{"status":"available","doknr":"OLD283860","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1109.19L2288.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"19 L 2288/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf \nKosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt \nin Höhe des maßgeblichen Regelsatzes und der Kosten der \nUnterkunft von monatlich 880 Euro ab Oktober 2004 zu \nbewilligen und zudem die Kosten einer erforderlichen \nzahnärztlichen Heilbehandlung zu übernehmen, \n\n4\n\nhat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n5\n\nZu Gunsten des Antragstellers ist der Antrag gem. §§ 122 Abs. 1, 88 der \nVerwal-\ntungsgerichtsordnung -VwGO- dahingehend auszulegen, dass er die Kosten \nder Unterkunft beginnend mit dem Monat Oktober 2004 laufend zum \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens machen will und nicht (wie wörtlich \nbeantragt) nur für den Monat Oktober 2004.\n\n6\n\nDer zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht \nbegründet.\nNach § 123 Abs. 1 VwGO darf eine die Entscheidung vorwegnehmende \neinstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn es \n- im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO \naufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort \nentsprochen wird. Der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund \nbesteht (nur) bei drohenden wesentlichen Nachteilen. Die erstrebte Regelung \nmuss der Abwendung einer unaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen, \netwa der Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfe Suchenden.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1999 \n- 16 B 681/99 -.\n\n8\n\n1. Soweit es dem Antragsteller um die vorläufige Bewilligung von \nRegelsatzleistungen für die Zeit vor Antragseingang bei Gericht und nach \ndem Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung geht -sein Antrag ist \ninsoweit zeitlich nicht beschränkt- , fehlt es regelmäßig an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Sozialhilfe ist keine \nrentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer \ngegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur \nfür einen bestimmten Zeitraum, in der Regel für einen Monat, bewilligt, weil \nsich die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse, aber auch wegen der Unterkunftsverhältnisse) \nändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf \nankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt berücksichtigt werden. Dabei ist die Sozialhilfebehörde \nverpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen unter Kontrolle zu \nhalten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der \nTräger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich nicht \nüber den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft \nerstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter \nZugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln, so dass eine \nNotwendigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht \nüber das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung hinaus regelmäßig \nnicht besteht. Da das Anordnungsverfahren nur der Abwendung gegenwärtig \ndrohender wesentlicher Nachteile dient, bietet es regelmäßig auch keine \nRegelungsmöglichkeiten für bereits in der Vergangenheit liegende \nNotlagen.\n\n9\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des OVG NRW, \nz.B. Beschlüsse vom 16. Januar 1995 - 24 B \n3336/94 - und vom 12. Mai 1999 - 16 B 681/99 -\n.\n\n10\n\nHiernach ist für den Zeitraum vor Antragseingang bei Gericht ( 15. \nOktober 2004 ) und ab Dezember 2004 bereits ein Anordnungsgrund nicht \nglaubhaft gemacht, soweit es um die regelsatzmäßigen Leistungen in voller \nHöhe geht, die einen täglich zu deckenden Bedarf erfassen. \n\n11\n\n2. Für den verbleibenden Zeitraum vom 15. Oktober bis 30. November \n2004 fehlt es ebenfalls bereits an einem Anordnungsgrund, soweit der \nAntragsteller mehr als 80 % der maßgeblichen Regelsatzleistung erstreben \nsollte.