{"status":"available","doknr":"OLD284869","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0907.14A.K79.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-09-07","aktenzeichen":"14A K 79/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 2002 verpflichtet \nfestzustellen, dass für den Kläger das Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 \nAuslG hinsichtlich Indien vorliegt.\nDie Ziffer 4. des Bescheides wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger die \nAbschiebung nach Indien angedroht ist.\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden \ndem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \nkann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer 1973 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger und Sikh. Er reiste \neigenen Angaben zufolge auf dem Landweg illegal am 18. April 2002 in die \nBundesrepublik Deutschland ein.\nSeinen sodann gestellten Asylantrag begründete er bei der Vorprüfungsbefragung \nam 26. April 2002 in Dortmund wie folgt:\n„In meinem Heimatland Indien habe ich nur einen eigenen \nechten indischen Reisepass besessen. Diesen Reisepass \nhat nach meiner Ankunft in Moskau ein indischer Schlepper \nmir unbekannten Namens, der mich von Indien nach \nRußland begleitet hatte, abgenommen und mir nicht \nzurückgegeben. Der vorgenannte indische Schlepper hat für \nmich in Punjab ein Visum der russischen Botschaft für \nRußland besorgt. Es handelte sich um ein Touristenvisum \nvon zweimonatiger Gültigkeit. Dies hat der Schlepper mir \ngesagt. Ich selbst habe nach der Beschaffung des Visums \nnicht mehr Einsicht in meinen indischen Reisepass gehabt. \n(Nennen Sie mir bitte Ihre offizielle Anschrift:) Uttar Pradesh. \nIn Indien gibt es keine Ortsmeldepflicht für die Bürger. Ich \nhabe bis etwa Februar 1993 in meinem Geburtsort Sujjon im \nWohnhaus meiner Eltern zusammen mit meinen Eltern und \nmeinem Bruder sowie meiner T. zusammengelebt. Im \nFebruar 1993 bin ich dann alleine in den indischen \nBundesstaat Uttar Pradesh gegangen und habe dort fünf \nJahre in Sawash Nagar und Pastor bei Verwandten gelebt. \nIm 8. oder 9. Monat 1997 bin ich dann für zehn Tage zurück \nnach Sujjon zu meinen Eltern gegangen und habe mich \nanschließend nach Rajastan in den Ort Sewar begeben. Dort \nhabe ich drei Jahre ebenfalls bei Verwandten gelebt. Etwa im \n9. Monat des Jahres 2000 bin ich dann für einen Monat \nwieder zurück zu meinen Eltern nach Sujjon gegangen. \nAnschließend habe ich mich in zwei verschiedenen Tempeln \nin dem indischen Staat Maharashtar in dem Ort Hazoor \nSahib aufgehalten. Etwa zehn Tage vor meiner Ausreise aus \nIndien, die am \n25. Februar 2002 erfolgte, bin ich dann von Hazoor Sahib \nnach Hoshiarpur gegangen. Dort habe ich dann 10 Tage bei \nmeiner T. E. Kaur mit ihren Kindern in deren \neigenem Wohnhaus gelebt. Vorher war ich jedoch für zwei \nTage kurz zu Besuch bei meinen Eltern in Sujjon, bevor ich \nvon Maharashtar nach Sujjon gefahren bin. Am 24. Februar \n2002 bin ich dann von Hoshiarpur alleine nach Neu Delhi \ngefahren und am nächsten Tage von dort mit dem schon \nerwähnten Schlepper von Neu Delhi nach Moskau geflogen. \nIch und der Schlepper sind frühmorgens am 26. Februar \n2002 in Moskau auf dem Flughafen angekommen. Ich bin \nkinderlos. Meine Mutter heißt N. L. und mein Vater \nheißt V. T1. . Meine Mutter ist ca. 60 Jahre alt und \nwurde im indischen Punjab geboren, mein Vater ist 65 Jahre \nalt und wurde in meinem Heimatort Sujjon im indischen \nPunjab geboren. Meine Eltern leben unter folgender \nAdresse: W. and Q. T2. , U. und E1. \nO. T3. , Q1. /J. in ihrem eigenen Wohnhaus \nzusammen mit meinem vorgenannten Bruder und meiner \nvorgenannten T. . Meine Eltern sind beide indische \nStaatsangehörige und ebenfalls zugehörig zur \nVolksgemeinschaft der Punjabis und zur \nReligionsgemeinschaft der Sikhs. Meine Eltern haben in dem \nOrt Palian im indischen Q1. vor vielen Jahren geheiratet. \nIch habe zehn Jahre lang die Grund- und Hauptschule \nnamens „Governement School T2. und Governement \nHighschool Suranpur\" in meinem Heimatort T2. besucht. \nÜber eine weitere Schulausbildung verfüge ich nicht. Einen \nBeruf habe ich nicht erlernt und war auch bisher nicht berufs- \nund erwerbstätig. Ich habe meinem Vater in seiner \nLandwirtschaft bis zum Jahre 1993 geholfen. Als ich in Uttar \nPradesh war, habe ich dort auch meinen Verwandten in ihrer \nLandwirtschaft geholfen. Ich wurde, als ich noch bei meinen \nEltern lebte, von meinen Eltern unterhalten, später in Uttar \nPradesh und Rajastan von meinen dortigen Verwandten. Ich \nbin, wie ich schon erwähnt habe, am 25. Februar 2002 legal \nmit dem indischen Schlepper mit einem Flugzeug der \nFluggesellschaft Aeroflot im Direktflug nach Moskau \ngeflogen. Wir kamen morgens ganz früh am 26. Februar \n2002 dort an. Am Ankunftstage hat mich der indische \nSchlepper noch in Moskau an einen russischen Schlepper, \nmir ebenfalls unbekannten Namens, übergeben. Der \nSchlepper hat mich dann in Moskau für eine Nacht in einer \nPrivatunterkunft untergebracht und ist dann am nächsten \nTage mit mir in nächtlicher Fahrt zu einer Holzhütte in mir \nunbekannter Gegend gefahren. Ich blieb dann in dieser \nHolzhütte 15 Tage. Dort waren auch noch fünf andere \nindische Reisende untergebracht. Der Schlepper hat mich \ndann, nachdem er mich zu der Hütte gebracht hatte, dort \nwieder verlassen. Ob diese Hütte in Rußland oder in einem \nanderen Land lag, weiß ich nicht. Nach 15 Tagen kam ein \nanderer europäischer Schlepper mit einem PKW und hat \nmich so - wie die anderen fünf indischen Reisenden - in ca. \nacht- bis zehnstündiger Fahrt wiederum zu einem alleine \ngelegenen Steinhaus gebracht. Dort blieben wir ca. 12 Tage. \nNach 12 Tagen hat uns dann ein anderer hellhäutiger \nSchlepper mit einem PKW wiederum in ca. neunstündiger \nFahrt wiederum zu einem alleine gelegenen Haus gefahren. \nNach ca. 15 Tagen wurden wir wiederum an einen anderen \neinsamen Ort gebracht, wo wir einige Tage in einem Haus \nuntergebracht wurden. Am 18. April 2002 hat mich dann von \ndort ein anderer hellhäutiger Schlepper mit einem PKW in ca. \nachtstündiger Fahrt nach Deutschland gebracht. In \nDeutschland wurde ich auf einer Straße an mir unbekanntem \nOrte von dem Schlepper abgesetzt. Von dort bin ich dann zu \nFuß in einen deutschen Ort gelaufen, dessen Name ich nicht \nkenne. In diesem Ort habe ich dann die Nacht unter einer \nBrücke verbracht. Am nächsten Tage traf ich in diesem Ort \neinen Landsmann. Dieser wollte mich dann zu einer \nAsylbewerberstelle bringen und nahm mich deshalb mit in \nseinem Kleinbus. Unterwegs wurden wir von deutscher \nPolizei angehalten. Die Polizei brachte mich zu der \nPolizeidienststelle in dem Ort Kerpen. Meine Festnahme \nerfolgte am 19. April 2002. Eingereist bin ich nach \nDeutschland illegal am \n18. April 2002. Als ich noch in meinem