{"status":"available","doknr":"OLD284022","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1030.17K755.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-10-30","aktenzeichen":"17 K 755/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember \n2001 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises vom 7. \nFebruar 2002 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von November 2001 bis Februar \n2002 die Kosten für einen Integrationshelfer in Höhe von 1.485,41 EUR zu \nbewilligen.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte, \nGerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beigeladene trägt seine \naußergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor \nin gleicher Höhe Sicherheit leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger leidet unter zerebraler Bewegungsstörung, Koordinations- und \nGleichgewichtsstörungen, fein- und grobmotorischen Störungen, komplexen \nWahrnehmungsstörungen, Sehstörungen mit stark eingeschränktem räumlichen \nSehen, Teilleistungsstörungen sowie Verhaltensauffälligkeiten. Als Grundschüler \nbesuchte er den integrativen Unterricht in der schule in Recklinghausen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 12. Juli 2001 stellte der Beigeladene fest, dass für den Kläger \nein sonderpädagogischer Bedarf wegen einer Lernbehinderung bestehe und dass als \nFörderort eine Schule für Lernbehinderte bestimmt werde. Die nächstgelegene \nSchule dieses Typs sei die Schule in . Dem Wunsch der Eltern \nentsprechend könne der Kläger seine Schulpflicht auch an der Schule in \nableisten, die der Kläger besucht.\n\n4\n\nUnter dem 2. November 2001, eingegangen am 7. November 2001, stellten die \nEltern des Klägers einen Antrag auf Bewilligung einer Eingliederungshilfe für die \nBeschulung des Klägers. Sie wiesen darauf hin, dass der Kläger im Straßenverkehr \ngefährdet sei, dass Orientierungslosigkeit vermieden werden müsse, dass viele \nalltägliche Verrichtungen vom Kläger nicht geleistet werden könnten. In der \nSchule in Bochum bedürfe der Kläger der ständigen Begleitung durch einen \nZivildienstleistenden. Beispielsweise sei es nicht möglich, allein die Toilette \nzu finden bzw. den Klassenraum wieder aufzufinden. Deswegen sei über das \nDeutsche Rote Kreuz ein Zivildienstleistender organisiert worden. Der volle \nMonatsbetrag belaufe sich auf 750,- DM. Ferner wiesen die Eltern auf die aktuelle \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nzum Integrationshelfer hin.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 17. Dezember 2001 lehnte der Beklagte die Bewilligung der \nbeantragten Eingliederungshilfe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch \nden schulrechtlichen Bescheid des Beigeladenen der Kläger aufgrund des \nsonderpädagogischen Förderungsbedarfs einer Schule für Lernbehinderte \nzugewiesen sei. Die nächstgelegene Schule dieses Typs sei die Schule in \n. Nach einer Rücksprache mit dem Beigeladenen würden dort keine zusätzlichen \nKosten entstehen. Nur auf den ausdrücklichen Wunsch der Eltern besuche der \nKläger die Schule in .\n\n6\n\nHiergegen legten die Eltern des Klägers Widerspruch ein. Zur Begründung \nwiesen sie darauf hin, dass der Beigeladene dem Kläger ein Wahlrecht zum \nSchulbesuch eingeräumt habe.\n\n7\n\nDer Widerspruch des Klägers wurde durch den Landrat des Kreises mit \nBescheid vom 7. Februar 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im \nWesentlichen ausgeführt, die Schule sei für den sonderpädagogischen \nBedarf hinreichend gerüstet und erfülle alle für die Förderung des Klägers \nnotwendigen personellen und sachlichen Rahmenbedingungen. Somit wären für die \nBeschulung in der Schule keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. \nDie Wahl der Schule in sei nicht mit § 3 Abs. 2 BSHG zu vereinbaren, weil \nunangemessene Mehrkosten entstehen würden. Die herangezogene Entscheidung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2000 - \n16 A 3108/99 - betreffe eine andere Sach- und Rechtslage und sei für die \nEntscheidung dieses Falles nicht heranzuziehen.