \nInfAuslR 1991, 200.\n\n19\n\nStaatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich \nbefriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und \nAuseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise \nrelativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und \ndie Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also \ndie Friedensordnung nicht aufheben. Dazu dient staatliche Macht. Die Macht, \nzu schützen, schließt indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Daher hebt die \nAsylgewährleistung im Grundgesetz ganz auf die Gefahren ab, die aus einem \nbestimmt gearteten Einsatz verfolgender Staatsgewalt erwachsen; sie will den \nEinzelnen vor gezielten, an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden \nRechtsverletzungen schützen, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Darin \nliegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer \nZustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16a Abs. 1 GG \nversprochen ist.\n\n20\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse \nvom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -, \nNVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 = InfAuslR \n2000, 521, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, \n1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. m.w.N.\n\n21\n\nDas Element der \"Staatlichkeit\" oder \"Quasi-Staatlichkeit\" von Verfolgung \ndarf nicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des \n\"politisch\" Verfolgten betrachtet und nach abstrakten staatstheoretischen \nBegriffsmerkmalen geprüft werden. Es muss vielmehr in Beziehung gesetzt \nbleiben zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen \nVerfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG aufweist, vor der dem davon \nBetroffenen Schutz gewährt werden soll. Die Prüfung bestimmter \nstaatstheoretischer Merkmale für die Annahme vorhandener oder neu \nentstehender Staatlichkeit kann für die Beurteilung, ob \nVerfolgungsmaßnahmen die Qualität politischer Verfolgung haben, nicht \nschlechthin konstitutiv, sondern nur - wenn auch in gewichtiger Weise - \nindiziell sein. Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische \nVerfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das \nZusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang \nordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm \nUnterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen \nasylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch \ngezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft \nausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur \ndurch die Flucht entziehen kann. Die Frage, ob in einem Staat von einer \nRegierung politische Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich folglich \nmaßgeblich danach, ob diese zumindest in einem \"Kernterritorium\" ein \nsolches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer \nübergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet hat.\n\n22\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -, \nNVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 = InfAuslR \n2000, 521.\n\n23\n\nFür die danach in erster Linie maßgebliche Frage nach der Beschaffenheit \ndes Herrschaftsgefüges im Innern des beherrschten Gebietes zwischen dem \nverfolgenden Machthaber und den ihm unterworfenen Verfolgten bedarf es \nder Feststellung und Bewertung, ob eine übergreifende Friedensordnung mit \neinem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend \norganisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren \n(Kern-)Territorium getragen wird. \n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C \n20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV 2001, 560 = NVwZ \n2001, 815 = InfAuslR 2001, 353.\n\n25\n\nZu den Voraussetzungen für die Annahme einer staatlichen \nHerrschaftsmacht gehört eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der \nHerrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und \nDauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates. Die entstandenen \nMachtgebilde müssen stabil sein, wobei es entscheidend auf die Lage im \nInnern und nur ergänzend indiziell auf etwaige äußere Gefährdungen \nankommt. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Zeitspanne zu, \nwährend derer die Herrschaftsorganisation bereits Bestand hat. Neben dem \nZeitfaktor können ferner Anzahl, Größe und machtpolitsches Gewicht \nautonomer oder nicht befriedeter, dem Zugriff der Regierung entzogener \nGebiete von Bedeutung sein. Je zahlreicher und gewichtiger solche \nHerrschaftsexklaven sind, umso eher kann dies bei der gebotenen \nprognostischen Bewertung die tatsächliche Territorialgewalt und damit die \nstaatsähnliche Qualität der Regierung in Frage stellen. \n\n26\n\nBVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C \n20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV 2001, 560 = NVwZ \n2001, 815 = InfAuslR 2001, 353.\n\n27\n\nNicht entscheidend für die Annahme einer staatsähnlichen \nHerrschaftsorganisation sind die Legitimität der Machtausübung, die \nAkzeptanz durch alle oder eine Mehrheit der Gewaltunterworfenen, die \nWillkürfreiheit der Herrschaft, die Beachtung eines menschenrechtlichen \nMindeststandards, die völkerrechtliche Deliktsfähigkeit, organisatorische und \nrechtliche Formen, Einrichtungen, Institutionen der Herrschaftsmacht sowie \nzivilisatorische Errungenschaften der Daseinsvorsorge. Entscheidend ist \nvielmehr, ob eine de facto-Gebietsgewalt vorhanden ist, die tatsächlich eine \nprinzipiell schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung von gewisser Stabilität \nerrichtet hat (Schutz- und Gewaltmonopol im Inneren).\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C \n20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV 2001, 560 = NVwZ \n2001, 815 = InfAuslR 2001, 353.