{"status":"available","doknr":"OLD284561","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0924.3K5012.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-09-24","aktenzeichen":"3 K 5012/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d : \n\n2\n\nDer Kläger erhält durch den Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach den \nVorschriften des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Unter dem 10. November \n2001 wandte sich der Kläger an den Beklagten und teilte mit, im Mai des Jahres sei \nbei ihm eine Lactoseintoleranz mit hochpathologischem Wert festgestellt worden. Die \nBeschwerden könnten nur durch lactosefreie Kost gemildert werden. Er müsse \ndeshalb alle Nahrungsmittel meiden, die Milchzucker enthalten. Deshalb sei er auf \nden Einkauf in Fachgeschäften angewiesen und bitte um einen höchstmöglichen \nZuschuss zum Einkauf.\n\n3\n\nUnter dem 05. Dezember 2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, im Fall seiner \nErkrankung sei ein Mehrbedarf nicht anzuerkennen, da infolge der bestehenden \nLactoseintoleranz lediglich eine Auslassdiät notwendig sei. Der Kläger könne sich \ndaher von Produkten ernähren, in denen keine Lactose enthalten sei. Diese Produkte \nseien im Handel erhältlich und verursachten keine Mehrkosten. Dem Kläger wurde \ngeraten, sich entsprechend bei seiner Krankenkasse nach geeigneten Lebensmitteln \nzu erkundigen. \n\n4\n\nNachdem der Kläger auf einer förmlichen Entscheidung bestanden hatte, holte \nder Beklagte eine fachärztliche Stellungnahme seines Gesundheitsamtes ein, das zu \ndem Ergebnis kam, ein ernährungsbedingter Mehrbedarf sei nicht anzuerkennen. Auf \ndieser Grundlage lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08. April 2002 den Antrag \nauf Erteilung eines Mehrbedarfszuschlags wegen der beim Kläger laut ärztlichem \nAttest vorliegenden Lactoseintoleranz ab.\n\n5\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, gem. § 23 Abs. 4 BSHG sei ein \nMehrbedarfszuschlag Kranken oder von einer Krankheit Bedrohten in angemessener \nHöhe anzuerkennen, wenn es einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfe und \ndurch die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages ernährungsbedingt drohende \noder bestehende Gesundheitsschäden abgewendet werden könnten. Der \nnotwendige ursächliche Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers und \neiner aus dem Regelsatz nicht hinreichend zu finanzierenden Ernährung sei beim \nKläger nicht gegeben. Die Lactoseintoleranz könne durch Weglassen der nicht \ntolerierten Lactose enthaltenden Produkte behandelt werden. Es bedürfe keiner \nspeziell aufbereiteten Lebensmittel, der Kläger dürfe lediglich bestimmte \nLebensmittel nicht verwenden. Der Einwand des Klägers, er könne ausschließlich \nLebensmittel in Fachbetrieben einkaufen, sei nicht nachvollziehbar. Dem Kläger sei \nzuzumuten, im Rahmen der Ernährungsberatung bei der Krankenkasse eine \nZusammenstellung geeigneter Lebensmittel zu erfragen und ggf. mit dem Hausarzt \nabzusprechen.\n\n6\n\nDer Kläger erhob am 17. April 2002 gegen diese Entscheidung Widerspruch. Er \nführte aus, nach den ihm bekannten Unterlagen der AOK-Selbsthilfegruppe und dem \nAttest seines Facharztes sei ein finanzieller Mehraufwand bei Lactoseintoleranz \nangezeigt. Unter anderem entstehe ein erheblicher Mangel an Calcium. Im Übrigen \nsei der Kläger auf den Einzelhandel angewiesen. Er finde überall den Hinweis, er \nmüsse sich bzgl. seiner Ernährung beim Metzger und Bäcker erkundigen. Die \nErnährungskosten seien daher deutlich höher als im Rahmen der vom Regelsatz \ngedeckten Ernährung.