{"status":"available","doknr":"OLD284851","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0908.1K4611.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-09-08","aktenzeichen":"1 K 4611/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 12. August 2003 verurteilt, die dienstliche Beurteilung \ndes Klägers vom 17. März 2003 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen und die dienstliche \nBeurteilung vom 17. März 2003 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 19. B. geborene Kläger nahm am 3. Oktober 1977 seinen Dienst beim \nBeklagten auf und wurde zuletzt am 1. B. 1997 zum Polizeikommissar \n(Besoldungsgruppe A 9 BBesO, I. Säule) befördert.\n\n3\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers zum 1. Oktober 1998 für den Zeitraum \nvom 1. B. 1997 bis zum 30. September 1998 gemäß Nr. 3.5 der BRL Pol endete \nebenso wie die dienstliche Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2000 mit dem \nGesamturteil 3 Punkte. \n\n4\n\nMit Verfügung vom 8. Februar 2002 legte das Polizeipräsidium F. den \nzeitlichen Ablauf für das Beurteilungsverfahren zum Stichtag 1. Januar 2003 fest. \nDanach waren die Beurteilungsgespräche bis zum 22. November 2002 zu führen und \ndie Beurteilungsvorschläge spätestens bis zum 16. Dezember 2002 vorzulegen. \n\n5\n\nAm 29. Januar 2003 fand die Beurteilerbesprechung statt. Nach Nr. 5 der \nNiederschrift über die Beurteilerbesprechung vom Februar 2003 erfolgte die \nAbsenkung des Gesamturteils von 10 Erstbeurteilungen der Vergleichsgruppe des \nKlägers, A 9 PK „ES\", bei denen abweichende Stellungnahmen der weiteren \nVorgesetzten vorlagen und zu denen auch die Erstbeurteilung des Klägers gehörte, \nvon 4 auf 3 Punkte. Des Weiteren heißt es in der Niederschrift :\n\n6\n\n„Einem besonderen Quervergleich wurden die Beamtinnen / Beamten \nunterzogen, die zum dritten Mal innerhalb der Vergleichsgruppe A 9 PK „ES\" zu \nbeurteilen waren und deren Beurteilungsvorschlag im Vergleich zur letzten und \nvorletzten Beurteilung keine Leistungsverbesserung erkennen ließ. In allen Fällen \nwurden die Vorschläge im Quervergleich bestätigt.\"\n\n7\n\nDie dienstliche Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 1. Januar 2003 vom \n17. März 2003 endete entsprechend den Vorgaben der Beurteilerbesprechung im \nGesamturteil mit 3 Punkten. Die Herabsetzung von 4 auf 3 Punkte in den \nHauptmerkmalen 1 (Leistungsverhalten) und 2 (Leistungsergebnis) und im \nGesamturteil wurde in der dienstlichen Beurteilung wie folgt begründet:\n\n8\n\n„Diese Beurteilung ist die dritte Beurteilung innerhalb der Besoldungsgruppe A 9. \nAuch diese Beurteilung endet wie die letzte und vorletzte Beurteilung mit dem \nGesamtergebnis „die Leistungen entsprechen voll den Anforderungen\". Die \nBeurteilungsrichtlinien gehen davon aus, das sich Dienst - und Lebenserfahrung in \nder Regel positiv auf das Leistungsbild auswirken. Bei einem Quervergleich innerhalb \nder Vergleichsgruppe konnte dies im konkreten Fall nicht festgestellt werden.\"\n\n9\n\nMit Schreiben vom 16. B. 2003 legte der Kläger Widerspruch gegen die \ndienstliche Beurteilung vom 17. März 2003 ein. Dieser wurde mit \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 12. August 2003 - dem \nKläger ausgehändigt am 21. August 2003 - als nicht begründet zurückgewiesen, \nwobei auf eine eingeschränkte materielle Rechtmäßigkeitskontrolle der \nWiderspruchsbehörde auf Beurteilungsfehler verwiesen wurde.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 17. September 2003 Klage erhoben.\n\n11\n\nEr ist der Rechtsauffassung, dass die dienstliche Beurteilung vom 17. März 2003 \neinen Begründungsmangel nach Nr. 8.1 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der \nPolizei des Landes Nordrhein - Westfalen beinhalte.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 12. August 2003 zu verurteilen, die dienstliche \nBeurteilung des Klägers vom 17. März 2003 aufzuheben und eine neue dienstliche \nBeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen und die \ndienstliche Beurteilung vom 17. März 2003 aus der Personalakte des Klägers zu \nentfernen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte hält dem Vortrag des Klägers entgegen, dass die nach der \nRegelvermutung angenommene Leistungssteigerung bei dem Kläger nicht erkennbar \nund seine Leistungen im Quervergleich schlechter zu beurteilen seien.