\n\n29\n\nAuf der Grundlage dieser Überlegungen kann davon ausgegangen \nwerden, dass die Taliban zur Zeit ihrer Herrschaft in Afghanistan zumindest \nstaatsähnliche Herrschaftsmacht innehatten. Von ungefähr 1998/99 bis zum \nHerbst 2001 beherrschten sie den weitaus überwiegenden Teil Afghanistans. \nBis auf das der sog. Nordallianz verbliebene Territorium, welches etwa 10 % \nder Gesamtfläche Afghanistans ausmachte, vermochten die Taliban sich auch \ngegenüber sämtlichen lokalen Stammesfürsten und in nahezu allen \nLandesteilen faktisch und effektiv durchzusetzen. \n\n30\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Januar \n2002 - 8 UZ 2908/00.A -; Schetter, Kleine \nGeschichte Afghanistans, 2004, S. 128 ff.\n\n31\n\nDiese quasi-staatliche Herrschaft der Taliban ist indessen infolge der \nAngriffe der Vereinigten Staaten von Amerika Ende 2001 beendet worden. \nAm 07. Dezember 2001 ist Kandahar, die letzte Hochburg der Taliban, durch \ndie Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika und der mit ihnen \nverbündeten Nordallianz eingenommen worden. Auch wenn sich in jüngster \nZeit insbesondere im Süden und Südosten Afghanistans die Taliban wieder \nsammeln und - wie durch die Medien allgemein bekannt ist - durch vereinzelte \nAnschläge auf sich aufmerksam machen, sind gleichwohl Anhaltspunkte für \neine bevorstehende Wiedererlangung, geschweige denn einer Festigung ihrer \nvorherigen Herrschaft nicht erkennbar. \n\n32\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 06. Februar \n2003 - 3 A 17/00 -; VG Potsdam, Urteil vom 15. Juli \n2003 - 3 K 3106/97.A -.\n\n33\n\nDas zeigt sich nicht zuletzt unter anderem darin, dass es ihnen nicht \ngelungen ist, die Wahl des afghanischen Präsidenten vom 09. Oktober 2004 \nentscheidend zu stören. \n\n34\n\nNach Einschätzung des Gerichts übt aber auch die derzeitige Regierung \nmit Präsident Hamid Karsai an der Spitze keine für die Annahme einer \npolitischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG erforderliche staatliche \nGewalt in Afghanistan aus. Zwar wird Präsident Karsai von der internationalen \nStaatengemeinschaft gefördert; die völkerrechtliche Anerkennung ist jedoch \nnicht maßgebend. Der Gebietsherrschaft nach außen kann allenfalls \nindizielles Gewicht zukommen.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 \nBvR 260/98 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 = \nDVBl 2000, 1518 = InfAuslR 2000, 521.\n\n36\n\nVoraussetzung für die Annahme einer staatlichen Gewalt ist vielmehr - \nwie oben ausführlich dargelegt - eine effektive Gebietsgewalt im Sinne einer \nwirksamen hoheitlichen Überlegenheit im Inneren des Landes. Davon kann \njedoch trotz der Bildung der Übergangsregierung im Dezember 2001, ihrer \nBestätigung durch die Loya Jirga im Juni 2002, der am 09. Oktober 2004 \nerfolgten Wahl von Hamid Karsai zum Präsidenten durch das afghanische \nVolk sowie des Einsatzes der Schutztruppen der International Security \nAssistance Force (ISAF) zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Tatsachenverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz \n- AsylVfG -) nicht ausgegangen werden. \n\n37\n\nSo auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom \n16. Juni 2004 - 2 LB 54/03 -; VG Dresden, Urteil \nvom 21. Oktober 2003 - A 7 K 30050/03 -; VG \nBraunschweig, Urteil vom 22. August 2003 -\n 1 A 13/01 -; VG Potsdam, Urteil vom 15. Juli 2003 - \n3 K 3106/97.A -; VG Hamburg, Urteil vom \n21. Februar 2003 - 19 VG A 369/98 -; a.A. VG \nMinden, Urteil vom 24. Juli 2003 - 9 K 2258/00.A -, \nAsylmagazin 11/2003, S. 13; VG Leipzig, Urteil vom \n13. Dezember 2002 - A 4 k 30427/96 -; VG Neustadt \nan der Weinstraße, Urteil vom 26. August 2002 - 5 K \n2360/01.NW -.\n\n38\n\nDas ergibt sich aus der Auswertung der in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisse. \n\n39\n\nDie Sicherheitslage hat sich in jüngster Vergangenheit landesweit nicht \nverbessert, in mancher Beziehung sogar verschlechtert. Im Raum L. bleibt \nsie weiter fragil. Eine durchsetzungsfähige Polizei existiert in Afghanistan \nderzeit noch nicht. Des Weiteren fehlt es an funktionierenden \nVerwaltungsstrukturen. Auch von einem nur ansatzweise funktionsfähigen \nJustizwesen kann derzeit nicht gesprochen werden, da keine Einigkeit über \ndie Gültigkeit und damit Anwendbarkeit von Rechtssätzen besteht. \n\n40\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April \n2004.\n\n41\n\nEntscheidend ist jedoch, dass die Regierung Karsai zum gegenwärtigen \nZeitpunkt weder in Afghanistan noch in einem Teil Afghanistans ein \nGewaltmonopol besitzt. Sie ist nicht ansatzweise in der Lage, sich in den \neinzelnen Landesteilen gegenüber den sog. Warlords - auch Kriegsfürsten, \nLokalherrscher, Stammesfürsten etc. genannt - durchzusetzen.\n\n42\n\nDeutsches Orient-Institut, Gutachten an Sächs. \nOVG vom 23. September 2004; Danesch, \nGutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004.\n\n43\n\nZwar räumt die afghanische Verfassung vom 26. Januar 2004 der \nRegierung umfangreiche Kompetenzen ein; die Realität wird den von der \nVerfassung vorgesehenen Strukturen jedoch in keiner Weise gerecht. Für die \nBeurteilung, ob eine staatliche Herrschaftsmacht vorliegt, kommt es auf die \nfaktische Verfassungswirklichkeit und nicht auf theoretische Modelle an, die \nnur auf dem Papier stehen, aber keine praktische Umsetzung erfahren \nhaben.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C \n20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV 2001, 560 = NVwZ \n2001, 815 = InfAuslR 2001, 353.\n\n45\n\nIn den verschiedenen Landesteilen Afghanistans herrschen große wie \nkleine lokale Kriegsfürsten, die sich teilweise sogar ihre eigenen \nstaatsähnlichen Institutionen geschaffen haben. Diese Herrscher verstehen \nsich als Herren über „ihre\" jeweiligen Territorien, unterhalten eigene \nbewaffnete Armeen und Sicherheitskräfte und sogar Privatgefängnisse, gegen \ndie die Zentralregierung bislang noch nichts unternommen hat. Die \nLokalfürsten sind es, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in \nihren Gebieten verantwortlich zeichnen und nicht die Regierung in L. . \n\n46\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an \nSächs. OVG vom 23. September 2004; Danesch, \nGutachten an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004. \n\n47\n\nBislang ist es der Regierung Karsai nicht gelungen, den Einflussbereich \ndieser Lokalfürsten zurückzudrängen und ihren eigenen Einfluss auf das \ngesamte Land oder zumindest einen Großteil desselben auszudehnen. Sie ist \nauch nicht in der Lage, Weisungen oder Anordnungen zu erlassen, die in den \neinzelnen Territorien befolgt werden. Das zeigt sich zum Beispiel daran, dass \ndie von der Zentralregierung angeordnete Entwaffnung der Privatarmeen, \nwelche ein gewichtiges Indiz gegen das Vorhandensein einer einheitlichen \nStaatsgewalt darstellen, zu keinen durchgreifenden Erfolgen geführt hat. Zwar \nlegten in der jüngsten Vergangenheit mitunter Kämpfer ihre Waffen nieder; \ndas Geld, das sie für die Abgabe ihrer alten schrottreifen Waffen erhielten, \ninvestierten sie jedoch in den Kauf moderner Geräte. Auf diese Weise werden \nAnordnungen der Kabuler Regierung zwar formal eingehalten, faktisch jedoch \neindeutig konterkariert. Die Kampagne zur Entwaffnung der Privatarmeen \nführte somit letztlich zu ihrem Gegenteil, nämlich zur Modernisierung der \nAusrüstung der Privatarmeen.