{"status":"available","doknr":"OLD283825","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1110.12L2144.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"12 L 2144/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nim Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, \ndass der Antragsteller zur Wahrnehmung des ihm zum 01. August \n2004 durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts C. vom \n23. Juli 2004 übertragenen Vorsitzes der 4. kleinen Strafkammer \nnicht verpflichtet ist und Vorsitzender der 8. großen Strafkammer \nsowie der 7c. Zivilkammer bleibt,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\n1.\nDer Antrag ist zulässig.\n\n6\n\nFür das vorliegende Begehren steht dem Antragsteller das Verfahren gemäß § \n123 VwGO offen. Sein Rechtsschutzbegehren ist in der Hauptsache im Wege der \nFeststellungsklage zu verfolgen. Dem korrespondiert im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung.\n\n7\n\nVgl. dazu grundlegend \nBundesverwaltungsgericht \n- BVerwG -, Urteil vom 28. November 1975 \n- Az: VII C 47.73 - BVerwGE 50, 11 ff.\n\n8\n\nDer Antrag richtet sich zulässigerweise gegen das beklagte Land Nordrhein-\nWestfalen. Nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht sind Ansprüche der \nvorliegenden Art insbesondere nicht gegenüber dem Präsidium des jeweiligen \nGerichts - ggf. vertreten durch dessen Präsidenten oder Präsidentin - geltend zu \nmachen.\n\n9\n\nVgl. dazu im Einzelnen Beschluss des \nOberverwaltungs-gerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW - vom 30. Mai 1980 - 12 B \n427/80 -.\n\n10\n\nDer zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus \nanderen Gründen notwendig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch \n(Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung \n(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO. \n\n11\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.\nDem Antragsteller steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu. Er \nkann nicht verlangen, von den Dienstaufgaben entbunden zu werden, die durch \nden Präsidiumsbeschluss vom 23. Juli 2004 festgelegt sind, mithin die 4. kleine \nStrafkammer unter seinem Vorsitz zu leiten, und Vorsitzender der 8. großen \nStrafkammer sowie der 7c. Zivilkammer zu bleiben. Nach dem vorliegend zu \nberücksichtigenden Sach- und Streitstand ist dieser Beschluss - soweit er hier zur \nÜberprüfung gestellt ist - rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n12\n\nGemäß § 21 e Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - kann \nein nach § 21 e Abs. 1 GVG gefasster Geschäftsverteilungsplan im laufenden \nGeschäftsjahr geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder \nungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge \nWechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Die \nVoraussetzungen für die zulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplanes im \nlaufenden Geschäftsjahr liegen vor. So ist im Präsidiumsbeschluss vom 23. Juli \n2004 u.a. ausgeführt, dass es zum 31. Juli bzw. 01. August 2004 diverse \npersonelle Veränderungen geben werde, dass ein Richter auf unbestimmte Zeit \nerkrankt sei und bestimmte Kammern aufgrund der Eingangszahlen überlastet \nbzw. andere Kammern aufgrund der Geschäftslage aufnahmefähig seien.\n\n13\n\nBeim Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzung des § 21 e Abs. 3 GVG \nentscheidet allein das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen, was zur \nÄnderung der Geschäftsverteilung nötig ist.\n\n14\n\nVgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 18. Mai \n1999 \n- 11 B 37/98 - sowie vom 18. März 1982 - 9 CB \n1076/81 -, NJW 1982, 2274.\n\n15\n\nDass das Präsidium durch den Beschluss vom 23. Juli 2004 die Grenzen \nseines pflichtgemäßen Ermessens überschritten und willkürlich gehandelt hat, hat \nder Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.\nNach den Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung, der \ninsoweit die Einlassung des Präsidiums wiedergibt, sowie nach der \nAntragsbegründung des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass das Präsidium mit \ndem hier streitigen Beschluss die Grenze dessen überschritten hat, was bei \nAusübung pflichtgemäßen Ermessens noch zulässig ist. Die hier maßgebenden \nGründe - nicht ausreichende Auslastung der vom Antragsteller geleiteten 8. \ngroßen Strafkammer und der 7 c. Zivilkammer einerseits und die Erkrankung eines \nanderen Vorsitzenden Richters andererseits sowie die langjährige Erfahrung des \nAntragstellers im Strafbereich - sind nachvollziehbar sachbezogen und erscheinen \nnicht willkürlich. Dem Antragsteller mag zuzugestehen sein, dass angesichts der \npersonellen Gegebenheiten und der Geschäftslage auch andere Lösungen \ndenkbar gewesen wären. Das berührt die Rechtmäßigkeit des vom Präsidium \nbeschlossenen Geschäftsverteilungsplanes jedoch nicht. Denn bei der Aufstellung \noder Änderung eines solchen können im Rahmen der Ermessensentscheidung \nauch einzelne, gegen eine bestimmte Änderung sprechende Argumente durchaus \nzurückgestellt werden, ohne dass damit eine willkürliche Entscheidung \nvorliegt.\n\n16\n\nVor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob \nhinsichtlich des Anordnungsgrundes die Voraussetzungen für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung vorliegen. Nur ergänzend sei angemerkt, dass auch \ninsoweit Bedenken bestehen. Sie resultieren einerseits daraus, dass der hier \nstreitgegenständliche Geschäftsverteilungsplan mit dem bevorstehenden Ablauf \ndes Geschäftsjahres 2004 durch einen solchen für das Jahr 2005 ersetzt werden \nwird, sowie andererseits daraus, dass der Antragsteller nichts dafür vorgetragen \nhat, dass ihm durch das Zuwarten auf die Entscheidung im Verfahren der \nHauptsache unzumutbare Nachteile entstehen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-10/12-l-2144-04","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-10/12-l-2144-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283825","retrieved":"2026-07-09 02:59:26.901214+00:00"}}