{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_gelsenkirchen/j2004/1_K_657_03urteil20040908","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0908.1K657.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"1. Kammer","decided":"2004-09-08","aktenzeichen":"1 K 657/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet am: 8. September 2004 \nPrüssner \nVerwaltungsgerichtsangestellte als \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nAz.: 1 K 657/03\n\nIn dem Verwaltungsstreitverfahren\n\n \n\n \n \n\n \n \n\n \nwegen dienstlicher Beurteilung\n\nhat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auf Grund der \nmündlichen Verhandlung\n\nvom 8. September 2004\n\ndurch\nden Präsident des Verwaltungsgerichts Fessler, \ndie Richterin am Verwaltungsgericht Roßberg, \nden Richter am Verwaltungsgericht Herfort, \ndie ehrenamtliche Richterin Otto,\nden ehrenamtlichen Richter Plantenberg \n \n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom \n20. Januar 2003 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des \nKlägers vom 25. Juli 2002 aufzuheben und eine neue \ndienstliche Beurteilung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer am 24. September 1960 geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar \n(Besoldungsgruppe A 11 BBesO) beim Polizeipräsidium F1. im Dienst des \nBeklagten.\n\nZu den Stichtagen 1. Juni 1996 und 1. Juni 1999 erhielt er dienstliche \nRegelbeurteilungen mit dem jeweiligen Gesamturteil: 3 Punkte.\n\nUnter dem 23. März erstellte EKHK H. einen Beurteilungsbeitrag für den \nZeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 11. Dezember 2000. Darin bewertete er den \nKläger in allen Submerkmalen der drei ersten Hauptmerkmale mit 4 Punkten und in \nden übrigen Submerkmalen durchgängig mit 3 Punkten. Die weiteren Vorgesetzten \nPOR C. und LPD K. nahmen zu diesem Beurteilungsbeitrag mit \neinverstanden\" Stellung.\n\nDie dienstliche Regelbeurteilung des Klägers vom 25. Juli 2002 zum Stichtag 1. \nJuni 2002 für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 endete \nentsprechend den Vorgaben der Beurteilerbesprechung im Gesamturteil mit 3 \nPunkten. Erstbeurteiler war KHK E1. . Das im Beurteilungsvordruck \nvorgesehene Feld Beurteilungsbeiträge eingeholt\" wurde mit ja\" ausgefüllt. Die \nHerabsetzung des Hauptmerkmals 2 (Leistungsergebnis) und des Gesamturteils von \n4 vom Erstbeurteiler vergebenen Punkten auf 3 Punkte durch den Endbeurteiler \nwurde in der dienstlichen Beurteilung wie folgt begründet:\nDiese Beurteilung ist die dritte Beurteilung innerhalb der Besoldungsgruppe A 11. \nAuch diese Beurteilung endet wie die letzte und vorletzte Beurteilung mit dem \nGesamtergebnis die Leistungen entsprechen voll den Anforderungen\". Die \nBeurteilungsrichtlinien gehen davon aus, das sich Dienst - und Lebenserfahrung in \nder Regel positiv auf das Leistungsbild auswirken. Bei einem Quervergleich innerhalb \nder Vergleichsgruppe konnte dies im konkreten Fall nicht festgestellt werden.\"\n\nMit Schreiben vom 5. September 2002 legte der Kläger Widerspruch gegen die \ndienstliche Beurteilung vom 25. Juli 2002 ein. Darin führte er aus, dass die \nBegründung der fehlenden positiven Auswirkungen der Lebens- und Diensterfahrung \nden Anforderungen von Nr. 8.1 BRL PoL nicht entspreche, weil sie allgemein und \npauschal gehalten sei und die erforderliche auf seine Person bezogene Begründung \nim Einzelnen vermissen lasse. Außerdem sei auf der Ebene seiner Polizeiinspektion \nnicht nur ein Ranking, sondern auch eine Quotierung durchgeführt worden. \n\nIm Oktober 2002 nahm der Inspektionsleiter, POR C. , zu dem Widerspruch \nStellung. Er gab an, es habe in der PI 2 keine Rankinglisten gegeben.\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2003 wies die Bezirksregierung \nE. den Widerspruch zurück. In der Begründung heisst es, die \nRechtmäßigkeitskontrolle könne sich nur auf die Überprüfung beschränken, ob ein \ngesetzlicher Bewertungsrahmen verkannt worden sei, ob von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen worden sei, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet worden seien, sachfremde Erwägungen angestellt worden seien oder \ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden sei.