{"status":"available","doknr":"OLD284560","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0924.3K4334.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-09-24","aktenzeichen":"3 K 4334/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Beamter im Dienst der Beklagten. Mit Beihilfeantrag vom 5. März \n2003 beantragte er unter anderem die Beihilfe zu einer Rechnung der Zahnärzte \nI. und Q. vom 14. Februar 2003 für zahnärztliche Leistungen über 552,09 \nEuro. Mit Bescheid vom 31. März 2003 führte die Beklagte aus, von den geltend \ngemachten 552,09 Euro seien 260,82 Euro beihilfefähige Aufwendungen und \nbewilligte hierfür eine Beihilfe in Höhe von 130,41 Euro.\n\n3\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, die Rechnung vom 14. Februar 2003 \nberechne für den Zahn 47 unter der Gebührennummer 217 A eine dreiflächige \nKunststoff-Keramikfüllung analog § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte - \nGOZ - laut Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer vom 15. Juni 1996 sowie \nDGZMK = Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik zu einem Steigerungssatz von 3,5, \nwobei als Begründung angegeben worden sei: Erhöhter Zeitaufwand durch \nAnwendung schichtweiser Dentin Adhäsiv-Technik bei mikrokeramikgefülltem \nFüllungsmaterial. Mit gleicher Begründung würden für die Zähne 44 und 45 unter der \nGebührennummer 215 A einflächige Komposit-Keramikfüllungen - hier mit einem \nSteigerungssatz von 2,8, abgerechnet. Nach § 6 Abs. 2 GOZ dürften Gebühren \nanalog für solche selbständigen zahnärztlichen Leistungen berechnet werden, die \nerst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung für Zahnärzte 1988 aufgrund \nwissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden seien. In allen übrigen Fällen sei \neine Analogbewertung zahnärztlicher Leistungen nicht zulässig. Dies gelte auch für \nden Einsatz konfektionell gefertigter sogenannter Inserts bei Zahnfüllungen. Diese \nzahnärztliche Leistung könne daher nicht analog den Gebührenpositionen 215 bis \n217 GOZ für Inlays beihilferechtlich berücksichtigt werden. Inserts seien vom \nLeistungsinhalt der Gebührenpositionen 205, 207, 209 oder 211 GOZ für \nZahnfüllungen erfasst. Deshalb sei eine Analogbewertung ausgeschlossen.\n\n4\n\nDer Kläger erhob gegen diese Entscheidung am 4. April 2003 Widerspruch. Zur \nBegründung verwies er auf ein Schreiben seiner Zahnärzte, in dem es heißt, die \nVoraussetzungen für die Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOZ seien gegeben. In \neiner Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahnheilkunde sei festgestellt \nworden, dass die Praxisreife von Kompositen und Adhäsiven zur \nSeitenzahnversorgung erst seit den 90er Jahren existiere. Beim Inkrafttreten der \nGebührenverordnung für Zahnärzte sei daher von einer solchen Praxisreife nicht \nauszugehen. Die \nDentin-Adhäsiv-Technik zum Legen von Komposit-Restaurationen im \nSeitenzahnbereich sei bis dahin nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt und in \nder Praxis auch nicht durchgeführt worden. Es handele sich deshalb um eine \nselbständige neue Leistung im Sinne des § 6 Abs. 2 GOZ und könne sich damit nicht \num eine Leistung handeln, die bisher ganz oder auch nur teilweise beschrieben sei. \nBei der Abgrenzung sei nicht auf das Leistungsziel abzustellen, da auch innerhalb \nder Gebührenordnung für Zahnärzte ein Behandlungsziel mit unterschiedlichen \nLeistungen erreicht werden könne. So könne zum Beispiel das Behandlungsziel des \nErsetzens eines fehlenden Zahns sowohl durch eine Brücken- als auch durch eine \nImplantatversorgung erreicht werden. Das Amtsgericht Bremen habe die analoge \nBerechnung für Rekonstruktionen nach der Dentin-Adhäsiv-Technik bestätigt. Die \nVorgehensweise zur dentin-adhäsiven Zahnrestauration stelle nach dem Gutachten \nzudem eine andere Verfahrensweise als bei herkömmlichen Füllungstherapien dar. \nDiesem Umstand habe der Verordnungsgeber im Bereich der gesetzlichen \nKrankenversicherungen Rechnung getragen, da im Jahr 1996 neue Bema-Gebühren \nfür Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich eingeführt worden seien, die im \nGrundsatz anders bewertet worden seien als übliche plastische Füllungen in der \ngesetzlichen Krankenversicherung. Entsprechend dieser Erkenntnisse sei in \nSchleswig-Holstein vom Finanzministerium entschieden worden, \nMehrschichtrekonstruktionen analog zu den Nummern 215-217 der \nGebührenordnung für Zahnärzte zu behandeln.