{"status":"available","doknr":"OLD284139","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1020.19L993.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-10-20","aktenzeichen":"19 L 993/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. \nApril 2004 (AktZ: 19 K 2154/02) gegen den Bescheid des Antragsgegners \nvom 6. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März \n2004 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsteller dem \nAntragsgegner zur Sicherung seines Rückforderungsanspruchs in Höhe von \n98.447,76 Euro wahlweise eine Bankbürgschaft in dieser Höhe bestellt oder \nzu Lasten seines Grundeigentums in der Gemarkung X. (Flur 1, Flutstück \n20; Flur 2, Flurstücke 57, 85/1, 197, 198 und 90) Grundschulden in Höhe von \ninsgesamt 98.447,76 Euro im entsprechenden Grundbuch eintragen lässt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner \njeweils zur Hälfte.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid \ndes Antragsgegners vom 6. März 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 23. März 2004 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat nur im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n5\n\nDas Gericht prüft im Rahmen des nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zu gewährenden Eilrechtsschutzes, ob \nder Antragsgegner die sofortige Vollziehung in ordnungsgemäßer Weise \nangeordnet hat (1.); im Übrigen trifft es seine Entscheidung aufgrund einer \neigenständigen Abwägung der beteiligten Interessen (2.).\n\n6\n\n1. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung im \nWiderspruchsbescheid vom 23. März 2004 mit einer dem formalen \nBegründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden \nVollziehungsanordnung versehen. Auf seine entsprechenden Ausführungen \nim Widerspruchsbescheid (Blatt 7) wird Bezug genommen. Dabei kommt es in \ndiesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Gericht seiner Ein-\nSchätzung folgt.\n\n7\n\n2. Die Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen \nführt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Entscheidung.\nWesentlicher in die Abwägung einzustellender Gesichtspunkt ist die Frage der \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers in der Hauptsache. \nErweist sich der zur gerichtlichen Prüfung gestellte Verwaltungsakt als \noffensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers, \nvorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben. Erweist er sich als \noffensichtlich rechtmäßig, ist streitig, ob allein dies zum überwiegenden \nVollziehungsinteresse führen kann oder darüber hinaus ein -über das \nInteresse am Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehendes- besonderes \nVollziehungsinteresse, die positive Feststellung des Dringlichkeitsinteresses, \nerforderlich ist und ob und inwieweit das Dringlichkeitsinteresse (allein) durch \nfiskalische Interessen begründet werden kann.\nVgl. einerseits Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein \nWestfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 28. Dezember 1989 -11 \nB 2793/89 -, Nordrheinwestfälische Verwaltungsblätter -NWVBl-\n, 1990, 385 f, \nEyermann, VwGO, 10. Auflage, § 80 Rn 72 ff (74); \nandererseits (für den Fall der Ausweisung) \nBundesverfassungsgericht \n-BVerfG-, Beschluss vom 12. September 1995 -2 BvR 1179/95 -\n, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 1996, 58, 60 und \n(für eine bauaufsichtsrechtliche Beseitigungsverfügung) OVG \nNRW, Beschluss vom 12. Januar 1998 -10 B 3025/97- NVwZ \n1998, 977 f, Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn \n265 f; zur Berücksichtigung fiskalischer Interessen: OVG NRW, \nBeschluss vom 13. November 2003 -16 B 1945/03 - NWVBl. \n2004, 273 ff.