{"status":"available","doknr":"OLD284686","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0920.11A.K1969.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-09-20","aktenzeichen":"11a K 1969/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nNr. 1 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 20. März 2003 wird aufgehoben.\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger \nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beigeladene meldete sich am 27. Januar 2003 zunächst in \nBraunschweig und am Tag danach in Bielefeld als Asylsuchender. Dabei gab er \nan, am 16. August 1976 in Vientiane geboren und Staatsangehöriger der \nLaotischen Demokratischen Volksrepublik zu sein.\n\n3\n\nAm 10. Februar 2003 wurde er in Bielefeld zu seinem Asylbegehren \npersönlich gehört. Hierbei gab er im wesentlichen an, nach erfolgreichem Schul- \nund Berufsausbildungsabschluss für seinen Onkel in Laos Propaganda in den \nDörfern, deren Namen er nicht mehr benennen könne, gemacht zu haben. \nDeshalb habe er befürchtet, von der Polizei gesucht zu werden, und habe sich \nauf Anraten seines Onkels auf dem Lande versteckt gehalten. Dieser habe dann \nfür ihn einen Reisepass besorgt. Er sei dann mit einem Besuchsvisum zu seinem \nseit 17 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bruder auf dem \nLuftwege gereist. \n\n4\n\nWegen der weiteren Angaben des Beigeladenen bei seiner Anhörung wird \nauf Blatt 22 bis 28 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.\nDurch Bescheid vom 20. März 2003 erkannte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge -Bundesamt- den Beigeladenen als \nAsylberechtigten an und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß \naufgrund des von dem Beigeladenen geschilderten Sachverhalts und der \nvorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen sei, daß der Beigeladene im Falle \neiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der \nerforderlichen Wahrscheinlichkeit mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen \nrechnen müsse. Da der Beigeladene die vorgegebene Rückkehrfrist nicht \nunwesentlich überschritten habe, drohe dem Beigeladenen nach den \nErkenntnissen der Gutachterin Miehlau sowie den Urteilen der \nVerwaltungsgerichte Ansbach und Hannover bei Rückkehr individuelle \nVerfolgung von asylerheblicher Relevanz. Vor diesem Hintergrund könne \ndahinstehen, ob die Darstellung des Beigeladenen angesichts fehlender \nPlausibilität und Detailkenntnisse überhaupt glaubhaft sei, wobei alles dafür \nspreche, dass die Angaben keinen realen Erlebnishintergrund hätten.\n\n5\n\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 14. April 2003 elektronisch \nübermittelt.\n\n6\n\nDaraufhin hat der Kläger am 16. April 2003 beim erkennenden Gericht Klage \ngegen die Asylanerkennung erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung trägt er vor, daß der Beigeladene nicht als Asylberechtigter \nanerkannt werden könne, weil das Verbleiben im Ausland als selbstgeschaffener \nNachfluchtgrund nur dann zur Asylberechtigung führe, wenn sich der \nBeigeladene vor der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat aus politischen \nGründen in einer latenten Gefährdungslage befunden habe. Eine solche Lage \nhabe das Bundesamt aber zutreffend nicht festgestellt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 20. März 2003 \naufzuheben, soweit das Asylrecht gemäß Art. 16a \nGrundgesetz gewährt worden ist.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Beigeladene stellt den angekündigten Antrag nicht.\n\n13\n\nEr ist in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2004 ergänzend zu \nseinem Vorbringen in laotischer Sprache angehört worden. Wegen des \nErgebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. \n\n14\n\nDurch Beschluss vom 25. Februar 2004 ist der Rechtsstreit dem \nVorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.