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 25. Februar 2002 Klage erheben lassen. Zur Begründung \nträgt er vor, dass ihm vom Versorgungsamt aufgrund seiner Behinderung von 80% \ndie Merkzeichen G, B und H zuerkannt worden sei. Neben motorischen Problemen \nund einer Wahrnehmungsstörung leide der Kläger insbesondere an einer \nausgeprägten Orientierungslosigkeit, die eine ständige Betreuung erforderlich \nmache. Aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land-\nNordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 - bestehe ein Anspruch auf \nEingliederungshilfe, weil die Vorschriften des Schulrechtes den jeweiligen \nFörderbedarf im Grundsatz nicht gewährleisteten. Der den Kläger betreuende \nZivildienstleistende werde nach Bedarf eingesetzt, vornehmlich an den Tagen mit \nNachmittagsunterricht. Der Kläger benötige Hilfestellung, um seine Defizite im \nBereich der Orientierung auszugleichen. Der Einsatz des Zivildienstleistenden sei \nangesichts des Umstandes, dass sich bei zwei Lehrkräften lernbehinderte, \nwahrnehmungsgestörte und körperbehinderte Kinder in der Klasse des Klägers \nbefanden, erforderlich.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n17. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises vom 7. Februar 2002 zu \nverpflichten, dem Kläger Betreuungskosten für einen \nIntegrationshelfer in Höhe von insgesamt 2684,28 Euro zu \nbewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide.\n\n14\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \ndes Verwaltungsvorganges und die Prozessakte verwiesen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Verpflichtungsklage hat in dem aus dem \nTenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie abzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger hat unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. \nDezember 2001 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises \nvom 7. Februar 2001 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den ihn in der \nSchule für die Zeit von November 2001 bis Februar 2002 begleitenden \nIntegrationshelfer in Höhe von 1.485,41 EUR. Insoweit ist der Kläger in seinen \nRechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n19\n\nAnspruchsgrundlagen sind die §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 19. Juni 2001 (Bundesgesetzblatt I, Seite \n1046) i. V. m. §§ 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes \n(EingliederungsVO). \n\n20\n\nPersonen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des \nNeunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der \nGesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen \nBehinderung bedroht sind, ist Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange \nnach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der \nBehinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt \nwerden kann (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor \nallem Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der \nallgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der \nVorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im \nRahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG). \n§ 12 Nr. 1 EingliederungsVO bestimmt, dass die Hilfe zu einer angemessenen \nSchulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG auch heilpädagogische sowie \nsonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und \nJugendlicher umfasst, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem \nbehinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu \nermöglichen oder zu erleichtern.\n\n21\n\nUnbestrittenermaßen gehört der Kläger aufgrund seiner Behinderung zu dem \nPersonenkreis, dem Eingliederungshilfe dem Grunde nach gewährt werden \nmuss.\n\n22\n\nDie Hilfestellungen durch den vom Roten Kreuz zur Verfügung gestellten \nZivildienstleistenden (Integrationshelfer) ermöglichen, zumindest erleichtern sie (§ 12 \nAbs. 1 Nr. 1 EingliederungsVO), als sonstige Maßnahmen den im Rahmen eines \nintegrativen Konzepts durchgeführten Schulbesuch auf der Gesamtschule in \n.