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n20\n\nDie dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums F. vom 17. März 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 12. August \n2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen \nAnspruch auf Aufhebung und Entfernung der streitigen dienstlichen Beurteilung aus \nseiner Personalakte und auf Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.\n\n21\n\nRechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Absatz 1 des \nLandesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (LBG). Nach dieser \nNorm sollen dienstliche Beurteilungen auch ohne konkreten Anlass in regelmäßigen \nZeitabständen zu dem Zweck erfolgen, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \nder Beamten festzustellen. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung soll der \nDienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes \nWerturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu \nbestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm \nübertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die Entscheidung des \nDienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für \nseine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein \ndem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis, \nwelcher diesem einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Diesem Beurteilungsspielraum \ndes Dienstherrn korrespondierend unterliegen dienstliche Beurteilungen nach \nständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung,\n\n22\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Mai 1965 - 11 C \n146.62 -, BVerwGE 21, 127, vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 und \nvom 02. März 2000 - 2 C 7 bis 10.99., Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n04. Oktober 1989 - 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A \n3599/98 - und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und 266,\n\n23\n\nnur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die \nverwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n24\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers vom 17. März 2003 leidet an einem \nsolchen der gerichtlichen Überprüfung unterliegendem Rechtsfehler.\n\n25\n\n1. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen des Beurteilungsverfahrens zum 1. \nJanuar 2003 beim Polizeipräsidium F. entsprechend Nr. 5 der Niederschrift über \ndie Beurteilerbesprechung vom 29. Januar 2003 ein „besonderer Quervergleich\" \nhinsichtlich nur eines Teils der Mitglieder der Vergleichsgruppe des Klägers, A 9 PK \n„ES\", mit der Folge stattfand, dass die Richtsätze nach Nr. 8.2.2 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein - Westfalen \n(Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H - (MBl. \nNRW S. 278), geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz \nvom 19. Januar 1999 - IV B 1 - 3034 H - (MBl. NRW S. 96)) (BRL Pol), zu Lasten der \nübrigen Mitglieder der Vergleichsgruppe - und so auch zu Lasten des Klägers - \nverschoben wurden und damit einer einheitlichen Anwendung des \nBewertungsmaßstabes im Sinne von Nr. 8.2 der BRL Pol gerade zuwider lief. Denn \ndie Vergleichsgruppenbildung soll der Sicherstellung einheitlicher \nBewertungsmaßstäbe unter der Anwendung von Richtsätzen dienen (Nr. 8.2 BRL \nPol) und damit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Absatz 2 GG - einfachgesetzlich \nin \n§ 7 LBG geregelt - Rechnung tragen.\n\n26\n\n2. Des Weiteren braucht dem in den Parallelverfahren - 1 K 3970 / 03 - und - 1 K \n3729 / 03 - erhobenen Vorwurf eines Verstosses gegen den Leistungsgrundsatz in \nForm sogenannter starrer Standzeitregelungen nicht weiter nachgegangen zu \nwerden, nach welchem alle Beamte, die sich zum 1. Januar 1997 bereits in der \nBesoldungsgruppe A 9 BBesO befanden, gegenüber dem Votum des Erstbeurteilers \nim Rahmen der Endbeurteilung nicht herabgestuft werden sollten und wonach nur im \nFalle eines lebensälteren Beamten, welchem eine Sperrzeit drohte, eine Ausnahme \ngemacht worden sein soll.\n\n27\n\nVgl. zur Rechtswidrigkeit starrer Standzeitregelungen OVG NRW, Urteil vom 13. \nFebruar 2001 - 6 A 2966 / 00 -.