\n\nDer Kläger hat am 13. Februar 2003 Klage erhoben. Er trägt vor, es liege ein \nBegründungsmangel nach Nr. 8.1 BRL Pol vor. Ferner seien bereits in der \nMaßstabsbesprechung personenscharfe Absprachen getroffen worden, so dass die \nWeisungsunabhängigkeit der Erstbeurteiler beeinträchtigt worden sei. Aus der \nStellungnahme des POR C. vom Oktober 2002 lasse sich zudem folgern, dass \neine Beurteilungsreihung anhand der Dienstposten der Beamten und nicht anhand \nderen Leistung erfolgt sei. Schließlich sei die Quotierung bereits in der PI 2 \ndurchgeführt worden. \n\nDer Kläger beantragt,\nden Beklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom \n20. Januar 2003 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung \ndes Klägers vom 25. Juli 2002 aufzuheben und eine neue \ndienstliche Beurteilung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr trägt vor, die Begründung lasse erkennen, dass bei dem Kläger die nach der \nRegelvermutung angenommene Leistungssteigerung nicht erkennbar gewesen sei \nund dass der Endbeurteiler auf Grund des Quervergleichs der Leistungen des \nKlägers mit den Leistungen der übrigen Beamten der Vergleichsgruppe zu \nvorliegendem Ergebnis gelangt sei. Es sei nicht die Funktion der Beamten beurteilt \nworden, sondern die Leistung, die der einzelne Beamte in seiner Funktion erbracht \nhabe. Auf Grund der besonderen Schwierigkeit der Amtsführung seien die \nLeistungen einiger anderer Beamter derselben Besoldungsgruppe höher \neinzuschätzen gewesen als die Leistungen des Klägers.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Personalakte des Klägers und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\nDie dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums F. vom 25. Juli 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 20. Januar \n2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen \nAnspruch auf Aufhebung der streitigen dienstlichen Beurteilung und auf Erstellung \neiner neuen dienstlichen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts.\n\nRechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Absatz 1 des \nLandesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (LBG). Nach dieser \nNorm sollen dienstliche Beurteilungen auch ohne konkreten Anlass in regelmäßigen \nZeitabständen zu dem Zweck erfolgen, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \nder Beamten festzustellen. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung soll der \nDienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes \nWerturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu \nbestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm \nübertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die Entscheidung des \nDienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für \nseine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein \ndem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis, \nwelcher diesem einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Diesem Beurteilungsspielraum \ndes Dienstherrn korrespondierend unterliegen dienstliche Beurteilungen nach \nständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung,\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom \n13. Mai 1965 - 11 C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, vom \n26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und vom \n2. März 2000 - 2 C 7 bis 10.99., Buchholz 237.8 § 18 \nRhP LBG Nr. 1; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Oktober \n1989 - 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom 13. \nDezember 1999 - 6 A 3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, \nDÖD 2000, 161 und 266,\n\nnur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die \nverwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers vom 25. Juli 2002 leidet an einem \nsolchen der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Rechtsfehler.\n\n1. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen des Beurteilungsverfahrens zum 1. \nJuni 2002 beim Polizeipräsidium F. die Weisungsunabhängigkeit des \nErstbeurteilers durch die an dem Beurteilungsbeitrag angebrachten \nEinverständnisvermerke der weiteren Vorgesetzten oder durch eine personenscharfe \nVorabbesprechung eingeschränkt war. Es bedarf ebenfalls keiner abschließenden \nKlärung, ob die Quotierung bereits auf Unterabteilungsebene durchgeführt worden \nist.\n\n2. Denn die angegriffene Beurteilung des Klägers weist einen durchgreifenden \nBeurteilungsmangel auf, weil die Begründung des Gesamturteils dem \nBegründungserfordernis nach Nr. 8.1 Absatz 2 BRL Pol nicht genügt mit der Folge, \ndass das Gesamtergebnis nicht hinreichend plausibel gemacht wurde. Nach Nr. 8.1 \nAbsatz 2 BRL Pol ist im Einzelnen zu begründen\", wenn sich Lebens - und \nDiensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Diesen \nAnforderungen wird die dem Gesamturteil angefügte, im Tatbestand \nwiedergegebene Begründung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 25. Juli \n2002 nicht gerecht. Denn der Endbeurteiler hat lediglich festgestellt, dass auch diese \nBeurteilung wie die letzte und vorletzte Beurteilung mit dem Gesamtergebnis die \nLeistungen entsprechen voll den Anforderungen\" endet und eine Steigerung des \nLeistungsbildes des Klägers durch die dazu gewonnene Dienst - und \nLebenserfahrung entgegen der Regel im konkreten Fall bei einem Quervergleich \ninnerhalb der Vergleichsgruppe nicht festgestellt werden konnte. Gründe hierfür, \nzumal ins Einzelne gehende Gründe, finden sich dort nicht.\n\nAllerdings ist zu berücksichtigen, dass Beurteilungsrichtlinien als \nVerwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern als \nWillenserklärung der anordnenden Stelle auszulegen sind. Hierbei kommt es für die \nRechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der \nGleichbehandlung nicht zwingend auf den Wortlaut der Richtlinie an. Da \nVerwaltungsvorschriften eine einheitliche Verwaltungsübung sicherstellen sollen, ist \nvielmehr letztlich die tatsächliche - möglicherweise vom Wortlaut der Richtlinie \nabweichende - Verwaltungspraxis maßgebend, wenn der Richtliniengeber diese \nbilligt oder zumindest duldet.\nVgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, \nDok.Ber. B 2000,211, vom 2. März 1995 - 2 C 17.94 -, ZBR \n1995, 238, und vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ \n1982,101.\n\nSolange nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die \nVerwaltungspraxis von den Beurteilungsrichtlinien entfernt haben könnte, sind die \nBeurteilungsrichtlinien - ebenso wie in dem erstmaligen Fall ihrer Anwendung -,\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. April 1971 -11 C \n20.69, DÖV 1971,748, und vom 24. März 1977 - 11 C \n14.75 -, BVerwGE 52, 193; \"eine - der Verwaltung und den \nBewerbern im Voraus bekannt gegebene - antizipierte \nVerwaltungspraxis\",\n\nselbst Anknüpfungsgrundlage für die Selbstbindung der Verwaltung.\nSo Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der \nBeamten und Richter, LBS, Stand: April 2004, Rn. 151\n\nDer gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird neben der \nRegelung des § 104 Absatz 1 LBG, insofern durch allgemeine Bestimmungen, \ninsbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Absatz 1 GG), abgesteckt. \nDer Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Absatz 1 GG gebietet dem Dienstherrn, wenn er \nfür einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese \ngleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anzuwenden.\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981.2 C 8.79 -, NVwZ \n1982,101; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der \nBeamten und Richter, Rn. 149 ff.