\n\n23\n\nAufgrund der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, \ndass der Kläger aufgrund gravierender Entwicklungsstörungen mit zentral-\nmotorischer Koordinationsstörung und Störung der Grob-, Fein- und Visuomotorik der \nSehbeeinträchtigung mit Mikrostablismus, Hyperopie und eingeschränktem \nräumlichen Sehvermögen sowie mentalen Defiziten im Rahmen einer komplexen \nWahrnehmungsstörung bei unklarem Intelligenzniveau durch einen \nZivildienstleistenden vielfältige Hilfe benötigt: Beim Toilettengang und an den Tagen \ndes Ganztagsunterricht beim Essen in der Mensa durch mundgerechtes Zubereiten \ndes Essens, beim Aufsuchen der Fachräume, während des Unterrichts, um das für \nden Unterricht notwendige Heft zu finden und um Aufgaben zu Papier zu bringen \nsowie im Kunstunterricht, soweit motorische Koordination erforderlich ist. Bei der \nAusgabe von Arbeitsblättern muss dem Kläger zusätzlich zur Erklärung der Aufgabe \ndurch den Fachlehrer gezeigt werden, wo oben und unten ist.\n\n24\n\nDass der Kläger auch Hilfestellungen durch Mitschüler erfährt, schließt jedoch \nden unter Eingliederungsgesichtspunkten festgestellten, über die pädagogische \nBetreuung hinausgehenden Bedarf nicht aus. Zum Einen entspricht die Aktivierung \nder Selbsthilfe den Grundsätzen des Bundessozialhilfegesetzes und zum Anderen \ndem schulischen Konzept eines integrativen Unterrichts, bei dem sich behinderte und \nnicht behinderte Kinder in einer Klassengemeinschaft zusammenfinden. \n\n25\n\nNäheres s. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 \nBvR 9197, BVerfGE 96, 288, 305.\n\n26\n\nDie Unterrichtung im integrativen Klassenverband lässt keineswegs den Schluss \nzu, damit sei ein durch eine Behinderung zusätzlich entstehender Bedarf bei der \nBeschulung eines Kindes überhaupt auszuschließen. Hierbei würden die besonderen \nUmständen des Einzelfalles übersehen. Dem Gutachten der Kinder- und \nJugendklinik vom 16. Mai 2002 ist zu entnehmen, dass beim Kläger extrem \nschlechte Werte im Bereich der visuomotorischen Koordination der \nFigurgrundwahrnehmung, der Raumlage und Raumbeziehung festgestellt wurden. \nZudem habe der Kläger leichte Schwierigkeiten im Aufgabenverständnis, große \nProbleme wurden in der Motorik und in der visuellen Wahrnehmung festgestellt. \nFerner wurde diagnostiziert, dass der Kläger in der Auge-Hand-Koordination \ndeutliche Schwierigkeiten habe. Eine augenärztliche Untersuchung habe zudem ein \nvermindertes Stereosehen festgestellt. Diese Behinderungen in ihren vielfältigen \nAusprägungen sind nicht allein durch ein kooperatives Miteinander von Lehrern, \nMitschülern und dem Kläger zu bewältigen.\n\n27\n\nKonkrete Einwände, die diese Bewertung in einem anderen Licht erscheinen \nlassen könnten, sind vom Beklagten nicht vorgetragen worden. Er verteidigt seine \nablehnende Haltung weiterhin aus prinzipiellen Gründen, die dahingehend \nzusammenzufassen sind, dass der Kläger die Schule, eine Einrichtung mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf, zu besuchen habe. Auf diese Argumentation \nwird noch an anderer Stelle einzugehen sein.\n\n28\n\nSchon die vielfältigen vom Kläger erfahrenen Hilfestellungen durch einen \nIntegrationshelfer erleichtern ihm den Schulbesuch. Die zur Verfügungstellung eines \nIntegrationshelfers bzw. die Übernahme der Kosten, sofern entsprechende \npersönliche Hilfe nicht durch den Träger der Sozialhilfe selbst geleistet werden kann \nbzw. der Hilfebedürftige sich diese Hilfe in Folge einer unberechtigten Hilfeablehnung \ndurch den Sozialhilfeträger anderweitig beschaffen muss, fällt, was sich ohne \nWeiteres aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, unter den in § 12 Nr. 1 \nEingliederungsVO verwandten Begriff der sonstigen Maßnahmen zugunsten \nbehinderter Kinder, die erforderlich und geeignet sind, den behinderten Menschen \nden Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu \nerleichtern. \n\n29\n\nZum Hinweis auf den Gesetzeswortlaut vgl. \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. \nSeptember 2003 - 5 B 259/02 - S. 6 des Amtlichen \nUmdrucks (AU), mit der die Revision des Beklagten gegen \ndas Urteil des OVG NRW vom 12. Juni 2002 - 16 K \n5013/00 -zurückgewiesen wurde.