\n\n28\n\n3. Letztlich kann hier die Frage ebenfalls unbeantwortet bleiben, ob die \nBegründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 17. \nMärz 2003 dem Begründungserfordernis nach Nr. 8.1 Absatz 2 BRL Pol genügt oder \naber mit der Folge fehlerhaft ist, dass das Gesamtergebnis nicht hinreichend \nplausibel gemacht wurde. Nach Nr. 8.1 Absatz 2 BRL Pol ist „im Einzelnen zu \nbegründen\", wenn sich Lebens - und Diensterfahrung nicht positiv auf das \nLeistungsbild ausgewirkt haben. Diesen Anforderungen wird die dem Gesamturteil \nangefügte, im Tatbestand wiedergegebene Begründung der dienstlichen Beurteilung \ndes Klägers vom 17. März 2003 möglicherweise nicht gerecht. Denn der \nEndbeurteiler hat lediglich festgestellt, dass auch diese Beurteilung wie die letzte und \nvorletzte Beurteilung mit dem Gesamtergebnis „die Leistungen entsprechen voll den \nAnforderungen\" endet und eine Steigerung des Leistungsbildes des Klägers durch \ndie dazu gewonnene Dienst - und Lebenserfahrung entgegen der Regel im \nkonkreten Fall bei einem Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe nicht \nfestgestellt werden konnte. Gründe hierfür, zumal ins Einzelne gehende Gründe, \nfinden sich dort nicht.\n\n29\n\nAllerdings ist zu berücksichtigen, dass Beurteilungsrichtlinien als \nVerwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern als \nWillenserklärung der anordnenden Stelle auszulegen sind. Hierbei kommt es für die \nRechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der \nGleichbehandlung nicht zwingend auf den Wortlaut der Richtlinie an. Da \nVerwaltungsvorschriften eine einheitliche Verwaltungsübung sicherstellen sollen, ist \nvielmehr letztlich die tatsächliche - möglicherweise vom Wortlaut der Richtlinie \nabweichende - Verwaltungspraxis maßgebend, wenn der Richtliniengeber diese \nbilligt oder zumindest duldet.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, Dok.Ber. B 2000,211, vom \n2. März 1995 - 2 C 17.94 -, ZBR 1995, 238, und vom 30. B. 1981 - 2 C 8.79 -, \nNVwZ 1982,101.\n\n31\n\nSolange nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die \nVerwaltungspraxis von den Beurteilungsrichtlinien entfernt haben könnte, sind die \nBeurteilungsrichtlinien - ebenso wie in dem erstmaligen Fall ihrer Anwendung -,\n\n32\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. B. 1971 -11 C 20.69, DÖV 1971,748, und \nvom 24. März 1977 - 11 C 14.75 -, BVerwGE 52, 193; \"eine - der Verwaltung und \nden Bewerbern im Voraus bekannt gegebene - antizipierte Verwaltungspraxis\",\n\n33\n\nselbst Anknüpfungsgrundlage für die Selbstbindung der Verwaltung.\n\n34\n\nSo Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, LBS, \nStand: B. 2004, Rn. 151\n\n35\n\nDer gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird neben der \nRegelung des § 104 Absatz 1 LBG, insofern durch allgemeine Bestimmungen, \ninsbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Absatz 1 GG), abgesteckt. \nDer Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Absatz 1 GG gebietet dem Dienstherrn, wenn er \nfür einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese \ngleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anzuwenden.\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. B. 1981.2 C 8.79 -, NVwZ 1982,101; \nSchnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 149 ff.\n\n37\n\nKonkrete Anhaltspunkte für ein Abweichen der Verwaltungspraxis von Nr. 8.1 \nAbsatz 2 BRL Pol könnten vorliegend darin gesehen werden, dass das \nInnenministerium in Anlage 3 des Erlasses vom 1. Februar 2002 - 45.2 - 3034 - eine - \nwie es dort heißt „Möglichkeit zur Begründung gemäß Nr. 8.1 BRL\" vorgegeben hat. \nAber bereits in Anbetracht des Wortlautes des Erlasses ist allenfalls von \nFormulierungshilfen zu dem Begründungserfordernis und nicht gar von verbindlichen \nVorgaben in Form von Weisungen auszugehen. Dass das dort benannte, recht \nabstrakt gehaltene Begründungsmuster seitens des Innenministeriums NRW für \nausreichend erachtet wird, führt zudem als solches noch zu keiner Änderung der \nVerwaltungspraxis, die überdies möglicherweise personalvertretungsrechtliche \nRelevanz entfaltet (§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG). \n\n38\n\nNach den ergänzenden Erläuterungen zu den BRL Pol - welche auch vom \nInnenministerium NRW in Anlage 3 des Erlasses vom 1. Februar 2002 (a.a.O.) zitiert \nwerden - ist die Begründung im Sinne von Nr. 8.1 Absatz 2 BRL Pol von dem \nEndbeurteiler unter anderem dann vorzunehmen, wenn jemand zum dritten Mal in \neiner Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also \nzwischenzeitlich nicht befördert worden ist, und in der anstehenden Beurteilung ein \nGesamturteil vorgesehen ist, das weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich \nzur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung darstellt. Die Begründung soll in diesen \nFällen \"den Beurteilten aufzeigen, warum im Quervergleich innerhalb der \nVergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein \npositiveres Ergebnis erzielt wurde.