{"status":"available","doknr":"OLD283969","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1103.3K4299.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-11-03","aktenzeichen":"3 K 4299/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beklagte bewilligte der Klägerin seit Juni 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt \nnach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -.\n\n3\n\nNachdem festgestellt worden war, dass die Klägerin im Jahr 2000 Zinserträge in \nHöhe von 278 DM erzielt hatte, erklärte die Klägerin bei einer persönlichen \nVorsprache im Mai 2002, hier handele es sich um Einkünfte aus einem Sparvertrag, \nden ursprünglich ihre Mutter auf ihren Namen abgeschlossen habe. Nach dem Tod \nder Mutter sei der Sparvertrag zunächst von ihrer Schwester aufgelöst worden. Sie \nselbst habe erst nach einer Mitteilung der T. über die Umwandlung vom \nRatensparvertrag zu einem normalen Sparkonto von der Existenz des Sparvertrages \nerfahren. Ihr Vermieter, Herr E. , habe diese Umwandlung dann rückgängig \nmachen lassen, um einen Zinsverlust zu verhindern und die Sparraten seinerseits \nweitergezahlt.\n\n4\n\nNachdem die E1. H. die Wasser- und Energiezufuhr für die Häuser des \nVermieters wegen erheblicher Rückständige gesperrt habe, sei der besagte \nSparvertrag aufgelöst worden. Das Guthaben sei eingesetzt worden, um die \nRückstände auszugleichen. Daraufhin sei die Energiezufuhr durch die E1. H. \nwieder aufgenommen worden.\n\n5\n\nNachdem die Klägerin entgegen ihren Zusagen Nachweise zur behaupteten \nVerwendung ihres Guthabens aus dem Sparvertrag nicht erbracht hatte, stellte der \nBeklagte zum 1. August 2002 die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ein. \nUnter dem 18. September 2002 führte der Beklagte in einem Schreiben an den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin aus, diese habe lediglich nachgewiesen, dass \ndas Sparkonto am 12. Januar 2001 aufgelöst worden sei. Das Guthaben habe zu \ndiesem Zeitpunkt 8.394,17 DM betragen. Angaben über die Herkunft sowie den \nVerbleib des Guthabens seien nicht belegt worden und seien auch nicht schlüssig \nweiter erklärt worden.\n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 lehnte der Beklagte die Bewilligung von \nSozialhilfe ab dem 1. August 2002 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den \nvorliegenden Informationen habe die Klägerin für das Jahr 2000 Zinseinkünfte in \nerheblicher Höhe erzielt. Bei der Nachfrage über die Grundlage dieser Zinseinkünfte \nsei von der Klägerin lediglich der Nachweis erbracht worden, dass zu unbestimmter \nZeit ein Sparkonto eingerichtet worden sei, zu einem Kontostand von 8.394,17 DM \nund am 12. Januar 2001 aufgelöst worden sei. Die Angabe der Klägerin, die \nAuflösung des Sparvertrages sei erfolgt, um die bei der E1. H. bestehenden \nZahlungsrückstände für die Wasser- und Energiezufuhr des Hauses B. M. in \nE2. zu begleichen, sei nicht belegt worden. Auch die Bitte um nachvollziehbare \nBelege über die Verwendung ihres Vermögens sei von der Klägerin nicht erfüllt \nworden. Infolgedessen könne nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG festgestellt \nwerden, dass die Klägerin nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln den \nnotwendigen Lebensunterhalt beschaffen könne, da ihre Vermögensverhältnisse \nungeklärt seien.\n\n7\n\nDie Klägerin erhob gegen diese Entscheidung am 21. Januar 2003 Widerspruch. \nSie führte aus, der Beklagte sei seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend \nnachgekommen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin bis Dezember \n2002 etwaige Überschussbeträge, die sie sich hätte anrechnen lassen müssen, \n„abgelebt\" habe. Zudem werde der Freibetrag von 2.500,00 DM nicht berücksichtigt. \nErgänzend werde mitgeteilt, dass die monatlichen Raten in Höhe von 100,00 DM ab \n16. Januar 1995 durch Frau F. J. gezahlt worden seien. Ab dem 22. Juli 1999 \nhabe Herr G. E. entsprechende Sparraten monatlich geleistet. Beigefügt \nwurden Unterlagen der T. E2. und des Herrn G. E. (Beiakte Heft 1, \nBl. 332 bis 334), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.\n\n8\n\nAm 13. März 2003 legte die Klägerin ergänzend eine Quittung darüber vor, dass \n2.244,60 DM am 9. August 2001 an die E1. H. gezahlt wurden.