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08. April 2002 zurück. Zur \nBegründung bezog sich der Beklagte auf den Ausgangsbescheid und führte aus, \nnach der ihm von der AOK vorliegenden Beratungsbroschüre für Lactoseintoleranz, \ndie dem Kläger bekannt sei, seien beispielsweise folgende Lebensmittel gänzlich \nnicht zuckerfrei:\nfrisches Obst, frisches Gemüse, Kartoffeln und Hülsenfrüchte, Getreide, Reis, \nNudeln, Fleisch, Fisch, Geflügel, Eier, Öl, Zucker, Honig, Konfitüre und Sirup, \nWasser, Fruchtsaft, Gemüsesaft, Tee, Kaffee, Soja, Sojamilch, Salz, reine Gewürze, \nNüsse und alkoholische Getränke. \n\n8\n\nDiese Grundnahrungsmittel seien in jedem Geschäft einzukaufen. Zur \nnotwendigen Sicherung der Calciumversorgung sei der Kläger darauf verwiesen, \ncalciumreiche pflanzliche Lebensmittel (Grünkohl, Brokkoli, Fenchel) zu kaufen. \nCalciumhaltige Mineralwasser und calciumangereichte Fruchtsäfte seien weitere \nMöglichkeiten, die notwendige Calciumzufuhr anzuheben. Auch diese Lebensmittel \nverursachten keine speziellen Mehrkosten. \n\n9\n\nInfolgedessen seien die Voraussetzungen für die Bewilligung des Mehrbedarfs \nnicht gegeben.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 10. Oktober 2002 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er \nsich auf die Notwendigkeit besonderer Ernährung wegen der Lactoseintoleranz. Er \nführt aus, insbesondere entständen Probleme bei unverpackten Lebensmitteln. Hier \nmüsse der Kläger in Lebensmittelläden nachfragen. Dies sei in Lebensmittelläden \ndes unteren Preissegments jedoch nicht möglich. Zudem sei der Kläger gezwungen, \ndie zu meidenden Produkte durch lactosefreie Nahrungsmittel zu ersetzen. Er sei \ndaher auf teure Alternativprodukte angewiesen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 08. April 2002 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2002 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger \nfür die Zeit vom 18. Dezember 2001 bis zum September \n2002 einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung \nwegen Lactoseintoleranz zu bewilligen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr nimmt zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und führt \nergänzend aus, die Angaben des Klägers zum Ersatz bestimmter Lebensmittel sei \nnicht nachvollziehbar. Zwar müsse der Kläger die meisten Milchprodukte vermeiden, \nim Bereich der Grundnahrungsmittel blieben aber genügend Nahrungsmittel, die in \nLäden mit einem normalen Preis-Leistungsverhältnis zu beziehen seien. \n\n16\n\nZusammenfassend sei festzustellen, dass die Auslassdiät und die damit \nverbundenen Austauschprodukte keine Mehrkosten verursachen würden. Die vom \nKläger angeführte Notwendigkeit, beim Kauf unverpackter Lebensmittel - diese \nwurden im Einzelnen nicht benannt - sei er auf Rückfragen beim Fachpersonal \nangewiesen, könnten nicht nachvollzogen werden. Es fehle auch jeder Erläuterung \ndazu, welche Produkte der Kläger unverpackt erwerbe.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n20\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung des begehrten Mehrbedarfs. Die \nangefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig.\n\n21\n\nDie Kammer verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Gründe des \nBeschlusses vom 8. September 2004, mit dem sie die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt hat.\n\n22\n\nDer Kläger hat zwar gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben, deren \nBegründung besteht aber in der schlichten Wiederholung des von der Kammer \nbereits gewürdigten Vorbringens. Nach wie vor fehlt es an einem tragfähigen \nSachvortrag, der die besonderen Belastungen des Klägers nachvollziehbar erkennen \nlässt. Dass die alleinige Angabe, unter Lactoseintoleranz zu leiden, nach den der \nKammer vorliegenden Erkenntnissen die Anerkennung eines krankheitsbedingten \nMehrbedarfs nicht rechtfertigt, hat die Kammer bereits im genannten Beschluss \ndargelegt.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung.\n\n24\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 der \nVerwaltungsgerichtsordnung und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-09-24/3-k-5012-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-09-24/3-k-5012-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284561","retrieved":"2026-07-09 03:00:34.165923+00:00"}}