{"status":"available","doknr":"OLD284188","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1015.19K5292.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-10-15","aktenzeichen":"19 K 5292/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach \nverpflichtet ist, dem Kläger die im Fall der Hilfeempfängerin Helene Agurks für \ndie Zeit ab 3. Juli 2002 für die Heimunterbringung aufgewendeten \nSozialhilfekosten zu erstatten.\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie 1912 geborenen Frau I. B. (Hilfeempfängerin) lebt seit dem 4. \nMärz 1999 in dem Alten- und Pflegeheim F. in N. , das im \nKreisgebiet des Klägers liegt. Der Kläger gewährt der Hilfeempfängerin seit 3. \nJuli 2002 Hilfe zur Pflege. Die Bewilligung erfolgte nach dem Bescheid des \nKlägers vom 26. August 2003 gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG, weil der \ngewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin zum Zeitpunkt der Aufnahme in \ndie Einrichtung unklar sei. \nDie Hilfeempfängerin wohnte bis 31. Januar 1999 in Bochum. Während eines \nKrankenhausaufenthaltes in Bochum vom 1. bis 18. Februar 1999 meldete \nder Sohn der Hilfeempfängerin diese mit Wirkung zum 7. März 1999 von \nBochum ab. Der Haushalt in Bochum wurde am 18. Februar 1999 aufgelöst. \nVom 18. Februar bis 4. März 1999 hielt die Hilfeempfängerin sich bei ihrer \nTochter in Westoverledingen (Landkreis Leer) auf. Von dort aus ist sie am 4. \nMärz 1999 im Alten- und Pflegeheim in N. aufgenommen worden, \nnachdem dort ein Platz für sie frei geworden war. Bereits am 16. November \n1998 hatte der Sohn der Hilfeempfängerin aufgrund deren gesundheitlichen \nProbleme sich um eine Aufnahme im Altenheim, das sich in der Nähe seines \nWohnortes befindet, bemüht. Da kein Platz frei war, war sie auf eine \nWarteliste eingeschrieben worden. \nDie Beklagte wertete einen Anfang 2002 gestellten Antrag der \nHilfeempfängerin auf Gewährung eines bewohnerbezogenen \nAufwendungszuschusses für vollstationäre Einrichtungen der Dauerpflege als \nvorsorglich gestellten Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten \naus Sozialhilfemitteln. Im Rahmen der Antragsprüfung wies er darauf hin, \ndass vor einer Sozialhilfegewährung das noch vorhandene, die Schongrenzen \nübersteigende Vermögen aufzubrauchen sei. Daraufhin beantragte die \nHilfeempfängerin - nach Einsatz des Vermögens - Sozialhilfeleistungen ab Juli \n2002. Im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung ermittelte die Beklagte, \ndass der Heimplatz für die Hilfeempfängerin kurzfristig durch den Tod einer \nanderen Heimbewohnerin frei geworden war. Da er davon ausging, dass die \nHilfeempfängerin vor der Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt im \nLandkreis Leer - bei der Tochter - genommen hatte, übersandte er die \nAntragsunterlagen dem Landkreis Leer zuständigkeitshalber. Der Landkreis \nLeer lehnte seine Zuständigkeit unter Hinweis auf die Zuständigkeit der \nBeklagten, die sich daraus ergebe, dass die Hilfeempfängerin vor der \nHeimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort gehabt habe, ab und \nsandte den Vorgang an die Beklagte zurück. Mit Bescheid vom 12. Juni 2003 \nlehnte die Beklagte den Antrag der Hilfeempfängerin auf Übernahme der \nungedeckten Heimpflegekosten unter Hinweis auf ihre fehlende örtliche \nZuständigkeit ab. Zugleich wies sie darauf hin, dass der Kläger gemäß § 97 \nAbs. 2 S. 3 BSHG über den Antrag zu entscheiden habe, der dies zunächst \nunter Hinweis auf den Zuständigkeitsstreit zwischen der Beklagten und dem \nLandkreis Leer ebenfalls ablehnte. Die Hilfeempfängerin erhob gegen die \nAblehnung ihres Antrages Widerspruch. \nNachdem der Kläger die Hilfeleistungen gemäß dem Bescheid vom 26. \nAugust 2003 aufgenommen hatte, meldete er mit Schreiben vom selben Tage \nbei der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X, § 103 \nBSHG an. Die Beklagte lehnte eine Erstattung mit Schreiben vom 15. Oktober \n2003 ab. Sie vertrat die Ansicht, die Hilfeempfängerin habe vor ihrer \nHeimaufnahme einen gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Leer - im Hause \nihrer Tochter - begründet. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes \nhänge nicht von einer bestimmten Aufenthaltsdauer ab. Der gewöhnliche \nAufenthalt werde regelmäßig mit dem Zuzug am ersten Tag schon dann \nbegründet, wenn es sich dabei nicht um einen Aufenthalt mit Besuchs- oder \nsonst wie vorübergehenden Charakter handelte. Es reiche zur Begründung \ndes gewöhnlichen Aufenthaltes aus, dass sich der Hilfeempfänger an dem Ort \noder in dem Gebiet bis auf weiteres - i. S. eines zukunftsoffenen Verbleibs - \naufhalte. Von einem solchen zukunftsoffenen Aufenthalt bei der Tochter sei \nauszugehen, weil unklar gewesen sei, wann die Hilfeempfängerin im Heim \naufgenommen werden könnte.\nDer Kläger hat am 21. Oktober 2003 Klage erhoben.\nEr macht geltend: Die Hilfeempfängerin habe bei ihrer Tochter im Landkreis \nLeer keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Es sei von vornherein \ngeplant gewesen, dass sie sich dort nur habe vorübergehend aufhalten \nsollen, bis eine Heimaufnahme möglich sei. Sie habe sich nur zur \nÜberbrückung der Zeit bis zur Heimaufnahme bei ihrer Tochter aufgehalten. \nBei Heimaufnahme habe sie daher noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in \nBochum gehabt. \nDie Klägerin beantragt,\n\n3\n\nfestzustellen, dass die Beklagte zur \nKostenerstattung gemäß § 103 BSHG für ungedeckte \nHeimkosten an die Hilfeempfängerin I. B. seit \ndem 3. Juli 2002 verpflichtet ist.\n\n4\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezug auf ihren Schriftsatz vom 15. Oktober \n2003,\n\n5\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n6\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Klägers und der Beklagten Bezug genommen.\n\n7\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n8\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage zulässig,\n\n9\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 12. September \n2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271,\n\n10\n\nund begründet.\n\n11\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf \nErstattung der Sozialhilfeleistungen, die der Kläger seit dem 3. Juli 2002 für \ndie Hilfeempfängerin aufwendet hat. \n\n12\n\nDer Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 103 Abs. 1 S. 1 \nBSHG.\nDer Kläger hat nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG Leistungen erbracht, für die die \nBeklagte nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zuständig war.\nDer Kläger hat Kosten für den Aufenthalt der Hilfeempfängerin in einem Heim \naufgewendet. Die Heimaufnahme war unstreitig erforderlich.\nDie Beklagte war auch die zur Erstattung verpflichtete sachlich zuständige \nSozialhilfeträgerin, weil die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in \nden zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt in Bochum und damit im Bereich \nder Beklagten gehabt hat.\nDer unbestimmte Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist vom Sinn \nund Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweils einschlägigen Norm \nher auszulegen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C \n11.98 -, FEVS 49, 434 (436); OVG NRW, Urteil vom \n12. September 2002, a. a. O..\nAusgehend von der auch im Sozialhilferecht anwendbaren Legaldefinition des \n§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er \nsich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort \noder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, \nob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres\" im Sinne \neines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehung hat. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts setzt \neine bestimmte Aufenthaltsdauer nicht voraus und kann ggf. vom ersten Tag \nder Aufenthaltsannahme an anzunehmen sein. Umstände, die die \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, können \nsowohl in subjektiven als auch in objektiven Elementen zu finden sein.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999, a. a. O.; \nBeschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B 211.02 -, Juris; \nOVG NRW, Urteil vom 12. September 2002, a. a. O. \nund Beschluss vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 -\n.