\n\nKonkrete Anhaltspunkte für ein Abweichen der Verwaltungspraxis von Nr. 8.1 \nAbsatz 2 BRL Pol könnten vorliegend darin gesehen werden, dass das \nInnenministerium in Anlage 3 des Erlasses vom 1. Februar 2002 - 45.2 - 3034 - eine - \nwie es dort heißt Möglichkeit zur Begründung gemäß Nr. 8.1 BRL\" vorgegeben hat. \nAber bereits in Anbetracht des Wortlautes des Erlasses ist allenfalls von \nFormulierungshilfen zu dem Begründungserfordernis und nicht gar von verbindlichen \nVorgaben in Form von Weisungen auszugehen. Dass das dort benannte, recht \nabstrakt gehaltene Begründungsmuster seitens des Innenministeriums NRW für \nausreichend erachtet wird, führt zudem als solches noch zu keiner Änderung der \nVerwaltungspraxis, die überdies möglicherweise personalvertretungsrechtliche \nRelevanz entfaltet (§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG). \n\nNach den ergänzenden Erläuterungen zu den BRL Pol - welche auch vom \nInnenministerium NRW in Anlage 3 des Erlasses vom 1. Februar 2002 (a.a.O.) zitiert \nwerden - ist die Begründung im Sinne von Nr. 8.1 Absatz 2 BRL Pol von dem \nEndbeurteiler unter anderem dann vorzunehmen, wenn jemand zum dritten Mal in \neiner Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also \nzwischenzeitlich nicht befördert worden ist, und in der anstehenden Beurteilung ein \nGesamturteil vorgesehen ist, das weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich \nzur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung darstellt. Die Begründung soll in diesen \nFällen \"den Beurteilten aufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der \nVergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein \npositiveres Ergebnis erzielt wurde.\" Dies bekräftigt - wie bereits das VG E. in \nseinem Urteil vom 1. Juli 2003 - 2 K 8533 / 02 - ausgeführt hat -, das bereits vom \nWortlaut der Nr. 8.1 Absatz 2 BRL Pol nahe gelegte Verständnis, dass eine auf die \nPerson des beurteilten Beamten eingehende Begründung für das Nichteingreifen der \nRegelvermutung verlangt wird. Dies entspricht auch offenkundig dem Willen des \nVorschriftengebers, weil dieser dem Dienst- und Lebensalter auch im Rahmen \ndienstlicher Beurteilungen eine besondere Bedeutung beimisst. So betont der \nRichtliniengeber in Nr. 6 BRL Pol, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, \ndass sich eine zunehmende Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirke. \nBei der hierin zum Ausdruck kommenden Würdigung bewegt er sich im Rahmen \nanerkannter Beurteilungsgrundsätze. Der Berücksichtigung der Lebens- und \nDiensterfahrung liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich die größere \nDiensterfahrung eines dienstälteren Beamten - jedenfalls während des nach Nr. 3.2 \nletzter Spiegelstrich BRL Pol vorgesehenen Regelbeurteilungszeitraums - im \nLeistungsbild niederschlägt und darüber hinaus der guten Leistung eines \ndienstälteren Beamten im Vergleich mit dem dienstjüngeren die größere \nAussagekraft zukommt, wenn er einen hohen Leistungsstand über Jahre \naufrechterhalten hat.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 13.80 -, \nBuchholz 232 (§ 15 BBG) Nr. 15 (S. 7), und Urteil vom \n25. August 1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123 (126); \nOVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 6 A 6370/96 - und \nUrteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, VG E. , \nUrteil vom 1. Juli 2003 - 2 K 8533 / 02 -; a.A. \nSchnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten \nund Richter, Rn. 399.\n\nDas Festschreiben eines besonderen Begründungserfordernisses in Nr. 8.1 \nAbsatz 2 BRL Pol kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass die bloße \nFeststellung des Nichteintritts der Regelvermutung nach Nr. 6 BRL Pol diese nicht \nwiderlegt, sondern ein Abweichen von der Regelvermutung gerade die \nGesichtspunkte aufzeigen muss, die hierfür maßgebend sind. Hierbei genügt es nicht \n- wie bereits das VG E. in dem oben genannten Urteil zu Recht gefordert hat -, \neine einheitliche, für alle Beamten gleichermaßen verwendbare Formulierung zu \nwählen, wie sie als Begründung nach Nr. 9.2 Absatz 2 Satz 2 BRL Pol ausreicht, \nwenn einzelfallübergreifende Erwägungen, wie beispielsweise ein allgemeiner \nQuervergleich unter Berücksichtigung der Richtsätze, ausschlaggebend dafür waren, \ndass der Endbeurteiler dem Vorschlag des Erstbeurteilers nicht gefolgt ist. Die \nGründe dafür, warum sich die größere Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf \ndas Leistungsbild ausgewirkt hat, erschließen sich regelmäßig nur dann, wenn die \nindividuelle Leistungsentwicklung des betreffenden Beamten in den Blick genommen \nwird. Diese sind dann in der Beurteilung selbst niederzulegen. Mit der insoweit \ngegebenen Alternative, die Begründung hierfür in mündlicher Form, insbesondere im \nRahmen der Eröffnung und Besprechung der Beurteilung zu ermöglichen,\nvgl. Schnellenbach, NWVBL 1987, 7, 9,\n\nhat sich der Richtliniengeber und die auf den Verwaltungsvorschriften fußende \nVerwaltungspraxis nicht begnügt.