\n\n8\n\nLässt sich jedoch bei summarischer Prüfung im Eilverfahren weder die \noffensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes feststellen, so erfolgt eine von den Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung.\n\n9\n\na. Soweit der Antragsgegner mit den streitgegenständlichen Bescheiden \ndie den sozialhilferechtlichen Leistungen (hier: Hilfe zur Pflege in Form der \nÜbernahme ungedeckter Heimpflegekosten) an den verstorbenen Vater des \nAntragstellers zu Grunde liegenden Bescheide für die Zeit vom 7. Oktober \n1990 bis zum 16. Juli 2001 gem. \n§ 45 des Sozialgesetzbuches -X. Buch- (SGB X) zurückgenommen und die \nHilfeleistungen zurückgefordert hat, lässt sich weder die offensichtliche \nRechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen.\nTatbestandsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 SGB X ist die Rechtswidrigkeit \nder Hilfegewährung in diesem Zeitraum. Diese wäre - wie der Antragsgegner \nzutreffend ausführt - gegeben, wenn die Gewährung der Hilfe zur Pflege \naufgrund vorhandenen Vermögens nicht als Zuschuss sondern lediglich als \nDarlehn gem. § 89 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG-, oder -was \nentsprechend geltend dürfte- als erweiterte, einen \nAufwendungsersatzanspruch begründende Hilfe gem. § 29 BSHG in Betracht \ngekommen wäre. \n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 2004 -5 C \n5.03-.\n\n11\n\nEntscheidungserheblich ist somit zunächst die Frage, ob der verstorbene \nHilfe Suchende in diesem Zeitraum überhaupt über Vermögen i.S.d. § 88 Abs. \n1 BSHG verfügte. Diese Frage lässt sich im hier zu entscheidenden \nEilverfahren nicht abschließend beantworten. Sie bedarf weiterer \nAufklärung.\n\n12\n\nDer verstorbene Hilfe Suchende machte mit Antrag vom 7. Oktober 1990 \nan das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg \neinen Restitutionsanspruch auf Rückübertragung seines Grundbesitzes in der \nGemeinde X. (C. ) geltend. Der Grundbesitz, der vom zuständigen \nGutachterausschuss mit einem Betrag von insgesamt 134.431,05 Euro \nbewertet wurde, wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Juli 2001 \nzurückübertragen.\nIm Zeitraum ab Antragstellung bis zur Rückübertragung des Grundstücks \nverfügte der Hilfe Suchende somit noch nicht über das Grundeigentum; für die \n-geraume- Zeit des Verwaltungsverfahrens steht lediglich sein \nRestitutionsanspruch gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes -\nVermG- in Rede.\nNicht zulässig ist ein Verweis auf das -eventuell- später anfallende \n(Grundstücks-) Vermögen. Sowohl § 89 BSHG als auch § 29 BSHG \nermöglichen nach ihrem Wortlaut die Hilfeleistung trotz Vermögens, weil \ndessen Verwertung vorübergehende Hinderungsgründe entgegenstehen (§ \n89 BSHG) bzw. in „begründeten Fällen\" (z.B. Eilfällen) gem. § 29 BSHG. \nErforderlich ist insoweit vorhandenes Vermögen im Sinne von Mitteln, die \ndem Hilfe Suchenden eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen („bereite \nMittel\").\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1999 -5 B 137/98-\n, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte \n-FEVS- 49, 433.\n\n14\n\nDie Hilfe nach dem BSHG geht grundsätzlich von den tatsächlichen \nGegebenheiten im jeweiligen Hilfezeitraum ( in der Regel der Kalendermonat ) \naus. Der Verweis des Hilfe Suchenden auf künftig anfallendes Einkommen \noder Vermögen ist nach der gesetzgeberischen Intention die Ausnahme und \nnur für einen überschaubaren Zeitraum möglich, wie z.B. für die Hilfe zum \nLebensunterhalt § 15 b BSHG zeigt. Danach können Geldleistungen als \nDarlehn gewährt werden, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur \nvon kurzer Dauer (i.d.R. bis zu sechs Monate) erforderlich ist.