{"status":"available","doknr":"OLD283824","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1110.10K2105.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"10 K 2105/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDas Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbeauftragten für den \nMaßregelvollzug, beabsichtigt, auf dem südwestlich gelegenen Grundstücksteil des \nehemaligen Schachtgeländes der Zeche Pluto-Wilhelm in I. (Gemarkung x.-, Flur , \nFlurstück ) eine Klinik des Maßregelvollzugs neu zu errichten. Das zur Bebauung \nvorgesehene Areal wird im Norden durch eine flach ansteigende Abraumhalde \nbegrenzt, hinter der der Emscherschnellweg (BAB 42) verläuft. Im Westen schließt \nsich ebenfalls Haldengelände an. Am südlichen Rand der Antragsfläche befindet sich \nabgetrennt durch den Dorneburger Bach eine Kleingartenanlage. Gegenüberliegend \nauf der südlichen Seite der xstraße grenzt Wohnbebauung an. Östlich des zur \nBebauung vorgesehen Areals liegen das Zentrallabor der Ruhrkohle AG und \nParkflächen. Die Antragsfläche unterliegt nach einem Schreiben des Bergamtes x an \ndie Beklagte vom 29. September 2003 nicht mehr der Bergaufsicht. Sie ist im \nFlächennutzungsplan der Klägerin als gewerbliche Nutzfläche dargestellt und \nteilweise bewaldet. Der Landschaftsplan der Klägerin weist den Grundstücksbereich \nals Entwicklungsraum 6.24 mit dem Entwicklungsziel „Temporäre Erhaltung der \njetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung der Bauleitplanung\" aus. Das \nGrundstücksareal liegt außerhalb eines Bebauungszusammenhangs und wird nicht \nvom Geltungsbereich eines Bebauungsplanes erfasst. In seiner Sitzung vom 20. April \n1982 hatte der Rat der Klägerin den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 125 „x\" \nbeschlossen, wonach die für die Errichtung der Maßregelvollzugseinrichtung \nvorgesehene Grundstücksfläche als Gewerbegebiet ausgewiesen werden sollte. In \nKraft getreten ist dieser Planentwurf in der Folgezeit allerdings nicht. \n\n2\n\nAm 27. Juli 2001 stellte der mit der Leitung der Entwurfsarbeiten und der \nBauüberwachung betraute Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW x bei der Beklagten \neinen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids betreffend die planungsrechtliche \nZulässigkeit des Neubaus einer Maßregelvollzugseinheit mit 90 Plätzen und einer \nNutzfläche von insgesamt 5.128 m² auf dem Gelände der ehemaligen Zeche Pluto-\nWilhelm in I. (Gemarkung x, Flur , Flurstück ) und bat um Zustimmung zu \ndiesem Vorhaben. In den mitüberreichten Antragsunterlagen führte der Bau- und \nLiegenschaftsbetrieb aus, die Einrichtung solle in ihren wesentlichen Funktionen der \nUnterbringung und Therapie von psychisch kranken Tätern im Sinne von § 63 StGB \ndienen. Das Raumprogramm gliedere sich in insgesamt acht verschiedene Bereiche, \ndarunter eine Station für „Aufnahme\" und „Intensivbehandlung\", zwei Stationen \n„Klinische Psychiatrie\" und zwei Stationen „Psycho- und Soziotherapie\". Das \nvorgelegte Sicherungskonzept sieht vor, dass das gesamte Areal von einer 5,50 \nMeter hohen Mauer oder Zaunanlage umgeben wird. Diese wird durch Beleuchtungs- \nund Kameraanlagen zusätzlich gesichert und wird an zentraler Stelle überwacht und \nkontrolliert. Die Entscheidung über die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für den \nEingriff in Natur und Landschaft solle - so der Antrag - später im \nBaugenehmigungsverfahren getroffen werden. Zur Standortauswahl heißt es in den \nAntragsunterlagen weiterhin, das Land Nordrhein-Westfalen verfüge derzeit über \nsieben forensische Einrichtungen. Die an diesen Standorten vorgehaltenen 1147 \nTherapieplätze würden den Bedarf nicht decken. Die existierenden forensischen \nEinrichtungen würden sich auch eher in ländlichen Bereichen und Randgebieten \nbefinden, wohingegen sich ein erheblicher Platzbedarf in Ballungsgebieten zeige. Zur \nBehebung der Kapazitätsengpässe und der daraus resultierenden Schwierigkeiten \nsei daher vor allem die Schaffung zusätzlicher Plätze und die Dezentralisierung \nvorhandener Plätze durch den Bau neuer forensischer Kliniken an geeigneten \nStandorten notwendig. Insoweit plane die Landesregierung sechs neue \nEinrichtungen in möglichst zentraler Lage in unterversorgten Regionen in jeweils \nbedarfsgerechter Größenordnung. Dabei biete sich sowohl die Einrichtung \nselbständiger Kliniken als auch eine Anbindung an vorhandene Krankenhäuser mit \npsychiatrischer Hauptfachabteilung an. Die Versorgung mit Forensikplätzen solle \nkünftig regional orientiert sein. Als Bezugsrahmen für die forensischen \nVersorgungssysteme dränge sich die Region „Landgerichtsbezirk\" geradezu auf, da \ndie Landgerichte im wesentlichen mit ihrer Spruchpraxis den Zugang zu den \nforensischen Kliniken bestimmen würden. In Nordrhein-Westfalen gäbe es insgesamt \n19 Landgerichtsbezirke. In sieben davon (Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Düsseldorf, \nKleve, Mönchengladbach und Paderborn) befänden sich die derzeitigen \nMaßregelvollzugseinrichtungen. In den einzelnen Landgerichtsbezirken sei wiederum \ndie möglichst regional zentrale Lage ein entscheidendes Auswahlkriterium. Damit \nsolle gewährleistet werden, dass die wohnortnahe Integration möglich sei und die \ndortigen Versorgungs- und Nachsorgestrukturen der Allgemein-Psychiatrie auf \nkurzen Wegen zugänglich seien. In Nordrhein-Westfalen existiere ein zusätzlicher \nBedarf von insgesamt rund 450 Maßregelvollzugsplätzen. Diese sollten in den \nLandgerichtsbezirken neu geschaffen werden, die in den Landesteilen Rheinland und \nWestfalen-Lippe jeweils die höchsten Platzdefizite aufweisen würden. Dies seien die \nLandgerichtsbezirke Bochum, Duisburg, Dortmund, Essen, Köln und Münster. Im \nLandgerichtsbezirk Bochum gebe es einen rechnerischen Bedarf von 89 \nforensischen Plätzen (Platzbedarf nach Einwohnern) bzw. von 83 forensischen \nPlätzen (Platzbedarf nach Aufnahmeersuchen). Im Rahmen einer ersten \nStandortuntersuchung seien insgesamt 131 Grundstücke und Liegenschaften in \nNordrhein-Westfalen auf ihre Eignung für die Neuerrichtung einer \nMaßregelvollzugseinrichtung untersucht worden. Der Standortprüfung zugrunde \ngelegt habe man die Bewertung des Bedarfs, die Verfügbarkeit des Grundstücks, die \nNutzbarkeit des Grundstücks, die Sicherheit nach Außen und Innen, die Machbarkeit \nund die zeitliche Umsetzbarkeit. In die engere Prüfung seien alle möglichst zentral \ngelegenen Gemeinden des Landgerichtsbezirks einbezogen worden, so auch die \nStadt I. . Dieser Zentralitätsaspekt sei allerdings zurückgestellt worden, wenn sich \naus zwingenden fachlichen oder rechtlichen Gründen ein anderweitiger Standort \nförmlich aufgedrängt habe. Ein solches „Aufdrängen\" einer anderen \nStandortgemeinde habe man im Landgerichtsbezirk Bochum jedoch nicht feststellen \nkönnen. Die Ansiedlung einer Maßregelvollzugsklinik in I. garantiere eine \nweitgehend gleichmäßige Erreichbarkeit aus allen Städten und Gemeinden im \nLandgerichtsbezirk für Patientinnen und Patienten, Personal, Besucher usw. \nAußerdem gebe es in I. ein gut ausgebautes, leistungsfähiges psychosoziales \nVersorgungsnetz und seit mehreren Jahren eine forensische Beratungsstelle des \nWestfälischen Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie Lippstadt-Eickelborn. \nDie wohnortnahe Integration der Patienten sei damit möglich und die dortigen \nVersorgungs- und Nachsorgestrukturen der Allgemein-Psychiatrie seien auf kurzen \nWegen zugänglich. Innerhalb der Stadt I. habe man vier Grundstücke vertieft \ngeprüft (Zeche Pluto, Zeche Alter Fritz, Grundstück am Rhein-I. -Kanal und \nZweiganstalt der JVA Castrop-Rauxel in I. ). Der Standort auf dem Gelände der \nehemaligen Zeche Pluto-Wilhelm habe sich unter Zugrundelegung der genannten \nAuswahlkriterien als der geeignetste Standort für den Neubau einer \nMaßregelvollzugseinrichtung erwiesen. \n\n3\n\nDie Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 