\n\nFür eine wortgetreue Auslegung des Begründungserfordernisses nach Nr. 8.1 \nAbsatz 2 BRL Pol spricht auch der Umstand, dass das durch die BRL Pol entwickelte \nBeurteilungssystem ansonsten kaum einen Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung \nder Beurteilung der Polizeibeamten eröffnet und deshalb der Einhaltung der \nVerfahrens- und Formvorschriften eine besondere Bedeutung im Sinne einer \nRichtigkeitsgewähr zukommt.\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 07. Juni 2000 - 6 A \n2462/99 - und Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 3438/00-, \nVG E. , Urteil vom 1. Juli 2003 - 2 K 8533 / 02 -, VG \nKöln, Urteil vom 12. Dezember 2003 - 19 K 8113 / 02 -\n\nDem Erfordernis einer individuellen Begründung des Nichteingreifens der \nRegelvermutung der Nr. 6 BRL Pol steht auch nicht entgegen, dass hiernach dem \nDienstvorgesetzten die sicherlich nicht immer einfach zu erfüllende Verpflichtung \nauferlegt wird, nach den Ursachen des Leistungsstillstandes zu forschen und diese in \nder Beurteilung niederzulegen. Denn gerade dieses Erfordernis hat der \nRichtliniengeber bewusst in Kauf genommen, um hier vergleichbar der Intention zur \nRegelung des \n§ 80 Absatz 3 VwGO der Behörde vorab vor Augen zu führen, dass eine Ausnahme \nvon der Regel gegeben und diese entsprechend zu hinterfragen und zu würdigen ist.\nVgl. VG E. , Urteil vom 1. Juli 2003 - 2 K 8533 / 02; \nVG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2003 - 19 K 8113 / 02 -\n\nSoweit Beurteilungsrichtlinien Verfahrensregelungen aufstellen, besteht eine \nweite Gestaltungs- und Ermessensfreiheit des Dienstherrn. Ob dieser dabei jeweils \ndas zweckmäßigste System entwickelt und die zweckmäßigsten Regelungen trifft \noder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist weder Gegenstand der \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ \n1982, 101,\n\nnoch kann dies ein Grund dafür sein, einer Bestimmung eine Bedeutung \nbeizulegen, die zwar praktikabler erscheinen mag, die ihr nach dem erkennbaren \nWillen des Richtliniengebers aber nicht zukommen soll. Unerfüllbare Anforderungen \nstellt das aufgezeigte Verständnis vom Inhalt der Begründung jedenfalls nicht. Wie \nbereits das VG E. in seinem Urteil vom 1. Juli 2003 - 2 K 8533 / 02 - und \ndiesem sich anschließend das VG Köln in seinem Urteil vom 12. Dezember 2003 - 19 \nK 8113 / 02 - ausgeführt hat, dürfte insbesondere der Erstbeurteiler, der den \nBeamten in beinahe täglichen Arbeitskontakten über einen langen (Beurteilungs-\n)Zeitraum erlebt, regelmäßig - ggf. unter Mithilfe weiterer Vorgesetzter - in der Lage \nsein zu erkennen oder zumindest in Erfahrung zu bringen, warum die Leistung des \nBeamten stagniert oder gar nachgelassen hat. So kann sich ihm durchaus \nerschließen, wenn ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen, wegen privater \nProbleme oder etwa deshalb die ihm nach seiner Befähigung möglichen besseren \nArbeitsergebnisse nicht mehr erbringt, weil er wegen enttäuschter \nAufstiegserwartungen oder Konflikten mit Vorgesetzten oder Mitarbeitern resigniert \noder gar \"innerlich gekündigt\" hat. Schließlich kann zu Tage treten, dass ein (älterer) \nBeamter im derzeitigen Statusamt an die Grenzen seines Leistungsvermögens \ngestoßen ist.\n\nVon alledem findet sich kein Wort in der Begründung des Gesamturteils über den \nKläger in der dienstlichen Beurteilung vom 25. Juli 2002. \n\nDer vorliegende Begründungsmangel konnte auch nicht nachträglich geheilt \nwerden. Zwar kann nach allgemeinen Grundsätzen eine dienstliche Beurteilung \nnachträglich \n- im Verwaltungs-, Vor- oder Klageverfahren - ergänzt werden und können in einer \nBeurteilung enthaltene Werturteile nachträglich erläutert werden.\nvgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 \n- 6 A 2966/00 -\n\nAbweichend hiervon schreiben die BRL Pol in Nr. 8.1 Absatz 2 aber ausdrücklich \nvor, dass die Begründung in der Beurteilung selbst, nämlich im Gesamturteil\", zu \nerfolgen hat.