{"status":"available","doknr":"OLD284712","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0916.3L1930.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-09-16","aktenzeichen":"3 L 1930/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, vorläufig ab heute bis zum Ende \ndes Monats der gerichtlichen Entscheidung der \nAntragstellerin zu 1) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in \nHöhe von 80 % des Regelsatzes, der Antragstellerin zu 2) in \nvoller Höhe zu gewähren sowie die mtl. Warmmiete von \n380,00 Euro unter Berücksichtigung von 192,00 Euro \nKindesunterhalt und 154,00 Euro Kindergeld zu \nübernehmen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvoraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht \nwerden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nDie Antragstellerinnen haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n7\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 BSHG dem zu gewähren, der \nseinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln beschaffen kann. Bei im Haushalt der Eltern lebenden \nminderjährigen und unverheirateten Kindern ist das Einkommen und Vermögen der \nEltern zu berücksichtigen.\n\n8\n\nDa das Fehlen eigener Mittel Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe \nnach § 11 Abs. 1 BSHG ist, muss der Hilfesuchende beweisen (bzw. im einstweiligen \nAnordnungsverfahren glaubhaft machen), dass er seinen Lebensunterhalt nicht \ndurch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit \ndieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, \nder das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige.\n\n9\n\nNach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft \nleben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht \nbesser gestellt werden als Ehegatten.\n\n10\n\nDies bedeutet, dass ein in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Hilfesuchender \nsich das Einkommen und Vermögen desjenigen zurechnen lassen muss, mit dem er \nzusammenlebt. \n\n11\n\nEine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG ist \nanzunehmen, „wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen \neinem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft \nhinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - \ndurch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitigem Einstehen der Partner \nfür einander begründen.\"\n\n12\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C \n16.93 - unter Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG \nund Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, FEVS Bd. 46, \n96 S. 1 ff.\n\n13\n\nOb eine solche enge Verbindung der Partner besteht, lässt sich nur anhand von \nIndizien feststellen.\nBei der Würdigung der tatsächlichen Umstände und der sich aus diesen Umständen \nergebenden Indizien für oder gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft \nkann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die (materielle) Beweislast \nfür das Bestehen oder Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Regelfall \ndem Hilfesuchenden obliegt. Das Verhältnis der §§ 11, 12 und 122 BSHG \nzueinander deutet vielmehr darauf hin, dass es im Regelfall - unbeschadet der sich \nim Verwaltungsprozess aus dem Amtsermittlungsgrundsatz für das Gericht \nergebenden Verpflichtung zur Sachaufklärung - Sache der Behörde ist, dass \nVorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG im \nAnordnungsverfahren glaubhaft zu machen und im Hauptsacheverfahren \nnachzuweisen, denn gegenüber den anspruchsbegründenden Normen der §§ 11, 12 \nBSHG entfaltet § 122 BSHG im Regelfall eine anspruchsvernichtende oder \nzumindest anspruchsbeschränkende Rechtswirkung.\n\n14\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 19. Juni 1986 - 8 B \n335/86 -, Beschluss vom 20. November 1992 - 8 B 3961/92 -\n.\n\n15\n\nHieran anknüpfend kommt die Kammer bei einer den Besonderheit des \nVerfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden \nsummarischen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass es \naufgrund der vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen überwiegend \nwahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin zu 1) mit Herrn C. O. , dem Vater der \nAntragstellerin zu 2) in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt und das innere \nBindungen zwischen beiden bestehen. Zur Begründung im einzelnen wird auf die \numfassenden Ausführungen bzw. zutreffenden Bewertungen in dem \nAblehnungsbescheid vom 25. August 2004 und auf den der Antragstellerin zu 1) zur \nKenntnis gebrachten Aktenvermerk des Antragsgegners vom 01. September 2004 \nBezug genommen.\n\n16\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin zu 1) in ihrem Antrag an das Gericht gibt \nkeine Veranlassung, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Auch die Kammer hält die \nAngabe, Herr O. lebe in einem Zimmer beim Vater der Antragstellerin zu 1), für \nlebensfremd. Im Übrigen ist entscheidend, dass Herr O. und die Antragstellerin ein \ngemeinsames Kind haben, ständige - auch über Nacht dauernde - „Besuche\" in der \nWohnung der Antragstellerinnen zugestanden sind, für diesen gewaschen und \ngekocht wird und die für seinen Beruf notwendigen Ausrüstungsgegenstände in der \nWohnung der Antragstellerinnen untergebracht sind.\n\n17\n\nDa die finanziellen Verhältnisse von Herrn O. nicht nachvollziehbar offengelegt \nworden sind, ist eine sozialhilferechtlich beachtliche Notlage der Antragstellerinnen \nbei Anwendung der §§ 11, 122 BSHG nicht glaubhaft gemacht. Es bleibt den \nAntragstellerinnen unbenommen, dies gegenüber dem Antragsgegner nachzuholen \nund dabei auch den Nachweis zu führen, dass Zahlungsrückstände beim Vermieter \nihrer Wohnung und bei der E. H. bestehen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-09-16/3-l-1930-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-09-16/3-l-1930-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284712","retrieved":"2026-07-09 03:00:48.566193+00:00"}}