\" Dies bekräftigt - wie bereits das VG E. in \nseinem Urteil vom 1. Juli 2003 - 2 K 8533 / 02 - ausgeführt hat -, das bereits vom \nWortlaut der Nr. 8.1 Absatz 2 BRL Pol nahe gelegte Verständnis, dass eine auf die \nPerson des beurteilten Beamten eingehende Begründung für das Nichteingreifen der \nRegelvermutung verlangt wird. Dies entspricht auch offenkundig dem Willen des \nVorschriftengebers, weil dieser dem Dienst- und Lebensalter auch im Rahmen \ndienstlicher Beurteilungen eine besondere Bedeutung beimisst. So betont der \nRichtliniengeber in Nr. 6 BRL Pol, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, \ndass sich eine zunehmende Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirke. \nBei der hierin zum Ausdruck kommenden Würdigung bewegt er sich im Rahmen \nanerkannter Beurteilungsgrundsätze. Der Berücksichtigung der Lebens- und \nDiensterfahrung liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich die größere \nDiensterfahrung eines dienstälteren Beamten - jedenfalls während des nach Nr. 3.2 \nletzter Spiegelstrich BRL Pol vorgesehenen Regelbeurteilungszeitraums - im \nLeistungsbild niederschlägt und darüber hinaus der guten Leistung eines \ndienstälteren Beamten im Vergleich mit dem dienstjüngeren die größere \nAussagekraft zukommt, wenn er einen hohen Leistungsstand über Jahre \naufrechterhalten hat.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 02. B. 1981 - 2 C 13.80 -, Buchholz 232 (§ 15 BBG) \nNr. 15 (S. 7), und Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123 (126); \nOVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 6 A 6370/96 - und Urteil vom 13. Februar 2001 \n- 6 A 2966/00 -, VG E. , Urteil vom 1. Juli 2003 - 2 K 8533 / 02 -; a.A. \nSchnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 399.\n\n40\n\nDas Festschreiben eines besonderen Begründungserfordernisses in Nr. 8.1 \nAbsatz 2 BRL Pol kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass die bloße \nFeststellung des Nichteintritts der Regelvermutung nach Nr. 6 BRL Pol diese nicht \nwiderlegt, sondern ein Abweichen von der Regelvermutung gerade die \nGesichtspunkte aufzeigen muss, die hierfür maßgebend sind. Hierbei genügt es nicht \n- wie bereits das VG E. in dem oben genannten Urteil zu Recht gefordert hat -, \neine einheitliche, für alle Beamten gleichermaßen verwendbare Formulierung zu \nwählen, wie sie als Begründung nach Nr. 9.2 Absatz 2 Satz 2 BRL Pol ausreicht, \nwenn einzelfallübergreifende Erwägungen, wie beispielsweise ein allgemeiner \nQuervergleich unter Berücksichtigung der Richtsätze, ausschlaggebend dafür waren, \ndass der Endbeurteiler dem Vorschlag des Erstbeurteilers nicht gefolgt ist. Die \nGründe dafür, warum sich die größere Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf \ndas Leistungsbild ausgewirkt hat, erschließen sich regelmäßig nur dann, wenn die \nindividuelle Leistungsentwicklung des betreffenden Beamten in den Blick genommen \nwird. Diese sind dann in der Beurteilung selbst niederzulegen. Mit der insoweit \ngegebenen Alternative, die Begründung hierfür in mündlicher Form, insbesondere im \nRahmen der Eröffnung und Besprechung der Beurteilung zu ermöglichen,\n\n41\n\nvgl. Schnellenbach, NWVBL 1987, 7, 9,\n\n42\n\nhat sich der Richtliniengeber und die auf den Verwaltungsvorschriften fußende \nVerwaltungspraxis nicht begnügt.\n\n43\n\nFür eine wortgetreue Auslegung des Begründungserfordernisses nach Nr. 8.1 \nAbsatz 2 BRL Pol spricht auch der Umstand, dass das durch die BRL Pol entwickelte \nBeurteilungssystem ansonsten kaum einen Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung \nder Beurteilung der Polizeibeamten eröffnet und deshalb der Einhaltung der \nVerfahrens- und Formvorschriften eine besondere Bedeutung im Sinne einer \nRichtigkeitsgewähr zukommt.