\n\n30\n\nDamit ist ein nachrangiges Eintreten der Sozialhilfe zumindest für solche Bedarfe \nnicht ausgeschlossen, die nicht in der Deckung des unmittelbaren \nAusbildungsbedarfs bestehen, sondern damit zusammenhängen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, a.a.O., S. 7 AU\n\n32\n\nIn der genannten, einfach gesetzlichen Vorgabe realisiert sich das \nverfassungsrechtliche Gebot zur Vermeidung einer Benachteiligung Behinderter (Art. \n3 Abs. 3 GG). Dass auf das Verbot der Benachteiligung Behinderter, vor allem \nbehinderter Kinder, Rücksicht zu nehmen ist, hat das BVerfG bereits in anderem \nZusammenhang hervorgehoben.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 \n- 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 304; s. auch \nLöwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung NRW \n2002, Art. 8, Rn. 16.\n\n34\n\nBei der Anwendung der §§ 39 Abs. 1, 40 BSHG i. V. m. §§ 12 Abs. 1 Nr. 1 \nEingliederungsVO müssen zudem die durch das SGB IX zum Ausdruck \ngekommenen Wertungen beachtet werden. Ziel des SGB IX ist - wie ausdrücklich für \ndie Gruppe der Kinder hervorgehoben wird, - dass den besonderen Bedürfnissen \nbehinderter und von Behinderung bedrohter Kinder Rechnung zu tragen ist (vgl. § 1 \nSatz 2 SGB IX). Dem Sozialhilfeträger hat der Gesetzgeber eine besondere \nVerantwortung auf diesem Feld zugewiesen, weil er ihn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB \nIX für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4 SGB IV als Rehabilitationsträger \nangesehen hat. Zu der Leistungsgruppe des § 5 Nr. 4 SGB IX gibt es in § 55 SGB IX \nnähere Regelungen. § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 SGB IX stellt beispielhaft einen \nLeistungskatalog auf. Ausdrücklich genannt sind dort heilpädagogische Leistungen \nfür Kinder, die noch nicht eingeschult sind (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Aus dem \nWortlaut der Vorschrift „insbesondere\" wird jedoch zu Recht der Schluss gezogen, \ndass der Katalog des § 55 Abs. 2 SGB IX offen gestaltet ist. Bei der \nEingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung wird deshalb angenommen, dass \nein behindertes Kind während des Schulunterrichts durch einen sogenannten \nIntegrationshelfer unterstützt werden kann.\n\n35\n\nVgl. hierzu: Lachwitz/Schellhorn/Welti (Hrsg.) \nHandkommentar zum Sozialgesetzbuch IX \n2002 § 55 Rnd. 77.\n\n36\n\nDa die Schulträger trotz einer Gesetzesinitiative des Landes NRW nicht \nRehabilitationsträger geworden sind, stehen dem Beklagten sozialrechtliche \nErstattungsansprüche (§§ 104 ff. SGB X) nicht zu. Diese aus der Sicht des Beklagten \nmissliche Folge ist jedoch durch eine einengende Auslegung des § 12 Nr. 1 \nEingliederungsVO nicht zu korrigieren. Auf diese Weise würden richterliche \nKompetenzen überschritten.\n\n37\n\nEinem Anspruch des Klägers steht die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 letzter HS \nBSHG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bleiben die Bestimmungen über die \nErmöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt. \nDie Vorschrift beinhaltet die Ausformung des in § 2 Abs. 1 BSHG statuierten \nNachranggrundsatzes, sie ist auch als Hinweis darauf zu verstehen, dass die \nschulrechtlichen Normen neben den Vorschriften der Eingliederungshilfe \nuneingeschränkt fortbestehen. Letzteres bedeutet insbesondere, dass den \nschulrechtlichen Normen \n\n38\n\nund den sie konkretisierenden schulrechtlichen Entscheidungen entnommen \nwerden muss, was im Einzelfall als angemessene Schulbildung anzusehen ist. \n\n39\n\nOVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, \nS. 10 f. AU, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 2. \nSeptember 2003 - 5 B 259/02 -, S. 4 AU; s. auch \nLandtagsdrucksache 12/1833, S. 3.\n\n40\n\nDer Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist allerdings unter \nNachranggesichtspunkten ausgeschlossen, sofern ein schulrechtlicher Anspruch auf \nden geltend gemachten Bedarf besteht, der auch erfüllt wird oder jedenfalls \nrechtzeitig durchgesetzt werden kann. Einem Hilfesuchenden kann der \nNachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG entgegengehalten werden, wenn ihm \nbezogen auf den Zeitraum, für den Hilfe begehrt wird bereite Mittel zur Verfügung \nstehen, die eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O., S. 13 m.w.N.