14. August 2001, zum Antrag \nStellung zu nehmen und gemäß § 36 Abs. 1 BauGB ihr Einvernehmen zu erteilen. \nUnter dem 28. September 2001 versagte die Klägerin ihr Einvernehmen. Zur \nBegründung gab sie an, das Vorhaben des Landes sei bauplanungsrechtlich nach § \n35 BauGB zu bewerten. Es sei nicht privilegiert und damit als sonstiges Vorhaben zu \nbeurteilen, dem verschiedene öffentliche Belange entgegenstehen würden, nämlich \ndie Darstellung im Flächennutzungsplan und die Ausweisung des \nGrundstücksbereichs im Landschaftsplan; außerdem sei der zur Bebauung \nvorgesehene Bereich überwiegend bewaldet, dieser öffentliche Belang werde \nebenfalls beeinträchtigt. Das von der Beklagten beteiligte Staatliche Umweltamt \nHagen teilte mit Schreiben vom 04. Oktober 2001 mit, von dem Vorhaben \nausgehende Einwirkungen auf die Nachbarschaft seien nicht zu erwarten. Der \ngeplante Forensikstandort liege allerdings am Südrand zweier bereits untersuchter \nAltlasten. Es werde empfohlen, vor Errichtung der Klinik die Belastungssituation des \nUntergrundes im Rahmen einer \nSanierungsuntersuchung unter Berücksichtigung des Umfeldes, der geplanten \nNutzung und der Maßstäbe des Bodenschutzrechts neu zu bewerten.\n\n4\n\nNach nochmaliger Anhörung der Klägerin entschied die Beklagte durch Bescheid \nvom 10. Januar 2002 gemäß § 37 Abs. 1 BauGB, dass der Neubau einer \nMaßregelvollzugseinheit mit 90 Plätzen auf dem Gelände der ehemaligen Zeche \nPluto-Wilhelm in I. , Gemarkung x, Flur , Flurstück es erforderlich mache, von \nden Vorschriften des Baugesetzbuchs, insbesondere den §§ 35 und 36 \nabzuweichen. Auf dieser Grundlage erteilte die Beklagte unbeschadet privater \nRechte Dritter ihre Zustimmung gemäß § 80 BauO NRW zu dem am 27. Juli 2001 \ngestellten Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit \ndieses Vorhabens. Die Beklagte stellte gleichzeitig fest, dass die Zustimmung nicht \ndie gesicherte Erschließung sowie die Entscheidung über Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen gemäß §§ 4 ff. Landschaftsgesetz NRW für den durch das \nBauvorhaben erfolgenden Eingriff in Natur und Landschaft erfasse. Ferner wies sie \ndrauf hin, dass die für eine Bebauung vorgesehene Fläche mit Schadstoffen \nkontaminiert sein könne, da es sich teilweise um ein altes Zechengelände handele. \nDaher sei im Rahmen der weiteren Planung eine Gefährdungsabschätzung nach § 9 \nBBodSchG im Hinblick auf die zukünftige Nutzung des Grundstücks und im Hinblick \nauf die mögliche Beeinträchtigung des Grundwassers durchzuführen, deren Konzept \nmit ihr abzustimmen sei.\nZur Begründung führte die Beklagte aus, auf die Zustimmung zu der \nbauplanungsrechtlichen Voranfrage bestehe ein Rechtsanspruch. Die \nVoraussetzungen des § 80 BauO NRW seien hier erfüllt. Die geplante \nMaßregelvollzugseinrichtung sei an dem vorgesehenen Standort zwar nach den \nVorschriften der §§ 30 bis 36 BauGB nicht zulässig. Das Vorhaben sei hier aber \nausnahmsweise zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 BauGB \nerfüllt seien. Für die geplante Klinik bestehe eine besondere öffentliche \nZweckbestimmung. Das Vorhaben unterscheide sich wegen seiner besonderen \nAnforderungen von anderen Verwaltungsbauten erheblich. Zu diesen besonderen \nAnforderungen gehörten die damit verbundenen besonderen Sicherungsmaßnahmen \nsowie das fachliche Gesamtkonzept für das Land und die darauf basierende \nStandortauswahl. Das geplante Vorhaben mache es auch erforderlich, von den \nVorschriften des BauGB abzuweichen. Im Rahmen dieser Prüfung seien alle \nBelange, die für die Verwirklichung der Maßnahme an dem ausgewählten Standort \nsprechen, den privaten oder entgegenstehenden anderen öffentlichen Belangen \ngegenüberzustellen. Bei der erforderlichen Abwägung sei hier festzustellen, dass in \nI. kein anderer Standort geeignet sei, bei dessen Nutzung ein Verstoß gegen das \nBauplanungsrecht vermieden worden oder erheblich geringer ausgefallen wäre. Alle \ndrei in I. sonst untersuchten Standorte seien lediglich bedingt oder gar nicht für \ndie Durchführung der geplanten Maßnahme geeignet. Mit der getroffenen \nEntscheidung werde gegen die gemeindliche Planungshoheit verstoßen, da das \ngeplante Vorhaben mit der Darstellung als Gewerbegebiet im Flächennutzungsplan \nnicht übereinstimme. Andererseits werde keine konkrete gemeindliche Planung \ngestört; zwar sei in den vergangenen Jahren von der Stadt I. die Aufstellung eines \nBebauungsplanes betrieben worden, dieses Verfahren habe jedoch bis heute keinen \nförmlichen Abschluss gefunden. Das Vorhaben des Landes widerspreche weiterhin \nden Darstellungen im Landschaftsplan der Klägerin. Hingegen würden die natürliche \nEigenart der Landschaft und ihr Erholungswert durch das Vorhaben nicht besonders \ngewichtig beeinträchtigt. Über die erforderliche Ersatzaufforstung des Waldes auf der \nAntragsfläche sei im Rahmen der im weiteren Verfahren notwendigen Festlegung der \nAusgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach den §§ 4 ff. Landschaftsgesetz NRW \nsowie in einem Waldumwandlungsverfahren nach dem Landesforstgesetz zu \nentscheiden. Belange des Bodenschutzes würden ebenfalls nicht entscheidend \ngegen die Durchführung der geplanten Forensik sprechen. Wie sich aus bereits \nerfolgten fachlichen Einschätzungen der beauftragten Gutachter ergebe, seien von \nschädlichen Bodenveränderungen ausgehende Gefährdungen beherrschbar. \nWeitere öffentliche Belange würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, die \ngebotene Rücksichtnahme auf die Umgebung sei wegen der deutlichen Entfernung \nzu Wohnbebauung und Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten gewahrt. Die \nAbwägung der widerstreitenden Belange falle zugunsten des Vorhabens aus. Den \naufgezählten und gewichteten gegen das Vorhaben gerichteten Belangen stehe \ngegenüber, dass die Errichtung der geplanten Klinik in hohem Maße erforderlich sei \nund deren Realisierung in allernächster Zukunft für die Erhöhung der allgemeinen \nSicherheit der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen unverzichtbar sei. Es bestehe \naktuell ein Fehlbedarf von rund 450 Plätzen im Maßregelvollzug. Im \nLandgerichtsbezirk Bochum stünden keinerlei derartige Behandlungsplätze zur \nVerfügung, obwohl ein Bedarf von über 80 Plätzen bestehe. Die durch enorme \nÜberbelegungen der vorhandenen Einrichtungen entstandenen Probleme im \nMaßregelvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen müssten unverzüglich gelöst \nwerden. Im Interesse der Umsetzung dieses auf Verteilungsgerechtigkeit und dem \nPrinzip der wohnungsnahen Versorgung ausgerichteten Gesamtkonzepts als \nGanzem komme es insoweit wesentlich auch darauf an, dass alle sechs geplanten \nneuen Standorte mehr oder weniger zeitgleich realisiert werden können. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 04. Februar 2002 Widerspruch ein. \nZur Begründung führte sie aus, die zugelassene Abweichung von den \nBestimmungen des Bauplanungsrechts sei rechtswidrig und verletze sie in ihrer \nverfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit. § 37 Abs. 1 BauGB sei vorliegend \nnicht anwendbar, weil eine Maßregelvollzugseinrichtung keine bauliche Anlage mit \neiner besonderen öffentlichen Zweckbestimmung sei. Darunter fielen nur bauliche \nAnlagen, die auf den ausgewählten Standort im Sinne eines „hier und so\" \nangewiesen seien. Dies sei bei einer Maßregelvollzugseinrichtung nicht der Fall, da \nsie sachgerecht an einer Vielzahl von Standorten verwirklicht werden könne. \nJedenfalls sei eine Abweichung von bauplanungsrechtlichen Vorschriften hier aber \nnicht erforderlich. Die Beklagte habe die für das Vorhaben sprechenden Belange \nüberbewertet und andererseits die dagegen streitenden Interessen untergewichtet. \nEin derart gravierender Eingriff in ihre Planungshoheit dürfe nach § 37 Abs. 1 BauGB \nnur dann zugelassen werden, wenn schlechthin ausgeschlossen sei, dass für das zur \nPrüfung gestellte Vorhaben ein anderer Standort zur Verfügung stehe, an dem die \ngemeindliche Planungshoheit weniger beeinträchtigt werde. Ob diese \nVoraussetzungen gegeben seien, habe die Beklagte zu prüfen unterlassen, weil sie \nsich von vornherein auf den Kriterienkatalog des Landes für die Auswahl der in \nBetracht kommenden Grundstücksflächen festgelegt habe, in dem die gemeindliche \nPlanungshoheit nicht die ihr zugewiesene zentrale Rolle spiele. \n\n6\n\nDiesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. \nApril 2002 zurück. Darin verblieb sie bei ihrer Auffassung, dass das Vorhaben des \nLandes ein solches mit einer besonderen öffentlichen Zweckbestimmung im Sinne \nvon § 37 BauGB sei. Die Abweichung von den Bestimmungen des \nBauplanungsrechts sei auch erforderlich. Die anderen Standorte im \nLandgerichtsbezirk Bochum seien aus den verschiedensten Gründen objektiv nicht \noder deutlich weniger geeignet als der beantragte Standort. Eine konkretisierte \ngemeindliche Planung gäbe es insoweit nicht, das Bebauungsplanverfahren Nr. 125 \nder Klägerin sei offensichtlich im Jahre 1982 eingestellt worden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 03. Mai 2002 Klage erhoben. \n\n8\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens macht sie \ngeltend, die geplante Maßregelvollzugseinrichtung sei keine Anlage mit einer \nbesonderen öffentlichen Zweckbestimmung im Sinne von § 37 Abs. 1 BauGB. Sie sei \nnicht im Sinne eines „hier und so\" auf einen bestimmten Standort angewiesen, \nsondern könne sachgerecht an einer Vielzahl von Standorten verwirklicht werden, \nwie schon die Tatsache belege, dass im Rahmen einer ersten Standortuntersuchung \n131 Grundstücke und Liegenschaften in Nordrhein-Westfalen auf ihre Geeignetheit \nals Standort für eine forensische Klinik untersucht worden seien. Die Abweichung \nvon den bauplanungsrechtlichen Zulassungsvorschriften sei darüber hinaus nicht im \nSinne von § 37 Abs. 1 BauGB erforderlich. Die Möglichkeit, ein Vorhaben auch an \neinem anderen als dem ausgewählten Standort zu realisieren, spiele bei der \nEntscheidung über die Erforderlichkeit einer Abweichung eine herausragende Rolle. \nAnhand der Unterlagen über die vom Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug \ndurchgeführten Standortuntersuchungen lasse sich eine tragfähige und verlässliche \nAussage über die Eignung anderer Standorte in Nordrhein-Westfalen jedoch nicht \ntreffen. Bei insgesamt 13 Maßregelvollzugskliniken in den 19 Landgerichtsbezirken \nlasse sich das Konzept der Unterbringung der Patienten in ihrem Landgerichtsbezirk \nschon nicht konsequent durchhalten. Von Verteilungsgerechtigkeit und wohnortnaher \nUnterbringung könne auch deshalb nicht die Rede sein, weil in den \nLandgerichtsbezirken Hagen, Siegen und Wuppertal kein einziger Vollzugsplatz zur \nVerfügung gestellt werde, obwohl insoweit ein Gesamtbedarf von 174 Plätzen \nbestehe. Andererseits bestehe in den Landgerichtsbezirken Köln und Bonn ein \nBedarf von insgesamt 186 Plätzen, wohingegen in Köln lediglich 126 \nMaßregelvollzugsplätze und im Landgerichtsbezirk Bonn kein einziger Vollzugsplatz \nwohnortnah angeboten werden solle. Das Konzept einer wohnortnahen \nBedarfsdeckung innerhalb des Landgerichtsbezirks sei auch deshalb nicht stimmig, \nweil mit Bochum ein Bezirk als Standort für eine Maßregelvollzugseinrichtung \nausgewählt worden sei, der nicht zu den 6 Landgerichtsbezirken mit dem höchsten \nPlatzbedarf gehöre. Bezogen auf die Aufnahmeersuchen in den Jahren 1995 - 1999 \nsei der Platzbedarf auch im Landgerichtsbezirk Wuppertal größer als im Bezirk \nBochum. Offen bleibe weiterhin, nach welchen Kriterien die 131 in die \nVoruntersuchung des Landesbeauftragten eingestellten Grundstücke ausgesucht \nund in der Voruntersuchung auf ihre Eignung überprüft worden seien. Es sei nicht \nausgeschlossen, dass geeignete Grundstücke überhaupt nicht erfasst worden seien. \nAuch die Standortauswahl im Landgerichtsbezirk Bochum selbst sei von schweren \nFehlern gekennzeichnet. So seien einzelne Grundstücke mit einem Punktesystem \nbeurteilt worden, andere nicht. Aktuelle und verlässliche Daten zur Planungssituation \nin den einzelnen Kommunen hätten dem Landesbeauftragten augenscheinlich nicht \nzur Verfügung gestanden. Der Landesbeauftragte habe keine sachgerechte \nAbwägung der für und gegen einen Standort sprechenden Gesichtspunkte \nvorgenommen, sondern zumeist nur einen einzigen Gesichtspunkt herausgegriffen, \ndem er dann die entscheidende Bedeutung beigemessen habe. Insgesamt sei der \nnotwendige Nachweis der Alternativlosigkeit des Standortes Pluto-Wilhelm nicht \nerbracht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Land von den rechtlichen \nMöglichkeiten, über die Landes- bzw. Regionalplanung die Voraussetzungen für eine \nbauleitplanerische Absicherung der Standorte für geplante \nMaßregelvollzugseinrichtungen zu schaffen, keinen Gebrauch gemacht habe.\nDie Entscheidung der Beklagten sei aber auch deshalb aufzuheben, weil bei der \nAbwägung wichtige gegen die Abweichung sprechende Gesichtspunkte entweder \nganz übergangen oder aber in ihrer Bedeutung verkannt worden seien. Bei der \nAbwägung hätten die Fragen der Sicherung der Erschließung, von Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen für durch das Vorhaben erfolgende Eingriffe in Natur und \nLandschaft und die Altlastenproblematik nicht ausgeklammert werden dürfen. \nWeiterhin habe die Beklagte die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft bei ihrer \nEntscheidung nicht angemessen berücksichtigt. Grob fehlerhaft gewichtet habe die \nBeklagte schließlich die Planungsabsichten der Klägerin. Die Zulassung der \nMaßregelvollzugsklinik greife massiv in ihre Planungshoheit ein. Denn hierdurch \nwerde eine hinreichend konkrete und verfestigte Bauleitplanung in Gestalt des in \nAufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 125 schwerwiegend gestört. Die \nZulassungsentscheidung der Beklagten sei nach allem rechtswidrig und verletze sie \nin ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\nden Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2002 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 17. April 2002 aufzuheben\nund \ndie Berufung zuzulassen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Es sei sachgerecht gewesen, das \nVerteilungsverfahren bezogen auf die beiden Landschaftsverbände Westfalen-Lippe \nund Rheinland durchzuführen, um eine gleiche Belastung dieser beiden Verbände \nsicherzustellen. Innerhalb des Landgerichtsbezirks Bochum seien insgesamt 11 \nLiegenschaften in die Standortprüfung für die Neuerrichtung einer \nMaßregelvollzugseinrichtung einbezogen worden. Zu den geprüften Grundstücken \nhätten in Bochum die Liegenschaft unterhalb des Botanischen Gartens, die \nLiegenschaft Osterender Straße, das Westfälische Zentrum für Psychiatrie und \nPsychotherapie des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und eine Liegenschaft \nder Bahn AG entlang einer Bahntrasse gehört. Untersucht worden seien weiter in der \nStadt Herten ein unbebautes Grundstück des Landschaftsverbandes Westfalen-\nLippe, in der Stadt Recklinghausen ein ca. 180.000 m² großes Kasernengelände, in \nWitten-Bommern das Haus Bommer Holz und in I. neben dem streitigen \nGrundstück das Zechengelände „Unser Fritz\", ein Grundstück südlich des Rhein-I. \n-Kanals und die frühere Zweigstelle der Justizvollzugsanstalt (JVA) Castrop-Rauxel. \nAlle diese Liegenschaften hätten sich als ungeeignet erwiesen, da sie entweder nicht \nverfügbar gewesen seien, weil der Eigentümer sie nicht zum Verkauf freigegeben \nhabe, oder sie hätten sich bei weiterer Prüfung wegen ihrer Lage (z.B. angrenzendes \nNaherholungsgebiet bzw. Randlage im Landgerichtsbezirk) oder wegen ihres \nZuschnitts (z.B. enge Schlauchform) als nicht geeignet erwiesen. Auch im übrigen sei \nihre Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Die