\n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \n(Beiakte Heft 1) und die den Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung 28. Juli 2004 \nübersandten Erkenntnisquellen der Kammer betreffend das Herkunftsland Laos, \ndie Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Kammer konnte trotz des Ausbleibens des Klägers und der Beklagten in \nder mündlichen Verhandlung vom 20. September 2004 gemäß § 102 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO- entscheiden, weil in der Ladung vom 28. \nJuli 2004 hierauf hingewiesen worden ist. \n\n17\n\nDie im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 3 des Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG- \nzulässige Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer der Vorsitzende \nals Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG entscheidet, ist begründet. Die \nangefochtene Entscheidung vom 20. März 2003 ist rechtswidrig; denn das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -Bundesamt- hat den \nBeigeladenen zu Unrecht als Asylberechtigten gemäß Art. 16a des \nGrundgesetzes anerkannt.\n\n18\n\nMaßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist auch \nbei einer Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten \ndie letzte mündliche Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \n\n19\n\n-vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n17. Oktober 1989 -9 C 58.88-, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 402.25, § 5 AsylVfG 82 Nr. \n8-.\n\n20\n\nNach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2004 \nsteht dem Beigeladenen gegenüber der Beklagten entgegen den Ausführungen \nim Bescheid des Bundesamtes vom 20. März 2003 ein Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes -\nGG- nicht zu.\n\n21\n\nZu Recht hat der Kläger in seiner Klagebegründung darauf hingewiesen, daß \nder Beigeladene nicht bereits wegen seines Verbleibens in der Bundesrepublik \nDeutschland nach Ablauf des Besuchsvisums als Asylberechtigter anerkannt \nwerden kann. Die vom Bundesamt in seinem Bescheid hierfür herangezogenen \nEntscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Januar \n1997 sowie des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. August 2001 stützen \ndieses Ergebnis nicht; denn in beiden Entscheidungen ging es - wie in der \nmündlichen Verhandlung erörtert - ausschließlich um die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes, die hier nicht \nKlagegegenstand ist.\nVielmehr hat hier der Beigeladene mit seinem Verbleiben aus eigenem \nWillensentschluss einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geschaffen, der für eine \nAsylanerkennung nur dann in Betracht kommt, wenn der Beigeladene sich vor \nseiner Ausreise in einer latenten Gefährdungslage in seinem Herkunftsstaat \nbefunden hat und sich dieser Fluchtgrund als Ausdruck und Fortführung einer \nschon während des Aufenthalts im Heimatland erkennbar betätigten festen \nÜberzeugung darstellt.\n\n22\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom \n26. Novem-ber 1986 - BvR 1058/85 -, Bayerische \nVerwaltungsblätter 1987, 143.\nVom Vorliegen dieser Voraussetzungen hat er das erkennende Gericht nach \ndem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2004 nicht \nüberzeugen (vgl. § 108 VwGO) können. Dabei obliegt es dem Beigeladenen, die \nder Anspruchsprüfung zugrundezulegenden Tatsachen substantiiert, detailreich \nund nachvollziehbar darzulegen. Er muss insbesondere seine persönlichen \nErlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten darstellen. An seinen Vortrag sind \naufgrund der falltypischen Beweisnot in Asylverfahren keine überzogenen \nAnforderungen zu stellen, er muss jedoch das Gericht nicht nur von der \nWahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit des behaupteten \nVerfolgungsschicksals überzeugen. Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht \nüberzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als \nunglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen \nGlaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt.\n\n23\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBVerwG, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113.