Heimatort T2. bei \nmeinen Eltern lebte, kamen in den Jahren 1992 und 1993 \nmehrfach mehrere Sikhs zu mir auf dem Lande meines \nVaters, wo ich arbeitete. Sie haben mir dann von den \nProblemen der Sikhs im Q1. und über die Wasser- und \nStromversorgung im Q1. erzählt. Im indischen Q1. \nerzeugte Strom- und Wasserkraft würde noch außerhalb des \nQ1. in die indische Union geleitet, so dass es im \nindischen Q1. Versorgungsprobleme diesbezüglich gebe. \nDas war mir auch bekannt. Es gab bei uns im Q1. schon \nimmer Strom- und Wasserversorgungsprobleme. Außerdem \nberichteten mir die Sikhs darüber, dass die Bauern im \nindischen Q1. zu geringe Preise für ihre \nlandwirtschaftlichen Produkte bekommen würden. Auch das \nwar mir aus eigener Erfahrung in der Landwirtschaft meines \nVaters bekannt. Die Sikhs, die mich auf den Feldern meines \nVaters mehrfach besucht hatten, haben mir auch erzählt, \ndass sie im indischen Q1. wegen dieser genannten \nProbleme mit anderen Sikhs zusammen gegen die indische \nRegierung demonstriert hatten. Von diesen Demonstrationen \nhatten ich und meine Eltern auch über die \nFernsehnachrichten und die Presse etwas mitbekommen. Da \ndie erwähnten indischen Sikhs immer zu mir auf die Felder \nmeines Vaters kamen, hatte die indische Polizei davon \nerfahren. Im Februar oder März des Jahres 1992 kamen \nmehrere indische Polizisten zu mir auf ein Feld meines \nVaters, nahmen mich fest und brachten mich zur \nPolizeidienststelle in Bangar. Dort hielten sie mich einen Tag \nfest und haben mich nach den Sikhs befragt, die mich \nmehrmals auf den Feldern angesprochen hatten und haben \nmich mehrmals geschlagen. Ich kannte von den Sikhs, die zu \nmir auf die Felder gekommen waren, nur zwei. Beide waren \naus meinem Heimatort T2. und einen von ihnen kannte \nich mit Namen. Ich habe der Polizei dann auch diesen mir \nbekannten Namen gesagt. Der andere mir bekannte Sikh \naus meinem Heimatort befand sich zu jenem Zeitpunkt auf \nder Flucht vor der Polizei und wurde später von der Polizei \ngetötet. Ihm sowie den anderen Sikh, die mich auf den \nFeldern besucht hatten, wurde von Seiten der indischen \nPolizei terroristische Aktivitäten vorgeworfen. Am nächsten \nTage wurde ich wieder freigelassen. Bleibende Verletzungen \noder Schädigungen von den Schlägen der Polizei habe ich \nnicht zurückbehalten. Nach meiner Freilassung ist die \nindische Polizei dann noch bis Februar 1993 mehrmals zu \nmir auf die Ländereien meines Vaters gekommen und hat \nmich jedes Mal gefragt, ob inzwischen weitere Sikhs zu mir \ngekommen bzw. mich angesprochen hätten. Ich hatte der \nPolizei nur gesagt, dass die Sikhs zu mir jeweils auf die \nFelder gekommen waren, mich um Essen gebeten und dann \nvon mir auch Essen bekommen hatten. Mehr habe ich der \nPolizei nicht gesagt. Ich habe den Polizisten, die dann \nweiterhin bis Februar 1993 zu mir auf die Felder kamen, \nwahrheitsgemäß gesagt, dass jeweils inzwischen erneut \nmehrere Sikhs zu mir gekommen seien, mich um Essen \ngebeten und dies auch von mir bekommen hatten. (Hatten \ndie Sikhs, die Sie auf den Feldern ansprachen, denn \ngegebenenfalls etwas über Ihre Aktivitäten bzw. \nterroristische Tätigkeit gesagt?) Nein. Nachdem ich im \nFebruar oder März 1992 von der Polizei einmal \nmitgenommen und wieder freigelassen worden war, habe ich \nden Sikhs, die mich dann weiterhin auf den Feldern wegen \nEssen angesprochen haben, jeweils gesagt, dass ich wegen \nder Besuche von Sikhs bei mir auf den Feldern von der \nPolizei mitgenommen, befragt und geschlagen worden sei \nund ich habe die Sikhs dann jeweils gebeten, nicht mehr zu \nmir zu kommen. Daraufhin haben die Sikhs jeweils zu mir auf \nden Feldern gesagt, dass sie nur den Sikhs im indischen \nQ1. helfen würden und dass ich deshalb ihnen auch \nhelfen müsse. Dies alles habe ich dann auch jeweils zu den \nPolizisten bei ihren Besuchen bei mir auf den Feldern \nberichtet. Wegen dieser ständigen Besuche und \nBehelligungen durch die Sikhs auf den Feldern und wegen \nder ständigen Besuche und Befragungen durch die indische \nPolizei bin ich dann - wie schon berichtet - im Februar 1993 \nnach Sawash Nagar in den Unionsstaat Uttar Pradesh \ngefahren. Ich wollte dort so lange bleiben und arbeiten, bis \nsich die ganze Angelegenheit mit den Sikh-Besuchen und \nder Polizei beruhigt hatte. In Uttar Pradesh ist mir dann \nzunächst nichts passiert. Es ist doch so, dass der indische \nGeheimdienst auch in Uttar Pradesh überall tätig ist. In der \nzweiten Hälfte des Jahres 1997 sagten meine Verwandten in \nSawash Nagar in Pastor zu mir, dass ich nicht länger bei \nihnen wohnen und bleiben könne, da sie von Seiten des \nindischen Geheimdienstes Schwierigkeiten bekommen \nkönnten, der sich dort immer nach den Bewohnern eines \nHauses erkundigen würde. (Hatten Sie denn in den fünf \nJahren in Uttar Pradesh auch etwas von zu Hause bezüglich \nBesuchen von Sikhs bzw. der Polizei gehört?) Während \nmeiner Zeit in Uttar Pradesh sind meine Verwandten aus \nUttar Pradesh - meine Tante mütterlicherseits und ihr \nEhemann - öfter zu Besuch bei meinen Eltern nach T2. \ngefahren. Sie haben mir dann über die Gespräche, die \nSituation meiner Eltern bzw. meiner Heimatregion berichtet. \nZuletzt geschah dies etwa einen Monat vor meiner Abreise \nnach meinem fünfjährigen Aufenthalt in Uttar Pradesh. Sie \nberichteten mir, dass indische Polizei mehrfach bei meinen \nEltern gewesen und sie nach meinen Aufenthalt befragt \nhatte. Mehr sei von Seiten der Polizei nicht geschehen. \nWeshalb die Polizei meine Eltern nach meinem Aufenthalt \nbefragt hätte, hätten die Polizisten nichts zu meinen Eltern \ngesagt. Die ganze Situation im Q1. sei politisch sehr \nschlecht. Es habe dort viele Festnahmen von Sikhs in \nunserer Heimatregion gegeben. Diesen Sikhs sei von der \nPolizei vorgeworfen worden, an Demonstrationen gegen die \nindische Regierung wegen der Wasser- und Stromenergie-\nExporte aus dem Q1. und/oder an terroristischen \nAktivitäten gewalttätiger Art dort teilgenommen zu haben. \nAuch einfache Sikhs wie ich seien von der Polizei \nfestgenommen worden. Einige der von der Polizei verfolgten \nSikhs seien von der Polizei getötet worden, einige seien aus \nder Polizeihaft geflüchtet und andere befänden sich noch in \nPolizeihaft. Als meine Verwandten in Sawash Nagar zu mir \ngesagt hatten, dass sie Angst hätten, dass ich noch länger \nbei ihnen wohnen blieb, bin ich dann - wie schon berichtet - \nzunächst zu meinen Eltern nach T2. zurückgegangen, wo \nich rund 10 Tage blieb. Etwa drei bis vier Tage nach meiner \nAnkunft bei meinen Eltern wurde ich dann dort von indischer \nPolizei für vier bis fünf Stunden zu einem Verhör auf die \nPolizeidienststelle in Bangar gebracht. Dort hat man mich \ndanach befragt, wo ich mich inzwischen so lange \naufgehalten, mit wem ich dort Kontakt gehabt hätte. Bei dem \nVerhör wurde