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch \ndes Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 1 Abs. 1 der \nVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) erhielten Beamte sowie deren \nberücksichtigungsfähige Angehörige Beihilfen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO seien \ndie notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang, unter anderem zur \nWiedererlangung der Gesundheit und der Besserung und Linderung von Leiden, \nbeihilfefähig. In der Regel ergebe sich die Notwendigkeit aus den Entscheidungen \ndes Zahnarztes. Darüber hinaus bestimme die Gebührenordnung für Ärzte die \nAngemessenheit der Aufwendungen, die beihilferechtlich anerkannt werden können. \nNach § 6 Abs. 2 GOZ dürften Gebühren nur für solche selbständigen zahnärztlichen \nLeistungen analog berechnet werden, die erst nach Inkrafttreten der \nGebührenordnung 1988 aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden \nseien. Verschiedene verwaltungsgerichtliche Urteile gingen davon aus, \nKompositfüllungen seien nicht selbständige zahnärztliche Leistungen, die eine \nanaloge Leistungsberechnung rechtfertigten. Danach handele es sich nach \nAuffassung dieser Gerichte bei der Herstellung von Kompositfüllungen vielmehr um \neine Modifikation der Gebührenpositionen für normale Füllungen. Dem entspreche \nein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Februar 2003. Die Beihilfestelle der \nBeklagten sei als nachgeordnete Behörde im Übrigen an den Runderlass des \nFinanzministeriums Nordrhein-Westfalen gebunden. Dort werde unter Ziffer 7.2 \nbestimmt, dass zum Leistungsinhalt der Nummern. 205, 207, 209 und 211 auch \nKompositfüllungen gehören. Der Forderung, dem erhöhten Mehraufwand der \nHerstellung von Kompositfüllungen gegenüber plastischen Füllungen zu \nentsprechen, sei das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen nachgekommen, in \ndem im vorgenannten Runderlass davon ausgegangen worden sei, dass bei \nKompositfüllungen und Füllungen aufgrund der Säure-Dentin-Adhäsivtechnik der \n3,5fache Steigerungssatz bei den Gebührenpositionen 205, 207, 209 und 211 \nanerkannt werden könne. Dies sei bei der Berechnung der Beihilfe im angefochtenen \nBescheid bereits berücksichtigt worden. Mit dieser beihilferechtlichen Entscheidung \nsei allerdings keine Aussage über die Zulässigkeit der Honorarforderung des Arztes \ngetroffen worden. Das Rechtsverhältnis zum Zahnarzt gegenüber dem Patienten sei \nvom Versicherungsverhältnis gegenüber der Krankenkasse und den \nBeihilfeansprüchen des Beamten zu trennen. Nicht alles, was der Arzt oder Zahnarzt \nin zulässiger Ausschöpfung der gebührenrechtlichen Vorschriften und des ihm \npersönlich eingeräumten Beurteilungsspielraums von dem Patienten verlangen \nkönne, sei auch beihilfefähig. Der Dienstherr sei aufgrund der Fürsorgepflicht nicht \ngehalten, für die gesamten Aufwendungen im Krankheitsfall einzustehen. Vielmehr \nsei die Beihilfe ihrem Wesen nach bloße Hilfeleistung, die neben der zumutbaren \nEigenversorgung des Beamten nur ergänzend einzugreifen habe.\n\n6\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 7. August 2003 zugestellt. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 1. September 2003 Klage erhoben. Unter Wiederholung des \nVorbringens aus dem Verwaltungsverfahren führt der Kläger aus, die \nBehandlungsmethode Dentin-Adhäsiv-Technik sei nicht entsprechend den \nLeistungen der Nummern. 205, 207, 209 und 211 GOZ zu behandeln. Aus \nzahnmedizinischer Sicht sei die Schmelz-Adhäsiv-Technik mit den dort aufgeführten \nFüllungstherapien nicht zu vergleichen. Dafür spreche auch der Umstand, dass sich \ndies auch anhand eines Vergleichs zwischen den im Jahre 1996 eingeführten Bema-\nGebühren (13 e bis 13 g) für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich mit der \nGebührenverordnung der Krankenversicherung bei üblichen plastischen Füllungen \nergebe. Beide Maßnahmen würden auch insoweit völlig anders bewertet.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid der Beklagten vom 31. März 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2003 \naufzuheben und dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von \n145,63 Euro zu bewilligen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen \nEntscheidung.