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2003 wies der Beklagte den Widerspruch \nder Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verbleib des der \nKlägerin aus dem Sparvertrag zugewachsenen Vermögens sei nach wie vor \nungeklärt. Die Klägerin habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, wie sie den \nLebensunterhalt seit Einstellung der Hilfe durch den Beklagten ab dem 1. August \n2002 sichergestellt habe. Sie habe lediglich angegeben, sich bei Freunden und \nBekannten Geld geliehen zu haben. Weiter habe sie vorgetragen, die Miete sei nicht \ngezahlt worden. Deshalb sei ihr Mietvertrag vom 31. Januar 2003 fristlos gekündigt \nworden. Eine Erklärung darüber, wie diese Kündigung begründet worden sei, obwohl \ndie Klägerin die erheblichen Energierückstände des Vermieters bei der E1. H. \nbeglichen habe wolle, habe die Klägerin nicht geben können. Es bleibe dabei, dass \ndie Vermögensverhältnisse der Klägerin ungeklärt seien und infolgedessen eine \nBewilligung mangels nachvollziehbarer Darlegung ihrer Notlage nicht in Betracht \nkomme.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 29. August 2003 Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe von \nVerwandten seit Einstellung der Sozialhilfe durch den Beklagten Darlehen erhalten, \nmit denen sie ihren Lebensunterhalt sichergestellt habe. Im Übrigen bestünden \nRückstände in Höhe von 1.355,04 Euro bei der E1. H. , ab dem 15. Juli 2003 sei \ndie Energiezufuhr zu ihrer Wohnung unterbrochen worden. Sie habe das Guthaben \naus dem Sparvertrag für Verbindlichkeiten aufgewandt, die bei der E1. H. \nbestanden hätten. So habe sie am 21. Mai 2001 einen Betrag von 2.355,54 DM \ngezahlt. Am 19. März 2001 seien von ihr 1.051,58 DM und am 15. März 2001 \n1.436,07 DM gezahlt worden. Hinzu kämen Zahlungen vom 14. Dezember 2001 über \n198,38 DM, vom 4. November 2001 über 396,77 DM und vom 9. August 2001 über \n951,04 DM. Zudem habe Herr E. am 9. August 2001 2.244,60 DM eingezahlt, \nwobei es sich um Geld der Klägerin gehandelt habe.\n\n11\n\nDen am 18. Juli 2003 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nhat die Kammer mit Beschluss vom 4. September 2003 - 3 L 1808/03 - abgelehnt. \nDie gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. \nMärz 2004 - 22 B \n2029/03 - zurückgewiesen.\n\n12\n\nIm Lauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte unter dem 15. März 2004 \nmitgeteilt, die Klägerin sei gemeinsam mit ihrem Sohn wegen Drogendelikten \nverhaftet worden. Bei einer Hausdurchsuchung seien neben Drogen auch größere \nMengen Bargeld gefunden worden. Die Klägerin hat sich zu diesen Umständen nicht \ngeäußert, daraufhin hat die Kammer unter dem 19. April 2004 die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde \nhat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem 16. \nJuni 2004 zurückgewiesen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\nden Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2002 und \nden Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 2003 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin \nab dem 1. August 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt zu \nbewilligen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n19\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in der Zeit vom \n01. August 2002 bis zum Juli 2003. Die angefochtenen Entscheidungen sind \nrechtmäßig.\n\n20\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der \nangefochtenen Bescheide verwiesen. Mit dem hiergegen gerichteten Angriffen hat \nsich die Kammer in den Beschlüssen vom 04. September 2003 - 3 L 1808/03 - und \nvom 19. April 2004 auseinandergesetzt und dargelegt, warum vom Nachweis einer \nsozialhilferechtlichen Notlage schon mangels schlüssigen Vortrags nicht \nausgegangen werden kann. Die Entscheidungen der Kammer sind vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt worden. Die \nKlägerin ist diesen Entscheidungen nicht mehr in der Sache entgegengetreten, \ninsbesondere kann von einer \n- mit den Worten des Oberverwaltungsgerichts „schonungslosen Offenlegung der \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\" - der Klägerin nicht die Rede sein. \nInsbesondere fehlt es nach wie vor an einer tragfähigen Darstellung der (Hinter)- \ngründe, die zu den erheblichen gegenseitig erbrachten finanziellen Leistungen \nzwischen der Klägerin und ihrem Vermieter geführt haben. Auch Erklärungen zum \nbei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Klägerin aufgefundenen Bargeld-\nbestand fehlen völlig.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung. \n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 der \nVerwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-03/3-k-4299-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-11-03/3-k-4299-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283969","retrieved":"2026-07-09 02:59:38.814478+00:00"}}