ich von der Polizei geschlagen. Auch davon \nhabe ich keine bleibenden Verletzungen oder Schädigungen \nzurückbehalten. Ich habe dann der Polizei wahrheitsgemäß \ngesagt, dass ich nach Sawash Nagar gegangen sei, weil ich \nAngst vor den weiteren Behelligungen durch die Polizei und \ndurch die Sikhs in meiner Heimat gehabt hätte. Unser \nDorfvorstand - acht bis zehn Sikh-Männer - ist dann zur \nPolizeidienststelle in Bangar gekommen und hat zu der \nPolizei gesagt, dass ich mit terroristischen Sikh-Aktivitäten \nnichts zu tun hätte und hat um meine Freilassung gebeten. \nDarauf hin wurde ich nach vier Stunden von der Polizei \nwieder freigelassen. Ich hatte dann Angst, dass die Polizei \nmich in meinem Heimatort wieder festnehmen könnte. Nach \nRücksprache mit meinen Eltern habe ich mich dann - auch \nauf Empfehlung meiner Eltern - dazu entschlossen, meinen \nHeimatort erneut zu verlassen und nach Rajastan zu meinen \ndortigen Verwandten, einer Tante väterlicherseits und ihrer \nFamilie, zu gehen, die dort in einem eigenen Wohnhaus \nwohnten. Ich ging dorthin mit dem Gedanken, doch eines \nTages wieder zurück zu meinen Eltern in meinen Heimatort \nzu gehen, wenn sich die ganze Situation bezüglich der \nNachfragen der Polizei nach mir beruhigt haben würde. Ich \nblieb dann - wie schon berichtet - drei Jahre bei meinen \nVerwandten in Sewar und Rajastan. Während ich in Uttar \nPradesh in der Landwirtschaft meiner dortigen Verwandten \nmitgeholfen habe und deshalb kostenlos dort Unterkunft \nhatte, konnte ich in den drei Jahren in Rajastan nicht \narbeiten. Ich habe mich dort vergeblich um Arbeit bemüht. \nMeine dortigen Verwandten waren beim Staat angestellt und \nich konnte keine entgeltliche Arbeit finden. Gleichwohl haben \nmich meine dortigen Verwandten unterhalten. Als dann mein \nOnkel, nachdem ich drei Jahre bei ihm und seiner Familie \ndort gelebt hatte, in Rajastan pensioniert wurde, ging er mit \nmeiner Tante und ihren Kindern zurück nach Ludehanda im \nindischen Q1. , wo sie ursprünglich hergekommen waren. \nIch bin dann auch mit ihren zusammen zurück in den Q1. \ngefahren und habe mich zu meinen Eltern begeben. Bei \nmeinen Eltern blieb ich etwa einen Monat. Als ich zu meinen \nEltern zurückkam, haben sie mir gesagt, dass in der \nvergangenen Zeit, während ich in Rajastan war, immer \nwieder die Polizei mal zu ihnen gekommen sei und sich nach \nmeinem Aufenthalt - ohne Gründe dafür zu nennen - \nerkundigt hätte. Deshalb habe ich dann das Wohnhaus \nmeiner Eltern nach zwei Nächten wieder aus Angst vor der \nPolizei verlassen und habe mich in verschiedenen \nHolzhütten auf den Ländereien meines Vaters abwechselnd \nversteckt. Meine elterliche Familie hat mich dann dort jeweils \nmit Nahrung versorgt. Ich wollte jedoch nicht immer versteckt \ndort leben und habe mich dann entschlossen, aus Angst vor \neiner erneuten Mitnahme und Befragung durch die Polizei \nzunächst einmal nach Maharashtar zu gehen, wo ich mich - \nwie bereits berichtet - etwa ein Jahr in zwei verschiedenen \nTempeln aufgehalten bzw. dort gelebt habe. Dort war es so, \ndass die indische Geheimpolizei die Sikhs in dem dortigen \nSikh-Tempel beobachtet und sich über die Situation in den \nTempeln laufend informiert. Bedienstete in den Sikh-Tempel, \nwo ich in Maharashtar gelebt habe, haben mir dann gesagt, \ndass die indische Geheimpolizei die Sikh-Tempel und die sie \nbesuchenden Sikhs beobachten würde und jederzeit \nfestnehmen könnte. Daraufhin habe ich mich dann \nschließlich nach etwa einem Jahr in Maharashtar \nentschlossen, zurück nach Hause zu meinen Eltern zu gehen \nund dort zu bleiben, wenn sich meine Lage bezüglich der \nNachfragen der Polizei beruhigt gehabt haben würde. Als ich \ndann wieder in T2. bei meinen Eltern war, haben diese \ndann zu mir gesagt, dass sich meine Situation diesbezüglich \nimmer noch nicht gebessert habe und dass die indische \nPolizei weiterhin bei ihnen mehrmals nach meinem \nAufenthalt gefragt habe. Meine Eltern haben mir dann \ngeraten, dass ich J. verlassen und nach Deutschland \ngehen und dort Asyl beantragen sollte. Ich habe mich dann \nauf Grund der Empfehlung meiner Eltern zur Ausreise und, \nweil ich auch weiterhin Angst vor Mitnahmen und \nBefragungen durch die indische Polizei hatte, bei meinen \nEltern in T2. dazu entschlossen, dem Rat meiner Eltern \nzu folgen und nach Deutschland auszureisen. Ich bin dann - \nwie berichtet - 10 Tage zu meiner T. E. L. und \nihren Kindern nach Hoshiarpur gefahren, um von dort nach \nDeutschland auszureisen. Meine Eltern haben in der \nZwischenzeit Kontakt mit dem indischen Schlepper \naufgenommen, mit dem ich dann am 25./26. Februar 2002 \nvon Neu Delhi nach Moskau geflogen bin. Das sind alle \nmeine Asylgründe. (Haben Sie sonst noch irgendwelche \nProbleme oder Schwierigkeiten mit der Polizei oder anderen \nstaatlichen Stellen oder Gruppierungen in Ihrem Heimatland \nJ. gehabt?) Nein. (Waren Sie oder ein Mitglied Ihrer \nelterlichen Familie, soweit es hier für Ihren Asylantrag von \nBedeutung ist, Mitglied einer politischen Partei oder einer \nanderen politischen Organisation in J. und/oder \ngegebenenfalls in einem anderen Land?) Nein. Weder ich \nnoch ein Mitglied meiner elterlichen Familie war auch jemals \naktiv politisch tätig. Ich kann bei einer Rückkehr nach J. \ndieselben Probleme bekommen, die ich vorher dort gehabt \nhabe. Die indische Polizei kann mich ins Gefängnis stecken \noder sogar töten, weil ich mich in der Vergangenheit solange \nan verschiedenen Orten in J. aufgehalten habe und dann \naus Deutschland nach J. zurückkomme. Vor einem Jahr \nist ein indischer Sikh aus dem Q1. , der wegen seiner \nvorherigen Probleme mit der indischen Regierung und der \nindischen Polizei nach Deutschland ausgereist war, bei \nseiner Rückkehr nach J. von der Polizei in Neu Delhi \nsofort nach seiner Rückkehr nach J. festgenommen und \nvon einem indischen Gericht in Neu Delhi wegen der \nUnterstützung der Sikhs im indischen Q1. zum Tode \ndurch Erhängen verurteilt worden. Der Davindar Pal T1. \nist Professor der Geschichte, hat an einem College im \nQ1. gearbeitet und befindet sich noch weiterhin in Neu \nDelhi in Haft.\"\n\n3\n\nMit Bescheid vom 17. Dezember 2002 - dem Kläger zugestellt am 30. Dezember \n2002 (Bl. 56 BA 1) - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte das Nichtvorliegen der \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG fest und forderte den Kläger unter \nFristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf.\n\n4\n\nVon der Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG sei er wegen \nLandwegeinreise ausgeschlossen ( Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG ). Ein \nAbschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG bestehe nicht. \n\n5\n\nEr sei nicht in nahem zeitlichen Zusammenhang mit seiner eintägigen Festnahme \nim Februar oder März 1992, den Befragungen durch die indische Polizei nach den \nBesuchen von bzw. seinen Kontakten mit Sikhs bis zu seiner Abreise nach Uttar \nPradesh sowie mit seinem mehrstündigen Verhör auf der Polizeidienststelle in \nBangar nach seiner Rückkehr, wobei er bei zwei Gelegenheiten auch von der Polizei \ngeschlagen worden zu sein angebe, aus seinem Heimatland ausgereist. Bei \nobjektiver Betrachtung ergebe sich hinsichtlich dieser früheren Ereignisse nicht das \näußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung \nstattgefundenen Flucht. Im Übrigen habe er vorgetragen, dass im späteren Zeitraum \nnach diesen früheren Geschehnissen bis zu seiner Ausreise die indische Polizei \nlediglich öfters bei seinen Eltern gewesen sei und diese ohne Angabe von Gründen \nimmer wieder nach seinem Aufenthalt befragt habe. Sowohl in der früheren \neintägigen Festnahme sowie in den Befragungen und Verhören sowie den \nvorgeblichen mehrmaligen Besuchen der Polizei bei seinen Eltern und deren \nNachfragen nach seinem Aufenthaltsort liege keine asylerhebliche politische \nVerfolgung. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die \nBehelligungen durch die indische Polizei ein asylerhebliches Ausmaß politischer \nVerfolgung angenommen hätten. Die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der \nSikhs begründe kein Abschiebungsverbot. Auch stünden ihm inländische \nAufenthaltsalternativen zur Verfügung.\n\n6\n\nMit der am 7. Januar 2003 erhobenen Klage wird mit Schriftsatz vom 14. April \n2003 vorgetragen: \nDer Kläger sei Mitglied der Babbar Khalsa geworden und habe an mehreren \nVeranstaltungen dieser Organisation teilgenommen. Am 27. Januar 2003 habe er an \nder großen Sikh-Demonstration vor dem indischen Konsulat in Frankfurt am Main \nteilgenommen ( Foto, das den Kläger zeige, wie er ein Plakat trägt sowie einen von \nihm auf der Demonstration verteiltes Flugblatt.) Durch die Verteilung dieses \nFlugblatts habe er sich nach indischem Recht strafbar gemacht, u.a. nach Sec.124 A \nIPC und nach Sec. 2 POTO (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens \ndes Südasien-Instituts der Universität Heidelberg.) Am 28. Januar 2003 habe der \nKläger an einer Informationsveranstaltung der Babbar Khalsa in der Stadt Altenburg \nteilgenommen und dabei den Organisator dieser Veranstaltung, Herrn Tarlok T1. , \nmaßgeblich unterstützt. Hierzu werde die entsprechende ordnungsbehördliche \nGenehmigung vorgelegt. Es sei das gleiche Flugblatt verteilt worden (Beweis: \nZeugnis des Tarlok T1. ). Tarlok T1. sei Vorstandsmitglied in dem \nLandesverband Ost, einem der beiden nach der diesjährigen Neustrukturierung der \nBabbar Khalsa International Deutschland verbliebenen „Landes\"-Verbände (es gebe \nstatt der bisherigen Regionalverbände nur noch deren zwei, nämlich Ost und West). \nDer Kläger habe sich zu einem wichtigen Mitarbeiter des Zeugen entwickelt (Beweis: \nwie vor.) Die aktive Mitgliedschaft in der Babbar Khalsa gefährde den Kläger im \nAbschiebungsfall. Verwiesen werde hierzu auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes \nan das VG Magdeburg vom 19. Dezember 2000. Die Babbar Khalsa sei im Anhang \nzum POTO, dem Nachfolgegesetz zum TADA, an erster Stelle der aufgeführten \nterroristischen Organisationen genannt. Die Mitgliedschaft und Unterstützung sei \nnach dem POTO strafbar, der Strafrahmen für terroristische Aktivitäten reiche von \n5jähriger Freiheitsstrafe bis lebenslänglich. Das Sammeln von Geldern für \nterroristische Organisationen zähle nach dem POTO ausdrücklich selbst als \nterroristischer Akt im Sinne des POTO. Nach Ansicht des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz bestehe eine der Haupttätigkeiten der Babbar Khalsa in \nDeutschland in dem Sammeln von Geldern für die Babbar Khalsa in J. . \nVorgelegt wurden sodann folgende weitere Unterlagen:\n- Flugblatt, welches der Kläger bei der Teilnahme an der Demonstration \nam 13. August 2003 vor dem indischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main \nverteilte sowie Fotos, die ihn bei der Teilnahme an der Demonstration zeigen und \neine Bescheinigung der Babbar Khalsa vom 13. August 2003 über die \nDemonstrationsteilnahme,\n- Auszug aus der Awaze Qaum International vom 21. bis 27. August 2003 \nnebst Übersetzung. In dem Artikel werde unter namentlicher Nennung des Klägers \nüber die Demonstration vom 13. August 2003 berichtet, \n- Auszug aus der Awaze Qaum vom 9. Oktober 2003 nebst Übersetzung. Es \nhandele sich um einen Artikel über eine Ausstellung vom 4. Oktober 2003, die \nunter Teilnahme des Klägers in Bonn stattgefunden habe. Der Kläger sei \nnamentlich erwähnt (Fotos von der Veranstaltung seien beigefügt),\n- Auszug aus der Awaze Qaum vom 1. Oktober 2003 nebst Übersetzung. Hier werde \nüber einen Informationsstand in Köln berichtet und der Kläger namentlich als \nTeilnehmer erwähnt, \n- Bescheinigung der Babbar Khalsa vom 7. Juni 2003 über die Teilnahme des \nKlägers an der Demonstration vom 7. Juni 2003 nebst bei dieser Gelegenheit \nverteiltem Flugblatt und Fotos von der Aktion,\n- Auszug aus der Awaze Qaum vom 28. Mai 2003 nebst Übersetzung. Es handele \nsich um einen Bericht über eine Veranstaltung der ISYF in Gelsenkirchen vom \n14. Mai 2003 mit namentlicher Erwähnung des Klägers, \n- Titelblatt der Awaze Qaum vom 25. Juli 2003 mit Abbildung des Klägers als \nDemonstrant.\nHinzuweisen sei darauf, dass nach dem POTA das sogenannte „fund raising\", also \ndas Sammeln von Spendengeldern für die Organisation nach der Legaldefinition des \nPOTA als aktiver Einsatz im Sinne der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. \nFebruar 2004 zu werten sei. Der Babbar Khalsa in der Bundesrepublik Deutschland \nwerde aber gerade auch das Sammeln von Geldern für die Mutterorganisation in \nJ. vorgeworfen. \nVorgelegt werde eine Bescheinigung der Babbar Khalsa über die Teilnahme des \nKlägers an der großen Demonstration am 26. Januar 2004 vor dem indischen \nGeneralkonsulat in Frankfurt am Main sowie das bei dieser Gelegenheit verteilte \nFlugblatt sowie Fotos, die den Kläger bei der Teilnahme an der Aktion zeigten, \nbeigefügt seien ferner diverse Schreiben der Babbar Khalsa, an deren Abfassung der \nKläger mitbeteiligt gewesen sei, außerdem zwei Fotos, die den Kläger bei einer \nAktion in Köln zeigten.\nSchließlich sind weiter vorgelegt worden:\n- zwei Auszüge aus der Awaze Quam nebst Übersetzung mit Artikeln, in denen der \nKläger namentlich erwähnt werde (Bl. 116 f. GA),\n- Auszug aus Awaze Quam vom 1. bis 7. April 2004 zum Beleg der Teilnahme des \nKlägers an einer Informationsveranstaltung in Siegburg am 29. März 2004 nebst \nÜbersetzung, ein bei der Gelegenheit verteiltes Flugblatt sowie Fotos, die den \nKläger bei der Aktion zeigen.