\n\n24\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen teilt das erkennende Gericht die \nEinschätzung des Einzelentscheiders sowie des Klägers, dass der Vortrag des \nBeigeladenen keinen realen Erlebnishintergrund hat. So hält auch das \nerkennende Gericht die Angaben des Beigeladenen während seiner Anhörung \nbeim Bundesamt, wonach er wegen politischer Propaganda von der laotischen \nPolizei gesucht werde, nicht für glaubhaft. Die Zweifel des Gerichts an der \nRichtigkeit des Vortrags des Beigeladenen rühren zunächst daher, dass er in der \nmündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, in sich schlüssige, \ngleichbleibende und zutreffende Angaben über seinen schulischen und \nberuflichen Werdegang zu machen. So hat der Beigeladene nicht nur den \nZeitpunkt der Beendigung der Schule variierend angegeben, sondern auch keine \nüberzeugende Erklärung dafür gegeben, dass er beim Bundesamt den Beginn \nseiner beruflichen Tätigkeit nach dreijähriger Ausbildung in das Jahr 1997 gelegt \nhat, während er in der mündlichen Verhandlung für dieses Ereignis das Jahr \n1999 angeben hat. Zu der unzureichenden zeitlichen Einordnung der \nAusbildungsabschlüsse kontrastiert augenfällig die gleichbleibende Erwähnung \ndes 11. Februar 2002 als Datum seines angeblichen Untertauchens, ohne dass \nder Beigeladene die Erinnerung an dieses konkrete Datum näher zu begründen \nvermochte. Weder war ihm geläufig, um welchen Wochentag es sich dabei \ngehandelt hat, noch konnte er sonstige Umstände benennen, die es \nnachvollziehbar erscheinen lassen, warum ihm im Gegensatz zu vielen anderen \nausgerechnet dieses Datum in Erinnerung geblieben ist. \nDurchgreifende Bedenken gegen eine politisch aktive Rolle ergeben sich auch \naus der völligen Unkenntnis des Beigeladenen über die im Februar 2002 - also in \nzeitlichem Zusammenhang mit seinem angeblichen Untertauchen - \ndurchgeführten Parlamentswahlen, bei denen sein Onkel wiederum als \nAbgeordneter der LRVP in das Parlament eingezogen sein soll. Eine \nüberzeugende Erklärung für seine diesbezüglichen Wissenslücken vermochte \nder Beigeladene trotz Vorhalts nicht zu geben.\nSchließlich war der Beigeladene auch nicht in der Lage, gleichbleibende \nnachvollziehbare Angaben zu seiner angeblichen Propagandatätigkeit zu \nmachen. Fehlte schon ein nachvollziehbares Motiv dafür, dass der als \nParlamentsmitglied der LRVP tätige Onkel gegen seine eigene Partei und \nRegierung eine Geheimorganisation aufbaut, vermochte der Beigeladene auch \nnicht widerspruchsfrei seine eigene Tätigkeit darzustellen. Während er beim \nBundesamt noch angegeben hatte, er sei zunächst mit seinem Onkel \nmitgegangen und habe im Jahre 1998 durch Zusehen lernen sollen, behauptete \ner in der mündlichen Verhandlung, er sei nie mit seinem Onkel mitgegangen. \nEine nachvollziehbare Erklärung für diesen Widerspruch vermochte der \nBeigeladene ebenso wenig zu geben wie für die widersprüchlichen Angaben zur \nangeblichen Verteilung von Dokumenten an die Dorfbewohner. Der Beigeladene \nvermochte auch nicht überzeugend zu erläutern, aus welchen Gründen er beim \nBundesamt nicht in der Lage war, die Namen der von ihm angeblich \naufgesuchten Dörfer anzugeben. Die zur Beschaffung des Reisepasses sowie \nder Ausreise- bzw. Besuchsvisa ebenfalls durch oberflächliche und detailarme \nAngaben gekennzeichneten Erklärungen haben den Gesamteindruck des \nGerichts bestärkt, dass der angeblichen Gefährdung des Beigeladenen kein \nrealer Erlebnishintergrund zugrunde liegt. \n \nDas Gericht ist ferner nach Auswertung der der Kammer vorliegenden Auskünfte \nund Gutachten zu der Überzeugung gelangt, daß auch die Asylantragstellung \ndes Beigeladenen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu seiner politischen \nVerfolgung in Laos führen wird. \nInsofern geht das Gericht zunächst davon aus, daß nach einhelliger \nAuskunftslage das bloße Stellen eines Asylantrages im Ausland nach dem \nStrafgesetzbuch der Demokratischen Volksrepublik Laos aus dem Jahre 1990 \nnicht strafbar ist\n-vgl. Ziffer 1 der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n20. Januar 1992 (Az: 514-516/12437) an das Bayerische \nVerwaltungsgericht Ansbach sowie Ziffer 4 der Auskunft \nvom 5. März 1999 (Az: 514-516.80/27190) an das \nVerwaltungsgericht Gera; Verwaltungsgericht Karlsruhe, \nUrteil vom 27. Juli 1995 -Az: A 11 K 11579/93-; amnesty \ninternational, Auskunft vom 27. Oktober 1995 -ASA 26-\n94.093- an das Verwaltungsgericht Köln zu Frage 1-.