\nSelbst wenn man diese Überlegung auf § 89 BSHG und § 29 BSHG \nübertragen würde, käme eine Hilfebewilligung als Darlehn wegen des \nkünftigen Vermögenswertes aufgrund des bekanntermaßen langwierigen \nVerwaltungsverfahrens bei den Landesämtern zur Regelung offener \nVermögensfragen,\n\n15\n\nvgl. z.B. Fieberg, Reichenbach, Zum Problem der offenen \nVermögensfragen, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1991, \nS. 321 f.,\n\n16\n\nnicht Betracht.\n\n17\n\nAber auch auf Geld oder Geldeswert gerichtete noch nicht erfüllte \nAnsprüche oder Forderungen -und somit auch der bereits im Oktober 1990 \ngeltend gemachte Restitutionsanspruch- können grundsätzlich Vermögen \ni.S.d. § 88 BSHG sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Forderung ein \ngewisser wirtschaftlicher Wert zukommt,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 -5 C 14/98-, FEVS 51, \n1,\n\n19\n\nund sie rechtlich und tatsächlich für die Bedarfsdeckung verwertbar ist. \nAndernfalls darf der Hilfe Suchende nicht auf die Bedarfsdeckung durch \neigene Mittel verwiesen werden.\nOb Forderungen in diesem Sinne „werthaltig\" sind, richtet sich nach den \nUmständen des Einzelfalls. Forderungen z.B. auf Rückzahlung eines \nSparguthabens sind anders zu bewerten als noch unsichere, seitens des \nAnspruchsgegners einwendungsbehaftete und gegebenenfalls noch \ngerichtlich durchzusetzende Ansprüche. Auch die Werthaltigkeit des \nRestitutionsanspruchs gem. § 3 VermG richtet sich nach den Umständen des \nEinzelfalls. Ein solcher Anspruch ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG zwar \nabtretbar, pfänd- und verpfändbar und damit verkehrsfähig. Ob der \nRestitutionsanspruch des verstorbene Hilfe Suchenden aber tatsächlich einen \nwirtschaftlichen Wert hatte, d.h. ob ihm bei einer hypothetischen Verwertung \nBarmittel zugeflossen wären, lässt sich auf der Grundlage des bisher \nBekannten nicht beantworten. Dies richtet sich im Einzelfall vor allem nach \nder Attraktivität des Grundstücks. \nDer Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht, dass das \nGrundstück Flur 2, Flurstück 197 aufgrund der ländlichen Lage und der \nBebauung mit einem Mehrfamilienhaus, das nicht in seinem Eigentum steht, \nwenig attraktiv ist. Gleiches gilt für die übrigen Grundstücke. Das Grundstück \nFlur 2, Flurstück 57 ist mit dem alten Bauernhof des verstorbenen Vaters \nbebaut, der sich nach den - durch das in der Antragsschrift befindliche \nBildmaterial glaubhaft gemachten und vom Antragsgegner auch nicht in \nZweifel gezogenen - Angaben des Antragstellers in einem äußerst desolaten \nZustand befindet. Die übrigen Grundstücke sind unbebaut.\nDer Antragsteller hat zudem durch seine eidesstattliche Versicherung, den \ndem Eilantrag beigefügten Maklerauftrag und den Aufzeichnungen seiner \nVerkaufsgespräche glaubhaft gemacht, dass er aktuell Schwierigkeiten hat, \ndas Grundstück zu verwerten. Erst Recht muss dies aber für die Zeit gelten, \nals dem verstorbenen Vater noch nicht das Eigentum zustand, sondern nur \nein Restitutionsanspruch, der (mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen \ndes § 1 VermG und die Ausschlussgründe gem. § 4 VermG) möglicherweise \nauch noch mit rechtlichen Unsicherheiten behaftetet war.\n\n20\n\nOb für die Verwertung eines solchen Restitutionsanspruchs überhaupt ein \nMarkt bestand und -gegebenenfalls- welcher Wert diesem zukam, bedarf der \nnäheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.