\n\n42\n\nÜber derartige Mittel verfügte der Kläger unter dem Gesichtspunkt \nschulrechtlicher Ansprüche im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Durch die \nRechtsprechung des OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 - bestätigt \ndurch BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 - ist inzwischen \ngeklärt, dass sich der Betreffende nicht darauf verweisen lassen muss, \nschulrechtliche Ansprüche auf dem Klageweg oder einem Weg des einstweiligen \nRechtsschutzes durchzusetzen oder einen entsprechenden Versuch zu \nunternehmen. \n\n43\n\nDer Nachrang der Sozialhilfe steht der Bewilligung von Eingliederungshilfe \nvorliegend auch deshalb nicht entgegen, weil der Kläger im streitgegenständlichen \nZeitraum die Schule in hätte besuchen können, an der die geltend \ngemachten Mehrkosten nach den Behauptungen des Beklagten nicht entstanden \nwären. Nach § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes steht es in der Kompetenz der \nzuständigen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmen, ob ein schulpflichtiges Kind die \nSonderschule eines bestimmten Typs bzw. welche konkrete Schule es besuchen \nmuss. \n\n44\n\nSolange die Schulaufsichtsbehörde nicht entschieden hat, dass der eine \nRegelschule besuchende Schulpflichtige zum Besuch einer seiner Behinderung \nentsprechende Sonderschule verpflichtet ist, kann der Sozialhilfeträger das \nschulpflichtige Kind nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu besuchen, um die \nGewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen. \n\n45\n\nVgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni \n2002, S. 17 m.w.N.\n\n46\n\nEntsprechendes gilt, wenn die staatliche Schulaufsicht mit verbindlicher Wirkung \nfür die Beteiligten entschieden hat, dass der Schulpflichtige zum Besuch der \nSonderschule eines bestimmten Typs verpflichtet ist. Auch in diesem Fall kann ihn \nder Sozialhilfeträger nicht darauf verweisen, eine Sonderschule eines anderen Typs \nzu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe abzuwenden.\n\n47\n\nIm vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Beigeladene durch \nBescheid vom 12. Juli 2001 gemäß § 7 Abs. 1 Schulpflichtgesetz lediglich \nentschieden hat, dass der Kläger in der Sekundarstufe I eine Schule mit \nsonderpädagogischer Unterstützung besuchen soll. Aus dem Hinweis, dass die \nnächstgelegene Schule dieses Typs die Schule ist und dem unter die \nRechtsmittelbelehrung hinzugefügten Zusatz „Ihrem Wunsche entsprechend kann Ihr \nKind die Schulpflicht auch an der Schule in ableisten\" wird deutlich, \ndass die Schule als Förderort nicht bestimmt wurde. \n\n48\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai \n2002 \n- 19 B 1145/01 -, NWVBl. 2003, 269.\n\n49\n\nTrotzdem muss es dem Sozialamt - bei allerdings sorgfältiger Prüfung des \nWunschrechts des Hilfesuchenden aus § 3 Abs. 2 BSHG - grundsätzlich möglich \nsein, vom Hilfesuchenden bzw. seinen Erziehungsberechtigten in Wahrnehmung der \nSelbsthilfe einen Schulwechsel zu verlangen, wenn an einer anderen Sonderschule \ndes selben Typs zusätzlich Kosten für die erforderlich werdenden Hilfeleistungen \ngerade nicht entstehen. Dieser Aufgabe hat sich der Beklagte nicht unterzogen. Er \nhat völlig unspezifiziert ausgeführt, dass nach Rücksprache mit dem zuständigen \nSchulrat an der Schule keine zusätzlichen Kosten entstehen würden. \nEinzelheiten lassen sich weder dem Ablehnungsbescheid noch dem \nVerwaltungsvorgang entnehmen, so dass die Annahme des Beklagten, die \nBeschulung an der Schule reiche unter Berücksichtigung eines integrativen \nBedarfs aus, nicht plausibel ist. Die mündliche Verhandlung hat hingegen ergeben, \ndass es zweifelhaft ist, ob der hier in Rede stehende zusätzliche Bedarf durch die \nSchule hätte gedeckt werden können. Nach Angaben des Beigeladenen werden dort \nin der Sekundarstufe I 14 Kinder unterrichtet. Die Lehrkräfte haben eine \nsonderpädagogische Ausbildung mit dem Schwerpunkt Lernbehinderung. \nZusätzliche Kräfte wie