\n\n48\n\nVgl. Clemens, Afghanistan im Überblick, \nSüdasien 1/04, S. 4; Danesch, Gutachten an Sächs. \nOVG vom 24. Juli 2004.\n\n49\n\nIn den Privatarmeen der einzelnen Lokalfürsten erhalten die Soldaten in \nder Regel mehr Sold als bei der neuen afghanischen Berufsarmee. Das führt \ndazu, dass viele Soldaten zu den Milizen desertieren. Hinzu kommt, dass \ndiese Soldaten häufig Mudschaheddin sind, die sich ihren jeweiligen \nKommandanten und Lokalherren zur Loyalität verpflichtet fühlen und nicht der \nZentralregierung. Viele Polizeikräfte unterstehen zwar theoretisch der \nZentralregierung, praktisch stehen sie hingegen direkt unter dem Befehl der \njeweiligen lokalen Machthaber. Es kommt auch nicht selten vor, dass die \nPolizeikräfte sich von der Regierung unter Zuhilfenahme ausländischer \nExperten ausbilden lassen und nach erfolgter Ausbildung bei ihren jeweiligen \nStammesfürsten in den Dienst treten. Präsident Karsai ist ferner nicht in der \nLage, die Nationalarmee uneingeschränkt und ohne Einflussnahme Anderer \nzu befehligen.\n\n50\n\nVgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom \n24. Juli 2004.\n\n51\n\nSchon das Nebeneinander von afghanischer Berufsarmee auf der einen \nund den Privatarmeen der Kriegsfürsten auf der anderen Seite sowie die \nTatsache, dass die Polizeikräfte in erster Linie den Lokalfürsten Gehorsam \nschulden, zeigen, dass es keine einheitliche, das gesamte Land überziehende \nStaatsgewalt in Afghanistan gibt. Hinzu kommt noch, dass die der \nZentralregierung unterstehenden Truppen und Polizeikräfte sich im Konfliktfall \nnicht gegenüber den lokalen Truppen und privaten Sicherheitskräften \ndurchzusetzen vermögen. Sie haben sich bisher als außerstande erwiesen, \ndie Stellung der Zentralregierung zu festigen und die Macht der \nLokalherrscher zu schwächen. Anschaulich wurde dies in der \nProvinzhauptstadt Mazar-e Sharif im Norden des Landes. Anfang des Jahres \n2004 hatte Präsident Karsai den paschtunischen General Akram Khakrizwal \ndort als Polizeichef eingesetzt. Am 04. Juli 2004 ließ Ustad Ata, der in den \nnördlichen Provinzen Samangan und Balkh eine dominierende Rolle spielt, \ndort mehrere tausend Kämpfer stationiert hat und kürzlich sogar dreißig \nrussischer Panzer erhielt, die Polizeistation von zweihundert seiner Krieger \nangreifen und General Akram unter Hausarrest nehmen. Einhundertdreißig \nPolizeibeamte, die Akram gegenüber loyal waren, sind seitdem \nverschwunden. Über ihren Verbleib ist nichts bekannt.\n\n52\n\nVgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom \n24. Juli 2004.\n\n53\n\nDass die Zentralregierung diese Maßnahme gegen ihre eigenen \nPolizeikräfte widerspruchs- und tatenlos hinnahm, geschweige denn Anstalten \nzu einer strafrechtlichen Verfolgung und Wiederherstellung des rechtmäßigen \nZustandes unternahm, macht deutlich, dass sie letztlich über keinerlei \nHandhabe und Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den Lokalherrschern \nverfügt. In diesem Fall ist es nicht einmal zu dem Versuch eines Widerstandes \nseitens der Regierung gegen den Angriff durch Ata und dessen Leute \ngekommen. Die Regierung hat somit keine Sanktionsmöglichkeiten \ngegenüber Aufständischen und gegenüber denen, die die der Regierung \nunterstehenden Kräfte angreifen. Wo jedoch eine Regierung nicht in der Lage \nist, Rechtsverstöße und gegen sie gerichtete Angriffe zu verhindern oder zu \nsanktionieren, kann nicht von einer effektiven und faktischen Gebietsgewalt \ngesprochen werden. \n\n54\n\nDaran vermag auch die Tatsache, dass Ustad Ata von Karsai sogar \noffiziell als Armeekommandant eingesetzt worden ist und dem Präsidenten \ngegenüber Loyalität versprochen hat, nichts zu ändern. Dieser Vorfall belegt \nvielmehr, dass im Konfliktfall auch die Loyalitätsbekundungen zur Treue \ngegenüber dem Präsidenten nichts mehr als bloße Lippenbekenntnisse ohne \nWert sind, die Karsai und seiner Regierung nicht zu mehr Macht in den \neinzelnen Landesteilen verhelfen, was im Übrigen noch weiter auszuführen \nsein wird.\n\n55\n\nAuch die kürzlich erfolgte Entmachtung von Ismail Khan, dem Gouverneur \nder Provinz Herat, erweist sich bei genauerer Betrachtung lediglich als \nvermeintliche und formale Entmachtung, ohne dass Ismail Khan dadurch \ntatsächlich entscheidend durch die Zentralregierung in seiner Macht \nbeschränkt worden wäre. Der von Präsident Karsai neu eingesetzte \nunbekannte Gouverneur verfügt in der Provinz über keinerlei „Hausmacht\". \nVielmehr benutzt Ismail Khan den Gouverneur quasi als seine Marionette und \nlenkt - sozusagen versteckt hinter dem neuen Mann, der das Vertrauen der \nRegierung in L. genießt - weiterhin die Geschicke in diesem Gebiet, das \nbis in die feinsten Verästelungen von ihm und seiner Sippe beherrscht \nwird.\n\n56\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an \nSächs. OVG vom 23. September 2004.\n\n57\n\nEin weiteres Beispiel für die starke Stellung der Lokalfürsten und die \nDurchsetzungsunfähigkeit der Zentralregierung ist der blühende und \nboomende Opiumanbau in Afghanistan, dessen Bekämpfung Präsident Karsai \nzu einem der großen Ziele seiner Präsidentschaft erklärt hat.