\nDies gilt gleichermaßen auch für das damit einhergehende Verbleiben im \nAusland ohne ausdrückliche behördliche Genehmigung des laotischen Staates. \n\n25\n\nAllerdings liegen nach der Auskunftslage des Gerichts keine gesicherten \nErkenntnisse darüber vor, was konkret mit aus Europa abgeschobenen \nAsylbewerbern im Anschluß an ihre Rückkehr nach Laos geschieht. \nReferenzfälle sind mangels in jüngerer Zeit vorgenommener Abschiebungen aus \nDeutschland bzw. Europa nicht bekannt\n-vgl. Miehlau, Gutachten zur aktuellen innen- und \naußenpolitischen Situation in der volksdemokratischen \nRepublik Laos vom 20. August 1996 für das \nVerwaltungsgericht Leipzig, Seite 22, sowie ergänzende \nStellungnahme vom 9. September 1996 zu a); Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes vom 24. Mai 1996 (Az: 514-\n516.80/24708) an das Verwaltungsgericht Leipzig zu a)-\n.\n\n26\n\nAuch nach der Auskunft von UNHCR an das Verwaltungsgericht Hannover \nvom 21. November 1994 ist dort kein einziger Fall bekannt geworden, in \nwelchem ein Rückkehrer allein aufgrund einer Asylantragstellung in einem \nanderen Land einer Verfolgung ausgesetzt worden ist. Auch vermag amnesty \ninternational keine Referenzfälle zu benennen, da es aus Europa bislang kaum \nzu Abschiebungen nach Laos gekommen sei\n-vgl. Auskunft vom 30. April 1993 -ASA 26/558/92.113- \nan das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, Seite 2 \nunten und Seite 3-.\n\n27\n\nAllerdings gelangen die Auskünfte und Gutachten auf der Grundlage \nsonstiger Erkenntnisse, insbesondere bezogen auf die Entwicklung der \npolitischen Verhältnisse in Laos seit 1989, bei ihrer Prognose zu jeweils \nunterschiedlichen Ergebnissen.\n\n28\n\nWährend amnesty international in seiner Auskunft vom 30. April 1993 an das \nBayerische Verwaltungsgericht Ansbach noch zu der Einschätzung gelangte, \ndaß Asylantragsteller bei einer Abschiebung nach Laos mit Verhaftung oder \nanderweitiger Bestrafung rechnen müßten, sah sich die Vereinigung in ihrer o.a. \nAuskunft an das Verwaltungsgericht Köln nicht in der Lage, eine Einschätzung \nzur Frage einer möglichen Bestrafung wegen illegalen Auslandsaufenthaltes mit \nder nach ihren Kriterien erforderlichen Sicherheit abzugeben. Frau Miehlau, die \nausweislich der Auskunft vom 14. November 1990 an das Bayerische \nVerwaltungsgericht Ansbach für die „Laos-Koordinierungsgruppe\" von amnesty \ninternational tätig gewesen ist, hält es bei einer politischen Begründung des \nAsylantrages für wahrscheinlich, daß der Rückkehrer mit politischer Verfolgung \nund der Einweisung in ein Umerziehungslager zu rechnen hat\n-vgl. Gutachten vom 20. August 1996, a.a.O., Seite 23-\n.\n\n29\n\nDemgegenüber sieht das Auswärtige Amt Rückkehrer nach Laos als nicht \ngefährdet an\n-vgl. zuletzt Auskunft vom 5. März 1999 -Az: 514-\n516.80/27190- an das Verwaltungsgericht Gera-.\n\n30\n\nDiese Einschätzung wird vom Gutachter Dr. Weggel vom Institut für \nAsienkunde in seinen Stellungnahmen vom 2. Juli 1992 und vom 19. Mai 1994 \ngeteilt, wonach im Vordergrund eine Politik der Rückgewinnung, nicht jedoch \neine Politik der Abschreckung stehe. Der Gutachter Prof. Dr. Lulei kommt \nebenfalls zu dem Ergebnis, allein wegen der Flucht in die Bundesrepublik \nDeutschland sei nicht mit einer Bestrafung durch die laotischen Behörden zu \nrechnen\n\n31\n\n-vgl. Gutachten für das Bayerische \nVerwaltungsgericht Ansbach vom 15. Juli 1992, Seiten 3 \nund 4-.\n\n32\n\nDas United States Department of State hält Rückkehrer nach Laos jedenfalls \ndann nicht für gefährdet, wenn ihre Aktivitäten oder die ihrer Familie den \nlaotischen Behörden keinen Anlaß geben, Anklage wegen Verbrechen gegen \nden Staat zu erheben.