\n\n7\n\nNach Rücknahme der Klage zu Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG \nbeantragt der Kläger in letzter Fassung schriftsätzlich sinngemäß,\n\n8\n\n die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3. des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 2002 zu \nverpflichten festzustellen, dass für den Kläger ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 AuslG hinsichtlich J. \nvorliegt, sowie die Ziffer 4. des Bescheides gegebenenfalls \ninsoweit aufzuheben, als dem Kläger die Abschiebung nach \nJ. angedroht ist.\n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nAuch nach dem Ergebnis des gerichtlich eingeholten Gutachtens des Südasien-\nInstituts der Universität Heidelberg vom 26. April 2004 (vgl. B. 157 bis 175 der \nGerichtsakten) komme eine Abhilfe zu § 51 Abs. 1 AuslG nach Abs. 3 Satz 2 dieser \nVorschrift nicht in Betracht. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien \nnicht zu bestätigen.\nDas gerichtlich eingeführte Urteil des VG Sigmaringen beziehe sich auf einen Kläger, \nbei dem es sich um einen Führungsfunktionär der ISYF in somit exponierter Stellung \nhandele. Im vorliegenden Verfahren sei der Kläger jedoch einfaches Mitglied, der \nsich darauf berufe, an Demonstrationen teilgenommen und dem Landesvorsitzenden \ngeholfen habe. Das reiche nicht aus, um eine exponierte Stellung zu begründen. \nAuch das Südasien-Institut komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass es \nsich bei dem Kläger nicht um ein hochrangiges Mitglied einer extremistischen Sikh-\nOrganisation und um keine herausragende Persönlichkeit des militanten Sihkismus \nhandele. Die umfangreichen Ausführungen des Gutachters ließen keine Gefährdung \ndes Klägers im Sinne von § 53 Abs. 1 AuslG erkennen. Die drohende Haft und/oder \nGeldstrafe stellten ein legitimes Recht des Staates auf Strafverfolgung dar. \n\n10\n\nWegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der Ergebnisse des Gutachtens \ndes Südasien-Instituts der Universität Heidelberg und der zu der Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 19. Dezember 2000 an das VG Magdeburg - 508(514) \n516.80/36862 - eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. Februar 2004 \n(Bl. 109 der Gerichtsakten), wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDer Einzelrichter kann mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO ).\nIm Umfang der Klagerücknahme ist das Verfahren einzustellen ( § 92 Abs. 3 VwGO).\nDie zulässige Verpflichtungs- und Anfechtungsklage letzter sinngemäßer \nAntragsfassung ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung wie tenoriert begründet ( § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 \nVwGO).\n\n13\n\n1. \nDem Kläger steht das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 1 AuslG zu. Danach darf \nein Ausländer nicht in einen anderen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen \nAusländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden. \nUnter Folter ist nach der Definition des Art. 1 UN-Folterkonvention, die nach \nRatifizierung innerstaatlich verbindlich ist, eine Behandlung zu verstehen, die einer \nPerson vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder gar geistig-\nseelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein \nGeständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder \nzu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen; die Schmerzen oder \nLeiden müssen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer \nanderen amtlich handelnden Person veranlasst sein oder mit deren ausdrücklichem \noder stillschweigendem Einverständnis verursacht sein. Diesem Folterbegriff ist wie \nArt. 3 EMRK die staatliche Verantwortlichkeit eigen, die im Falle der Abschiebung \n(auch) den Aufenthaltsstaat trifft. Die Gefahr der Folter muss konkret bestehen. Die \nin einem Staat bestehende allgemeine Praxis, in bestimmten Situationen zu \nbestimmten Zwecken Foltermaßnahmen anzuwenden, ergibt noch keine individuelle \nGefährdung für jeden dorthin abgeschobenen Staatsbürger. Dies gilt erst recht, wenn \nFolter nur als Exzess oder Übergriff nachweisbar ist und vom Staat sowohl präventiv \nals auch repressiv unterdrückt wird. Die erforderliche Gefahrenprognose hat sich \nandererseits auch nach der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigung zu \nrichten. Die Feststellung einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr \nerfordert eine „qualifizierende\" - d. h. nicht „quantitative\" oder mathematische - \nBetrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten \nUmstände und ihrer Bedeutung. Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für \ndie Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen \nals die dagegen sprechenden Tatsachen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 \n- 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169).\n\n14\n\nEine theoretische Möglichkeit reicht hierzu nicht aus.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (393).\n\n15\n\nDementsprechend fordert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte -\nEGMR - in ständiger Rechtsprechung, dass stichhaltige Gründe glaubhaft gemacht \nwerden, die das Bestehen eines tatsächlichen Risikos einer verletzenden \nBehandlung glaubhaft erscheinen lassen.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 \n- 8 A 3852/03.A -, S. 20 des amtlichen Umdrucks \nmit Rechtsprechungsnachweisen.\n\n16\n\nEin Abschiebungshindernis besteht nicht, wenn die im Einzelfall geltend \ngemachte Gefahr lediglich spekulativer Art ist.\nVgl. EGMR, Urteil vom 6. Februar 2001 \n- Nr. 44599/98 -, NVwZ 2002, 453 (454) Nr. 39.\n\n17\n\nAngesichts der Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts, für dessen Wert nicht \nzuletzt die allgemeine Ächtung durch die Völkergemeinschaft spricht, und angesichts \nFolter spezifischer Darlegungs- und Nachweisschwierigkeiten genügen triftige und \nstichhaltige Anhaltspunkte für die notwendige Überzeugung des Gerichts. Gehört \nFolter etwa „zur Tagesordnung\" ist sie auch für den konkreten Fall hinreichend \nwahrscheinlich. \nVgl. dazu Renner, Ausländerrecht, Kommentar, \n7. Aufl. 1999, § 53 AuslG, Rdnrn. 3 bis 6.\n\n18\n\nDer Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt unabhängig \ndavon, ob der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung politisch verfolgt wird.\nVgl. OVG NRW, wie vorzitiert, S. 21 des amtlichen \n Umdrucks.