\n\n58\n\nVgl. Der Spiegel vom 19. April 2004, S. 13; \nSüdasien 1/04, S. 4\n\n59\n\nFaktisch ist es ihm aber - im Gegensatz zu den Taliban in den letzten \nJahren ihrer Herrschaft - bislang nicht ansatzweise gelungen, den \nOpiumanbau und den damit verbundenen Drogenhandel einzudämmen. Im \nGegenteil, von 2001 bis 2003 ist die Ernte um das Fünffache gestiegen. Die \nEinnahmen aus dem Handel mit den Drogen nutzen die Lokalfürsten, die den \nOpiumhandel kontrollieren, wiederum zur Bezahlung und Aufrüstung ihrer \nprivaten Milizen. \n\n60\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April \n2004; Neue Züricher Zeitung vom 04. Juni 2004, \nS. 5 f.\n\n61\n\nAuch wenn man sich die besondere Struktur Afghanistans und seine \nGeschichte vergegenwärtigt, die dadurch geprägt ist, dass es im Prinzip \nimmer schon mehr oder weniger autonome Stammesfürsten und \nLokalherrscher gab, so dass man geneigt sein könnte, die an eine \nGebietsgewalt in Afghanistan zu stellenden Anforderungen zu relativieren und \nabzuschwächen, führt dies nicht zur Annahme einer staatlichen \nHerrschaftsmacht, die von Präsident Karsai und seiner Zentralregierung \nausgeübt wird. Zum einen ist festzuhalten, dass eine derartige (militärische) \nStärke der Lokalherrscher, wie sie gegenwärtig in Afghanistan vorzufinden ist, \neben nicht prägend für die afghanische Geschichte ist. \n\n62\n\nVgl. Schetter, Kleine Geschichte Afghanistans, \n2004, S. 114.\n\n63\n\nZum anderen gab es auch in Afghanistan Zeiten, in denen die \nZentralgewalt sich auch gegenüber den Lokalherrschern effektiv durchsetzen \nkonnte, wie zum Beispiel zur Zeit der Taliban auf dem Höhepunkt ihrer Macht. \nDie zur damaligen Zeit vorhandenen Lokalfürsten, die zum großen Teil mit \nden heutigen identisch sind, mussten zumindest im Falle einer offenen \nKonfrontation mit rigorosen Sanktionen seitens des Taliban-Regimes rechnen, \nwas dazu führte, dass sie sich gegenüber jener quasi-staatlichen Macht und \nKontrolle - wenn auch unter Druck - beugten und sich nicht wagten \naufzulehnen. Die Taliban haben damit zu erkennen gegeben, dass es möglich \nist, die Warlords zu kontrollieren und ihre Macht zu beschneiden. Im \nGegensatz dazu operieren die Warlords heute vollkommen unabhängig. Es \nsind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen keine Begebenheiten \nbekannt, bei denen sich Lokalfürsten gegenüber der Zentralregierung auf \nGrund deren Drucks und Macht gebeugt hätten. Das macht deutlich, dass \nnicht Präsident Karsai die dominierende Kraft in Afghanistan ist, sondern in \nden jeweiligen Territorien die einzelnen Landesfürsten. Sie sind es, die keine \nAngst haben müssen, wenn sie Weisungen Karsais nicht befolgen. Von daher \nkann auch noch nicht einmal von einem Machgleichgewicht und annähernd \ngleichwertigen Kräfteverhältnissen zwischen der Zentralregierung unter Karsai \nauf der einen und den Warlords auf der anderen Seite gesprochen werden. \nVielmehr ist Präsident Karsai eher eine Marionette der Kriegsfürsten. Seinen \nWeisungen kommen sie nur solange nach, wie sie ihren eigenen (Macht-\n)Interessen entsprechen. \n\n64\n\nDie Annahme einer durch die Zentralregierung ausgeübten Staatsgewalt \nergibt sich auch nicht dadurch, dass in der Regierung etliche der Lokalfürsten \nKabinettsmitglieder sind bzw. dass mittlerweile nahezu allen lokalen \nHerrschern - wie z.B. dem oben geschilderten Ustad Ata - von Präsident \nKarsai irgendwelche offiziellen Posten übertragen worden und sie auf diese \nWeise in den Staatsapparat eingebunden sind. Zu diesem Schritt sah sich \nPräsident Karsai auf Grund der Macht des Faktischen gezwungen, um sein \nGesicht zu wahren und zumindest der internationalen Staatengemeinschaft \ndas Bild eines einheitlichen afghanischen Staates zu vermitteln. Trotz ihrer \nMitarbeit im Kabinett - sei es direkt oder indirekt mittels ihnen ergebenen \nnahestehenden Persönlichkeiten - stützen die Lokalfürsten Präsident Karsai \nnicht in seinem Bemühen um den Aufbau einer Staatsgewalt im gesamten \nLand. Vielmehr gebrauchen und missbrauchen sie ihre Mitarbeit in der \nZentralregierung zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen in ihren \njeweiligen Territorien. Alle an der Regierung beteiligten Kräfte sind darauf \nbedacht, nach persönlichem Einfluss zu ringen. Aus diesem Grunde stellt sich \nauch die Regierung selbst als ein sehr inhomogenes Gebilde dar und nicht als \neine Koalition nach westlichen Vorstellungen. Von einer Einbindung der \nLokalherrscher in das Kabinett mit dem Ziel der Bildung und Durchsetzung \nder Regierung für das gesamte Land kann nicht gesprochen werden. Eine \nZusammenarbeit mit Karsai seitens seiner mächtigen Gegenspieler findet \ninsoweit nicht oder allenfalls in geringem Maße statt, nämlich dann, wenn \neigene Interessen der Landesfürsten nicht tangiert sind. \n\n65\n\nVgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom \n24. Juli 2004.\n\n66\n\nAuch dieser Umstand macht deutlich, dass schon mangels einheitlicher \nWillensbildung innerhalb der Zentralregierung vielfach keine durchgreifenden \nMaßnahmen beschlossen werden oder zumindest faktisch nicht durchgesetzt \nwerden können, die die Macht der einzelnen Stammesfürsten in Frage stellen \nwürden. \n\n67\n\nDie abgegebenen Loyalitätsbekundungen der Lokalfürsten zu Gunsten \nvon Präsident Karsai dürfen keineswegs überbewertet werden. Sie vermögen \ndie vom Gericht vorgenommene Bewertung nicht in Frage zu stellen. \nAbgesehen davon, dass gerade in Afghanistan Bündnisse und \nLoyalitätsbekundungen bei sich ändernden Verhältnissen sehr schnell \ngekündigt werden, greift die Sichtweise, dass auf Grund der Integration der \nLokalfürsten in den Staatsapparat und der verbalen Anerkennung der \nZentralregierung mit Präsident Karsai als anerkanntem Staatsoberhaupt von \nAfghanistan von einer den Gesamtstaat überziehenden Staatsgewalt \ngesprochen werden könne, \n\n68\n\nso VG Minden, Urteil vom 24. Juli 2003 - 9 K \n2258/00.A -, ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 13; VG \nLeipzig, Urteil vom 13. Dezember 2002 - A 4 K \n30427/96 -; Danesch, Gutachten an Sächs. OVG \nvom 24. Juli 2004,\n\n69\n\nzu kurz und wird den tatsächlichen Verhältnissen in keiner Weise gerecht. \nEntscheidend ist nicht eine formale Sichtweise, sondern inwieweit die \nZentralmacht sich faktisch im Land durchsetzen kann. Das ist jedoch - wie \ngeschildert - nicht der Fall. Eine derartige Machtlosigkeit der Regierung \nKarsai, wie sie sich gegenwärtig in Afghanistan darstellt, kann trotz \ngegenteiliger Lippenbekenntnisse der Lokalfürsten nicht zur Annahme einer \nstaatlichen Herrschaftsmacht führen. Die Warlords haben sogar auch dort das \nSagen, wo es parallel von der Regierung eingesetzte Gouverneure gibt. \n\n70\n\nVgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom \n24. Juli 2004.