Zivildienstleistende oder Erzieher sind an der Schule \nnicht vorhanden. In den Klassen erfolgt der Unterricht durch einen Lehrer. Ein \nSchüler dieser Schule habe einen Zivildienstleistenden als Integrationshelfer, der \nallerdings von der Jugendhilfe und nicht von dem Sozialamt bezahlt werde. Legt man \ndiese, vom Beigeladenen vorgetragenen Umstände zugrunde, brauchte sich dem \nKläger oder seinen Erziehungsberechtigten der Besuch der Schule als einer \nkostengünstigeren gleichwertigen Lösung nicht aufdrängen. Das gilt auch deswegen, \nweil die Eltern im Gegensatz zum Schulamt ihren Sohn nicht nur für lernbehindert, \nsondern auch für körperbehindert halten.\n\n50\n\nGegen den geltend gemachten Anspruch des Klägers spricht auch nicht, dass \ndurch die Schule selbst sein zusätzlicher Bedarf hätte abgedeckt werden \nkönnen. Nach der eingeholten Auskunft werden in der Klasse des Klägers 25 Kinder \ndurch einen Regelschullehrer und einen Sonderpädagogen unterrichtet. Angesicht \ndes Umstandes, dass außer dem Kläger fünf weitere Schüler behindert sind, drängt \nsich der Kammer nicht auf, dass der vom Kläger geltend gemachte Bedarf bereits \ndurch die Schule hätte gedeckt werden können.\n\n51\n\nBei der Festsetzung der Höhe der Beihilfe für den Integrationshelfer geht das \nGericht von den unbestrittenen Kosten des Deutschen Roten Kreuzes aus. Für \nNovember 2001 ergeben sich demnach Kosten in Höhe von 750 DM = 384,67 EUR, \nfür den Monat Dezember 335,- EUR, für den Monat Januar 383,47 EUR und für den \nMonat Februar 2002 383,47 EUR. Dies entspricht der im Tenor ausgewiesenen \nGesamtsumme von \n1.485,41 EUR.\n\n52\n\nEine Anrechnung des Einkommens der Eltern erfolgt nicht, § 28 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG.\n\n53\n\nS. dazu BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 \n- 5 C 7/97, FEVS 43, 265.\n\n54\n\nDen für die Monate August bis Oktober 2001 geltend gemachten Kosten \n(insgesamt 782,27 EUR) steht die Vorschrift des § 5 BSHG entgegen. Ausweislich \ndes Verwaltungsvorganges ist der Antrag auf Eingliederungshilfe dem Beklagten am \n5. November 2001 bekannt geworden. Für den davor liegenden Zeitraum musste \ndeshalb die Klage abgewiesen werden.\n\n55\n\nSoweit in der geltend gemachten Klagesumme von 2.684,28 EUR, die über den \nnachgewiesenen Beträgen von 1.485,41 EUR und 782,27 EUR = 2.267,68 EUR liegt, \nKosten für die Zeit nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens enthalten sind, ist \ndie Klage als unzulässig abzuweisen, weil maßgeblich die Zeit bis zum Monat des \nWiderspruchsbescheides ist.\n\n56\n\nst. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 30. November 1966 \n- VC 21.66, BVerwGE 25, 307, 308.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 und \n162 Abs. 3 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 Abs. 2 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n58\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, \n48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur \nzuzulassen, wenn\n1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,\n3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\nDie Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des \nvollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung \nzuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \neinzureichen.\n\n59\n\nIm Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch \nBeamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen \nkommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, \nvertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des \nSchwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden \nAngelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als \nProzessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne \ndes § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften \nzugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt \nsind. \n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-10-30/17-k-755-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-10-30/17-k-755-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284022","retrieved":"2026-07-09 02:59:43.733724+00:00"}}