\n\n19\n\nDanach droht dem Kläger, ohne dass es einer Bewertung seines \nVorfluchtvorbringens bedarf, jedenfalls schon wegen seiner exilpolitischen \nNachfluchtaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, bei Abschiebung nach J. dort der Folter \nunterworfen zu werden. Der Kläger hat glaubhaft gemacht und nachgewiesen, in der \nBundesrepublik Deutschland aktives Mitglied der Babbar Khalsa und - seiner \neigenen Einschätzung nach wichtiger - Mitarbeiter von Tarlok T1. , \nVorstandsmitglied des Landesverbandes Ost der Babbar Khalsa International \nDeutschland, zu sein. Im Rahmen seiner Mitgliedsaktivitäten hat er Flugblätter der \nBabbar Khalsa International verteilt und an Informationsveranstaltungen und \nVersammlungen der Babbar Khalsa International teilgenommen und auch mitgewirkt. \nDie Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen wird durch die Schreiben des \nVizegeneralsekretärs sowie des Vorsitzenden der Babbar Khalsa International \nDeutschland schriftlich bestätigt. Diverse aktivitätsbestätigende Auszüge aus der seit \n1984 in Birmingham erscheinenden Zeitung Awaze Quam International sind zu den \nGerichtsakten vorgelegt worden (vgl. tatbestandliche Substantiierung).\nDas zur Babbar Khalsa als terroristischer Vereinigung und zur Einschätzung eines \ndurch das Aktivitätsprofil des Klägers begründeten Verfolgungsinteresse des \nindischen Staates eingeholte Sachverständigengutachten des Südasien-Instituts der \nUniversität Heidelberg vom 26. April 2004 führt auf Seite 2 zunächst aus, dass die \nZeitung Awaze Quam International als wichtiges Sprachorgan der Sikh-Diaspora \nauch über die Unternehmungen gewaltbereiter, extremistischer Gruppierungen und \nderen Sympathisanten innerhalb der internationalen Sikh-Gemeinschaft berichtet. Es \nsei davon auszugehen, dass die Zeitung schon allein auf Grund ihrer sehr \nöffentlichkeitswirksamen, aggressiven anti-indischen Agitation als auch wegen ihrer \nBerichterstattung über extremistische, gewaltbereite Sikh-Gruppen (wenn nicht sogar \nwegen ideologischer Affinität der Awaze Quam International zu solchen Sikh-\nOrganisationen) einer ständigen und eingehenden Observation durch den indischen \nStaat unterliegt. Damit bestehe nahezu Gewissheit, dass der Kläger und sein \nAktivitätsprofil den indischen Sicherheitsorganen und Strafverfolgungsbehörden \nbekannt seien. Ein ganz ähnliches Bild ergebe sich hinsichtlich seiner Teilnahme an \nDemonstrationen vor dem indischen Generalkonsulat in Frankfurt am 27. Januar \n2003, am 7. Juni 2003 und am 13. August 2003 (der Schriftsatz des \nProzessbevollmächtigten des Klägers vom 17. Dezember 2003 (Bl. 1) beziehe sich \nauf den 13. August 2003, der entsprechende Zeitungsbericht der Awaze Quam \nInternational führe den 15. August als Datum der Demonstration an). Öffentliche \nProtestaktionen vor indischen Einrichtungen würden von indischen Behörden mit \ngroßer Aufmerksamkeit überwacht und registriert. Hinweise über das Ausmaß einer \nsolchen Überwachung fänden sich im Jain Commission Report, der sehr detaillierte \nAuskünfte zu individuellen Mitgliedern, den Aktivitäten und eben jeden öffentlichen \nVeranstaltungen der Babbar Khalsa International Deutschland enthalte. Einzelne \nVeranstaltungen der Babbar Khalsa International Deutschland und der International \nSikh Youth Federation würden im Jain Commission Report mit Veranstaltungsort und \nDatum aufgeführt. Ferner erstelle das indische Innenministerium sogenannte \nblacklists über Personen, welche vor indischen Botschaften und Konsulaten an anti-\nindischen Protestaktionen teilnehmen. Die gezielte Überwachung der Babbar Khalsa \nInternational Deutschland (als auch der International Sikh Youth Federation) sowie \ndie umfangreiche Beobachtung indischer Einrichtungen in Deutschland \nuntermauerten die Feststellung, dass indische Sicherheitsorgane und \nStrafverfolgungsbehörden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf den Kläger und \nseinem Aktivitätsprofil aufmerksam geworden sein müssten.\nZur Babbar Khalsa als terroristische Vereinigung führt sodann das Gutachten auf \nSeite 5 ff. folgendes aus: \nBabbar Khalsa sei neben der Bhindranwale Tiger Force, der Khalistan Liberation \nForce, der Khalistan Commando Force eine der vier Hauptgruppen des militanten \nSihkismus. Babbar Khalsa werde gemeinhin als die am stärksten religiös orientierte \nGruppe angesehen, mit einer Spezialisierung auf den Bau von Bomben.\nAuf Grund nachhaltiger Fahndungserfolge der indischen Sicherheitskräfte und der \nnach wie vor hohen Präsenz derselben innerhalb des Q1. habe sich zu Beginn \nder 90iger Jahre die Babbar Khalsa International als Auslandsorganisation der \nBabbar Khalsa gebildet. Ziele dieser Organisationen seien Propaganda, Einwerbung \nvon Geldern, unter anderem durch Erpressung und Anwerbung neuer Rekruten. \nInfolgedessen und der offenen Unterstützung terroristischer Aktivitäten in J. gelte \ndie Babbar Khalsa International seit dem 19. Juni 2002 innerhalb der Europäischen \nUnion als terroristische Vereinigung (vgl. Beschluss des Rates vom 17. Juni 2002 zur \nDurchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, \ngegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen \nzur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG \n- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 2002 L 160/26 II). \nGemäß Beschluss des Europäischen Rats seien zur Bekämpfung des Terrorismus \nfolgende Maßnahmen gegen Babbar Khalsa International zu ergreifen: \n\n20\n\n(a) Das Einfrieren der Gelder und sonstige Vermögenswerte \noder \n wirtschaftlicher Ressourcen, \n(b) die Gewährleistung, dass diesen Personen, Gruppen und Organisationen keine \nGelder, Vermögenswerte, wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere \ndamit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur \nVerfügung gestellt werden.\nDer Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern 2002, S. 218, \nstufe die Babbar Khalsa International als „sicherheitsgefährdende und extremistische \nBestrebung von Ausländern\" ein. Die umfassendsten Ausführungen zur Babbar \nKhalsa International fänden sich im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-\nWestfalen über das Jahr 2002, S. 261, 262. Dort werde sowohl die Babbar Khalsa \nInternational als auch die International Sikh Youth Federation unter der Kategorie \nAusländerextremismus geführt:\n„Babbar Khalsa International (BK) und International Sikh \nYouth Federation (ISYF) gehören zu den gewalttätigen \nOrganisationen innerhalb der Glaubensgemeinschaft der \nSikhs, die nach wie vor die Errichtung eines unabhängigen \nSikh-Staates Khalistan auf dem Gebiet des indischen \nBundesstaates Q1. anstreben. Sie unterstützen \nterroristische Sikh-Organisationen, die mit gezielten \nTerroranschlägen in J. versuchen, auf ihre Ziele \naufmerksam zu machen, wobei sie den Tod unschuldiger \nZivilisten in Kauf nehmen. Damit verfolgen BK und ISYF \nBestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf \ngerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der \nBundesrepublik Deutschland gefährden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 \nVSG NRW). Die Sikh-Organisationen in Deutschland sehen \nihre Hauptaufgabe darin, die im Q1. kämpfenden \nterroristischen Einheiten finanziell zu unterstützen. Zu \ndiesem Zweck werden bei sogenannten „Märtyrer-Feiern\" \nSpenden gesammelt. Öffentlichkeitswirksame Aktionen sind \nselten. Im Jahr 2002 haben in Köln und Bonn \nDemonstrationen stattgefunden, die unter dem Motto \n„Menschenrechte und ein freier Staat für die Sikhs\" standen. \nDie Teilnehmerzahlen aller Veranstaltungen waren \ngering.