{"status":"available","doknr":"OLD284138","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1020.17L2319.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-10-20","aktenzeichen":"17 L 2319/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert beträgt 5000,00 Euro.\n\n1\n\n G r ü n d e: \n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. \nOktober 2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom \n13. Oktober 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist bei verständiger Würdigung (vgl. § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) gegen alle in dem genannten Bescheid \ngetroffenen Regelungen gerichtet, also sowohl gegen den Platzverweis als auch \ngegen die Androhung eines Zwangsgeldes. Der letzte Satz des Tenors der \nPolizeiverfügung besitzt hingegen keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sonder \nist ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 35 Abs. 1 Polizeigesetz \nNordrhein-Westfalen \n- PolG NRW -.\n\n5\n\nDer so verstandene Antrag ist zulässig. \n\n6\n\nDer Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nstatthaft, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung \ngem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung folgt die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in \nVerbindung mit § 8 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung der \nVerwaltungsgerichtsordnung.\n\n7\n\nDer Antrag hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. \n\n8\n\nIn formeller Hinsicht hat der Antragsgegner das Erfordernis einer besonderen \nBegründung des Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet, indem \ner auf die zu erwartenden besonders schwerwiegenden Störungen für die öffentliche \nSicherheit hingewiesen hat. \n\n9\n\nEine derartige Begründung reicht vorliegend aus, weil die besondere \nDringlichkeit der polizeilichen Maßnahme bereits aus ihr selbst hervorgeht. \n\n10\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 \nRn. 86.\n\n11\n\nDie demnach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in \ndem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt dann in Betracht, wenn eine \nInteressenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem \neinstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen \nBelangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung \nregelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen \nam Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als \noffensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig \nnoch offensichtlich rechtswidrig, so ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen \nöffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen.\n\n12\n\nLetzteres ist hier geboten, da die Kammer auf der Grundlage der vorliegenden \nErkenntnisse und der in der Kürze der für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes \n(vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) zur Verfügung stehenden Zeit eine ab-\nschließende rechtliche Bewertung der betreffenden Anordnung nicht vorzunehmen \nvermag. Allerdings stellt sich die angefochtene Verfügung keinesfalls als \noffensichtlich rechtswidrig dar.\n\n13\n\nOb die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-\nWestfalen - VwVfG NRW - beachtet worden ist, ergibt sich aus dem vom \nAntragsgegner übersandten Vorgang nicht. Weil die fehlende Anhörung nach § 45 \nVwVfG NRW heilbar ist, hat die Kammer allerdings keine Veranlassung, die \nInteressenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehen zu lassen, so dass es \nauch keiner Entscheidung bedarf, ob daneben eine Unbeachtlichkeit i.S.v. § 46 \nVwVfG NRW vorliegt.\n\n14\n\nRechtsgrundlage für den Platzverweis ist § 34 Abs. 2 Satz 1 des Polizeigesetzes \nNordrhein-Westfalen - PolG NRW -. Nach dieser Vorschrift kann einer Person für \neine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu \nbetreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, \ndass diese Person in dem Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung \nbeitragen wird, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte \nInteressen wahr.\n\n15\n\nEs spricht nach dem zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterial alles dafür, \ndass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. \nInsbesondere dürfte die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Antragsteller \nanlässlich des Fußballspiels Rot-Weiß Essen (RWE) gegen den 1. FC Köln \nStraftaten, namentlich Körperverletzungs- oder Sachbeschädigungsdelikte, begehen \noder zu ihrer Begehung beitragen wird. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich \nnämlich, dass der Antragsteller offenbar zur Gruppe der „gewaltbereiten \nProblemfans\" gehört. Der Antragsteller ist in der Vergangenheit (und zwar bereits seit \n1994 bis in die jüngste Vergangenheit) bereits mehrfach einschlägig auffällig \ngeworden. Im Einzelnen liegen dem Antragsgegner folgende, in seinem Schreiben \nvom 20. Oktober 2004 verzeichnete, Erkenntnisse vor:\n\n16\n\n1993 Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs (RWE - \nBochum)\n1994 Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs (Bochum - \nRWE)\n1999 Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von \nAuseinandersetzungen mit Problemfans des 1. FC Köln \n(Köln - RWE)\n2000 Gefährderansprache zur Verhinderung von \nAusschreitungen (Europameisterschaft)\n18.05.2002 Der Antragsteller befand sich während der \nmassiven Auseinandersetzungen auf dem Spielfeld in einer \ngewaltbereiten Gruppe. Anschließend wurde gegen ihn ein \nPlatzverweis in der Innenstadt Münster ausgesprochen. \n(Münster - RWE)\n22.08.2004 Der Antragsteller suchte die \nAuseinandersetzung mit Aachener Problemfans. Zur \nVerhinderung von Straftaten wurde ein Platzverweis \nausgesprochen, den er nur widerwillig befolgte. (RWE - \nAachen)\n1.10.2004 Der Antragsteller äußerte sich gegenüber einem \nszenekundigen Beamten des Antragsgegners wie folgt: \n„Gib uns 5 Minuten, ach was, gib uns zwei Minuten und wir \nhauen die (Frankfurter) aus unserem Stadion raus\". (RWE - \nFrankfurt)\n\n17\n\nDiese vom Antragsgegner glaubhaft gemachten Vorfälle bzw. Äußerungen \nsprechen dafür, dass der Antragsteller zu Recht vom Antragsgegner als \ngewaltbereiter Problemfan angesehen wird und von ihm eine polizeiliche Gefahr \nausgeht. Hierbei reicht schon der Verdacht einer konkreten Gefahr aus. \n\n18\n\nVgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und \nOrdnungsrecht, 2002, § 16 Rn. 25.