Altlastenproblematik könne \nman in den Griff bekommen, da keine Hinweise auf eine schwerwiegende, nicht zu \nbehebende Verseuchung der Antragsfläche bestehen würden. Die Fragen der \nErschließungssituation und des Ausgleichs eines Eingriffs in Natur und Landschaft \nhabe sie in ihrer angegriffenen Entscheidung ausgeklammert. Eine gravierende \nBeeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin liege nicht vor. Seit mehr als 20 \nJahren habe der in Aufstellung begriffene Bebauungsplan nicht realisiert werden \nkönnen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Klagebegehren hat keinen Erfolg. \n\n16\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig. Die \nKlägerin ist insbesondere klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Sie hat \nsubstantiiert geltend gemacht, durch den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar \n2002 in ihren Rechten verletzt zu sein. Subjektive Rechte werden der Klägerin durch \ndie Selbstverwaltungsgarantie des Artikels 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz vermittelt. \nAusfluss dieser Selbstverwaltungsgarantie ist die Planungshoheit, welche das Recht \nder Kommune umfasst, die Bodennutzung auf ihrem Gebiet zu planen und zu \nregeln,\n\n17\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n11. April 1986 - 4 C 51.83 -, BVerwGE 74, 124, 132; \nNierhaus in: Sachs, Grundgesetz, 3. Auflage 2002, \nArt. 28 Rz. 44 m.w.N.\n\n18\n\nDie angefochtene Entscheidung der Beklagten greift in diese Planungshoheit der \nKlägerin ein, denn sie entzieht einen Teil des Stadtgebiets einer durchsetzbaren \nPlanung der Klägerin. Weiterhin überwindet sie das einfachgesetzliche \nBeteiligungsrecht der Klägerin aus § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die Klägerin hat im \nEinzelnen dargelegt, dass eine Verletzung dieser aufgezeigten Rechte durch den \nBescheid der Beklagten vom 10. Januar 2002 möglich ist, so dass an ihrer \nKlagebefugnis kein Zweifel bestehen kann. \n\n19\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2002 \nund deren Widerspruchsbescheid vom 17. April 2002 sind rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid vom 10. Januar 2002 begegnet in formeller Hinsicht \nkeinen Bedenken. Die erforderliche Anhörung der Klägerin ist erfolgt. Für eine von \nder Klägerin angesprochene „Institutionelle Befangenheit\" der Beklagten liegen nach \nden dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine hinreichenden \nAnhaltspunkte vor. Es besteht namentlich kein Anhalt dafür, dass die Beklagte bei \nihrer Entscheidung nicht die gebotene Neutralität gewahrt hat, ihre \nAbwägungsentscheidung ist im Gegenteil - wie die weiteren Ausführungen zeigen - \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n21\n\nDer Bescheid der Beklagen vom 10. Januar 2002 ist auch materiell rechtmäßig. Er \nfindet seine Rechtsgrundlage in §§ 80 Abs. 1 Satz 2 und 3, 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. \n1 Satz 1 BauO NRW und § 37 Abs. 1 BauGB.\n\n22\n\nDas streitige Vorhaben hat die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne von § \n80 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zum Gegenstand. Öffentlicher Bauherr ist das Land \nNordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbeauftragten für den \nMaßregelvollzug. Die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung ist auf \nden Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW übertragen, der insoweit die Funktion einer \nBaudienststelle des Landes gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW \ninnehat,\n\n23\n\nvgl. nur Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage \n2003, § 80 Rz. 9.\n\n24\n\nAuch die Voraussetzungen von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW liegen vor. \n\n25\n\nDas Vorhaben des Landes bedarf nach § 80 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der \nZustimmung der Beklagten als zuständiger oberer Bauaufsichtsbehörde, weil es \nnach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungsbedürftig wäre. Die zulässigerweise \nnach § 80 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW gestellte Voranfrage \nsoll klären, ob der Neubau einer Maßregelvollzugsklinik mit 90 Plätzen und einer \nNutzfläche von insgesamt 5.128 m² nach Maßgabe des Antrags vom 27. Juli 2001 \nauf dem streitigen Grundstück in I. bauplanungsrechtlich zulässig ist, wobei die \nFrage der gesicherten Erschließung ausgeklammert ist. Dieser Voranfrage hat die \nBeklagte zu Recht zugestimmt, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften \nnicht entgegenstehen (§§ 80 Abs. 1 Satz 3, 71 Abs. 2 und 75 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW). Das streitige Vorhaben des Landes ist nach § 37 Abs. 1 BauGB zuzulassen. \nNach dieser Vorschrift entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die \nbesondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder \neines Landes es erforderlich macht, von den Vorschriften dieses Gesetzes oder den \naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abzuweichen oder das \nEinvernehmen mit der betroffenen Gemeinde nach § 14 oder § 36 BauGB nicht \nerreicht worden ist.\n\n26\n\n§ 37 Abs. 1 BauGB hat nicht nur eine Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung \nzum Gegenstand, die Vorschrift hat auch den materiell-rechtlichen Inhalt, dass unter \nden in ihr bezeichneten Voraussetzungen Abweichungen von den städtebaulichen \nZulassungsbestimmungen gestattet sind,\n\n27\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 16. Juli 1981 - 4 B 96.81 -, BRS 38 Nr. 171; \nDürr in Brügelmann, Kommentar zum \nBaugesetzbuch, 48. Lieferung, Stand: November \n2001, § 37 Rz. 6 m.w.N.; Roeser in Berliner \nKommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage (Stand: \nJuli 2004), § 37 Rz. 3.\n\n28\n\nDie Voraussetzungen dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall erfüllt. \nGegenstand der Voranfrage vom 27. Juli 2001 ist eine bauliche Anlage des Landes \nNordrhein-Westfalen (1.). Das Vorhaben des Landes kann weiterhin für sich in \nAnspruch nehmen, eine besondere öffentliche Zweckbestimmung aufzuweisen (2.). \nDiese Zweckbestimmung macht es erforderlich, von den Vorschriften der §§ 30 ff. \nBauGB abzuweichen (3.). \n\n29\n\n1. § 37 BauGB privilegiert nur Vorhaben des Bundes oder eines Landes. Der \nBund bzw. das Land muss selbst Bauherr sein, ausgenommen sind hingegen \nVorhaben von auf Bundes- oder Landesebene bestehenden rechtsfähigen \nKörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts,\n\n30\n\nvgl. nur Krautzberger in \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, § \n37 (Stand der Bearbeitung: Mai 2001) Rz. 15; \nDürr, a.a.O., § 37 Rz. 8 jeweils m.w.N. .\n\n31\n\nDer Neubau der strittigen Klinik in I. stellt ein Vorhaben des Landes \nNordrhein-Westfalen dar. Die Errichtung von baulichen Anlagen des \nMaßregelvollzugs ist nach § 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Maßregelvollzugsgesetz \n(MRVG) in der Fassung vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 402) - entgegen der \nfrüheren Rechtslage - allein Sache des Landes und darf nicht auf Dritte übertragen \nwerden. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.\n\n32\n\n2. Die Neuerrichtung einer Klinik des Maßregelvollzugs auf dem ehemaligen \nSchachtgelände der Zeche Pluto-Wilhelm in I. bedeutet auch die Realisierung \neines Vorhabens mit einer besonderen öffentlichen Zweckbestimmung im Sinne von \n§ 37 Abs. 1 BauGB. Darunter fallen keine Bauvorhaben des Bundes oder eines \nLandes, die nur fiskalischen Zwecken dienen. Aber auch bei Bauvorhaben, die \nunmittelbar der Verwaltungstätigkeit dienen, kann nicht ohne weiteres von den \nRegelungen der §§ 30 ff. BauGB abgewichen werden. Eine besondere öffentliche \nZweckbestimmung ist nur dann anzunehmen, wenn es sich um ein Vorhaben \nhandelt, dass sich wegen seiner Aufgabenstellung nach Standort, Art, Ausführung \noder Auswirkung von sonstigen Verwaltungsbauten unterscheidet. Dies trifft etwa für \ntechnische Anlagen der Daseinsvorsorge und für die in § 37 Abs. 2 BauGB \nhervorgehobenen Anlagen der Verteidigung oder des zivilen Bevölkerungsschutzes \nzu,\n\n33\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n03. Dezember 1992 - 4 C 24.90 -, BVerwGE 91, \n227, 232; Beschluss vom 16. Juli 1981, a.a.O.; \nKrautzberger, a.a.O., § 37 Rz. 16; Dürr, a.a.O., \n§ 37 Rz. 9 und 10; Roeser, a.a.O., § 37 Rz. 5 \njeweils m.w.N. .