\n\n13\n\nWeiter führt sie aus, Einlagefüllungen im Sinne der Gebührenziffern 215 bis 217 \nder Gebührenordnung für Zahnärzte seien nur gegossene Füllungen. Im Unterschied \nzu den Füllungen der Gebührenziffern 205 bis 211 setzten Einlagefüllungen im \nallgemeinen Abdruck, Modell, gegossenes Einlageteil nach Einzementieren voraus. \nVerfahren ohne Einzementieren könnten dagegen nur nach den Gebührenziffern 205 \nbis 211 vergütet werden. Der höhere Zeitaufwand des Zahnarztes beim Einsatz von \nDentin-Adhäsiv-Techniken werde dadurch abgegolten, dass der 3,5fache \nSteigerungsfaktor anerkannt worden sei. Dies bestätige im Übrigen die Auffassung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach handele es \nsich bei der Dentin-Adhäsiv-Technik lediglich um die besondere Ausführung einer im \nGebührenverzeichnis bereits bewerteten Leistung (hier Gebührenziffern 205 und 209 \nGOZ) im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\n).\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nBewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 145,63 Euro. Die angefochtene \nEntscheidung ist im Ergebnis rechtmäßig.\n\n19\n\nNach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind bei einer zahnärztlichen Behandlung die \nnotwendigen Kosten in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Angemessenheit \nder Aufwendungen beurteilt sich dabei im Grundsatz nach den Regelungen der \nGebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - vom 22. Oktober 1987, da zahnärztliche \nHilfe in der Regel nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist. Damit \nsetzt die Beihilfefähigkeit voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei \nzutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt \nhat.\n\n20\n\nIn der Regel ist davon auszugehen, dass die Gebührensätze der \nGebührenordnung für Zahnärzte, insbesondere durch die den einzelnen \nGebührennummern beigegebenen Erläuterungen, eindeutig sind und von der \nBeihilfestelle sowie vom Gericht ohne weiteres mit einem entsprechenden Ergebnis \nausgelegt werden können. Soweit dies nicht der Fall ist und die Auslegung der \nGebührenordnung zu vertretbar unterschiedlichen Ergebnissen führt, ist eine vom \nZahnarzt getroffene Auslegung des Gebührenrechts nur dann hinzunehmen, solange \nder Dienstherr nicht gegenüber den Beihilfeberechtigten durch allgemeine \nRegelungen klargestellt hat, welcher Auslegungsalternative er sich anschließt.\n\n21\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai \n1996 - 2 C 10/95 - NJW 1996, S. 3094.\n\n22\n\nVorliegend hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit \nRunderlass vom 19. August 1998 - B 3100/3.1.62 - IV A 4 - Hinweise zum \nzahnärztlichen Gebührenrecht erlassen. Hier ist unter den Ziffern 6 und 7.2 \nausgeführt, dass komposite Füllungen nach den Ziffern 205, 207, 209 und 211 GOZ \nabzurechnen sind. Weiter geht das Finanzministerium in dem Erlass davon aus, dass \ndie Anwendung einer besonderen Technik bei der Wahrnehmung gebührenrechtlich \ngeregelter Tätigkeiten kein Grund ist, der es rechtfertigt, auf der Basis des § 5 GOZ \nden Schwellenwert zu überschreiten. Insoweit gibt es für die hier in Rede stehende \nFrage keinen Zweifel, dass die Rechtsauffassung der Beihilfestelle dem Kläger \ngegenüber in zumutbarer und klarer Weise offengelegt worden ist.\n\n23\n\nBei den in Rede stehenden Aufwendungen für den Einsatz der Schmelz-Dentin-\nAdhäsiv-Technik bei den Zähnen 44, 45 und 47 des Klägers ist zunächst \nfestzuhalten, dass es sich, was die ausgeübte Tätigkeit handelt, zweifelsfrei um die \nFüllung von Kavitäten im Sinne der Nummern. 205 und 209 GOZ handelt. Es steht \nfest, dass das Präparieren einer Kavität, das Füllen mit plastischem Füllmaterial \neinschließlich Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung \nder Füllung einflächig oder dreiflächig das Tätigkeitsfeld der in Rede stehenden \nzahnärztlichen Behandlung umschreibt, wobei die Gebührenziffer über das \nverwendete Material keine Aussage macht. Dem Grundsatz nach fällt deshalb jedes \nplastische Füllmaterial darunter, wobei bei der Komposittechnik ein Kunststoff \nverwendet wird, der ein plastisches Füllmaterial darstellt. Dadurch, dass die \nKunststoffkompositfüllung in mehreren Lagen und damit mehreren Arbeitsschritten \naufgebracht wird, verändert sich nicht der Charakter der