\n\n33\n\nZwar ergibt sich aus den genannten Gutachten und Stellungnahmen, daß der \nlaotische Staat als undemokratisch und unfrei angesehen werden muß \n\n34\n\n-vgl. hierzu im einzelnen Urteil der Kammer vom 7. \nJuni 1999 -11a K 7783/93.A-, Seite 13 ff. der \nUrteilsausfertigung- \n\n35\n\nund die laotische Politik auch nach den Parlamentswahlen von 1997 im \nInnern durch den Anspruch auf unbedingten Machterhalt der Laotischen \nRevolutionären Volkspartei geprägt ist. Gleichwohl gelangt die Kammer in der \nGesamtschau der Prognosen und der dafür gegebenen Begründungen zu der \nAuffassung, daß bei laotischen Asylbewerbern, die weder politisch noch auf \nandere Weise die besondere Aufmerksamkeit der laotischen Behörden auf sich \ngelenkt haben, Verfolgungsmaßnahmen zwar nicht völlig auszuschließen sind, \ndaß Verfolgungen von asylrelevantem Umfange aber bei diesem Personenkreis \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.\nDiese Einschätzung gründet sich darauf, daß sich sämtlichen Prognosen \nentnehmen läßt, die Verfolgungswahrscheinlichkeit werde wesentlich vom \npolitischen Verhalten des Asylbewerbers bestimmt. So vertritt amnesty \ninternational die Auffassung, daß bei Art und Härte der zu erwartenden \nBestrafung die Begründung des Asylantrages bzw. die Intensität der darin \nenthaltenen Regimekritik eine entscheidende Rolle spiele\n-vgl. Auskunft an das Bayerische Verwaltungsgericht \nAnsbach vom 30. April 1993 -ASA 26/558/92.113- und \nAuskunft vom 27. Oktober 1995 an das \nVerwaltungsgericht Köln -ASA 26-94.093- zu Frage 2.-\n.\n\n36\n\nAuch nach Auffassung der Gutachterin Miehlau spielen die Begründung des \nAsylantrages sowie die sonstigen politischen Aktivitäten des Asylbewerbers für \ndie Art der Bestrafung eine entscheidende Rolle. Die Gutachterin nimmt eine \nausführliche Differenzierung der Gefährdungswahrscheinlichkeit vor und sieht \neine besondere Gefährdung der Person als gegeben an, bei denen der laotische \nStaat demokratisches und freiheitliches Gedankengut vermutet\n\n37\n\n-vgl. Gutachten vom 20. August 1996, Seite 16 \nff..\n\n38\n\nDamit übereinstimmend hängt auch für den Gutachter Prof. Dr. Lulei die \nGefahr von Repressionsmaßnahmen entscheidend davon ab, ob dem \nAsylbewerber oppositionelle politische Tätigkeit im Ausland vorgeworfen \nwird\n\n39\n\n-vgl. Gutachten vom 15. Juli 1992 für das Bayerische \nVerwaltungsgericht Ansbach, Seiten 3 und 4-.\n\n40\n\nDies läßt den Schluß zu, daß die Gefahr für Asylbewerber, deren \nAsylbegründung keine nachhaltige Kritik an den politischen Verhältnissen enthält, \nwesentlich geringer ist als für diejenigen, die sich nach außen hin nachhaltig \nregimekritisch geäußert haben\n-im Ergebnis ebenso: Verwaltungsgericht Karlsruhe, \nUrteil vom 27. Juli 1995 -Az: A 11 K 11 579/93-; \nVerwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil \nvom 27. Januar 1995 -Az: 7 K 1726/92. NW-; \nVerwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10. April 1995 -\nAz: 10 A 7679/93-.\n\n41\n\nAusgehend von dieser Prognose hat der Beigeladene, der nach seinen \nAngaben in der mündlichen Verhandlung in der Bundesrepublik Deutschland \nkeine -wie immer geartete- oppositionelle, gegen das kommunistische Regime in \nLaos gerichtete politische Tätigkeit entfaltet hat, bei einer Rückkehr in seinen \nHeimatstaat politische Verfolgungsmaßnahmen nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu befürchten. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene \nseinen angekündigten Antrag nicht gestellt hat, konnten ihm auch keine Kosten \ngemäß § 154 Abs. 3 VwGO auferlegt werden. Es entsprach daher auch nicht der \nBilligkeit, seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für \nerstattungsfähig zu erklären.\n\n43\n\nDie Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n44\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-09-20/11a-k-1969-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-09-20/11a-k-1969-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284686","retrieved":"2026-07-09 03:00:45.286872+00:00"}}