\n\n44\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 07. Juni 2000 \n- 6 A 2462/99 - und Urteil vom 13. Februar 2001 \n- 6 A 3438/00-; - VG E. , Urteil vom 1. Juli 2003 \n- 2 K 8533 / 02 -; VG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2003 \n- 19 K 8113 / 02 -\n\n45\n\nDem Erfordernis einer individuellen Begründung des Nichteingreifens der \nRegelvermutung der Nr. 6 BRL Pol steht auch nicht entgegen, dass hiernach dem \nDienstvorgesetzten die sicherlich nicht immer einfach zu erfüllende Verpflichtung \nauferlegt wird, nach den Ursachen des Leistungsstillstandes zu forschen und diese in \nder Beurteilung niederzulegen. Denn gerade dieses Erfordernis hat der \nRichtliniengeber bewusst in Kauf genommen, um hier vergleichbar der Intention zur \nRegelung des \n§ 80 Absatz 3 VwGO der Behörde vorab vor Augen zu führen, dass eine Ausnahme \nvon der Regel gegeben und diese entsprechend zu hinterfragen und zu würdigen \nist.\n\n46\n\nVgl. VG E. , Urteil vom 1. Juli 2003 \n- 2 K 8533 / 02 -; VG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2003 \n- 19 K 8113 / 02 -\n\n47\n\nSoweit Beurteilungsrichtlinien Verfahrensregelungen aufstellen, besteht eine \nweite Gestaltungs- und Ermessensfreiheit des Dienstherrn. Ob dieser dabei jeweils \ndas zweckmäßigste System entwickelt und die zweckmäßigsten Regelungen trifft \noder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist weder Gegenstand der \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. B. 1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101,\n\n49\n\nnoch kann dies ein Grund dafür sein, einer Bestimmung eine Bedeutung \nbeizulegen, die zwar praktikabler erscheinen mag, die ihr nach dem erkennbaren \nWillen des Richtliniengebers aber nicht zukommen soll. Unerfüllbare Anforderungen \nstellt das aufgezeigte Verständnis vom Inhalt der Begründung jedenfalls nicht. Wie \nbereits das VG E. in seinem Urteil vom 1. Juli 2003 - 2 K 8533 / 02 - und \ndiesem sich anschließend das VG Köln in seinem Urteil vom 12. Dezember 2003 - 19 \nK 8113 / 02 - ausgeführt hat, dürfte insbesondere der Erstbeurteiler, der den \nBeamten in beinahe täglichen Arbeitskontakten über einen langen (Beurteilungs-\n)Zeitraum erlebt, regelmäßig - ggf. unter Mithilfe weiterer Vorgesetzter - in der Lage \nsein zu erkennen oder zumindest in Erfahrung zu bringen, warum die Leistung des \nBeamten stagniert oder gar nachgelassen hat. So kann sich ihm durchaus \nerschließen, wenn ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen, wegen privater \nProbleme oder etwa deshalb die ihm nach seiner Befähigung möglichen besseren \nArbeitsergebnisse nicht mehr erbringt, weil er wegen enttäuschter \nAufstiegserwartungen oder Konflikten mit Vorgesetzten oder Mitarbeitern resigniert \noder gar \"innerlich gekündigt\" hat. Schließlich kann zu Tage treten, dass ein (älterer) \nBeamter im derzeitigen Statusamt an die Grenzen seines Leistungsvermögens \ngestoßen ist.\n\n50\n\nVon alledem findet sich kein Wort in der Begründung des Gesamturteils über den \nKläger in der dienstlichen Beurteilung vom 17. März 2003. \n\n51\n\nDer etwaig vorliegende Begründungsmangel konnte auch nicht nachträglich \ngeheilt werden. Zwar kann nach allgemeinen Grundsätzen eine dienstliche \nBeurteilung nachträglich - im Verwaltungs-, Vor- oder Klageverfahren - ergänzt \nwerden und können in einer Beurteilung enthaltene Werturteile nachträglich erläutert \nwerden.\n\n52\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 \n- 6 A 2966/00 -.\n\n53\n\nAbweichend hiervon schreiben die BRL Pol in Nr. 8.1 Absatz 2 aber ausdrücklich \nvor, dass die Begründung in der Beurteilung selbst, nämlich „im Gesamturteil\", zu \nerfolgen hat.\n\n54\n\nOb es hiernach der angegriffenen Beurteilung an der erforderlichen Begründung \ngemäß Nr. 8.1 Absatz 2 BRL Pol fehlt und der Beklagte vor Erstellung der neuen \ndienstlichen Beurteilung des Klägers die aufgezeigten möglichen Ursachen dafür zu \nerforschen und festzustellen hat, warum sich die größere Berufserfahrung des \nKlägers nicht positiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt hat, bedarf hier aber - wie \nbereits angeführt - keiner abschließenden Entscheidung. Denn der vorliegende Fall \nzeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass die drei letzten dienstlichen \nBeurteilungen des Klägers vom 18. März 1999, 9. Februar 2000 und 17. März 2003 \nlediglich einen Zeitraum von insgesamt 5 Jahren und 9 Monaten und nicht, wie nach \nNr. 3.1 BRL Pol für Regelbeurteilungen grundsätzlich vorgesehen, von jeweils 3 und \ndamit insgesamt 9 Jahren umfassen und dass es sich bei der Beurteilung zum \n18. März 1999 um eine solche nach