Leistung als solcher. Es \nhandelt sich der Tätigkeit nach \n- vergleichbar mit der Herstellung einer gebräuchlichen Füllung - auch um die Füllung \neiner Kavität mit plastischem Füllmaterial. Da sich die angeführten Gebührenziffern \nzu der Frage des verwendeten Füllmaterials nicht äußern, ist es ganz \nselbstverständlich, dass die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik in der \nGebührenordnung nicht als solche in den Nummern 205, 209 GOZ benannt ist, aber \nvom Regelungsgehalt der dort genannten Verrichtungen erfasst wird. \n\n24\n\nEs ist weiter festzuhalten, dass - auch insoweit sind die Folgerungen des bereits \nerwähnten Erlasses des Finanzministeriums konsequent - nach dem Konzept der \nGebührenordnung für Zahnärzte auf der Grundlage des § 5 GOZ keine Veranlassung \nbesteht, wegen der angewendeten Materialien den Schwellenwert von 2,3 zu \nüberschreiten. Dies setzt nach Absatz 2 der Vorschrift voraus, dass Besonderheiten \nim Einzelfall vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Berücksichtigung der \nSchwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände \nbei der Ausführung es nach billigem Ermessen rechtfertigen können, den \nSchwellenwert zu überschreiten. Mit dem genannten Erlass des Finanzministeriums \nhat die Kammer immer verlangt, dass das Überschreiten des Schwellenwertes nur \nbei Besonderheiten in Betracht kommt, die in der Person des Patienten liegen. \nTatsächlich lässt der Wortlaut der Gebührenordnung für Zahnärzte in diesem \nZusammenhang keinen Raum für eine Überschreitung des Schwellenwertes, die ihre \nBegründung nicht in patientengebundenen Kriterien findet, sondern auf die \nQualifikation des behandelnden Arztes abstellt oder aber die Möglichkeit eröffnet, die \nVerwendung eines besonderen Materials zur Rechtfertigung einer Überschreitung \ndes Schwellenwertes heranzuziehen.\n\n25\n\nDer damit nach der Anwendung der Gebührenordnung für Zahnärzte sich \nergebende Befund kollidiert allerdings mit dem Umstand, dass die hier in Rede \nstehende Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik nach Überzeugung der Kammer erst \nnach dem Inkrafttreten der Gebührenordnung für Zahnärzte im Jahr 1988 zur \nPraxisreife entwickelt worden ist und die besonderen technischen und persönlichen \nAnforderungen an die Verwendung dieser Technik bei der Füllung von Kavitäten in \nder Gebührenordnung für Zahnärzte deshalb keinen Niederschlag gefunden haben. \nDie Kammer geht daher - wie die Beteiligten auch - davon aus, dass zum Zeitpunkt \ndes Inkrafttretens der Gebührenordnung für Zahnärzte die Schmelz-Adhäsiv-Technik \nnoch nicht vom Normgeber berücksichtigt worden ist und in den Regelungen der \nGebührenordnung für Zahnärzte keine Grundlage gefunden hat. Für die Annahme \ndes Bundesgerichtshofs\n\n26\n\nvgl. Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 161/02 -,\n\n27\n\ndie Frage der Verwendung dieser Technik sei möglicherweise bereits 1988 im \nBlick des Gesetzgebers gewesen, findet die Kammer keine Grundlage. Nach den ihr \nvorliegenden Erkenntnissen (vgl. dazu etwa das Urteil des Landgerichts Saarbrücken \nvom 12. Februar 2004 - 11 S 246/01 -, und das dort enthaltene \nSachverständigengutachten), aber auch nach den der Kammer vorliegenden \nStellungnahmen wie der Zahnärztekammer Berlin vom 6. April 2004, unterliegt es \nnach der Überzeugung der Kammer keinem Zweifel, dass jedenfalls für den \nSeitenzahnbereich die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik nicht dem Stand der Praxis \nentsprach und infolgedessen auch nicht dem Verständnis der Gebührenziffern 205 f. \nGOZ zugrundegelegt war. Die Überzeugung der Kammer stützt sich nicht zuletzt \ndarauf, dass in dem Kommentar von Meurer\n\n28\n\nGebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, S. 156,\n\n29\n\nzwar die Rede davon ist, die Regelungen der 205 f. GOZ erfassten auch \nVerfahren und Methoden der Lichthärtung und Schmelzätzung. Aus dem \nSachverzeichnis ergibt sich aber, dass auch diese Kommentierung davon ausgeht, \ndass es sich um entsprechende Füllungen im Frontzahnbereich handelt und gerade \nnicht die Neuentwicklung der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik im Seitenzahnbereich \nzugrunde-gelegen hat. Zu Recht weist der Kläger auch darauf hin, dass die \nNeufassung der Ziffer 13 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche \nLeistungen \n- Bema - in der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung gerade auf die \nNeuentwicklungen von Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich eingegangen ist und \ndie dort festgelegten Regelungen in Ziffern 13 e, f und g ihren Grund allein darin \nfinden können, dass vor Abschluss der Entwicklung in den Jahren zwischen 1991 \nund 1995 eine Füllung von Kavitäten im Seitenzahnbereich durch Kompositfüllungen \npraktisch nicht bekannt und auch noch nicht zu einem allgemeinen \nBehandlungsstandard entwickelt worden war. Für die Kammer steht deshalb fest, \ndass die Regelungen der Gebührenordnung für Zahnärzte die Übernahme der \nwissenschaftlichen Entwicklung von Kompositfüllungen für den Seitenzahnbereich in \ndie Praxis noch nicht in Blick hatte und deshalb nicht davon ausgegangen werden \nkann, dass die Regelungen der Nummern. 205 f. GOZ auch bereits diese Technik \nder Sache nach erfassen sollten.\n\n30\n\nDer Bundesgerichtshof hat in der bereits genannten Entscheidung deshalb eine \nAnalogbewertung auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 GOZ für möglich gehalten, weil \nes sich um eine von der Gebührenordnung noch nicht geregelte Technik der Füllung \nvon Kavitäten handelt, ohne in diesem Zusammenhang darauf einzugehen, ob es \nsich um eine selbständige zahnärztliche Leistung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 \nGOZ handelt. Insbesondere setzt sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs \nnicht mit der Frage auseinander, ob die Anwendung einer besonderen Technik nicht \ndeshalb gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ von der analogen Bewertung nach § 6 Abs. 2 \nGOZ ausgeschlossen ist, weil es sich hier um den Bestandteil oder eine besondere \nAusführung einer Leistung nach dem Gebührenverzeichnis handelt. Die Kammer \nneigt mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n31\n\nBeschluss vom 1. Oktober 2003 - 6 A 4711/02 -,\n\n32\n\nauf den die Beteiligten hingewiesen worden sind, allerdings auch zu der \nAuffassung, dass für die Annahme einer selbständigen zahnärztlichen Leistung im \nSinne des § 6 Abs. 2 GOZ angesichts der Tätigkeitsbeschreibung in den Nummern. \n205 bis 211 GOZ nichts spricht. Nach diesem Befund ist deshalb für die Kammer der \nvom Bundesgerichtshof eröffnete Zugriff auf eine analoge Bewertung unmittelbar auf \nder Basis des § 6 Abs. 2 GOZ nicht überzeugend.\n\n33\n\nDas allein rechtfertigt nach Überzeugung der Kammer allerdings nicht, die \nNeuentwicklung der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik nunmehr für gebührenrechtlich \nunbeachtlich zu erklären. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Mai 2004 - III \nZR 264/03 - bereits dargelegt, dass die Gebührenordnung für Zahnärzte jedenfalls in \nengen Grenzen das Überschreiten der aufgezeigten Einschränkungen der \nAbrechnung von Praxiskosten oder anderer eingesetzter Technik erlaubt. Ebenso \nwie nach der genannten Entscheidung der Verordnungsgeber ersichtlich die \nerheblichen Kosten für Einmalbohrer im Rahmen einer Implantatbehandlung nicht \nberücksichtigt und der Senat es deshalb für gerechtfertigt gehalten hat, die Auslagen \nfür solche Bohrerkosten auch ohne konkrete Regelung in der Gebührenordnung für \nZahnärzte für erstattungsfähig zu halten, ist es nach der Auffassung der Kammer \ngerechtfertigt, jedenfalls über den Bereich des § 6 Abs. 2 GOZ hinaus \nAnalogbewertungen dann zu eröffnen, wenn der Einsatz einer bestimmten Technik \noffenbar dem Verordnungsgeber bei der Einführung der Gebührenordnung für \nZahnärzte nicht vor Augen stand und die wortgetreue Anwendung der Regelungen \nder Ziffern 205 bis 211 GOZ zu nicht mehr gerechtfertigten Ergebnissen führt. \nInfolgedessen hält das Gericht es für zulässig, § 6 Abs. 2 GOZ über seinen Wortlaut \nhinaus auch dann zur Grundlage einer Analogie zu machen, wenn der mit der neuen \nTechnik verbundene Zeitaufwand derart gravierend vom Regelbild der \nTätigkeitsbeschreibungen in den Ziffern 205 bis 211 GOZ abweicht, dass die \nschlichte Anwendung dieser Bestimmungen dem Arbeitsaufwand des Zahnarztes \nnicht gerecht wird.