{"status":"available","doknr":"OLD284101","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1022.11L1803.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-10-22","aktenzeichen":"11 L 1803/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat, wird \ndas\nVerfahren eingestellt.\n\n2. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1.Soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat ( ergänzende \nHilfe zum Lebensunterhalt für die Monate August und September 2004 ), ist das \nVerfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- \neinzustellen.\n\n3\n\n2. Das nunmehr noch weiterverfolgte Begehren mit den Anträgen,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, dem Antragsteller für den Monat Oktober 2004 \nergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 74,64 EUR aus \nMitteln der Sozialhilfe zu gewähren und\nihm für dieses Begehren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt M. aus H. zu bewilligen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO, §§ \n114 ff der Zivilprozessordnung abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine \nAussicht auf Erfolg hat, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist. \n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung lediglich der \nSicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung. \nEine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft \nmacht, dass ihm ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser \ngefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss \n(Anordnungsgrund). Hierbei ist ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die \neinstweilige Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht \nvorwegnehmen darf, nur für den Fall anzuerkennen, dass ein wirksamer \nRechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für den \nAntragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde.\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \nGemäß § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- wird Hilfe zum \nLebensunterhalt dem gewährt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht \naus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und \nVermögen, beschaffen kann. \nDer Antragsteller verfügt über hinreichendes Einkommen im Monat Oktober \n2004, um seinen hier geltend gemachten Bedarf - wobei die Frage dahinstehen \nkann, ob die hier geltend gemachte Hilfe in dieser Höhe gerechtfertigt ist- zu \ndecken. \nDer Antragsteller räumt selbst ein, dass er neben den Leistungen der Agentur für \nArbeit weitere Einnahmen durch eine Tätigkeit bei der Firma C. erzielt. Diese \nbelaufen sich auf 165 EUR monatlich und sind nicht derart niedrig anzusetzen, \nwie es der Antragsteller mit seiner Aufstellung aus Oktober 2004 dem Gericht zu \nglauben machen versucht.\nSofern er dort eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer \nfür Fahrten für die Firma in Abzug bringt, ist die darin enthaltene Behauptung, \nden eigenen Wagen für diese Fahrten einzusetzen und keinen Anspruch auf \nErstattung seiner Auslagen für Kraftstoff gegenüber seinem Arbeitgeber zu \nhaben, schon deshalb unglaubhaft, weil die Firma C. über ein \nDienstfahrzeug mit dem Kennzeichen verfügt, das mit der Werbung \n„Q. M1. -U. -Video\" versehen ist. Wenn dem Antragsteller durch den \nArbeitgeber eingeräumt wird, Privatfahrten mit diesem Auto-wie die Abgabe von \nUnterlagen beim Sozialamt des Antragsgegners am 21. Oktober 2004- \ndurchzuführen, dann erst recht Fahrten, die aus Anlass seiner Tätigkeit für die \nFirma notwendig sind. \nSofern der Antragsteller noch mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2004 behauptete, \nim Oktober 2004 keine Einnahmen aus seiner Tätigkeit für den Monat September \nzu erzielen, weil er im September 2004 der Nebentätigkeit krankheitsbedingt \nnicht habe nachgehen können, steht dieser Behauptung schon der Schriftsatz \nvom 4. Oktober 2004 entgegen, wonach er für die im September 2004 geleistete \nTätigkeit nur Einnahmen in Höhe von 65 EUR erziele, da entsprechend weniger \nAufträge vorgelegen hätten. Diese widersprüchlichen Behauptungen sind aber \ndurch das vom Antragsteller dem Antragsgegner am 21. Oktober 2004 \nvorgelegte Lohnkontenblatt der Firma C. widerlegt, das für den Monat \nSeptember 2004 Gehalt in Höhe von 165 EUR für den Antragsteller ausweist. Da \ndieses Gehalt nachträglich im Monat Oktober 2004 zur Auszahlung kommt, hat \nder Antragsteller dieses für seinen Bedarf im Monat Oktober 2004 einzusetzen. \nDenn alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, ist \nEinkommen im Sinne von § 76 BSHG im Monat des Zuflusses.\n\n7\n\n Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2001 -5 C 4/00-.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2,188 \nVwGO.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-10-22/11-l-1803-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-10-22/11-l-1803-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284101","retrieved":"2026-07-09 02:59:54.718411+00:00"}}