Nr. 3.5 BRL Pol handelt und somit jedenfalls \nkein umfassender Quervergleich der Leistungen des Klägers mit anderen Beamten \nseiner Vergleichsgruppe A 9 PK „ES\" stattfand. Der Erlass des Innenministeriums \nvom 1. Februar 2002 - 45.2 - 3034 - sieht als Ergebnis der Dienstbesprechung vom \n16. Januar 2002 ebenso wie die Erläuterungen zu Nr. 8.1 BRL Pol ein besonderes \nBegründungserfordernis nach Nr. 8.1 der BRL Pol aber nur für die Fälle einer dritten \nBeurteilung in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes vor. Die \nfehlende positive Entwicklung des Leistungsbildes eines Beamten wird somit erst \nnach einem längeren Zeitraum von ca. 9 Jahren innerhalb der Vergleichsgruppe \ndesselben statusrechtlichen Amtes für begründungsbedürftig erachtet. Ob ein solcher \nneunjähriger Zeitraum als ausreichend zu erachten ist, um das besondere \nBegründungserfordernis nach Nr. 8.1 BRL Pol auszulösen oder ob auch ein kurzer \nZeitraum - wie hier fünf Jahre und neun Monate - dafür ausreicht, bedarf keiner \nabschließenden Klärung, weil hier ein anderer durchgreifender Beurteilungsmangel \nvorliegt (vgl. zu 4. und 5.).\n\n55\n\nSollten für den Beklagten in einer Konstellation, in der das \nBegründungserfordernis der Nr. 8.1 BRL Pol eingreift, für eine Leistungssteigerung \ndes beurteilten Beamten ausnahmsweise keine Gründe ersichtlich sein, so mag der \nDienstvorgesetzte eben dieses auf der ersten Stufe der Bewertung ermittelte \nErgebnis in der Begründung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck bringen. \nSollte stattdessen bei einer individuellen Betrachtung auf dieser ersten Stufe eine \nLeistungssteigerung erkennbar sein, der Beamte jedoch im Quervergleich unter \nBerücksichtigung der Richtsätze kein besseres Ergebnis als in den \nvorausgegangenen beiden Beurteilungen erzielen, weil die übrigen Mitglieder der \nVergleichsgruppe ebenfalls der Regelvermutung entsprochen haben, so wäre - da \ndann die Herabstufungsentscheidung auf ein relativ schlechteres Leistungsbild im \nQuervergleich unter Berücksichtigung der Richtsatzvorgaben nach Nr. 8.2.2 BRL Pol \ngestützt würde - eine weitergehende Begründung auf einer zweiten Stufe \nerforderlich. Die Schlussfolgerung des Innenministeriums NRW in Anlage 3 des \nErlasses vom 1. Februar 2002 - 45.2 - 3034 -, wonach eine Begründung nach Nr. 8.1 \nBRL Pol insbesondere erforderlich sein soll, wenn die Leistungen in einem \nstatusrechtlichen Amt trotz zunehmender Lebens - und Diensterfahrung konstant mit \ndemselben Gesamturteil bewertet werden, weil sich dann Lebens - und \nDiensterfahrung nicht positiv ausgewirkt hätten, übersieht insofern, dass auch die \nanderen Beamten der Vergleichsgruppe an Lebens - und Diensterfahrung \nhinzugewinnen und das Leistungsniveau bei idealtypischer Konstanz der \nVergleichsgruppe kontinuierlich steigt. Nach dem Beschluss des OVG NRW vom \n13. Dezember 1999 - 6 A 3593 / 98 - wird der mögliche Inhalt der \nAbweichungsbegründung nicht ausschließlich, jedoch ausschlaggebend von dem \nGrund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung \nveranlasst hat. Liegt dieser danach in einer anders lautenden Bewertung allein des \nindividuellen Leistungs - und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, so muss \ndies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung - auf der ersten Stufe - \ndeutlich werden. Es liegt allerdings - wie das OVG NRW in der genannten \nEntscheidung weiter ausführt - auf der Hand, dass die Abweichungsbegründung sich \nin diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also \ninsoweit konkret und singulär sein muss. Liegt der Grund für die Abweichung \nhingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die \nAbweichungsbegründung diese - auf der zweiten Stufe des Quervergleichs liegenden \n- Aspekte in den Mittelpunkt stellen.\n\n56\n\n4. Das Polizeipräsidium F. hat mit Verfügung vom 19. Oktober 2002 den nach \nNr. 3.1 BRL Pol vorgesehenen Regelbeurteilungszeitraum, dem die \nlandeseinheitliche Festlegung des Beurteilungsstichtags auf den 1. Januar 2003 für \ndie hier betroffenen Polizeibeamten durch das Innenministerium NRW entspricht, um \nmindestens 15 Tage verkürzt. Die Verkürzung des Beurteilungszeitraums führt zur \nAufhebung der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung des Klägers und zur \nVerpflichtung des Beklagten zur Entfernung selbiger aus der Personalakte und zur \nErstellung einer neuen Beurteilung, weil sich die angefochtene Beurteilung aus \ndiesem Grunde als rechtswidrig erweist. Denn der Kläger ist in seinem aus Art. 3 \nAbsatz 1 GG folgenden Recht auf gleichmäßige Anwendung der BRL Pol \nverletzt.