\n\n34\n\nDas streitige Vorhaben des Landes weist nach Auffassung der Kammer eine \nsolche besondere Zweckbestimmung auf. Die Neuerrichtung der forensischen Klinik \nträgt unmittelbar dazu bei, die Ziele des Maßregelvollzugsgesetzes zu realisieren. \nNach \n§ 1 Abs. 1 MRVG sollen Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem \npsychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt die betroffenen \nPatientinnen und Patienten durch Behandlung und Betreuung (Therapie) befähigen, \nein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen. Um dieses Ziel zu \nerreichen, bedarf es notwendigerweise entsprechender Einrichtungen. Diese \nunterscheiden sich nach ihrer Art und Ausführung von sonstigen \nVerwaltungsgebäuden. Dies wird an den in den Bestimmungen der §§ 2 und 3 \nMRVG geregelten Anforderungen an derartige Anlagen deutlich. Einrichtungen des \nMaßregelvollzugs müssen danach räumlich so ausgestaltet sein, dass eine \nfachgerechte Therapie der zu behandelnden Person gewährleistet ist. In die bauliche \nKonzeption sind damit bestimmte, in aller Regel nicht geringe Raum- und \nFlächenanforderungen einzubeziehen. Weiterhin unterscheiden sich Einrichtungen \ndes Maßregelvollzugs wegen der einzuhaltenden Sicherheitsstandards von \nallgemeinen Verwaltungsbauten. Dies wird auch im vorliegenden Fall aus dem mit \ndem Antrag vom 27. Juli 2001 vorgelegten allgemeinen Sicherungskonzept deutlich. \nVon allgemeinen Verwaltungsgebäuden grenzen sich Maßregelvollzugskliniken \nweiterhin typischerweise nach ihrem Standort ab. Denn der Standort einer solchen \nAnlage wird nicht zufällig gewählt, sondern hängt regelmäßig von einem \nübergreifenden fachlichen Gesamtkonzept ab. Dies macht gerade der vorliegende \nFall besonders deutlich, wo ein derartiges Konzept für die Neuerrichtung von \ninsgesamt sechs Einrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen entwickelt worden ist. \n\n35\n\nAuch nach Sinn und Zweck der Regelung des § 37 BauGB ist die Neuerrichtung \neiner Klinik des Maßregelvollzugs als Bauvorhaben mit einer besonderen öffentlichen \nZweckbestimmung zu charakterisieren. Wenn sich die Zulässigkeit aller öffentlichen \nBauten des Bundes oder eines Landes ausschließlich nach den Bestimmungen der \n§§ 30 - 36 BauGB richten würde, hätte dies zur Folge, dass bestimmte öffentliche \nBauten wegen ihrer Atypik entweder nur mit großen Schwierigkeiten oder überhaupt \nnicht verwirklicht werden könnten. Um auch solche atypischen öffentlichen Bauten \nerrichten zu können, ist die Sonderregelung des § 37 BauGB bzw. die \nVorgängerbestimmung des § 37 BBauG geschaffen worden,\n\n36\n\nzur Entstehungsgeschichte ausführlich \nRitgen, DÖV 1997, 1034, 1035; ferner \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. \nJuli 1981, a.a.O.; Krautzberger, a.a.O., § 37 Rz. \n1; Roeser, a.a.O. § 37 Rz. 1 und 2.\n\n37\n\nIn diesem Sinne atypisch sind öffentliche Bauten, die - wie die Erfahrung zeigt - \nvon einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung in der unmittelbaren oder auch \nweiteren Nachbarschaft ihrer Wohnungen abgelehnt werden. Dazu zählen etwa \nbestimmte Verteidigungsanlagen, Strafanstalten, aber auch psychiatrische \nLandeskranken-häuser,\n\n38\n\nso ausdrücklich Dürr, a.a.O., § 37 Rz 2.\n\n39\n\nGerade um den Neubau einer solchen Anlage geht es im vorliegenden Fall. Hier \nwendet sich ebenfalls eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern der \nKlägerin gegen deren Errichtung, wie die Aktivitäten der Bürgerinitiative I. /x e.V. \nbelegen. Auch vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass \ndie öffentliche Zweckbestimmung des streitigen Vorhabens im Sinne von § 37 Abs. 1 \nBauGB eine „besondere\" ist.\n\n40\n\nDie Auffassung der Klägerin, die geplante Maßregelvollzugseinrichtung sei keine \nAnlage mit einer besonderen öffentlichen Zweckbestimmung gemäß § 37 Abs. 1 \nBauGB, weil sie nicht im Sinne eines „hier und so\" auf einen bestimmten Standort \nangewiesen sei, sondern an einer Vielzahl von Standorten verwirklicht werden \nkönne, teilt das Gericht nicht. Eine derart restriktive Auslegung würde nicht nur \nbedeuten, dass der Anwendungsbereich der Regelung des § 37 BauGB für im oben \ngenannten Sinne aus dem Rahmen fallende Vorhaben kaum noch eröffnet wäre und \ndamit gerade die Errichtung von Vorhaben, an denen die Allgemeinheit ein \nerhebliches Interesse hat - wie Haftanstalten oder forensische Kliniken - nicht \nmöglich wäre. Sie steht auch mit dem Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang. \nDieser hat an anderer Stelle im Baugesetzbuch seine Absicht, ortsgebundene \nVorhaben zu bevorzugen, deutlich zum Ausdruck gebracht. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 \nBauGB sind im Außenbereich privilegiert zulässig Vorhaben, die einem \nortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen; eine gleichlautende Regelung enthielt \nfrüher § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG. Eine solche Ortsgebundenheit ist nur gegeben, \nwenn das Vorhaben nach seinem Gegenstand und seinem Wesen hier und nur an \nder fraglichen Stelle betrieben werden kann, weil ein Betrieb dieser Art, wenn er nicht \nseinen Zweck verfehlen soll, auf die geographische oder geologische Eigenart dieser \nStelle angewiesen ist,\n\n41\n\nvgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. \nJuli 1974 - 4 C 76.71-, BRS 28 Nr. 37; Roeser, a.a.O., § \n35 Rz. 35 m.w.N. .\n\n42\n\nDer Bundesgesetzgeber war mit dem Phänomen der Ortsgebundenheit eines \nVorhabens im Bauplanungsrecht damit seit jeher vertraut. Wenn er bei der \nAbweichungsregelung des § 37 BauGB (vormals § 37 BBauG) nur auf einen \nbestimmten Standort angewiesene bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes \nhätte erfassen wollen, hätte es aus Sicht des Gerichts nahegelegen, diesen Willen \nauch an dieser Stelle im Gesetz zu verankern und dies umso mehr, weil beide \nVorschriften systematisch dem gleichen Abschnitt des Gesetzes unterfallen. Der \nUmstand, dass der Gesetzgeber dies unterlassen hat, lässt nur den Schluß zu, dass \ndie Ortsgebundenheit kein Merkmal der besonderen öffentlichen Zweckbestimmung \nder baulichen Anlage ist. \n\n43\n\nOb das streitige Vorhaben des Landes auf einen bestimmten Standort \nangewiesen ist oder nicht, ist nach allem keine Frage der besonderen öffentlichen \nZweckbestimmung im Sinne von § 37 Abs. 1 BauGB. Die Standortauswahl und die \nBedeutung möglicher Alternativstandorte ist vielmehr eine Frage der - im weiteren \nnoch zu prüfenden - Erforderlichkeit des Vorhabens an der vorgesehenen Stelle,\n\n44\n\nso auch die Prüfungsabfolge von \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Juli \n1981, a.a.O.; ferner Urteil vom 14. Februar 1991 -4 C \n20.88-, BVerwGE 88, 35, 39; ebenso \nDüppenbecker/Greiving, DVBl 2001, 1567, 1572; \nanderer Auffassung hingegen OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 24. November 1989 -1 M 82/89-, \nBRS 49 Nr. 63; Mampel, UPR 2002, 92, 97; wohl \nauch Dürr, a.a.O., § 37 Rz. 10.\n\n45\n\n3. Die Zweckbestimmung des Vorhabens des Landes macht es im Sinne von § 37 \nAbs. 1 BauGB erforderlich, von den Vorschriften der §§ 30 - 35 BauGB abzuweichen \nund das fehlende Einvernehmen der Klägerin nach § 36 BauGB zu ersetzen. \n\n46\n\na) Wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, soll die Neuerrichtung der \nMaßregelvollzugsklinik im Außenbereich der Stadt I. erfolgen. Das Vorhaben ist \ndort bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Es ist nicht privilegiert, insbesondere \nunterfällt es nicht der Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Als sonstiges \nVorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB ist es unzulässig, weil seine Ausführung \nöffentliche Belange beeinträchtigt. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans der Klägerin (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der eine \ngewerbliche Nutzfläche ausweist. Das Vorhaben widerspricht weiterhin den \nDarstellungen des Landschaftsplans der Klägerin (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB), \ndieser weist den Grundstücksbereich als Entwicklungsraum 6.24 mit dem \nEntwicklungsziel „Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur \nRealisierung der Bauleitplanung\" aus. Das Vorhaben beeinträchtigt darüber hinaus \nBelange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), denn die \nAntragsfläche ist teilweise bewaldet und dieser Wald soll gerodet werden. Das nach \n§ 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin mit dem \nLandesvorhaben fehlt. \n\n47\n\nb) Die Beklagte hat durch den angefochtenen Bescheid zu Recht \nausgesprochen, dass das Vorhaben des Landes es erforderlich macht, von den \ngenannten Vorgaben des Baugesetzbuchs abzuweichen. \n\n48\n\nEine Abweichung von städtebaulichen Vorschriften ist im Sinne von § 37 Abs. 1 \nBauGB erforderlich, wenn sie zur Erfüllung oder Wahrung der in Rede stehenden \nbesonderen öffentlichen Zweckbestimmung vernünftigerweise geboten ist; nicht \nnotwendig ist, dass das Vorhaben gleichsam mit der Abweichung steht und fällt, die \nAbweichung also das einzig denkbare Mittel zur Verwirklichung des Vorhabens ist. \nMaßgebend sind insoweit die konkreten Umstände des Einzelfalles. Ob eine \nAbweichung im Sinne von § 37 Abs. 1 BauGB wegen der besonderen öffentlichen \nZweckbestimmung erforderlich ist, ist bei einem Vorhaben, dessen \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit ohne diese Abweichungsregelung nach § 35 \nBauGB zu beurteilen wäre, durch Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und \nprivaten Belange zu ermitteln. Dabei sind die mit dem geplanten Vorhaben \nverbundenen oder von ihm erst ausgelösten Beeinträchtigungen und Nachteile \nfestzustellen und diese in ihrem Gewicht an der Dringlichkeit der Gründe zu messen, \ndie für das Vorhaben der öffentlichen Hand in seiner konkreten Ausführung sprechen \nkönnen. Je stärker das Gewicht der dem Vorhaben entgegenstehenden Belange ist, \num so höher müssen die Anforderungen daran sein, mit dem geplanten Vorhaben \nvon der an sich gegebenen bauplanungsrechtlichen Lage abzuweichen. Die \nwiderstreitenden Belange sind demgemäß nicht nur zu bilanzieren, sondern in ihrem \njeweiligen Gewicht auch zu relativieren. Dabei stellt die Intensität, mit der für das \nVorhaben von der gegebenen bauplanungsrechtlichen Lage abgewichen werden \nmuss, nur einen, wenn auch gewichtigen Faktor dar,\n\n49\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03. \nDezember 1992 -4 C 24.90-, BVerwGE 91, 227, 232, \n233; Urteil vom 14. Februar 1991 -4 C 20.88-, \nBVerwGE 88, 35, 37; Beschluss vom 10. Juli 1991 -4 \nB 106.91-, NVwZ 1992, 479; Beschluss vom 16. Juli \n1981 -4 B 96.81-, BRS 38 Nr. 171; OVG NRW, Urteil \nvom 14. März 1991 -11 A 2247/87-, NWVBl. 1991, \n420, 421; Krautzberger, a.a.O., § 37 Rz. 17, 18; \nRoeser, a.a.O., § 37 Rz. 6; Dürr, a.a.O., § 37 Rz. 12, \n13 jeweils m.w.N..\n\n50\n\nIm Rahmen der Gewichtung der widerstreitenden Belange kann es auch auf Fragen \nder Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ankommen,\n\n51\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Juli 1981, \na.a.O.; Urteil vom 14. Februar 1991, a.a.O., Seite 37.\n\n52\n\nDie Prüfung der Erforderlichkeit einer Abweichung im Sinne von § 37 Abs. 1 \nBauGB lässt sich weiterhin nicht ohne einen Blick auf mögliche Standortalternativen \nbeurteilen. Denn an der Erforderlichkeit kann es auch dann fehlen, wenn die \nbesondere öffentliche Zweckbestimmung des Vorhabens im wesentlichen auch bei \nseiner Errichtung an einer anderen Stelle erreicht und gleichzeitig ein Verstoß gegen \ndas Bauplanungsrecht vermieden oder erheblich gemildert werden kann,\n\n53\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar 1991, \na.a.O., Seite 39; Beschluss vom 10. Juli 1991, a.a.O., Seite \n479; Krautzberger, a.a.O., § 37 Rz. 18.\n\n54\n\nDie Suche nach möglichen Standortalternativen ist dabei nicht auf das Gebiet der \njeweiligen Gemeinde zu beschränken, soweit das Vorhaben auch in einer anderen \nGemeinde seine besondere Zeckbestimmung erfüllen könnte,\n\n55\n\nDürr, a.a.O., § 37 Rz 12; Ritgen, DÖV 1997, 1034, 1040.\n\n56\n\nBei der Prüfung der „Erforderlichkeit\" steht der höheren Verwaltungsbehörde kein \nBeurteilungsspielraum zu, ihre Entscheidung unterliegt vielmehr uneingeschränkter \nverwaltungsgerichtlicher Kontrolle,\n\n57\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar 1991, \na.a.O., Seite 35.\n\n58\n\nGemessen an diesen Grundsätzen überwiegen hier die für die Errichtung einer \nKlinik des Maßregelvollzugs auf dem streitgegenständlichen Grundstück \nsprechenden Gründe die von der Klägerin gegen das Vorhaben angeführten \nBelange.\n\n59\n\n(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist zunächst die getroffene \nStandortauswahl rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht kann nicht feststellen, \ndass das Vorhaben des Landes in seiner konkreten Gestalt auch an einem anderen \nStandort verwirklicht werden könnte, bei dem keine oder jedenfalls geringere \nbauplanungsrechtliche Bedenken als am gewählten Standort bestehen.\n\n60\n\nEs ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Land Nordrhein-\nWestfalen bei der Auswahl der Standorte der neu zu errichtenden Einrichtungen des \nMaßregelvollzugs sich dafür entschieden hat, drei Kliniken im Bezirk des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe und drei weitere Kliniken im Bezirk des \nLandschaftsverbandes Rheinland neu zu bauen. Tragender Grund dieses \nStandortkonzepts ist die Sicherstellung einer möglichst gleichen Belastung beider \nLandschaftsverbände. Diese Differenzierung ist sachgerecht. Sie ist vom \nGesetzgeber im Maßregelvollzugsgesetz bei der Verteilung der Zuständigkeiten \nselbst angelegt. Nach § 29 Abs. 2 MRVG ist die Durchführung der Aufgabe des \nMaßregelvollzugs und damit auch der Betreuung und Therapierung der Patientinnen \nund Patienten grundsätzlich Sache der Landschaftsverbände. Es ist damit \nsachgerecht, wenn das Land Nordrhein-Westfalen bei der Neuordnung des Bereichs \nder Forensik an diese Zuständigkeitsverteilung anknüpft und beiden \nKommunalverbänden aus Gründen der Belastungsgleichheit jeweils die gleiche Zahl \nvon neu zu errichtenden Kliniken zuordnet. \n\n61\n\nIm Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe weist der \nLandgerichtsbezirk Bochum nach den Feststellungen des Landesbeauftragten für \nden Maßregelvollzug (vgl. dessen Bericht an das Ministerium für Frauen, Jugend, \nFamilie und Gesundheit des Landes NRW vom 13. November 2000), die von der \nKlägerin nicht bezweifelt werden, nach den Bezirken der Landgerichte Münster und \nDortmund sowohl nach der Einwohnerzahl als auch nach der Zahl der \nAufnahmeersuchen den höchsten Bedarf an forensischen Behandlungsplätzen auf. \nEine Einrichtung des Maßregelvollzugs existiert im Bezirk des Landgerichts Bochum \nbislang nicht. Im Bezirk des Landgerichts Essen besteht zwar ein höherer Bedarf an \nBehandlungsplätzen. Der Essener Bezirk ist insoweit allerdings kein taugliches \nVergleichsobjekt, weil er nicht vollständig im Zuständigkeitsbereich des \nLandschaftsverbands Westfalen-Lippe liegt, sondern zur Hälfte dem \nLandschaftsverband Rheinland zuzuordnen ist; im übrigen soll auch in diesem Bezirk \neine Einrichtung des Maßregelvollzugs nach den Plänen des Landes errichtet \nwerden. Das Gericht kann