\n\n71\n\nHinzu kommt noch die nicht unerhebliche Anzahl unterschiedlicher \nLokalherrscher, die sich nicht der Zentralregierung unterstellen. Die \nZentralgewalt wird umso eher in Frage gestellt, je zahlreicher und gewichtiger \ndie einzelnen Territorialgewalten sind, \n\n72\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C \n20.00 -, DVBl 2001, 997 = DÖV 2001, 560 = NVwZ \n2001, 815 = InfAuslR 2001, 353,\n\n73\n\nwas auf Afghanistan zutrifft. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im \ngesamten Land sind die Lokalherrscher und die Bürger nicht auf die \nZentralregierung angewiesen, sondern Präsident Karsai ist umgekehrt darauf \nangewiesen, dass die jeweiligen Warlords in ihren Gebieten für ein geregeltes \nZusammenleben der Menschen sorgen, weil seine Regierung das nicht \nautonom leisten kann.\n\n74\n\nDas Gewaltmonopol der Regierung Karsai beschränkt sich allenfalls auf \nL. und Umgebung, wobei diese Gewalt im Wesentlichen durch die \ninternationale Friedenstruppe gestützt wird und außerdem stark beeinflusst \nund unterwandert ist durch die Einwirkung der im Kabinett befindlichen \npolitischen und militärischen Kontrahenten Karsais. \n\n75\n\nVgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom \n24. Juli 2004.\n\n76\n\nNach Einschätzung des Gerichts liegen die Voraussetzungen nicht vor, \num L. als ein „Kernterritorium\"\n\n77\n\nim Sinne des BVerfG, Beschluss vom \n10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -, \nNVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 1518 = InfAuslR \n2000, 521,\n\n78\n\nzu bezeichnen. So erscheint es schon äußerst fraglich, ob staatliche \nMacht, die sich auf den Raum L. und seine nähere Umgebung beschränkt, \nvon ihrer räumlichen Ausdehnung her ausreicht, von einer staatlichen \nHerrschaftsmacht in einem Kernterritorium zu sprechen. Doch selbst in der \nHauptstadt hat Präsident Karsai mit seiner Regierung bislang kein \nHerrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer übergreifenden \nFriedensordnung errichten können. Die Sicherheitslage in L. ist immer \nnoch alles andere als stabil; charakteristisch sind ständige Übergriffe, \nSchießereien, Anschläge etc. Insbesondere nachts sind die Zustände noch \nsehr chaotisch und nicht unter Kontrolle. Ein effektiver Schutz der Bürger \ndurch die Regierung findet - mittels der ISAF-Truppen - allenfalls in geringem \nMaße und auch nur in bestimmten Stadtteilen statt. Zumindest können die \nBürger im Einzelfall nicht darauf vertrauen, von der Regierung wirksam \ngeschützt zu werden. Hinzu kommt, dass die ISAF-Schutztruppen nicht dem \nBefehl Karsais und der Regierung unterstehen und ihr Handeln ihnen daher \nauch nicht zugerechnet werden kann. Entfiele der Schutz durch die \ninternationalen Truppen, dann würde die Gewalt bzw. der Rest an Gewalt, \nden der Präsident gegenwärtig in L. ausübt, wie ein Kartenhaus in sich \nzusammenfallen. Im Übrigen gilt auch bezogen auf L. , dass die Regierung \nwegen der einander widerstreitenden Interessen zu einer einheitlichen \nWillensbildung nicht in der Lage ist, so dass schon gar nicht klar wird, welche \nMaßnahmen in L. zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer staatlichen \nGewalt überhaupt getroffen werden sollen.\n\n79\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an \nSächs. OVG vom 23. September 2004; Auswärtiges \nAmt, Lagebericht vom 22. April 2004.\n\n80\n\nSchließlich kann auch nicht in den einzelnen Landesteilen außerhalb von \nL. eine staatliche bzw. quasi-staatliche Herrschaftsmacht durch einzelne \nLokalherrscher bezogen auf ein begrenztes Territorium angenommen werden. \nZwar ist für eine staatsähnliche Herrschaftsmacht weder erforderlich, dass sie \ndas gesamte Staatsgebiet erfasst, noch dass sie die einzige auf dem \nStaatsgebiet existierende Gebietsgewalt ist,\n\n81\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - \n9 B 655.98 -, InfAuslR 1999, 283, wonach auch \nTeilbereiche ausreichen können,\n\n82\n\nvergegenwärtigt man sich jedoch, dass in Afghanistan zahlreiche \nLokalfürsten in abgrenzbaren Territorien Macht ausüben, d.h. dass die \nterritorial begrenzte Macht nicht nur auf einige sehr wenige verteilt ist, die \ndamit quasi gemeinsam das gesamte Land oder ein Großteil davon unter ihrer \nKontrolle haben, so kann nicht von einem Herrschaftsgefüge in einem \nterritorial abgrenzbaren Kernterritorium gesprochen werden, was für dieses \noder jene Gebiet zur Annahme einer staatlichen Herrschaftsmacht führen \nwürde. Die gegenwärtige Situation unterscheidet sich gravierend von der \nSituation in Afghanistan vor einigen Jahren, als die Taliban immerhin einen \nGroßteil der Fläche des Landes beherrschten. Darüber hinaus gibt es keine \nErkenntnisse darüber, dass einzelne Regionen als eigenständige Landesteile \nvon Afghanistan angesehen werden. Stammesfehden zwischen \nrivalisierenden Herrschern \n\n83\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April \n2004,\n\n84\n\nführen schließlich dazu, dass es in einigen Gebieten zudem an der für die \nAnnahme einer Staatsgewalt erforderlichen Stabilität fehlt.\n\n85\n\nDieser Aspekt der Begrenzung der Macht und ihrer Verteilung auf viele \nverschiedene Machthaber betrifft nicht zuletzt auch L. , so dass schon aus \ndiesem Grund die Annahme eines Kernterritoriums in der Hauptstadt nicht in \nBetracht kommt.\n\n86\n\nII. \nEin Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG steht dem Kläger aus den vorgenannten Gründen ebenfalls \nnicht zu. Da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, soweit es die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut sowie - was hier \nentscheidend ist - den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, mit denen \nfür eine Asylanerkennung deckungsgleich sind, ist auch hierfür das Bestehen \neiner in ihrem Gebiet zur politischen Verfolgung fähigen bzw. für solche \npolitischen Verfolgungen verantwortlich zu machenden Staatsmacht oder \nstaatsähnlichen Herrschaftsmacht erforderlich. \n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - 9 C \n15.96 -, BVerwGE 104, 254, 257 f = InfAuslR 1997, \n379 = NVwZ 1997, 1131, vom 06. August 1996 - 9 C \n172.95 -, BVerwGE 101, 328, 331, und vom \n8. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892,\n\n88\n\nIII. \nZwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG (in \nVerbindung mit Art. 3 Europäischer Menschenrechtskonvention - EMRK -) \nliegen in Bezug auf Afghanistan bei dem Kläger gleichfalls nicht vor. Auch \ndiese Abschiebungshindernisse setzen voraus, dass dem betroffenen \nAusländer im Falle seiner Abschiebung im Zielland die in den Vorschriften \nangeführten Gefahren durch den Staat oder einer staatsähnlichen \nHerrschaftsmacht drohen.\n\n89\n\nBVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 15.95 -, BVwerGE 99, 331 (334), vom \n19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 \n= NVwZ 1997, 685 = InfAusl. 1997, 193 = DVBl. \n1997, 902, vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, \nBVerwGE 104, 265, und vom 2. September 1997 \n- 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 = DVBl. 1998, 271 \n= NVwZ 1999, 311, letztere beiden in \nAuseinandersetzung mit der hinsichtlich der \nNotwendigkeit staatlichen Handelns weiter \nausgedehnten Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 \nEMRK; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2003 - 20 A \n3332/97.A -; vgl. auch Lohmann, InfAuslR 1998, 327 \n(331 f.) und Mauer, Dokumentation zum \n12. Deutschen Verwaltungsrichtertag 1998, 275 \n(281 ff.), jeweils m.w.N.\n\n90\n\nDies ist jedoch mangels Vorhandensein einer staatlichen \nHerrschaftsmacht - wie gezeigt - nicht der Fall.\n\n91\n\nIV.\nDem Kläger ist jedoch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nzuzubilligen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \n\n92\n\nDerzeit existiert kein rechtsverbindlicher Erlass, der den \nAusländerbehörden eine Abschiebung afghanischer Flüchtlinge zwingend \nverbietet. Es gibt lediglich einen Beschluss der Innenministerkonferenz, \nwonach mit der Rückführung afghanischer Flüchtlinge noch nicht begonnen \nwerden solle. Diesem Beschluss kommt jedoch keine bindende Wirkung zu, \nwas zur Folge hat, dass Abschiebungen theoretisch durchgeführt werden \nkönnten. Der Beschluss hat lediglich die Funktion eines faktischen \nAbschiebestopps, solange die Ausländerbehörden sich im Sinne dieses \nBeschlusses verhalten. Auch wenn dem Kläger somit momentan nach \nBeendigung des Asylverfahrens wegen dieses faktischen Abschiebestopps \nnach Afghanistan, der einer tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung \nvergleichbar ist, eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilt werden müsste, \nsteht ihm ein schützenswertes Interesse an der begehrten Verpflichtung des \nBundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG zu. Denn die auf Grund einer derartigen Feststellung \nerteilte Duldung verschafft ihm eine bessere Rechtsstellung, da die \nAusländerbehörde an diese Feststellung bis zu ihrem Widerruf oder ihrer \nAufhebung gebunden ist, § 42 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Dagegen könnte die \nAusländerbehörde eine Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der \nAbschiebung bei geänderten Verhältnisse jederzeit widerrufen, § 56 Abs. 5 \nAuslG.\n\n93\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C \n2/01 -, NVwZ 2001, 1420 = DVBl 2001, 1531 = \nInfAuslR 2002, 48, und - 1 C 5/01 -,DVBl 2001, \n1772 = NVwZ 2002, 101 = InfAuslR 2002, 52 (zum \nRechtsschutzbedürfnis), und vom 07. September \n1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 (zur \nBindungswirkung) und Beschluss vom 11. Mai 1998 \n- 9 B 409.98 -, InfAuslR 1999, 525; \nHamburgisches OVG, Urteil vom 22. Januar 1999 \n- 1 Bf 550/98.A -, InfAuslR 1999, 443; VG Leipzig, \nUrteil vom 27. August 2002 - A 4 K 31167/97 -.\n\n94\n\nBei der zu beurteilenden Gefahrenlage ist grundsätzlich auf eine \nlandesweite Gefährdung abzustellen. Ein Verweis auf einen sicheren \nLandesteil scheidet aber aus, wenn dieser nicht erreichbar ist oder ein Weg \ndorthin mit Gefahren verbunden wäre, die dem Ausländer nicht zugemutet \nwerden können.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, BVerwGE 104, 265, und vom 2. September \n1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 = DVBl. \n1998, 271 = NVwZ 1999, 311.\n\n96\n\nIm Gegensatz zum Asylrecht und zu den Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist es bei den Gefahren nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG unerheblich, ob sie vom Staat oder einer staatsähnlichen Macht \nausgehen bzw. ihnen zuzurechnen sind oder ob sie auf anderen Ursachen \nberuhen. Es kommt allein darauf an, dass die Gefahr für die in § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG genannten Rechtsgüter dem Ausländer konkret drohen. Dafür \nreicht die bloß theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben \noder Freiheit zu werden, nicht aus. Vielmehr muss die Gefahr dem Einzelnen \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Prognosemaßstab findet \nauch dann Anwendung, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise Eingriffe \nin die von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschützten Rechtsgüter erlitten hat, da \nder Begriff der „konkreten Gefahr\" das sich aus dem besonderen humanitären \nCharakter des Asylrechts ergebende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr \nnicht enthält.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = DÖV 1996, 250 = \nDVBl. 1996, 203 = NVwZ 1996, 1999 = InfAuslR \n1996, 149, und vom 25. November 1997 - 9 C \n58.96 -, BVerwGE 105, 383 = InfAuslR 1998, 189, \nNVwZ 1998, 524 = DVBl. 1998, 284.