\n\n57\n\nIn der Verfügung vom 19. Oktober 2002 heißt es, dass die Beurteilungen der \nPersonalstelle auf dem Dienstweg bis spätestens zum 16. Dezember 2002 übersandt \nwerden müssen. Diese nicht mit der landesweiten Verwaltungspraxis in Einklang \nstehende Vorgehensweise kann - wie die Kammer bereits mit Beschluss vom 13. Juli \n2004 - 1 L 427 / 04 - für den Fall einer Verkürzung des Beurteilungszeitraums von \neinem Monat entschieden hat - auch vorliegend insbesondere in den Fällen, in denen \nbeim Polizeipräsidium F. tätige Beamte in den letzten 15 Tagen des \nBeurteilungszeitraums eine außergewöhnliche Leistung erbracht haben, zu einer \nVerzerrung des Leistungsbildes bei einem behördenübergreifenden Vergleich geführt \nhaben. Denn die eingeschränkte Festlegung für die Abgabe der Voten der \nErstbeurteiler dürfte regelmäßig keinen Raum mehr für eine danach erforderliche \nLeistungskorrektur bieten und kann damit einen Verstoß gegen den \nLeistungsgrundsatz des Art. 33 Absatz 2 GG enthalten. \n\n58\n\nSollte mit der gewählten Vorgehensweise dem Umstand Rechnung getragen \nwerden, dass sich bereits zum 1. Januar 2003 für die zur Beurteilung anstehenden \nBeamten Beförderungsmöglichkeiten boten, so würde das Polizeipräsidium F. \nnicht hinreichend beachten, dass es sich bei Regelbeurteilungen nicht vorrangig um \ndie Festlegung von Beförderungsreihenfolgen handelt. Das vom Polizeipräsidium \nF. gewählte Vorgehen ist von dem grundsätzlich anzuerkennenden Bemühen \ngetragen, den zum Jahresanfang anstehenden Beförderungsentscheidungen \nmöglichst aktuelle Beurteilungen zu Grunde zu legen. Dies darf jedoch nicht zu einer \nVerkürzung des diesen Beurteilungen zu Grunde liegenden Zeitraums führen, zumal \ndas weitere Vorgehen - Durchführung der Beurteilerkonferenz erst Ende Januar - \nauch unter Würdigung der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten es nicht als \nausgeschlossen erscheinen lässt, dass mit der Abgabe der Erstbeurteilungen noch \nbis zum Jahreswechsel hätte zugewartet werden können.\n\n59\n\nDie Kammer ist sich bewusst, das die Verkürzung des dreijährigen \nBeurteilungszeitraums um mindestens 15 Tage und die damit einhergehende \nNichtberücksichtigung der Leistungsentwicklung der Beamten in dem Zeitraum vom \nwenigstens 16. bis zum 31. Dezember infolge der dort anstehenden Feiertage und \nder ggfls. überdurchschnittlichen Inanspruchnahme von Erholungsurlaub \nmöglicherweise nicht so stark ins Gewicht fällt, wie in einem anderen vergleichbaren \nZeitraum des Jahres. Es ist indes nicht auszuschließen, dass gerade in der \nWeihnachtszeit und zum Jahreswechsel noch herausragende dienstliche Leistungen \nerbracht wurden, die im Rahmen der Regelbeurteilung unberücksichtigt geblieben \nsind. Der demnach gegebene Mangel wird auch nicht dadurch behoben, dass die \nBeurteilerkonferenz und die Endbeurteilung nach Ablauf des Beurteilungszeitraums \nstattfanden. Angesichts der Bedeutung der Erstbeurteilung, die diese im zweistufigen \nSystem der Polizeibeurteilungen mit Erst- und Endbeurteilung hat, ist es \nunverzichtbar, dass bereits die Erstbeurteilung den gesamten Beurteilungszeitraum \nabdeckt.\n\n60\n\n5. Darüber hinaus leidet der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2003 an \ndem Mangel, dass die Bezirksregierung E. ihre Prüfungskompetenz nicht \nausgeschöpft hat. Auf diesem Fehler beruht der Widerspruchsbescheid, so dass er \nbereits aus diesem Grunde aufzuheben war.\n\n61\n\nDie Bezirksregierung E. hat sich bei ihrer Entscheidung über den \nWiderspruch des Klägers nur für befugt gehalten, eine Rechtmäßigkeitskontrolle \ndurchzuführen und die dienstliche Beurteilung des Klägers nur auf sogenannte \nBeurteilungsfehler zu überprüfen, nicht hingegen den Beurteilungsvorgang in \nWahrnehmung der auch ihr zustehenden Beurteilungsermächtigung eigenständig \nvollzogen. Die Widerspruchsbehörde hat jedoch gemäß § 126 Absatz 3 BRRG in \nVerbindung mit §§ 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VwGO grundsätzlich die gleiche \nEntscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist nicht - wie die Gerichte - auf eine \neingeschränkte Rechtskontrolle beschränkt.