\"\n\n21\n\nEntsprechende Feststellungen formuliert der Verfassungsschutzbericht des \nLandes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2003, S. 2002, 2003.\n\n22\n\nDer indische Staat und die indischen Sicherheitsbehörden - so das Gutachten \nweiter - schätzten das Gefährdungspotential durch die Babbar Khalsa International \nals auch durch ISYF immer noch als enorm hoch ein. Parallel dazu sei somit auch \ndas Verfolgungsinteresse gegenüber Babbar Khalsa International - Mitgliedern und \nAktivisten gegenwärtig als außerordentlich hoch einzustufen. Auch das internationale \nBlickfeld akzentuiere das ausgesprochene hohe Verfolgungsinteresse des indischen \nStaates gegen Mitglieder und Aktivisten der Babbar Khalsa International. \n\n23\n\nZu Ziffer 1.3.: Juristische Relevanz der aktiven Mitgliedschaft nach dem \nPrevention of Terrorism Act 2002 führt das Gutachten auf Seite 8 ff. folgendes aus: \nDer Kläger könne in keinerlei Hinsicht als ein hochrangiges Mitglied einer \nextremistischen Sikh-Organisation oder als eine herausragende Persönlichkeit des \nmilitanten Sikhismus gelten. Es sei darum auf keinen Fall zu erwarten, dass der \nindische Staat sein Verfolgungsinteresse jemals durch ein Auslieferungsverfahren \ngeltend machen werde. Dies lasse aber die sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines \nVerfolgungsinteresses bei Rückkehr des Klägers nach J. unberührt. Es gebe eine \nganze Reihe unterschiedlicher Strafgesetze oder Strafvorschriften, die ein \nVerfolgungsinteresse des indischen Staates begründen: Solche \nRechtsbestimmungen gälten aber als subsidiär und könnten nur dann zur \nAnwendung gelangen, wenn der Prevention of Terrorism Act 2002 als \nübergeordnetes Recht keine Vorschrift enthalte. Die klägerseitig vorgebrachten \nVerweise auf „POTO\" bezögen sich auf die Prevention of Terrorism Ordinance 2001, \ngemäß Bekanntmachung durch den Präsidenten Indiens am 24. Oktober 2001. \n„POTO\" sei am 26. März 2002 durch parlamentarische Abstimmung als reguläres \nGesetz Prevention of Terrorism Act 2002 bestätigt worden, d. h. anstelle der \npräsidialen Verfügung sei überdeckend ein im Wortlaut der Vorschriften identischer \nparlamentarischer Gesetzestext (Act) bestätigt worden. Richtigerweise könne heute \nnur noch auf den Prevention of Terrorism Act 2002 verwiesen werden. Zu beachten \nsei weiter, dass dieser (hiernach POTA) nach drei Jahren automatisch außer Kraft \ntrete, wenn das indische Parlament keine Verlängerung der Wirksamkeit des \nGesetzes beschließe. Sollte POTA tatsächlich am \n23. Oktober 2004 außer Kraft treten, blieben Strafbarkeit und Strafverfolgungs-\nmöglichkeiten nach POTA für solche Taten, die im Zeitraum vom 24. Oktober 2001 \nbis 23. Oktober 2004 begannen worden seien, hiervon aber unberührt. Darum hätte \nselbst eine Außerkraftsetzung von POTA, die eigentlich auch nicht zu erwarten sei, \nkeinen Einfluss auf das Verfolgungsinteresse des indischen Staates gegen den \nKläger. POTA kenne in seiner Anwendbarkeit durch indische Gerichte keine Grenzen \nund keine Territorialitätsprinzipien. Das Gesetz könne auch auf solche Taten \nangewendet werden, die nicht auf indischem Staatsgebiet begannen würden, aber \nnach POTA in J. strafbar seien. Darüber hinaus erstrecke sich die Wirksamkeit \ndes Gesetzes grundsätzlich auch auf alle indischen Staatsbürger außerhalb Indiens. \nIm aktualisierendem Nachgang zu seinem Gutachten hat der Gutachter mit \nSchreiben vom 15. August 2004 (Bl. 193 GA) darauf verwiesen, dass die indischen \nParlamentswahlen im Mai 2004 eine neue Regierung unter Federführung der \nKongresspartei an die Macht gebracht haben. Die neue Koalitionsregierung habe \numgehend versprochen, POTA aufzuheben. Zunächst habe nicht festgestanden, ob \nPOTA sogar mit Rückwirkung aufgehoben würde, doch sei im Ergebnis nun \nbeschlossen worden, dass POTA zwar im September 2004 außer Kraft gesetzt \nwerden werde, der Widerruf des Gesetzes aber keine Rückwirkung entfalte. Es \nbleibe für das Gutachten also alles beim Alten.\nGrundlage der Systematik POTAS - vgl. 1.3.1 des Gutachtens - sei die Trennung \nzwischen (a) einer terroristischen Handlung selbst (nebst Anstiftung, Mittäterschaft \noder Beihilfe hinsichtlich solch terroristischer Handlungen und (b) einer \nterroristischen Organisation als institutioneller Rahmen, Umfeld und Netzwerk des \nTerrorismus. POTA versuche somit, nach zwei unterschiedlichen Täterkreisen zu \nunterscheiden, nämlich zwischen Personen, welche unmittelbar an der Realisierung \nterroristischer Handlungen teilnehmen und Personen, die an der Organisation einer \nterroristischen Vereinigung teilhaben. Der indische Gesetzgeber differenziere \ndemnach zwischen einer direkten Verbindung zu speziellen terroristischen \nTathandlungen und einer indirekten Verbindung zum Terrorismus durch materielle \nund ideelle Unterstützung von organisatorischen Strukturen, welche mittelbar und \ngenerell der Durchführung terroristischer Handlungen dienen können. Für die \nBeurteilung des Verfolgungsinteresses des indischen Staates komme es daher \nwesentlich auf die Differenzierung zwischen terroristischer Handlung oder \nterroristischer Organisation an. \nWenn das Vorbringen des Klägers zu seiner Strafbarkeit nach dem POTA 2002 \ngewürdigt werde - vgl. 1.3.2. des Gutachtens - fänden sich in seinem Vorbringen \nkeinerlei Hinweise, dass er jemals in Verbindung zu einer terroristischen Handlung \ngestanden habe, eine solche geplant habe oder auf sonstiger Art und Weise eine \nspezifische terroristische Handlung unterstützt habe. Sein Vorbringen hinsichtlich \nseiner Strafbarkeit nach POTA sei somit teilweise inkorrekt. Er behaupte, er habe \nsich durch die Verteilung des Flugblatts nach § 2 POTA strafbar gemacht. Dies sei \nabwegig, denn § 2 POTA enthalte nur einige Definitionen zur Gesetzesterminologie \nund sei überhaupt keine Strafvorschrift. Er behaupte ferner, „das Sammeln von \nGeldern terroristischer Organisationen zähle nach dem POTO ausdrücklich selbst als \nterroristischer Akt im Sinne des POTO\". Das sei ebenso unzutreffend. Zwar sei das \nSammeln von Geldern für terroristische Organisationen strafbar, doch unterscheide \nPOTA explizit zwischen dem Sammeln von Geldern für eine terroristische Handlung \n(§ 3 Abs. (1) POTA) und dem Sammeln von Geldern für eine terroristische \nOrganisation (§ 22 POTA). Diese Abstufung habe erhebliche Konsequenzen \nhinsichtlich des angedrohten Strafmaßes: Das Sammeln von Geldern für eine \nterroristische Organisation werde nämlich nur mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 14 \nJahren oder mit Geldstrafen bestraft (oder mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe). Die \nvom