\n\n98\n\n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG betrifft jedoch nur Gefahren, die dem Ausländer \naus individuellen Gründen drohen, nicht dagegen Gefahren, die - kollektiv - \nder Bevölkerung bzw. der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, drohen. Das \nfolgt aus § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, wonach solche kollektiv drohenden \nGefahren bei Entscheidungen nach § 54 AuslG Berücksichtigung finden. § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des Satzes 2 der \nVorschrift auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in \nindividualisierbarer Weise treffen. Vielmehr entfalten §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 \nAuslG eine „Sperrwirkung\" des Inhalts, dass in den Fällen, in denen eine \nVielzahl von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr \nausgesetzt ist, Abschiebungsschutz ausschließlich im Wege politischer \nLeitentscheidung eingeräumt werden soll.\n\n99\n\nVgl. BVerwG, Urteile und vom 08. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266, vom \n19. November 1996, 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 \n= NVwZ 1997, 685 = InfAusl. 1997, 193 = DVBl. \n1997, 902, und vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, 324 = DÖV 1996, 250 = DVBl. 1996, \n203 = NVwZ 1996, 1999 = InfAuslR 1996, 149; \nOVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2000 - 1 A \n1462/96 -.\n\n100\n\nSoweit der verfassungsrechtlich unabdingbar gebotene Schutz des \nLebens und der körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 \nAbs. 1 GG, eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend erfordert, \ndass allgemeine Gefahren auch im Einzelfall - unbeschadet der sonst \ngeltenden Sperrwirkung der §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG - zu einem \nzwingenden Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen, ist \neine derart extreme Gefahrenlage anzunehmen, wenn praktisch jedem bzw. \njedem Angehörigen der Bevölkerungsgruppe, der in diesen Staat \nabgeschoben wird, Gefahren für Leib, Leben und Freiheit in einem solch \nerhöhten Maße drohen, dass eine Abschiebung nur unter Verletzung der \nzwingenden Verfassungsgebote der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG \nerfolgen könnte. Die Gefahrenlage muss bezüglich beider bestimmenden \nFaktoren - Eintrittswahrscheinlichkeit und Intensität der drohenden \nRechtsgutverletzung - außerordentlich schwer wiegen, was z. B. dann \nangenommen werden kann, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung \ngleichsam sehenden Auges dem baldigen sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert würde.\n\n101\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember \n1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR 1995, 251 = \nDVBl. 1995, 560 = NVwZ 1995, 781; BVerwG, \nUrteile vom 8. Dezember 1998, 9 C 4.98 -, InfAuslR \n1999, 266, vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, \nBVerwGE 102, 249 = NVwZ 1997, 685 = InfAusl. \n1997, 193 = DVBl. 1997, 902, vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = DÖV 1996, \n250 = DVBl. 1996, 203 = NVwZ 1996, 1999 = \nInfAuslR 1996, 149 und vom 12. Juli 2001 - 1 C \n2/01 -, NVwZ 2001, 1420 = DVBl 2001, 1531 = \nInfAuslR 2002, 48, und - 1 C 5/01 -,DVBl 2001, \n1772 = NVwZ 2002, 101 = InfAuslR 2002, 52, \nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, \nInfAuslR 1999, 265 = NVwZ 1999, 668.\n\n102\n\nNach diesen Grundsätzen führt allein die allgemeine schlechte \nwirtschaftliche und soziale Lage in Afghanistan nicht zur Annahme eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die Gefahren für die \ndortige Bevölkerung haben sich hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen \nLebensbedingungen nicht in einem Maße verdichtet, dass allgemein für die \ngesamte Bevölkerung von einer extremen Gefahrenlage auszugehen wäre. \nDie Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit ist nicht für alle derart hoch, \ndass die Frage des Abschiebungsschutzes in Abweichung von §§ 53 Abs. 6 \nSatz 2, 54 AuslG verfassungskonform nur nach Satz 1 der Vorschrift zu \nbewältigen wäre. \n\n103\n\nAuch hinsichtlich der sonstigen Lebensbedingungen kann keine der \ngesamten Bevölkerung drohende Existenzgefährdung angenommen werden. \nZwar ist die Bevölkerung weitgehend verarmt und lebt am Rande oder zum \nTeil sogar unterhalb des Existenzminimums. Die Arbeitslosigkeit ist mit einer \nQuote von 70 % bis 80 % extrem hoch; die Aussicht, Arbeit zu finden, ist \ngering. Die medizinische Versorgung, insbesondere auf dem Land ist \nschlecht, da viele Medikamente entweder gar nicht oder allenfalls zu \nunerschwinglichen Preise zu erhalten sind. Die Mieten für Wohnraum sind in \nletzter Zeit geradezu explodiert und für den weitaus größten Teil der \nBevölkerung nicht bezahlbar.\n\n104\n\nVgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom \n24. Juli 2004; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n22. April 2004; UNHCR, Aktualisierte Darstellung \nder Lage in Afghanistan von September 2003.\n\n105\n\nTrotzdem ist eine das Überleben breiter Bevölkerungskreise bedrohende \nUnterversorgung mit den lebensnotwendigen Gütern trotz immer wieder \nauftretender Engpässe nicht zu erwarten. Durch die traditionell stark \nausgeprägte Einbindung des Einzelnen in die Familien- und \nStammesstrukturen, die in Afghanistan quasi das soziale Netz darstellen, \n\n106\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April \n2004,\n\n107\n\nsowie den Einsatz von ausländischen Hilfsorganisationen konnte die \nVersorgung mit dem zum Überleben Notwendigsten bisher selbst in den \nWintermonaten einigermaßen gewährleistet werden. \n\n108\n\nDagegen besteht für die Gruppe von Rückkehrern, die - wie der Kläger - \nnicht in bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren können, \neine derartig extreme Gefahrenlage, dass § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in \nverfassungskonformer Handhabung einer Abschiebung entgegensteht. \nLediglich weiter bestehende starke Familien- und Stammesbindungen können \ndas zum Leben notwendige Existenzminimum gewährleisten. \n\n109\n\nVgl. Orient-Institut, Gutachten an Sächs. OVG \nvom 23. September 2004; Danesch, Gutachten an \nSächs. OVG vom 24. Juli 2004.