\n\n34\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-\nTechnik bedarf eines zeitaufwendigen Arbeitsprozesses, den das Landgericht \nSaarbrücken in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2004 wie folgt nachfolgend \nbeschrieben hat:\n\n35\n\n„So muss bei der SDA-Rekonstruktion nach dem Entfernen kariösen Materials \ndie Kavität wannenförmig präpariert und retentive Präparationen früherer Füllungen \nentfernt werden. Zusätzlich zur besonderen Präparation der Dentinoberfläche ist die \npräparative abschrägende Bearbeitung der Schmelzprismen erforderlich. Nach \nAbschluss der Kavitätenpräparation muss sowohl Zahnschmelz als auch Dentin für \ndie Adhäsion mit dem Kompositwerkstoff konditioniert werden. Hierbei wird zunächst \nPhosphorsäure sowohl auf Schmelz auch auf Dentin aufgebracht. Danach wird der \nHaftvermittler zwischen Komposit-Werkstoff und Dentin stufenweise auf das Dentin \naufgebracht. Dieser Haftvermittler diffundiert stufenweise in die Dentinoberfläche und \nmuss gegebenenfalls lichtgehärtet werden. Erst nach diesem in der Regel \nzeitaufwendigen Schritt kann eine Benetzung der Schmelzflächen mit dem Schmelz-\nBonding-Verfahren durchgeführt werden. Nach dem selektiven Konditionieren von \nDentin- und Schmelzoberfläche mit dem entsprechenden Haftvermittler kann das \nKompositmaterial in die Kavität eingebracht werden. Die zur Verfügung stehenden \nHybrid-Komposite müssen in dünnen Schichten von unten nach oben zum \nKavitätenverschluss aufgebracht werden. Jede eingebrachte Einzelschicht muss \nentsprechend den Herstellerangaben einzeln lichtgehärtet werden. Der jeweilige \nLichthärtungsvorgang sollte hierbei 60 Sekunden nicht unterschreiten.\"\n\n36\n\nDas Landgericht Saarbrücken führt im weiteren aus, dass der Zeitaufwand nach \nseiner Überzeugung dem Zeitaufwand gleichzusetzen ist, der für einen Zahnarzt bei \neiner Tätigkeit nach den Nummern 215 bis 217 GOZ entsteht.\n\n37\n\nDass die bei dem Einsatz der Arbeitstechnik notwendigen Schritte erheblich über \ndas hinausgehen, was vom Gesetzgeber als Regeltatbestand im Rahmen der Ziffern \n205 bis 211 GOZ angenommen worden ist, kann deshalb nach Überzeugung der \nKammer nicht in Frage gestellt werden. Das schließt die Unterwerfung der \nDurchführung der Dentin-Adhäsiv-Technik unter die Nummern 205 bis 211 GOZ \nnach allgemeinen Maßstäben aus und rechtfertigt im Grundsatz eine erweiterte \nAnalogbewertung der ausgeführten Tätigkeit.\n\n38\n\nDiesem Ansatz entspricht im Grundsatz auch die Praxis der Beklagten. Es kann \nnach dem Dargelegten nicht zweifelhaft sein, dass die Voraussetzungen für eine \nÜberschreitung des Schwellenwertes auf der Basis des § 5 Abs. 2 GOZ nicht \ngegeben sind und die trotzdem praktizierte Akzeptanz eines Steigerungssatzes von \n3,5 deshalb nur eine Rechtfertigung finden kann, wenn dies im Rahmen der \nLückenfüllung zur Herbeiführung eines angemessenen Ergebnisses bei der \nBewertung der zahnärztlichen Tätigkeit und deren Entlohnung ermöglicht. Der Streit \nzwischen den Beteiligten geht deshalb zu Recht um die Frage, ob der Bemessung \nder Bewertung der zahnärztlichen Leistung die Nummern 205 bis 211 oder aber die \nNummern 215 bis 217 GOZ zugrundezulegen sind.\n\n39\n\nIn diesem Zusammenhang ist allerdings vorab folgendes klarzustellen:\nSelbst wenn man sich auf den Standpunkt des Klägers stellt, Nummern 215 bis 217 \nGOZ seien Basis der Bewertung der zahnärztlichen Leistung, ist vorab deutlich zu \nmachen, dass die in der Rechnung vom 14. Februar 2003 angesetzten \nSteigerungswerte von 3,5 bzw. 2,8 jeder Grundlage entbehren.\n\n40\n\nDie Kammer ist seit ihrer Entscheidung vom 23. Juni 1989 - 3 K 1621/88 - zur \nentsprechenden Regelung in der Gebührenordnung für Ärzte der vor allem in der \nÄrzteschaft weit verbreiteten Meinung, wonach bei Fällen durchschnittlicher \nSchwierigkeit der Schwellenwert von 2,3 anzusetzen sei, entgegengetreten und hat \ndazu in der genannten Entscheidung ausgeführt:\n\n41\n\n„Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 GOÄ setzt vielmehr nach \nÜberzeugung der Kammer innerhalb des Gebührenrahmens des § 5 Abs. 1 Satz 1 \nAbs. 3 Satz 3 GOÄ für die Gebührenrechnung des Regelfalles einen besonderen \nRahmen fest, wobei den Worten in der Regel zum einen die Bedeutung zukommt, \ndass innerhalb, und zwar nur zwischen den Grenzwerten die Gebühren festgesetzt \nwerden darf, und weiter, dass als Regelfall die Tätigkeit anzusehen ist, die \nGegenstand der Leistungsbeschreibung der einzelnen Gebührenziffern des \nGebührenverzeichnisses zur GOÄ ist...