\n\n19\n\nInsbesondere vor dem Hintergrund, dass auch noch in jüngster Vergangenheit, \nnämlich anlässlich der letzten Heimspiele von Rot-Weiß Essen am 22. August 2004 \nund am 1. Oktober 2004 Auffälligkeiten beim Antragsteller zu verzeichnen waren, ist \ndie Prognose des Antragsgegners, dass der Antragsteller auch beim nächsten \nHeimspiel am 22. Oktober 2004 Gewaltbereitschaft zeigen und Straftaten begehen \noder zu ihrer Begehung beitragen wird, nicht zu beanstanden. Dies gilt um so mehr, \nals beim Heimspiel gegen Eintracht Frankfurt Presseberichten zufolge bei \ngewalttätigen Ausschreitungen bis zu 67 Personen verletzt wurden, von denen \netliche ins Krankenhaus eingeliefert werden mussten. \n\n20\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht von Bedeutung, dass er \nbeim Heimspiel gegen Erzgebirge Aue nicht auffällig war, weil er sich nach seinen \nAngaben im Sommerurlaub in Ägypten befand. Dies stellt - wie sich aus der \nZusammenstellung der Auffälligkeiten des Antragstellers im Schreiben des \nAntragsgegners vom 20. Oktober 2004 ergibt - auch der Antragsgegner nicht (mehr) \nin Abrede; die Gefahrenprognose hat aber bereits aufgrund der o.g. Vorfälle \nBestand, ohne dass es auf das Heimspiel gegen Erzgebirge Aue ankommt. \nEntgegen der Auffassung des Antragsstellers ist es auch ohne Belang, dass nicht \nnur er, sondern eine größere Anzahl als gewaltbereit eingestufter Personen eine im \nWesentlichen gleichlautende Polizeiverfügung nach § 34 Abs. 2 PolG NRW erhalten \nhaben. Denn es liegt auf der Hand, dass es bei Auffälligkeiten einer größeren Anzahl \nvon „gewaltbereiten Problemfans\" der Polizeibehörde erlaubt sein muss, unter \nRegelung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes eventuell gegen mehrere \noder sogar alle dieser „Problemfans\" vorzugehen. \n\n21\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, von der gesetzlichen Ermächtigung \ngemäß § 34 Abs. 2 PolG NRW Gebrauch zu machen, lässt auch Ermessensfehler \nnicht erkennen. Die Entscheidung überschreitet weder die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens noch verkennt sie den Zweck der Ermächtigung (vgl. § 114 Satz 1 \nVwGO). Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Der \nAntragsgegner hat entsprechend der Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW \nden räumlichen Bereich, auf den sich der Platzverweis bezieht, nach dem Erfordernis \neines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Personen und Sachen mit der \nAngabe „der in der Anlage gekennzeichnete Bereich rund um das Georg Melches-\nStadion\" in Verbindung mit der dem Bescheid beigefügten Karte, auf der dieser \nBereich umrahmt ist, sowie mit der Angabe „Hauptbahnhof Essen\" hinreichend \ngenau bestimmt. Damit wurde der Platzverweis auf die besonders gefährdeten \nBereiche (Hauptbahnhof und Stadionumgebung) beschränkt. Auch die zeitliche \nGeltungsdauer der Anordnung (22. Oktober 2004 von 16.00 bis 23.00 Uhr) ist nicht \nzu beanstanden. Dieser Zeitrahmen betrifft die Dauer des Fußballspiels \neinschließlich der für die An- und Abreise der Fußballfans zu veranschlagenden Zeit. \nNach alledem sind mildere Mittel weder hinsichtlich der örtlichen noch der zeitlichen \nGeltung der Ordnungsverfügung ersichtlich.\n\n22\n\nSind nach alledem rechtliche Bedenken gegen den Platzverweis bei der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellbar, sieht \ndas Gericht sich zu einer Interessenabwägung veranlasst, die zu Lasten des \nAntragstellers ausfällt. Durch die Polizeiverfügung wird es dem Antragsteller \ninsbesondere verwehrt, das Fußballspiel Rot-Weiß Essen gegen den 1. FC Köln am \n22. Oktober 2004 als Zuschauer unmittelbar verfolgen zu können. Ihm bleibt \nallerdings die Möglichkeit, sich über Verlauf und Ausgang des Spiels über Rundfunk \noder Presse (mittelbar) zu informieren. Würde der Beschwerde hingegen \nstattgegeben und realisierte sich dann die polizeilich prognostizierte Gefahr von \nGewalttätigkeiten unter Beteiligung des Antragstellers, ergäben sich weitaus \nschwerer wiegende Konsequenzen für die hoch stehenden Rechtsgüter der \nkörperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer. Angesichts dessen muss \ndas Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs zurücktreten.\n\n23\n\nSoweit der Antrag sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, ist er ebenfalls \nunbegründet. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch insoweit nicht. Die \nAndrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53, 56 PolG NRW. Die Höhe des \nZwangsgeldes (vgl. § 53 Abs. 1 PolG NRW) begegnet unter Berücksichtigung des \nhohen Wertes der zu schützenden Rechtsgüter ebenfalls keinen Bedenken.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGerichtskostengesetz. Dabei wird wegen des die Hauptsache vorwegnehmenden \nCharakters des vorliegenden Verfahrens der auch im Hauptsacheverfahren \nanzusetzende Streitwert von 5.000,- Euro zu Grunde gelegt. \nRechtsmittelbelehrung:\nGegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen zu.\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen \neinzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde \nvorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen \nbestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung \nabzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung \nauseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.\nIm Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte \ngemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vertreten lassen.\nGegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die \nEntscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich \nanderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.\n\n26\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 \nMünster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-10-20/17-l-2319-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-10-20/17-l-2319-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284138","retrieved":"2026-07-09 02:59:57.562863+00:00"}}