\n\n15\n\nEs ist nicht generell ausgeschlossen, von einem gewöhnlichen Aufenthalt \nselbst dann auszugehen, wenn etwa bei einer Aufenthaltsnahme außerhalb \neiner Einrichtung (oder eines Heims) eine weitere Heimunterbringung \nerforderlich ist, aber „bis auf weiteres\" nicht realisiert werden kann und der \nBetreffende seinen Lebensmittelpunkt solange außerhalb der Einrichtung hat. \nWann im konkreten Fall hiervon auszugehen ist, hängt u. a. von den - bei \nrückblickender Betrachtung - für die Beurteilung der „Zukunftsoffenheit\" \nmaßgeblichen Einzelfallumständen ab und entzieht sich einer \nverallgemeinernden Klärung.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2003, a. a. \nO. und Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, \nFEVS 55, 302.\n\n17\n\nHiernach stellt sich der Aufenthalt der Hilfeempfängerin bei ihrer Tochter \nim Zeitraum vom 18. Februar bis 4. März 1999 nicht als gewöhnlicher \nAufenthalt im Landkreis Leer dar, sondern als vorübergehender, lediglich \ntatsächlicher Aufenthalt. Ihr Aufenthalt bei der Tochter war nicht als \nzukunftsoffen zu bewerten, sie hat dort nicht den Mittelpunkt ihrer \nLebensbeziehungen begründet. Es war von vornherein eine lediglich \nvorübergehende Aufnahme bei der Tochter geplant, bis die Hilfeempfängerin \nihren Lebensmittelpunkt durch den Heimaufenthalt im Zuständigkeitsbereich \ndes Klägers begründen konnte. Auch wenn bei der Unterbringung im Hause \ndes Freundes der Tochter der Tag der Heimaufnahme noch nicht feststand, \nso war doch bereits bekannt, dass alsbald ein Platz frei werden würde, wie \nsich dies rückblickend auch schon zwei Wochen später bestätigt hat. Dies \nergibt sich sowohl aus den Angaben des Sohnes der Hilfeempfängerin im \nVerwaltungs- und gerichtlichen Verfahren als auch aus der von ihm im \nSchriftsatz vom 12. Oktober 2004 vorgelegten Kopie des Leistungsantrags an \ndie Bundesknappschaft (Blatt 52 GA). Danach war die Aufnahme im Heim für \n„Anf. März 99\" vorgesehen. Von daher war von vornherein absehbar, dass es \nsich lediglich um einen kurzfristigen, einem Besuch vergleichbaren Aufenthalt \nim Landkreis Leer handeln würde. Auch die äußeren Umstände der \nUnterbringung bei der Tochter zeigen dies. Die Hilfeempfängerin hatte sich \ndorthin lediglich mit einem „Koffer voll Wäsche\" bringen lassen, ihre Möbel \nwaren bereits in N. , dem Ort des Altenheims, untergebracht worden, \nwie sich aus den Angaben des Sohnes der Hilfeempfängerin und den \nvorgelegten Rechnungskopien des Umzugsunternehmens ergibt. Die \nobjektiven Umstände sprechen danach dafür, dass ihr neuer \nLebensmittelpunkt nach der Aufgabe ihres gewöhnlichen Aufenthalts in \nBochum - durch die Auflösung ihres Haushaltes dort während des \nKrankenhausaufenthaltes im Februar 1999 - nach absehbar kurzfristigem \nAufenthalt im Landkreis Leer von vornherein im Gebiet des Klägers begründet \nwerden sollte. Hiernach hatte die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen \nAufenthalt in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt im Gebiet der \nBeklagten und nicht im Gebiet des Landkreises Leer, so dass die Beklagte die \nnach § 97 Abs. 2 S. 1 zuständige Trägerin der Sozialhilfe war. \nDer Kläger hat die Leistungen auch im Sinn des § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG \nerbracht. Denn es stand aufgrund es Zuständigkeitsstreits zwischen den \nSozialhilfeträgern der Landkreise Harburg, Leer und Bochum nicht innerhalb \nvon vier Wochen - nach Kenntnis von der Bedürftigkeit - fest, ob und wo der \ngewöhnliche Aufenthalt nach S. 1 oder 2 begründet worden ist. Es lag auch \nein Eilfall für die Heimunterbringung der Hilfeempfängerin vor, weil diese \naufgrund ihrer erheblichen gesundheitlichen Beinträchtigungen dringend \nweiterhin auf fachgemäße Pflege angewiesen war. Weil sie auch vom Heim \nals Eilfall angesehen worden war, hatte sie dort kurzfristig einen Platz \nbekommen. Der Kläger hat als zuständiger Träger nach § 97 Abs. 1 BSHG - \nim Hinblick auf den tatsächlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin - die \nLeistungen vorläufig erbracht und hierauf auch seinen Bewilligungsbescheid \ngestützt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO n. F.. Die \nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-10-15/19-k-5292-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-10-15/19-k-5292-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284188","retrieved":"2026-07-09 03:00:01.479439+00:00"}}