{"status":"available","doknr":"OLD284297","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:1012.19L2146.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"19 L 2146/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden \nnicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, dem Antragsteller die \nBekleidungsbeihilfe in beantragter Höhe von 500,00 \nEuro unter Berücksichtigung der bereits \nausgezahlten 162,59 Euro, also einen Restbetrag in \nHöhe von 337,41 Euro zu gewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - darf eine \ndie Entscheidung (teilweise) vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf \nGewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn es - im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten \nbesonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen \nwird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten \nHilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die \nNotwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § \n920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht (nur) bei drohenden \nwesentlichen Nachteilen. Die erstrebte Regelung muss der Abwendung einer \nunaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen, etwa der Sicherung der \nExistenzgrundlage des Hilfe Suchenden.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat die Voraussetzungen für das Vorliegen eines \nAnordnungsanspruchs, nämlich einen Anspruch auf Gewährung -weiterer- \neinmaliger Beihilfen gemäß §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1 a des \nBundessozialhilfegesetzes \n- BSHG - zur Deckung seines Bekleidungsbedarfs nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 22. März 2004 die \nGewährung einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 500 Euro (1 \nSommeranzug: 150 EUR, 2 Sommerhosen: 100 EUR, 2 (Paar) \nSommerschuhe: 100 EUR, 2 Sommerhemden: 50 EUR, 1 Pullover: 50 EUR, 4 \n(Sets) Unterwäsche: 50 EUR). Dem Begehren des Antragstellers hat der \nAntragsgegner überwiegend entsprochen. Bewilligt wurde eine \nBekleidungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 162,59 EUR (2 Hosen: 35,79 \nEUR; 1 Paar Schuhe: 30,68 EUR, 2 Hemden: 25,56 EUR, 1 Pullover: 20,45 \nEUR, 2 Sets Unterwäsche: 14,32 EUR), wobei die bewilligten Einzelbeträge \npro Bekleidungsstück hinter dem vom Antragsteller jeweils beantragten \nBetrag zurückblieben. Abgelehnt wurde die Bewilligung eines Anzugs, eines \nweiteren Paar Schuhe und 2 Sets Unterwäsche.\nVor diesem Hintergrund ist das Antragsbegehren darauf gerichtet, den \nAntragsgegner zur Gewährung einer weiteren einmaligen Beihilfe zur \nAnschaffung der vom Antragsgegner abgelehnten Bekleidungsstücke und -für \ndie bewilligten Bekleidungsstücke- zur Gewährung der sich errechnenden \nDifferenzbeträge zu verpflichten.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass dieser Bedarf besteht. \nSoweit der Antragsteller weitere Mittel für die Anschaffung der bereits \nbewilligten Bekleidungsstücke erstrebt, hat er nicht einmal vorgetragen, dass \ndie vom Antragsgegner zu Grunde gelegten Einzelbeträge zur Anschaffung \nder Bekleidungsstücke nicht ausreichen. Im Übrigen erscheint dies -in \nWürdigung des örtlichen Preisniveaus- wenig wahrscheinlich.\nAuch im Hinblick auf den vom Antragsteller im Übrigen geltend gemachten \nBekleidungsbedarf (1 Anzug, 1 Paar Schuhe, 2 Sets Unterwäsche) fehlt es an \nder Glaubhaftmachung eines Bedarfes. Soweit der Antragsteller einen Anzug \nbegehrt, hat ihm der Antragsteller zu Recht entgegengehalten, dass er erst im \nMärz 2003 zur Anschaffung eines Anzugs einen Betrag von 112,48 EUR \nerhalten hat. Ob die vom Antragsgegner angesetzte Tragezeit von drei Jahren \nangesichts der im unteren Preisniveau erhältichen Qualität angemessen ist, \nmag hier dahinstehen, denn der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass der \nvorhandene Anzug nach nur eineinhalb Jahren nicht mehr tragbar ist, zumal -\ndarauf verweist der Antragsgegner zu Recht- dieses Kleidungsstück nicht \njeden Tag zum Einsatz kommen dürfte. \nHinsichtlich des übrigen Bedarfes (Schuhe, Unterwäsche) hat der \nAntragsteller zum Ersatz verschlissener Bekleidungsstücke 2 Sets \nUnterwäsche und 1 Paar Schuhe bewilligt. Dass der Antragsteller einen \nweitergehenden Bedarf hat, hat er nicht dargelegt. \n\n10\n\nIm Übrigen fehlt es für den überwiegenden Teil der Bekleidungsstücke, für \ndie der Antragsteller die Gewährung einmaliger Beihilfen begehrt, an einem \nAnordnungsgrund. Mit Ausnahme möglicherweise der erstrebten Beihilfe für \neinen Anzug -vor dem Hintergrund der anstehenden Bewerbungsgespräche- \nist nicht ersichtlich, dass wesentliche Nachteile eintreten könnten, wenn über \ndie Gewährung nicht im Eilverfahren entschieden wird. \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-10-12/19-l-2146-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-10-12/19-l-2146-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284297","retrieved":"2026-07-09 03:00:11.352735+00:00"}}