\n\n110\n\nDas erfordert für eine zurückkehrende Person neben dem Bestehen \neinigermaßen intakter Familien- und Stammeszusammenhänge („qwalm\") und \nBindungen im entsprechenden Landesteil die Bereitschaft der Familie und des \nStammes, den Rückkehrer wieder in ihre Strukturen aufzunehmen. \n\n111\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom \n23. März 1999 und vom 16. Juni 1998, Auskünfte an \ndas VG Hamburg vom 19. Januar 2000 und an das \nVG Koblenz vom 24. Februar 1998. \n\n112\n\nDanach erscheint eine Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland nur \nmöglich, wenn sie in die frühere Heimat des Rückkehrers führt, wo Freunde \noder Verwandte ihm bei den ersten Schritten zum Wiederaufbau einer \nwirtschaftlichen Existenz helfen können. Die ansonsten bestehende \nexistenzgefährdende Lage der Rückkehrer ohne Familien- und \nStammesbindungen kann nicht durch Hilfsorganisationen aufgefangen \nwerden. \n\n113\n\nAfghanische Behörden stellen eine Versorgung der Bevölkerung weiterhin \nnicht hinreichend sicher, so dass sich Rückkehrer ohne familiäre \nUnterstützung oder Stammesunterstützung die lebensnotwendigen Güter nur \nbeschaffen können, wenn sie die notwendigen Geldmittel besitzen. Die \nBeschaffung von Geldmitteln in Afghanistan ist angesichts der katastrophalen \nLage auf dem Arbeitsmarkt für Rückkehrer nahezu ausgeschlossen. Es \nbesteht mit etwas Glück allenfalls die Möglichkeit, sich als Bauarbeiter zu \nverdingen. Mit dem vom „Ministerium für Rückkehrer\" gezahlten Startgeld in \nHöhe von 120 Dollar können viele Flüchtlinge nicht rechnen, da bei der \nVerteilung sehr strenge Kriterien angelegt werden, so dass nur ein Bruchteil \nder Rückkehrer einen Anspruch darauf hat. Die Masse der Flüchtlinge ist auf \nsich alleine gestellt. Das liegt daran, dass das Startgeld nur den sog. \nHilfsbedürftigen zuteil wird; Rückkehrer aus dem europäischen Ausland gelten \ndabei nicht als hilfsbedürftig, weil bei ihnen pauschal angenommen wird, dass \nsie finanziell besser gestellt seien. Sie bekommen allenfalls sporadisch etwas \nMehl, Reis oder trockenes Brot. Selbst wenn es einem Rückkehrer aus der \nBundesrepublik Deutschland gelingen sollte, die einmalige Hilfszahlung in \nHöhe von 120 Dollar zu erhalten, so ist in Rechnung zu stellen, dass dieses \nGeld angesichts der enormen gestiegenen Kosten für die Sicherung des \nLebensunterhaltes in Afghanistan nur für kurze Zeit ausreichen wird. Wer \nzudem noch auf lebensnotwendige Medikamente angewiesen ist, für den \nverschärft sich die Situation auf Grund der hohen Kosten für die \nArzneimittel.\n\n114\n\nVgl. Danesch, Gutachten an Sächs. OVG vom \n24. Juli 2004.\n\n115\n\nNach den von dem Kläger in seinem Asylverfahren und in der mündlichen \nVerhandlung gemachten Angaben und dem durch die in das Verfahren \neingeführten Erkenntnismittel vermittelten Bild über die Geschehnisse und \nZustände in Afghanistan spricht schon Vieles dafür, dass der Kläger im Falle \neiner Rückkehr schwersten Leibesgefahren, wenn nicht gar dem Tod \nausgeliefert ist, weil er auf Grund seiner politischen und militärischen \nAktivitäten vor seiner Ausreise wahrscheinlich Verfolgungen und Übergriffe \ngerade derjenigen Personen befürchten muss, die ihn schon damals gesucht \nhaben. Letztlich kann dies aber ebenso wie die Frage nach der \nBehandelbarkeit der Krankheiten des Klägers in seinem Heimatland \ndahingestellt bleiben und bedarf keiner näheren Aufklärung, da zur \nÜberzeugung der Kammer feststeht, dass der Kläger bei seiner Rückkehr \nnach Afghanistan keine existierenden Familienstrukturen mehr vorfinden wird \nund auch nicht in etwaigen Stammesstrukturen Aufnahme finden kann. Er hat \nin der mündlichen Verhandlung in ausreichender und letztlich nicht zu \nwiderlegender Weise glaubhaft und glaubwürdig dargelegt, dass seine \nVerwandten entweder verstorben oder allesamt in Europa bzw. Nordamerika \nleben. Letzteres deckt sich mit dem der Kammer allgemein bekannten \nUmstand, dass afghanische Familien häufig - wenn auch in zeitlicher Hinsicht \nnacheinander - komplett und nicht nur einzelne Familienmitglieder in das \nwestliche Ausland geflüchtet sind. Lediglich ein mittlerweile 75 Jahre alter \nOnkel des Klägers lebt noch in Afghanistan, zu dem er allerdings keinen \ndirekten Kontakt hat. Angesichts der extrem geringen Lebenserwartung von \nAfghanen\n\n116\n\nvgl. UNHCR, Aktualisierte Darstellung der Lage \nin Afghanistan von September 2003; \n\n117\n\nhat der Onkel für afghanische Verhältnisse ein nahezu biblisches Alter \nerreicht. In diesem Alter ist es dem Onkel unmöglich, auch noch einen \nzurückkehrenden Neffen mitzuversorgen, zumal unklar bliebe, ob der Kläger \nim Falle einer Rückkehr diesen Onkel mangels eines existierenden \nMeldewesens in Afghanistan überhaupt finden wird und ob der Onkel \nangesichts seines hohen Alters im Zeitpunkt der Rückkehr überhaupt noch \nleben wird. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die in Afghanistan \nallgemein ausgeprägten Familien- und Stammesstrukturen in der Hauptstadt \nL. - woher der Kläger stammt - nicht in der Weise ausgeprägt sind wie in \nden ländlichen Gegenden. Danach muss für den Kläger davon ausgegangen \nwerden, dass es in Afghanistan faktisch keine Familienangehörigen mehr gibt, \ndie ihm im Rückkehrfalle mit dem zum Überleben Notwendigsten weiterhelfen \nkönnten. \n\n118\n\nDie Abschiebungsandrohung mit der dem Kläger gesetzten Ausreisefrist \nist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 \nAbs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 50 Abs. 1 AuslG. Mangels Bestehens eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG brauchte das Bundesamt \nAfghanistan in der Abschiebungsandrohung nicht als Zielstaat der \nAbschiebung auszunehmen, § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG.\n\n119\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 05. Februar 2004 -\n 1 C 7.03 -, DVBl 2004, 715 = InfAuslR 2004, 323, \nund vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, \n260 = InfAuslR 1997, 420 = NVwZ 1997, 1132.\n\n120\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b \nAsylVfG.\n\n121\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n122","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-11/5a-k-8121-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-11/5a-k-8121-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283796","retrieved":"2026-07-09 02:59:24.235722+00:00"}}