nach Durchsicht der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nnicht feststellen, dass im Bezirk des Landgerichts Bochum das streitige Vorhaben an \neinem Alternativstandort realisiert werden könnte, der keine oder zumindest \ngeringere bauplanungsrechtliche Zweifel als der vorgesehene Standort in I. bietet. \nSoweit es den Landgerichtsbezirk Bochum betrifft, sind insgesamt 11 Liegenschaften \nin die Standortprüfung für die Neuerrichtung einer Einrichtung des Maßregelvollzugs \neinbezogen worden. Davon liegen vier Grundstücke in I. und sieben weitere im \nBezirk anderer Kommunen. Das untersuchte Kasernengelände in Recklinghausen ist \nals Klinikstandort schon deshalb ungeeignet, weil das Grundstück schon im Jahre \n2001 an die Stadt Recklinghausen veräußert worden ist und diese es für Zwecke \neiner Maßregelvollzugseinrichtung nicht zur Verfügung stellt. Das untersuchte \nGrundstück in Witten-Bommern ist schon deshalb kein geeigneter Alternativstandort, \nweil dort nicht die für eine Gesamtversorgung in einer Forensik mindestens \nerforderliche Zahl von 90 Plätzen geschaffen werden kann, dort wäre nur Platz für \nallenfalls 40 Therapieplätze. Das Grundstück des Landschaftsverbandes Westfalen-\nLippe in Herten ist bauplanungsrechtlich stärker geschützt als die streitige Parzelle in \nI. ; es ist in einem rechtswirksamen Bebauungsplan der Stadt Herten inzwischen \nals „Grünfläche\" ausgewiesen. Als taugliche Alternativstandorte scheiden auch die in \nder Stadt Bochum untersuchten Grundstücksflächen aus. Das Westfälische Zentrum \nfür Psychiatrie und Psychotherapie des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und \ndas untersuchte Bahngrundstück sind wegen nicht ausreichend großer Freiflächen \nbzw. des ungünstigen Zuschnitts als Baugrundstücke ungeeignet. Das Grundstück \nOsterender Straße ist in einem rechtswirksamen Bebauungsplan teilweise als \nSondergebiet ausgewiesen, Teilflächen des Grundstücks sind im übrigen veräußert \nund deshalb nicht mehr verfügbar. Das weiterhin untersuchte Grundstück südöstlich \nder Universität in Bochum ist bauplanungsrechtlich nicht weniger geschützt als das \nstreitige Grundstück in I. , es ist im Flächennutzungsplan teilweise als „Grünfläche\" \nund teilweise als Fläche für die „Land- oder Forstwirtschaft/Wald\" dargestellt und \ndient ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge als \nNaherholungsgebiet.\n\n62\n\nDie drei weiteren auf dem Gebiet der Klägerin untersuchten Grundstücksflächen \n(Zechengelände „Unser Fritz\", Grundstück südlich des Rhein-I. -Kanals und \nfrühere Zweigstelle der JVA Castrop-Rauxel) kommen als mögliche \nAlternativstandorte für die Neuerrichtung einer Maßregelvollzugsklinik gleichfalls \nnicht in Betracht. Dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 10. Januar \n2002 näher begründet und bedarf, auch weil die Klägerin insoweit keine \nEinwendungen erhoben hat, keiner weiteren Ausführungen seitens des Gerichts.\n\n63\n\nWeitere rechtliche Bedenken bestehen, soweit es um die Frage möglicher \nStandortalternativen für die Errichtung einer Maßregelvollzugseinrichtung im Bezirk \ndes Landgerichts Bochum geht, nicht. Die Beklagte mußte bei Erlass der \nangefochtenen Entscheidungen keine weiteren Standorte in ihre Beurteilung \neinbeziehen, weil dem Land Nordrhein-Westfalen ausweislich der vom Gericht \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge außer den untersuchten keine anderen \nBaugrundstücke zur Verfügung gestanden haben. Eine Pflicht, gewissermaßen „ins \nBlaue hinein\" nach sonstigen geeigneten Grundstücksflächen in weiteren Kommunen \ndes Landgerichtsbezirks Bochum zu suchen, bestand für die Beklagte im Rahmen \nder Entscheidung nach § 37 Abs. 1 BauGB entgegen der Auffassung der Klägerin \nnicht. Eine solche Pflicht lässt sich auch nicht unter Hinweis auf das \nLandesplanungsrecht begründen. Das Ziel der Neugestaltung und Regionalisierung \ndes Maßregelvollzugs in Nordrhein-Westfalen lässt sich zwar auch mit den Mitteln \ndes Landesplanungsrechts verfolgen. Das Land Nordrhein-Westfalen ist aber nicht \nverpflichtet, auf dieses Instrumentarium zurückzugreifen. Ihm steht daneben der Weg \nüber die Sonderregelung des § 37 Abs. 1 BauGB offen. \n\n64\n\n(2) Die Beklagte hat auch die sonstigen Belange, die für und wider die \nNeuerrichtung der streitigen Einrichtung des Maßregelvollzugs sprechen, zutreffend \ngewichtet. Ihre Entscheidung, die Gründe, die für einen Neubau an der \nvorgesehenen Stelle auf dem Grundstück in I. sprechen, für überwiegend zu \nhalten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n65\n\nAn Belangen, die gegen das Vorhaben sprechen, kann die Klägerin den \nGesichtspunkt des Naturschutzes und Belange des Bodenschutzes anführen. \nWeiterhin kann sie geltend machen, dass das Vorhaben in ihre Planungshoheit \neingreift, weil es den Darstellungen ihres Flächennutzungsplans und des \nLandschaftsplans widerspricht. \n\n66\n\nDiese von der Klägerin angeführten Belange verlieren allerdings bei genauer \nBetrachtung deutlich an Gewicht. Zunächst wiegen die Belange des Naturschutzes \ngering. Wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 10. Januar 2002 zu Recht \nausgeführt hat, ist der Eingriff in die Natur in Gestalt der Rodung des vorhandenen \nWalds nicht vermeidbar und kann durch geeignete Ersatzmaßnahmen im Sinne von \n§ 4 Abs. 5 LG NRW wie eine Ersatzaufforstung vollkommen ausgeglichen werden. \nRelativiert werden müssen auch die Belange des Bodenschutzes. Der geplante \nKlinikstandort liegt zwar am Südrand zweier Altlasten. Nach den Ermittlungen der \nBeklagten bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsfläche selbst mit \nSchadstoffen kontaminiert sein kann. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid \nvom 10. Januar 2002 insoweit auch den Erlass einer Untersuchungsanordnung zur \nAbschätzung der konkreten Gefährdung nach § 9 BBodSchG angekündigt. Die \nBeklagte hat im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren in diesem \nZusammenhang aber zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragsfläche nach \nderzeitiger Erkenntnislage nicht derart von schädlichen Bodenveränderungen im \nSinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes betroffen ist, dass eine eventuelle \nSanierung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg bietet. Sie kann sich insoweit auf \ndas Gutachten der Diplom-Geologen Simon und Post vom 13. November 2001 \nstützen, worin diese eine Gefährdungsabschätzung auf der Grundlage bereits im \nJahre 1989 erhobener Daten vorgenommen haben. Die Diplom-Geologen Simon und \nPost kommen in diesem Gutachten sogar zu einer eher günstigen Beurteilung der \nGefahrenlage nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (vgl. Seite 19 und 20 des \nGutachtens). Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsfläche derart von \nschädlichen Bodenveränderungen betroffen ist, dass Sanierungsmaßnahmen im \nSinne von § 2 Abs. 7 BBodSchG keine Aussicht auf Erfolg versprechen. \n\n67\n\nDie von der Klägerin ins Feld geführte Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit \nwiegt nach Auffassung des Gerichts ebenfalls gering. Die zur Bebauung \nvorgesehene Fläche ist zwar im Flächennutzungsplan der Klägerin als gewerbliche \nNutzfläche dargestellt. Der Flächennutzungsplan stellt allerdings nur einen \nvorbereitenden Bauleitplan dar (§ 1 Abs. 2 BauGB). In ihm ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten \nstädtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den \nvoraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Die \nstädtebaulichen Absichten der Klägerin haben sich hier, soweit es die Antragsfläche \nbetrifft, augenscheinlich seit vielen Jahren nicht realisieren lassen. Die Klägerin hat \nzwar im Jahre 1981 beschlossen, ihre städtebaulichen Zielvorstellungen durch \nAufstellung des Bebauungsplans Nr. 125 „x\" zu konkretisieren. Danach sollte die für \ndie Errichtung der Maßregelvollzugseinrichtung vorgesehene Grundstücksfläche als \nGewerbegebiet ausgewiesen werden. Diese Planung ist allerdings über das Stadium \neines bloßen Entwurfs nie hinausgelangt und bis heute nicht in Kraft getreten. Eine \nschützenswerte hinreichend bestimmte Planung der Klägerin, welche durch das \nVorhaben des Landes beeinträchtigt würde, existiert damit nicht. Ebenso wenig \nwerden die landschaftsplanerischen Zielvorstellungen der Klägerin für den streitigen \nGrundstücksbereich durch das Vorhaben schwerwiegend betroffen. Dieser \nGrundstücksbereich ist zwar im Landschaftsplan als Entwicklungsraum 6.24 mit dem \nEntwicklungsziel „Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur \nRealisierung der Bauleitplanung\" ausgewiesen. Eben diese bauleitplanerischen \nZielvorstellungen der Klägerin lassen sich für die Antragsfläche aber augenscheinlich \nnicht konkret umsetzen, wie das Schicksal des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. \n125 belegt. Schließlich beeinträchtigt das Vorhaben des Landes auch mit Blick auf \nseine räumliche Dimension die Planungshoheit der Klägerin nicht wesentlich. Es \nentzieht nur einen verhältnismäßig kleinen Teil des Stadtgebiets einer \ndurchsetzbaren Planung der Klägerin. \n\n68\n\nFür die Neuerrichtung der forensischen Klinik am vorgesehenen Standort sprechen \ndemgegenüber öffentliche Belange von ganz erheblichem Gewicht. \n\n69\n\nDie Situation im Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen bedarf dringend der \nVerbesserung. Es stehen nicht ausreichend Plätze für die Behandlung betroffener \nPatientinnen und Patienten in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. einer \nEntziehungsanstalt zur Verfügung. Hierdurch kommt es zu massiven \nÜberbelegungen in den existenten Einrichtungen, was nicht nur die Durchführung \neiner fachgerechten therapeutischen Behandlung gefährdet, sondern auch zu Lasten \nder Sicherheit in diesen Einrichtungen geht. Diese unbefriedigende Situation kommt \nnicht nur im Bericht des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug vom 13. \nNovember 2000 an das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des \nLandes zum Ausdruck. Sie wird im einzelnen erhellt durch den Schlussbericht des \nParlamentarischen Untersuchungsausschusses I des Landtags Nordrhein-Westfalen \nbetreffend den Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2000 \n(Drucksache 12/4747). Die Mehrheit des Ausschusses empfiehlt darin \nzusammenfassend (vgl. Blatt 835, 836) insbesondere den Zubau weiterer \nforensischer Behandlungsplätze, die Verkleinerung des Westfälischen Zentrums für \nForensische Psychiatrie in Lippstadt-Eickelborn durch zügige Dezentralisierung des \nMaßregelvollzugs in Westfalen-Lippe, den Ausbau eines nach Krankheits- und \nStörungsbildern differenzierten Therapieangebotes, eine standortbezogene \nSchwerpunktbildung im Hinblick auf Therapieangebote und Sicherung und die \nBeschränkung der Inanspruchnahme der Allgemeinpsychiatrie durch Forensiker auf \ndiejenigen Patienten, denen hierdurch in besonderer Weise therapeutisch und \nrehabilitativ geholfen werden kann und bei denen dies unter Sicherheitsaspekten \nverantwortbar ist. Auch nach Meinung der Ausschussminderheit (Blatt 866) werden \nneue Maßregelvollzugsplätze dringend benötigt, ist eine Dezentralisierung des \nMaßregelvollzugs erforderlich und ist weiterhin eine regionenbezogene Versorgung \nmit forensischen Klinikplätzen erforderlich. Die Planung der Landesregierung, sechs \nneue Einrichtungen des Maßregelvollzugs in möglichst zentraler Lage in \nunterversorgten Regionen in Westfalen-Lippe und im Rheinland in einer \nbedarfsgerechten Größenordnung zu errichten, ist vor dem Hintergrund dieser \naufgezeigten Kapazitätsengpässe für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar \nund sachgerecht. Sachgerecht ist es ebenfalls, als Bezugspunkt für diese neu zu \nerrichtenden forensischen Einrichtungen an die Zuständigkeitsbezirke der \nLandgerichte anzuknüpfen, da die Landgerichte mit ihrer Spruchpraxis wesentlich die \nBelegung der forensischen Kliniken bestimmen (vgl. §§ 63, 64 StGB, 126 a StPO). \nWie oben schon ausgeführt worden ist, fehlen innerhalb des Landschaftsverbandes \nWestfalen-Lippe im Bezirk des Landgerichts Bochum neben den Bezirken der \nLandgerichte Münster und Dortmund die meisten Behandlungsplätze.\n\n70\n\nDie Antragsfläche ist nach ihrer Größe, ihrem Zuschnitt und den topografischen \nGegebenheiten für den vorgesehenen Zweck gut geeignet. Sie liegt weiterhin zentral \nund verkehrsgünstig im Bezirk des Landgerichts Bochum und ist insoweit für alle von \nder Unterbringung der Patientinnen und Patienten betroffenen Einrichtungen und \nPersonen gleichermaßen gut zu erreichen. In I. gibt es darüber hinaus ein \nleistungsfähiges psychosoziales Versorgungsnetz und eine forensische \nBeratungsstelle des Westfälischen Zentrums für Forensische Psychiatrie in \nLippstadt-Eickelborn. Das Grundstücksareal ist wegen der Veräußerungsbereitschaft \nder jetzigen Eigentümerin kurzfristig für das Land Nordhein-Westfalen verfügbar. Das \nVorhaben beeinträchtigt nicht das Stadtbild der Klägerin. Es wahrt in \nbodenrechtlicher Hinsicht weiterhin die notwendige Rücksichtnahme auf die südlich \nder Wilhelmstraße vorhandene Wohnbebauung; schädliche Umwelteinwirkungen im \nSinne von §§ 22 und 3 Abs. 1 BImSchG sind von ihm nach der plausiblen und auch \nvon der Klägerin nicht weiter angegriffenen Prognose des Staatlichen Umweltamtes \nHagen vom 04. Oktober 2001 nicht zu erwarten. Auch wenn die Frage seiner \nkonkreten Erschließung im angefochtenen Bescheid vom 10. Januar 2002 \nausdrücklich nicht geregelt wird, wirft die Erschließung des Baugrundstücks keine \nernstlichen Zweifel auf. Das Areal kann verkehrsmäßig in jedem Fall an die \nWilhelmstraße angebunden werden, die konkrete Ausgestaltung der Erschließung \nbleibt dem vor Baubeginn nach § 80 Abs. 1 BauO NRW durchzuführenden \nZustimmungsverfahren vorbehalten. \n\n71\n\nBilanziert man abschließend die gegenübergestellten und gewichteten Belange, \nso teilt das Gericht die Bewertung der Beklagten, dass die für das Vorhaben \nsprechenden Gründe deutlich gewichtiger sind als die von der Klägerin gegen das \nVorhaben angeführten Gesichtspunkte. Für die Errichtung der Einrichtung des \nMaßregelvollzugs am gewählten Standort in I. sprechen ganz erhebliche Gründe \ndes Gemeinwohls. Die Behebung der existenten Kapazitätsengpässe im \nMaßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen ist, wie insbesondere der Abschlussbericht \ndes Parlamentarischen Untersuchungsausschusses I des Landtags Nordrhein-\nWestfalen vom 13. März 2000 eindringlich vor Augen führt, im Interesse der \nPatientinnen und Patienten wie auch im Interesse der Sicherheit der Einwohnerinnen \nund Einwohner des Landes unverzichtbar und duldet keinen weiteren Aufschub. Der \nausgewählte Standort in I. ist zur Lösung dieser Problematik geeignet und unter \nden zur Verfügung stehenden und untersuchten Standorten alternativlos. Die \nweiteren von der Klägerin angeführten Belange haben bei genauer Betrachtung nur \ngeringes Gewicht. Sie müssen gegenüber den bedeutsamen und auch dringlichen \nAllgemeinwohlbelangen, die für die Errichtung der Klinik sprechen, zurücktreten. \n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n73\n\nDas Gericht hat die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil \ndie Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Sie \ngibt dem Oberverwaltungsgericht NRW Gelegenheit, den über den Einzelfall hinaus \nbedeutsamen Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 BauGB zu klären. \n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-10/10-k-2105-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":29},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-10/10-k-2105-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283824","retrieved":"2026-07-09 02:59:26.798433+00:00"}}