{"status":"available","doknr":"OLD284187","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1015.12L2120.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-10-15","aktenzeichen":"12 L 2120/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag, der der Sache nach darauf gerichtet ist, im Rahmen einer \nVergabe öffentlicher Aufträge die Auftragsvergabe an einen Mitbewerber zu \nverhindern, (S. 2 der Antragsschrift) ist unzulässig. \nDies folgt schon daraus, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben \nist.\n\n3\n\nFür die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt der vierte Teil (§§ 97 ff.) des \nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit dieser Teil \ngemäß § 100 GWB anwendbar ist. Nach § 100 Abs. 1 GWB ist der vierte Teil \ndes Gesetzes nur anwendbar für Aufträge, die einen durch Rechtsverordnung \nnach § 127 GWB festgelegten Auftragswert (Schwellenwert) erreichen oder \nüberschreiten. Diese Schwellenwerte sind in § 2 der Verordnung über die \nVergabe öffentlicher Aufträge (VgV) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 11. Februar 2003 (BGBl. I 2003, S. 169) festgelegt. Der Schwellenwert \nist hier nach Mitteilung des Antragsgegners erreicht, da das geschätzte \nBauvolumen 5.642.435,11 EUR betragen habe. Demgemäß sei auch eine \neuropaweite Ausschreibung durchgeführt worden. \n\n4\n\nGemäß § 102 GWB unterliegt die Nachprüfung der Vergabe unbeschadet \nder Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden und - etwaigen nach § 103 \nGWB eingerichteten Vergabeprüfstellen - den Vergabekammern. Gegen die \nEntscheidung der Vergabekammern ist die sofortige Beschwerde an das \nzuständige Oberlandesgericht statthaft (§ 116 Abs. 3 GWB). \nDieser „Vergaberechtsweg\" schließt für den Primärrechtsschutz nach der \nausdrücklichen Regelung in § 104 Abs. 2 GWB die Anrufung anderer Gerichte \naus. \n\n5\n\nVgl. auch die ausführliche Darstellung der \nEntstehung des Gesetzes und der Materialien im \nUrteil des OLG Schleswig vom 6. Juli 1999 - 6 U \nKart 22/99 - , ZVgR 1999, 249, zitiert nach juris\n\n6\n\nFür die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt die \nZuständigkeit der ordentlichen Gerichte allerdings unberührt (§ 104 Abs. 2 \nSatz 2 GWB). \n\n7\n\nDamit ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig. \nDabei ist klarzustellen, dass es für die Frage des Rechtsweges unerheblich \nist, ob möglicherweise der Antragsgegner einen Irrtum beim Antragsteller \nerweckt hat, indem er bei der Angebotsanforderung einen Vordruck für \nnationale Ausschreibungen verwendet hat. \n\n8\n\nDa der Antragsteller davon ausgeht, dass der Schwellenwert nicht erreicht \nworden ist, wird - obwohl hier nicht entscheidungserheblich - nur zur \nKlarstellung ergänzend darauf hingewiesen, dass auch bei einer \nUnterschreitung des Schwellenwertes das Verwaltungsgericht sachlich nicht \nzuständig ist. \n\n9\n\nSchon aus den Regelungen der 97 ff. GWB ist abzuleiten, dass für \nAuftragswerte unterhalb der Schwellenwerte ein (Primär-) Rechtschutz nicht \neingeräumt wird. Dies wird bestätigt durch die Rechtslage vor Ergehen des \nVergaberechtsänderungsgesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 1998, S. \n2546), durch welches der vierte Teil des GWB (§§ 97 ff.) mit Wirkung vom 1. \nJanuar 1999 in dieses Gesetz eingefügt worden ist. Bis dahin richtete sich das \nVerfahren zur Überprüfung von Vergabeverfahren nach den §§ 57a bis c des \nHaushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG). Mit dem dort geregelten rein \nverwaltungsorientierten Überprüfungssystem wollte der Gesetzgeber \n- wie den Materialien zu entnehmen ist - grundsätzlich keine individuellen \neinklagbaren Rechtsansprüche der Bieter entstehen lassen. \n\n10\n\nVgl. OLG Schleswig a.a.O. \n\n11\n\nEs hieß lediglich in § 57 b Abs. 6 HGrG, dass die Regelungen über die vor \nden ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Schadensersatzansprüche \nbei Verstößen gegen Vergabevorschriften unberührt blieben. Lediglich im \nHinblick auf einschlägige EG- Vergaberichtlinien wurde unter dem \nGesichtspunkt der europarechtskonformen Umsetzung dieser Richtlinien für \nAuftragsvergaben oberhalb der EG-Schwellenwerte ein Primärrechtsschutz \nvor den Zivilgerichten - ausnahmsweise - für denkbar erachtet. \n\n12\n\nOLG Schleswig, a.a.O. \n\n13\n\nDaraus folgt, dass jedenfalls in den Fällen, in denen diese qualifizierende \nVoraus-setzung nicht gegeben war, der unterliegende Bieter auf - keinen \nRechtsweg eröffnende - Prüfungsersuchen etwa bei der \nRechtsaufsichtsbehörde und auf die Geltendmachung von \nSchadensersatzansprüchen bei den ordentlichen Gerichten beschränkt war. \n\n14\n\nHieran hat sich durch das Vergaberechtsänderungsgesetz nichts \ngeändert. Vielmehr ist nunmehr durch die Regelungen im GWB eindeutig \ngeklärt, dass selbst bei Auftragswerten oberhalb des europarechtlichen \nSchwellenwertes Unterlassungsklagen nicht möglich sind. Dies gilt dann erst \nrecht bei Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte. \n\n15\n\nIm übrigen folgt aus den vorstehenden Ausführungen auch, dass allenfalls \ndie Zivilgerichte hätten zuständig sein können. Denn die Auftragsvergabe wird \nnach h.M. der privatrechtlichen Tätigkeit der öffentlichen Hand zugeordnet. \nDas erkennende Gericht hätte deshalb selbst wenn es sich um eine \nAuftragsvergabe unterhalb des Schwellenwertes handeln würde, die Sache \nnicht an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, sondern den \nAntrag auch dann abgelehnt. Denn eine Verweisung setzt voraus, dass das \nverweisende Gericht das andere Gericht für zuständig hält. Dies ist aber hier \naus den genannten Gründen nicht der Fall \n\n16\n\nWegen der Unzuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts bedarf \nes keiner Erörterung, ob der Antrag nicht auch mangels \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden) ist, nachdem nach \nMitteilung des Antragsgegners der Auftrag zwischenzeitlich einem \nMitbewerber erteilt worden ist. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung, \nwobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hälfte des \nAuffangstreitwertes zu Grunde zu legen war. Der Streitwertangabe in der \nAntragsschrift ist das Gericht nicht gefolgt. Denn der dort genannte Betrag \n(44.000,00 EUR) orientiert sich offenbar an der Höhe des von der \nAntragstellerin abgegebenen Angebotes. Dies besagt aber nichts aus über die \nBedeutung der Sache für die Antragstellerin. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-10-15/12-l-2120-04","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-10-15/12-l-2120-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284187","retrieved":"2026-07-09 03:00:01.400535+00:00"}}