\nNach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n12\n\nvgl. z.B. Beschluss vom 12. Mai 1999 - 16 B \n681/99 -,\n\n13\n\nist es in der Regel zur Vermeidung wesentlicher Nachteile ausreichend, \nwenn einem erwachsenen Hilfe Suchenden 80 v.H. des maßgeblichen \nsozialhilferechtlichen Regelsatzes zur Verfügung stehen. \n\n14\n\n3. Für den verbleibenden Zeitraum und in verbleibender Höhe hat der \nAntragsteller einen Anordnungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gem. \n§ 11 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- bzw. auf Krankenhilfe gem. § 37 \nBSHG nicht glaubhaft gemacht.\nGemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt (nur) dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht \nausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem \nEinkommen und Vermögen, beschaffen kann. Dabei ist das \nNichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG negatives \nTatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der \nHilfe Suchende muss beweisen bzw. im hier gegebenen Verfahren gemäß § \n123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920, § 294 der Zivilprozessordnung \n(ZPO) glaubhaft machen, dass er seinen Bedarf nicht durch eigenes oder ihm \nzurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals \ngeht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also \ndes jeweiligen Hilfe Begehrenden.\n\n15\n\nSiehe BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C \n63.64 -, BVerwGE 21, 208; OVG NRW, Urteil vom \n20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, NWVBl. 1998, \n329.\n\n16\n\nDie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind \nderart zweifel-\nhaft, dass mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen \nWahr-\nscheinlichkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass er hilfebedürftig \ni.S.d. \n§ 11 BSHG ist. \nDie Unklarheiten hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse \nrühren \ninsbesondere daher, dass der Antragsteller einer der Geschäftführer der Fa. \nU. Q. Limited mit Sitz in Birmingham ist, eine am 7. Januar 2004 nach \nenglischem Recht gegründete private Kapitalgesellschaft. Diese unterhält in \nBochum, Hattinger Str. 385 eine unselbständige Zweigstelle mit dem \nGeschäftszweig „Elektroinbetrieb- \nnahmen\". Als Gewerbetreibende sind der zuständigen Abteilung des \nAntragsgegners der Antragsteller und Herr Michael Peth -der weitere \nGeschäftsführer der U. Q. M. - bekannt. Die Anmeldung erfolgte am \n18. März 2004.\nOb und in welcher Höhe der Antragsteller Einnahmen aus seiner Tätigkeit \nbezieht, ist unbekannt. Zwar behauptet dieser im Schriftsatz vom 3. \nNovember 2004 (und versichert die Richtigkeit seiner Angaben zudem an \nEides Statt), die Firma habe keine Aufträge, sie befinde sich immer noch in \nder Eröffnungsphase und es existiere nicht einmal ein Konto. Diese \nEinlassung hat er jedoch durch geeignete Unterlagen nicht belegt. Solche \nmüssten aber existieren, da die Niederlassung offenbar über Geschäftsräume \nverfügt, die fixe Kosten verursachen und die buchungstechnisch erfasst \nwerden müssen. Auch ist unklar, wer die hierfür erforderlichen Mittel aufbringt. \nEinzelheiten zu seiner Geschäftstätigkeit hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. \nZusätzlich in Frage gestellt werden die Angaben des Antragstellers durch die \nÜberweisung eines Betrages von 500 Euro durch Herrn Armin Müller auf das \nKonto des Antragstellers. Herr Armin Müller ist der Verwaltungssekretärs der \nFa. U. Q. M. und dürfte personengleich sein mit dem früheren \nGeschäftspartner des Antragstellers, mit dem er die im August 1995 in \nKonkurs gefallende Fa. Q1. & N. GmbH, B. K. 45, C. betrieben \nhat. Der Antragsteller behauptet hierzu, der Betrag sei ein privates Darlehn für \nrückständige Energiekosten. Er konnte jedoch nur die Verwendung eines \nkleinen Teils für diesen Zweck belegen. \n\n17\n\nDie Erklärungen des Antragstellers insgesamt zu seinen wirtschaftlichen \nVerhältnissen unterliegen weiterhin vor allem deshalb durchgreifenden \nZweifeln, weil er sich als unglaubwürdig erwiesen hat. Der Antragsteller hat \nden Antragsgegner über die wahren Verhältnisse bezüglich der Fa. U. Q. \nbewusst getäuscht. Seit Jahresbeginn legte er immer wieder Schreiben dieser \nFirma vor, die ein in naher Zukunft beginnendes Arbeitsverhältnis zwischen \ndem Antragsteller und dieser Firma