\n\n21\n\nDie aufgrund der offenen Rechtslage erforderliche Interessenabwägung \nführt zu dem im Beschlusstenor aufgezeigten Ergebnis. Das Interesse des \nAntragsgegners an der Rückforderung ist angesichts der Betragshöhe und \nder Verkaufsabsichten des Antragstellers anerkennenswert. Gleiches gilt für \ndas Interesse des Antragstellers, bei offener Rechtslage von einer \nDurchsetzung der Forderung -gegebenenfalls durch Vollstreckung in sein \nPrivatvermögen- vorläufig verschont zu bleiben. Beide Interessen finden einen \nangemessenen Ausgleich durch die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung unter der Auflage, für den Antragsgegner nach Wahl des \nAntragstellers entweder eine Bankbürgschaft oder eine entsprechende \ndingliche Sicherheit an dem Grundeigentum zu bestellen, § 80 Abs. 5 Satz 4 \nVwGO. \n\n22\n\nb. Soweit der Antragsgegner mit den streitgegenständlichen Bescheiden \nHilfeleistungen für die Zeit ab 17. Juli 2001 bis zum Zeitpunkt des Versterbens \ndes Hilfe Suchenden am 7. Dezember 2001 zurückgenommen hat, ergibt sich \nnichts anderes.\nZwar spricht mehr dafür, die Rücknahme und Rückforderung der Hilfeleistung \nfür diesen Zeitraum als rechtmäßig anzusehen, denn ab diesem Zeitpunkt \nverfügte der verstorbene Hilfe Suchende durch die Rückübertragung seiner \nGrundstücke mit Bescheid vom 17. Juli 2001 über Vermögen mit einem \ngeschätzten Wert von 134.431,05 Euro i.S.d. § 88 Abs. 1 BSHG. Allenfalls für \ndie Zeit vom 17. Juli 2001 bis zum Monatsende ist aufgrund des Zuflusses \nwährend des laufenden Hilfemonats zu erwägen, ob der Antragsgegner mit § \n45 SGB X die zutreffende Ermächtigungsgrundlage herangezogen hat oder \nob das Gericht im Wege der Umdeutung von einer analogen Anwendung des \n§ 48 SGB X ausgehen wird. \nDie streitige Frage, mit welcher Gewichtung die beteiligten Interessen in die \nvorzunehmende Abwägung einzustellen sind, kann nach Auffassung der \nKammer aber selbst bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit hier aufgrund der \nBesonderheiten des Einzelfalls dahinstehen. Vorliegend ist zu \nberücksichtigen, dass der Antragsgegner insgesamt Hilfeleistungen für einen \nZeitraum von rund 11 Jahren zurückfordert. Hiervon entfallen auf den \nZeitraum, in dem sich die Entscheidung des Antragsgegners aufgrund \nvorhandenen Vermögens als offensichtlich rechtmäßig darstellen könnte, nur \nknapp 5 Monate (17. Juli 2001 bis zum Versterben des Hilfe Suchenden am 7. \nDezember 2001). Damit handelt es sich insoweit nur um einen sehr geringen \nTeil des insgesamt geltend gemachten Rückforderungsanspruchs. Das \nöffentliche Interesse des Antragsgegners an einer sofortigen Vollziehbarkeit \nwird trotz Rechtmäßigkeit der Entscheidung für diesen Zeitraum zumindest in \nFrage gestellt durch den Umstand, dass nach der hier bekannten Praxis \nRückforderungsansprüche in eher geringer Höhe nicht mit der Anordnung der \nsofortigen Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus \nschwerpunktmäßig fiskalischen Erwägungen - wie hier - einhergehen. Dies \nlässt es insgesamt als angemessen erscheinen, die Durchsetzbarkeit der vom \nAntragsgegner getroffenen Entscheidung auch insoweit in die für den weit \nüberwiegenden Zeitraum gefundene Regelung mit einzubeziehen und so die \ngegenläufigen Interessen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu \neinem angemessenen Ausgleich zu bringen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die \nGerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-10-20/19-l-993-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-10-20/19-l-993-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284139","retrieved":"2026-07-09 02:59:57.641518+00:00"}}