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. B. 1999 - 2 C 30.98 -, ZBR 1999, 382 ff und Urteil \nvom 17. Mai 1979 - 2 C 4.78 -, ZBR 1979, 304ff; demgegenüber kritisch auf die \nmöglicherweise fehlende Praktikabilität verweisend Schnellenbach, Beamtenrecht in \nder Praxis, 5. Auflage, Rn. 471, 475\n\n63\n\nEine Einschränkung der verwaltungsinternen Kontrollmöglichkeiten der \nWiderspruchsbehörde lässt sich auch weder damit begründen, dass es sich bei \ndienstlichen Beurteilungen um persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn \nhandele noch damit, dass nur der für die dienstliche Beurteilung zuständige \nDienstvorgesetzte die letztverbindliche Bewertung vornehmen dürfe. Zwar mag sich \neine Prüfungsbeschränkung in Fällen ergeben, in denen die Widerspruchsbehörde \naus tatsächlichen Gründen eine Leistung nicht oder nur eingeschränkt bewerten \nkann, etwa weil die in einer einmaligen und nicht wiederholbaren Prüfungssituation, \nwie beispielsweise einem Prüfungsgespräch, erbrachte Leistung nur auf der \nGrundlage der tatsächlichen Kenntnis zu bewerten ist. Die Beurteilung dienstlicher \nLeistungen eines Beamten ist aber mit einer derartigen Fallkonstellation nicht \nvergleichbar, weil diese vom Grundsatz her keine Kenntnisse erfordert, die dem \nunmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten oder dem für die dienstliche \nBeurteilung sonst zuständigen Beamten vorbehalten oder ihm allein zugänglich sind. \n\n64\n\nDie Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur verwaltungsgerichtlichen \nNachprüfung dienstlicher Beurteilungen auf sogenannte Beurteilungsfehler,\n\n65\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 13. Mai 1965 - 11 C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, vom \n26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und vom 02. März 2000 - 2 C 7 - \n10.99., Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 04. Oktober \n1989 - 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 - und - \n6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und 266,\n\n66\n\nvermag die von dem Beklagten angenommene eingeschränkte Prüfungsbefugnis \nder Widerspruchsbehörde ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn diese beruht auf der \nErwägung, dass ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine \nLaufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ein dem \nDienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis ist. Die \nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung ist daher auf sogenannte Beurteilungsfehler \neingeschränkt. Eine derartige Zurückhaltung zu üben, besteht für die \nWiderspruchsbehörde kein Anlass, schon weil sie selbst eine Behörde des \nDienstherrn ist. Sie würde auch dem Zweck des § 126 Absatz 3 BRRG in Verbindung \nmit §§ 68 ff VwGO, in Beamtenrechtsstreitigkeiten stets die Entscheidung der \nErstbehörde durch die nächst höhere Dienstbehörde nochmals umfassend zu \nüberprüfen, um eine möglichst einheitliche Anwendung beamtenrechtlicher \nRegelungen innerhalb der Verwaltung zu gewährleisten, in nicht vertretbarer Weise \nzuwiderlaufen. Die Widerspruchsbehörde ist von Rechts wegen dazu berufen, die \nvon der Erstbehörde erstellte dienstliche Beurteilung nachzuvollziehen.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1979 - 2 C 4.78 -, ZBR 1979, 304, 306; kritisch \nhierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rn. 471.\n\n68\n\nDie der Widerspruchsbehörde grundsätzlich im Widerspruchsverfahren \nübertragene uneingeschränkte Kontrollbefugnis ist vorliegend auch nicht \nausnahmsweise durch eine andere rechtliche Vorschrift eingeschränkt.\n\n69\n\nEine Heilung des bestehenden Mangels durch ein sogenanntes Nachschieben \nvon Gründen der Ausgangsbehörde im Klageverfahren konnte - abgesehen von \nKompetenzfragen im Verhältnis der Ausgangsbehörde zur Widerspruchsbehörde - \nbereits deshalb nicht erfolgen, weil die Bezirksregierung E. ihre umfassende \nKontrollbefugnis vollständig außer Acht gelassen hat, § 114 Satz 2 VwGO \n(analog).\n\n70\n\nVgl. Kopp / Schenke, VwGO, 13. Auflage, 2003, § 114 Rn. 3, 50.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n72\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-09-08/1-k-4611-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-09-08/1-k-4611-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284851","retrieved":"2026-07-09 03:01:00.284875+00:00"}}