suggerieren sollten. Die Schreiben sind \nganz bewusst so gefasst, dass der Eindruck entsteht, der Antragsteller stehe \nder Firma als unbeteiligter Dritter gegenüber: So wurde z.B. mit Schreiben \nvom 29. März 2004 (Blatt B 11 der Beiakte/Heft 2), mit dem der geschlossene \nArbeitsvertrag „vorläufig beendet\" wurde, ausgeführt: „ Für den Fall, dass \nIhrerseits kein Interesse mehr besteht, oder Sie anderweitig involviert sein \nwerden, wünschen wir Ihnen alles Gute für die Zukunft\". Unterzeichnet ist das \nSchreiben vom Geschäftsführer Herr Q2. . \nWas angesichts dieses Verhaltens von der Einlassung des Antragstellers in \nseinem Schriftsatz vom 3. November 2004 zu halten ist, er sei davon \nausgegangen, dass der Antragsgegner informiert gewesen sei, da die Stadt \nC. die Anmeldung der Niederlassung vorliegen habe, liegt auf der \nHand.\n\n18\n\nBestätigt wird diese Einschätzung vom Wahrheitsgehalt der Angaben des \nAntragstellers noch durch weitere Ungereimtheiten. So mietete er ab April \n2004 eine Wohnung (ca. 110 qm) zu einer Gesamtmiete von 860 Euro an \n(660 Euro Kaltmiete zuzüglich 200 Euro Betriebskostenvorauszahlung). \nObwohl der Antragsgegner die Unterkunftskosten für Mai 2004 nur anteilig \nübernommen hat und erst ab Juni \n-aufgrund des angeblich bevorstehenden Arbeitsbeginns- die vollständige \nMiete darlehnsweise bewillgte- sind mit Ausnahme der Zeit ab Ablehnung der \nHilfegewährung durch den Antragsgegner (ab Oktober 2004) Mietrückstände \nnicht bekannt. Der Antragsteller behauptet zwar, für April hätten ihm seine \nEltern die Miete zur Verfügung gestellt. Das diesbezügliche \nBestätigungsschreiben (Blatt B 32 der Beiakte/Heft2) der Mutter des \nAntragstellers unterliegt aber deutlichen Zweifeln hinsichtlich der Echtheit. \nZum einen erschließt sich nicht, warum die Mutter ihren Sohn in diesem \nSchreiben siezt („Sehr geehrter Herr Q1. , auf Grund ihrer Aussage, die Sie \nmir im März 2004 gemacht haben, dass Sie im April 2004 einer erneute Arbeit \nin England anfangen wollen, habe sich mich bereit erklärt, Ihnen ein \nÜberziehungskredit meines Kontos einzuräumen.\"). Zum anderen zeigt der \nUnterschriftszug deutliche Ähnlichkeit mit dem des Antragstellers. \n\n19\n\nDie ungeklärten Verhältnisse setzten sich weiter fort -wie der \nAntragsgegner zu Recht ausführt- in dem Umstand, dass der Antragsteller -\nzumindest seit Juni 2004 (Blatt B 51 der Beiakte/Heft 2) mit seiner Verlobten \nzusammenwohnt, die nach seinen Angaben über kein Einkommen verfügt, um \nihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik sicherzustellen. Hilfe zum \nLebensunterhalt hat diese jedoch nicht beantragt. Ob die Verlobte sich einige \nZeit in ihrem Heimatland aufgehalten hat, mag hier dahinstehen, es ist \njedenfalls unglaubhaft, dass beide Personen auch nur zeitweise von nur \neinem Regelsatz leben können. Für den Fall der sozialhilferechtlichen \nBedürftigkeit wäre auch nicht nachvollziehbar, warum nur der Antragsteller \nHilfeleistungen bezieht, seine Partnerin aber auf Zuwendungen/Mahl- \nzeiten durch Verwandte angewiesen ist. Zudem hat er zu den Personen und \ndem Ausmaß der Unterstützung durch Verwandte unterschiedliche Angaben \ngemacht. So hat er am 28. Juli 2004 - unterschriftlich bestätigt - erklärt, seine \nzukünftige Ehefrau werde „überwiegend von meinen Verwandten (Eltern, \nGeschwister) unterhalten\". Anfang Oktober hat er angegeben bzw. sich \nbescheinigen lassen, er und seine „Verlobte\" hätten „seit Mai 2004 \nregelmäßig\" bzw. „täglich\" bei seinen Eltern gegessen. Schließlich liegt eine \neidesstattliche Versicherung der Frau W. trotz Hinweises des Gerichts \nnicht vor. \nInsgesamt hat der Antragsgegner nach den vorstehenden Ausführungen ein \nvöllig unklares Bild seiner ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse \ngezeichnet, das auch die Gründe von Krankenhilfe in Form einer \nzahnärztlichen Heilbehandlung gemäß § 37 BSHG ausschließt, vgl. § 28 Abs. \n1 BSHG.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-09/19-l-2288-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-09/19-l-2288-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283860","retrieved":"2026-07-09 02:59:29.908628+00:00"}}