\n\nSollten für den Beklagten bei der im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung \nohnehin gebotenen sorgfältigen Auseinandersetzung mit der Person des Klägers und \nden von diesem gezeigten Leistungen (vgl. Nr. 1 Abs. 2 BRL Pol) für eine \nLeistungssteigerung ausnahmsweise keine Gründe ersichtlich sein, so mag der \nDienstvorgesetzte eben dieses auf der ersten Stufe der ?ewertung ermittelte \nErgebnis in der Begründung der neuen dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck \nbringen. Sollte stattdessen bei einer individuellen Betrachtung auf dieser ersten Stufe \neine Leistungssteigerung erkennbar sein, der Kläger jedoch im Quervergleich unter \nBerücksichtigung der Richtsätze kein besseres Ergebnis als in den \nvorausgegangenen beiden Beurteilungen erzielen, weil die übrigen Mitglieder der \nVergleichsgruppe ebenfalls der Regelvermutung entsprochen haben, so wäre - da \ndann die Herabstufungsentscheidung auf ein relativ schlechteres Leistungsbild im \nQuervergleich unter Berücksichtigung der Richtsatzvorgaben nach Nr. 8.2.2 BRL Pol \ngestützt würde - eine weitergehende Begründung auf einer zweiten Stufe \nerforderlich. Die Schlussfolgerung des Innenministeriums NRW in Anlage 3 des \nErlasses vom 1. Februar 2002 - 45.2 - 3034 -, wonach eine Begründung nach Nr. 8.1 \nBRL Pol insbesondere erforderlich sein soll, wenn die Leistungen in einem \nstatusrechtlichen Amt trotz zunehmender Lebens - und Diensterfahrung konstant mit \ndemselben Gesamturteil bewertet werden, weil sich dann Lebens - und \nDiensterfahrung nicht positiv ausgewirkt hätten, übersieht insofern, dass auch die \nanderen Beamten der Vergleichsgruppe an Lebens - und Diensterfahrung \nhinzugewinnen und das Leistungsniveau bei idealtypischer Konstanz der \nVergleichsgruppe kontinuierlich steigt. Nach dem Beschluss des OVG NRW vom \n13. Dezember 1999 - 6 A 3593 / 98 - wird der mögliche Inhalt der \nAbweichungsbegründung nicht ausschließlich, jedoch ausschlaggebend von dem \nGrund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung \nveranlasst hat. Liegt dieser danach in einer anders lautenden Bewertung allein des \nindividuellen Leistungs - und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, so muss \ndies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung - auf der ersten Stufe - \ndeutlich werden. Es liegt allerdings - wie das OVG NRW in der genannten \nEntscheidung weiter ausführt - auf der Hand, dass die Abweichungsbegründung sich \nin diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also \ninsoweit konkret und singulär sein muss. Liegt der Grund für die Abweichung \nhingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die \nAbweichungsbegründung - diese auf der zweiten Stufe des Quervergleichs liegenden \n- Aspekte in den Mittelpunkt stellen.\n\n3. Darüber hinaus leidet der Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2003 an dem \nMangel, dass die Bezirksregierung E. ihre Prüfungskompetenz nicht \nausgeschöpft hat. Auf diesem Fehler beruht der Widerspruchsbescheid, so dass er \nbereits aus diesem Grunde aufzuheben war.\n\nDie Bezirksregierung E. hat sich bei ihrer Entscheidung über den \nWiderspruch des Klägers nur für befugt gehalten, eine Rechtmäßigkeitskontrolle \ndurchzuführen und die dienstliche Beurteilung des Klägers nur auf sogenannte \nBeurteilungsfehler zu überprüfen, nicht hingegen den Beurteilungsvorgang in \nWahrnehmung der auch ihr zustehenden Beurteilungsermächtigung eigenständig \nvollzogen. Die Widerspruchsbehörde hat jedoch gemäß § 126 Absatz 3 BRRG in \nVerbindung mit §§ 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VwGO grundsätzlich die gleiche \nEntscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist nicht - wie die Gerichte - auf eine \neingeschränkte Rechtskontrolle beschränkt.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30.98 -, \nZBR 1999, 382 ff und Urteil vom 17. Mai 1979 - 2 C 4.78 -, \nZBR 1979, 304ff; demgegenüber kritisch auf die \nmöglicherweise fehlende Praktikabilität verweisend \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rn. \n471, 475.