\n\n42\n\nMit dieser Interpretation kommt den Worten in der Regel in § 5 Abs. 2 Satz 4 \nGOÄ auch eine mit dem Wortsinn zu vereinbarende Bedeutung zu. Wenn nämlich \ndie Leistungsbeschreibung der Gebührennummern des Gebührenverzeichnisses zur \nGOÄ als Regeltatbestand angesehen wird, lässt sich die Bedeutung der \nRegelspanne zwanglos darin erkennen, dass sie einen Rahmen für die jeweils \ngeschilderte ärztliche Verrichtung von der leichtesten bis zur schwierigsten \nFallgestaltung für die Gebührenberechnung eröffnet.\"\n\n43\n\nDiese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nEntscheidung vom 17. Februar 1994 - 2 C 10/92 - bestätigt, in dem es unter \nBezugnahme auf die Entscheidung der Kammer ausgeführt hat, dass die in der \nRegel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und dem 2,3fachen \nGebührensatz vom Verordnungsgeber nicht nur für einfache oder höchstens \ndurchschnittlich schwierige oder aufwendige Behandlungsfälle, sondern für die große \nMehrzahl aller Behandlungsfälle zur Verfügung steht und in diesem Rahmen auch \ndie Mehrzahl der schwierigen und aufwendigeren Behandlungen abdeckt.\n\n44\n\nDass angesichts dieses Maßstabes die Begründung in der Rechnung vom \n14. Februar 2003 für die Ansetzung des 3,5fachen bzw. 2,8fachen \nSteigerungsfaktors nicht trägt, ist offenbar. Der dort genannte erhöhte Zeitaufwand \ndurch Anwendung schichtweiser Dentin-Adhäsiv-Technik bei mikrokeramikgefülltem \nFüllungsmaterial rechtfertigt auf der Basis der Überlegungen der Kläger allenfalls die \nanaloge Anwendung der Gebührenziffern 215 bis 217 GOZ, aber nicht auf dieser \nBasis auch noch die Überschreitung des Schwellenwertes. Selbst wenn man die \nAuffassung des Klägers zugrundelegen wollte, käme für die hier ausgeübte Tätigkeit \nauf der Basis der vorgelegten Begründung allenfalls der nicht begründungspflichtige \nAnsatz eines Schwellenwertes von 2,3 für die ausgeübten Tätigkeiten in Betracht. \nDas bedeutet, dass für die Arbeiten am Zahn 47 allenfalls 114,79 Euro in Rechnung \ngestellt und für die Arbeiten an den Zähnen 44 und 45 bestenfalls 142,30 Euro \nberechnet werden durften. Selbst auf der Basis der Rechtsauffassung des Klägers ist \ndie Rechnung deshalb um 111,92 Euro (55,96 Euro Beihilfe bei 50 %) zu \nkürzen.\n\n45\n\nAbgesehen davon folgt die Kammer aber im Ergebnis der Auffassung der \nbeklagten Stadt, dass die vorgenommene Abrechnung der Tätigkeit auf der Basis der \nGebührennummern 205 bis 211 GOZ unter Berücksichtigung eines 3,5fachen \nSchwellenwertes angemessen ist. Dabei stellt die Kammer nicht in Abrede, dass, wie \ndas Landgericht Saarbrücken ausgeführt hat, die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik \neinen hohen Zeitaufwand bedeutet. Ob dieser tatsächlich mit dem Zeitaufwand \nvergleichbar ist, der bei Tätigkeiten nach den Gebührennummern 215 bis 217 GOZ \nanfällt, ist allerdings nicht entscheidend. Jedenfalls ist selbst bei Annahme eines \nsolchen Aufwandes dies allein für die Bewertung der Tätigkeit des Zahnarztes nicht \nentscheidend. Vielmehr handelt es sich nach der Entscheidung des \nBundesgerichtshofs vom 23. Januar 2003 nur um einen von mehreren Maßstäben, \ndie im Rahmen einer Analogbewertung Berücksichtigung finden können. Insoweit \nverbleibt die Kammer dabei, dass die Tätigkeiten nach den Nummern 215 bis 217 \ndes Gebührenverzeichnisses ihrem äußeren Tätigkeitsbild nach erheblich über das \nhinausgehen, was bei der Füllung einer Kavität mittels einer Kompositfüllung an \ntechnischen Leistungen durch den Zahnarzt zu erbringen ist. Insoweit ist nicht zu \nübersehen, dass die Versorgung mit einer Einlage bzw. Hämmer-Füllung eben über \ndas Einfügen, Einzementieren und Nachbearbeitung der Einlagenfüllung auch noch \ndie Präparation des Zahnes und die Abformung und Bissnahme bei der \nEinlagefüllung bzw. die Kavitätenvorbereitung und Metallfolienkonditionierung bei der \nHämmer-Füllung erfordert und deshalb vom Tätigkeitsfeld über die Füllung der \nKavität erkennbar in beachtlicher Weise hinausgeht.\n\n46\n\nEin Rückgriff auf die Gebührennummern 215 bis 217 GOZ wäre danach für die \nKammer nur dann gerechtfertigt, wenn sie erkennen könnte, dass der von der \nBeklagten im Einvernehmen mit der beihilferechtlichen Literatur\n\n47\n\nvgl. dazu Mohr-Sabolewski, Beihilfenrecht, Seiten B 44, \nB 44/2,\n\n48\n\nvorgeschlagene Weg einer Abrechnung auf der Basis des 3,5fachen \nSteigerungsfaktors bei den Gebührennummern 205 bis 209 GOZ zu \nunangemessenen Ergebnissen führen würde. Davon ist die Kammer nicht überzeugt. \nDafür stützt sich die Kammer zum einen auf die Bewertung der zahnärztlichen \nLeistungen in der Bema, und zwar unabhängig davon, ob die bis zum 31. Dezember \n2003 geltende Fassung oder aber die nach dem 1. Januar 2004 geltende Fassung \nangewendet wird. Den dort angegebenen Maßstäben ist zu entnehmen, dass für den \nBereich der gesetzlichen Krankenkassen der Aufwand gegenüber einer \nkonventionellen Füllung von Kavitäten bei Komposite-Füllungen höchstens mit dem \ndoppelten Aufwand bei einflächigen, mit weniger als dem doppelten Aufwand bei \nmehrflächigen Kompositfüllungen angesetzt wird. Überträgt man dieses \nWertungssystem auf die Regeln der Gebührenordnung für Zahnärzte, ist mit der \nZubilligung des 3,5fachen Steigerungssatzes für eine Kompositfüllung bei den \nGebührennummern 205 bis 209 gleichfalls eine solche Verdoppelung zugestanden, \nwobei die Kammer davon ausgeht, dass Basis dieser Überlegungen nicht der \n2,3fache Schwellenwert sein kann, da dieser 2,3fache Schwellenwert, wie bereits \ndargelegt, nicht nur „normale\" Behandlungsfälle umfasst, sondern auch die \nschwierigen Tätigkeiten des Arztes innerhalb des geregelten Gebührentatbestandes. \nGeht man deshalb für einen normalschweren Fall von einem angemessenen \nSteigerungsfaktor von 1,65 aus, ist die Zuerkennung des 3,5fachen Gebührensatzes \njedenfalls in entsprechender Anwendung der bei Ziffer 13 Bema angelegten Kriterien \nsachlich gerechtfertigt.\n\n49\n\nVor allen Dingen sieht die Kammer sich in ihrer Auffassung aber bestätigt durch \ndie Regelung des § 87 a Abs. 3 des Fünften Gesetzes zum Sozialgesetzbuch - SGB \nV -. Dort ist vom Gesetzgeber die von der Beklagten zugrundegelegte \nBerechnungsmethode als gesetzliche Obergrenze für die Mehrkosten für \nlichthärtende Kompositfüllungen in Schicht- und Ätztechnik im Seitenzahnbereich \nfestgelegt worden. Diese gesetzliche Begrenzung der abrechnungsfähigen Kosten \nfindet ausdrücklich außerhalb der Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung \nstatt und setzt verbindliche Grenzen für die insoweit privatrechtlichen Beziehungen \nzwischen dem krankenversicherten Patienten und dem Zahnarzt. Wenn in diesem \nVerhältnis durch den Gesetzgeber Grenzen verbindlich festgelegt werden, hat die \nKammer keine Veranlassung für die Annahme, die damit vorgesehene Bewertung \nder zahnärztlichen Leistung sei im Rahmen anderer privatärztlicher Verhältnisse, die \nnicht an ein Zahnarztverhältnis im Rahmen der Krankenversicherung anschließen, \nanders zu bewerten. Die Kammer vermag deshalb eine unangemessene \nBerechnung der Leistung des Zahnarztes nicht festzustellen mit der Folge, dass sie \nder angefochtenen Entscheidung im Ergebnis folgt. \n\nDem Ergebnis steht auch nicht die Überlegung entgegen, die von der Kammer \nvorgenommene Heranziehung des Steigerungsfaktors für außerhalb des \nGebührentatbestandes liegende Leistungen führe dazu, dass kein Spielraum mehr \nbestehe, \neventuell auftretende besondere Schwierigkeiten bei der Erbringung von \nzahnärztlichen Leistungen oberhalb des Schwellenwertes zu berücksichtigen.\n\n50\n\n- dazu Schulte-Nölke, Zur Vergütung privatärztlicher \nOpera- tionsleistungen, NJW 2004, 2273\n\n51\n\nDies ist nicht zwingend. Zum Einen steht eine solche besondere Leistung nicht in \nRede. Zum anderen besteht kein Anlass, stets davon auszugehen, dass immer der \n3,5fache Steigerungssatz angemessen ist. Zudem verbleibt die Möglichkeit, zur \nBerücksichtigung besonderer Schwierigkeiten, die nach allgemeinen Grundsätzen \neinen über dem Schwellenwert hinausgehenden Steigerungssatz rechtfertigen \nkönnen, für Leistungen der vorliegenden Art einen Steigerungsfaktor zwischen 2,3 \nund 3,5 als Schwellenwert anzunehmen und auf dieser Basis eine einzelfallbezogene \nAbrechnung mit einem erhöhten Steigerungsfaktor zuzulassen. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO und \n§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist zuzulassen, da die Frage \nder von der Kammer angenommenen Möglichkeit einer Analogie zu § 6 Abs. 2 GOÄ \ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-09-24/3-k-4334-03","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-09-24/3-k-4334-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284560","retrieved":"2026-07-09 03:00:34.071417+00:00"}}