\n\nEine Einschränkung der verwaltungsinternen Kontrollmöglichkeiten der \nWiderspruchsbehörde lässt sich auch weder damit begründen, dass es sich bei \ndienstlichen Beurteilungen um persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn \nhandele noch damit, dass nur der für die dienstliche Beurteilung zuständige \nDienstvorgesetzte die letztverbindliche Bewertung vornehmen dürfe. Zwar mag sich \neine Prüfungsbeschränkung in Fällen ergeben, in denen die Widerspruchsbehörde \naus tatsächlichen Gründen eine Leistung nicht oder nur eingeschränkt bewerten \nkann, etwa weil die in einer einmaligen und nicht wiederholbaren Prüfungssituation, \nwie beispielsweise einem Prüfungsgespräch, erbrachte Leistung nur auf der \nGrundlage der tatsächlichen Kenntnis zu bewerten ist. Die Beurteilung dienstlicher \nLeistungen eines Beamten ist aber mit einer derartigen Fallkonstellation nicht \nvergleichbar, weil diese vom Grundsatz her keine Kenntnisse erfordert, die dem \nunmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten oder dem für die dienstliche \nBeurteilung sonst zuständigen Beamten vorbehalten oder ihm allein zugänglich \nsind.\n\nDie Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur verwaltungsgerichtlichen \nNachprüfung dienstlicher Beurteilungen auf sogenannte Beurteilungsfehler,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 13. Mai 1965 - 11 C 146.62 -, \nBVerwGE 21, 127, vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, \nBVerwGE 60, 245, und vom 02. März 2000 - 2 C 7 - 10.99., \nBuchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; OVG NRW, Urteil \nvom 04. Oktober 1989 - 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom \n13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, \nDÖD 2000, 161 und 266,\n\nvermag die von dem Beklagten angenommene eingeschränkte Prüfungsbefugnis \nder Widerspruchsbehörde ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn diese beruht auf der \nErwägung, dass ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine \nLaufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ein dem \nDienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis ist. Die \nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung ist daher auf sogenannte Beurteilungsfehler \neingeschränkt. Eine derartige Zurückhaltung zu üben, besteht für die \nWiderspruchsbehörde kein Anlass, schon weil sie selbst eine Behörde des \nDienstherrn ist. Sie würde auch dem Zweck des § 126 Absatz 3 BRRG in Verbindung \nmit §§ 68 ff VwGO, in Beamtenrechtsstreitigkeiten stets die Entscheidung der \nErstbehörde durch die nächst höhere Dienstbehörde nochmals umfassend zu \nüberprüfen, um eine möglichst einheitliche Anwendung beamtenrechtlicher \nRegelungen innerhalb der Verwaltung zu gewährleisten, in nicht vertretbarer Weise \nzuwiderlaufen. Die Widerspruchsbehörde ist von Rechts wegen dazu berufen, die \nvon der Erstbehörde erteilte dienstliche Beurteilung nachzuvollziehen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1979 - 2 C 4.78 -, ZBR \n1979, 304, 306; kritisch hierzu Schnellenbach, \nBeamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rn. 471.\n\nDie der Widerspruchsbehörde grundsätzlich im Widerspruchsverfahren \nübertragene uneingeschränkte Kontrollbefugnis ist vorliegend auch nicht \nausnahmsweise durch eine andere rechtliche Vorschrift eingeschränkt.\n\nEine Heilung des bestehenden Mangels durch ein sogenanntes Nachschieben \nvon Gründen der Ausgangsbehörde im Klageverfahren konnte - abgesehen von \nKompetenzfragen im Verhältnis der Ausgangsbehörde zur Widerspruchsbehörde - \nbereits deshalb nicht erfolgen, weil die Bezirksregierung E. ihre umfassende \nKontrollbefugnis vollständig außer Acht gelassen hat, § 114 Satz 2 VwGO (analog).\nVgl. Kopp / Schenke, VwGO, 13. Auflage, 2003, § 114 \nRn. 3, 50.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-09-08/1-k-657-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-09-08/1-k-657-03","retrieved":"2026-10-28 15:54:13.707398+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2004-09-08/1-k-657-03","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"1. 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