Kläger vorgebrachte Behauptung, dass ihm wegen „terroristischer Aktivitäten\" \neine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren drohe, sei somit falsch - es sei denn, \nder Kläger würde wirklich behaupten wollen, dass er vorsätzlich Gelder für konkrete \nterroristische Handlungen der Babbar Khalsa International gesammelt habe. Richtig \nsei allein die allgemein vorgebrachte Grundannahme, dass das Aktivitätsprofil des \nKlägers eine Strafbarkeit nach POTA begründen könne. \nDie Babbar Khalsa International werde im Anhang von POTA namentlich als \nterroristische Organisation aufgeführt und gelte damit im Sinne des Gesamtgesetzes \nals terroristische Organisation ( § 18 POTA). Die Mitgliedschaft in einer \nterroristischen Organisation, welche an terroristischen Handlungen beteiligt sei, \nwerde nach § 3 Abs. (5) POTA bestraft. Nach Rechtsprechung des indischen \nSupreme Court sei dies an zwei Grundbedingungen gebunden: \nDie Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und eine gleichzeitige \nBeteiligung eben dieser terroristischen Organisationen an terroristischen \nHandlungen. Die Babbar Khalsa International müsse also seit dem Zeitpunkt, seit \nwelchem der Kläger als ihr Mitglied zu bezeichnen sei, an terroristischen Handlungen \nbeteiligt gewesen zu sein. Ein genaues Datum des Beginns der Mitgliedschaft des \nKlägers lasse sich nicht ermitteln, doch trage er selbst zumindest seit April 2003 \nseine Mitgliedschaft bei Gericht vor. Eine Beteiligung der Babbar Khalsa International \nan terroristischen Handlungen seit April 2003 könne im Sinne von § 3 Abs. (5) POTA \nschon als gegeben angesehen werden, wenn die Babbar Khalsa International seit \nApril 2003 eine terroristische Handlung geplant, vorbereitet, versucht, angestiftet \noder auf sonstige Weise unterstützt oder befürwortet habe oder Geld für eine \nterroristische Handlung gesammelt habe. Ein indisches Gericht werde also gar nicht \ngezwungen, den Nachweis einer konkreten terroristischen Handlung der Babbar \nKhalsa International zu führen, sondern es reichten bloße Planungs-, Vorbereitungs- \noder Unterstützungshandlungen oder finanzielle Unternehmungen. Angesichts der \nAusführungen zum gegenwärtigen terroristischen Aktivitätsprofil unter Punkt 1.2.2 \ndes Gutachtens sei davon auszugehen, dass ein indisches Gericht für den gesamten \nZeitraum seit April 2003 die Frage nach der Beteiligung der Babbar Khalsa \nInternational an terroristischen Handlungen bejahen werde, so dass dem Kläger \nnach § 3 Abs. (5) POTA eine Haftstrafe (bis zu lebenslänglich) oder eine Geldstrafe \ndrohe (oder Haft- und Geldstrafe). Die Mitgliedschaft in einer terroristischen \nOrganisation oder das bloße Bekunden der Mitgliedschaft in einer solchen könne \nferner nach § 20 POTA bestraft werden. Danach könne der Kläger zu einer \nFreiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder zu einer Geldstrafe verurteilt werden (oder \nzu Freiheitsstrafe und Geldstrafe). Der Kläger habe die Organisation von \nVeranstaltungen der Babbar Khalsa International unterstützt als auch an der \nOrganisation einer Ausstellung der International Sikh Youth Federation mitgewirkt. \nDies sei als Durchführung oder Beihilfe zur Durchführung von Veranstaltungen oder \nTreffen terroristischer Organisationen nach § 21 Abs. (2) POTA strafbar. Der Kläger \nkönne darum auch nach dieser Vorschrift mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 \nJahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden (oder mit Freiheitsstrafe und \nGeldstrafe). Des Weiteren trage er vor, dass „eine der Haupttätigkeiten der Babbar \nKhalsa in Deutschland in dem Sammeln von Geldern für die Babbar Khalsa in J. „ \nbestehe. Dieses Vorbringen verschweige aber, ob er selbst jemals andere \naufgefordert und ermutigt habe, Geldmittel oder andere Vermögenswerte der Babbar \nKhalsa International zur Verfügung zu stellen. Ferner fänden sich keine Hinweise, \ndass er selbst der Babbar Khalsa International Geldmittel oder andere Vermö-\ngenswerte zur Verfügung gestellt habe oder für die Babbar Khalsa International \nGeldmittel oder andere Vermögenswerte eingenommen oder entgegengenommen \nhabe. Ein Verfolgungsinteresse nach § 22 POTA setze eine der hier beschriebenen \nHandlungen durch den Kläger selbst voraus. Das schriftliche Vorbringen schaffe \nbezüglich dieser Tatsachenfrage keine Klarheit, nach gegenwärtigem Stand des \nVortrags könne ein Verfolgungsinteresse nach § 22 POTA aber ausgeschlossen \nwerden. \nDie relativ unproblematische Subsumtion des Aktivitätsprofils des Klägers unter die \nsehr weit umrissenen Vorschriften des POTA 2002 solle nicht über die eminent \nrestriktive Auslegungspraxis der indischen Gerichtsbarkeit hinwegtäuschen. Die zur \ngutachterlichen Stellungnahme vorgenommene Durchsicht der einschlägigen \nRechtsprechung zum POTA -Vorgängergesetz erlaube einen Verweis auf teils hohe \nbeweisrechtliche Hürden und besonders enggezogene Grenzen der Wortbedeutung. \nDer indische Supreme Court habe zwar die Verfassungsmäßigkeit des POTA 2002 \ngrundsätzlich bejaht, aber zugleich an außergewöhnlich strenge \nAuslegungsvorschriften geknüpft. Damit müsse eine abschließende Bewertung der \nWahrscheinlichkeit eines Verfolgungsinteresses am Aktivitätsprofil des Klägers \nerneut auf den tatsächlichen Kontext des Bedrohungsszenarios durch die Babbar \nKhalsa International verweisen. Angesichts der immer noch vorhandenen Tat- und \nSchlagkraft dieser terroristischen Vereinigung dürfte der Kläger ein indisches Gericht \nwohl kaum jemals davon überzeugen können, dass er zwar in einer international \nanerkannten Terrororganisation Mitglied und aktiv geworden sei - aber stets ohne \nwissen oder zu wollen, dass seine Unterstützung und sein Engagement für die \nBabbar Khalsa International der Funktionalität terroristischer Organisationsstrukturen \nzugute komme oder auf sonstige Art und Weise die Planung und Durchführung \nterroristischer Handlungen erleichtere oder fördere. Zweifel an subjektiven \nTatbestandserfordernis bestünden in Anbetracht des tatsächlichen terroristischen \nAktivitätsprofils der Babbar Khalsa International deshalb nicht und dem Kläger drohe \neine Verurteilung nach den §§ 20 und 21 POTA.\nSeine Behauptung, dass er sich durch Verteilung von Flugblättern am 27. und am 28. \nJanuar, am 7. Juni und am 13. August 2003 nach § 124 A des Indian Penal Code \n1860 (hiernach IPC) strafbar gemacht habe, könne zurückgewiesen werden. Das \nVerteilen der Flugblätter sei aber nach § 153 B IPC strafbar. Die nur umrisshaft \nausgeführte Erörterung und Analyse der Flugblattaktionen nach dem IPC stehe unter \ndem Vorbehalt, dass die Vorschriften des IPC ohnehin nur subsidiäre Anwendung \nfänden. Auch hinsichtlich der Flugblattaktion würden zunächst die Vorschriften des \nPOTA gelten, denn die Anhänge der vom Kläger verteilten Flugblätter verwiesen auf \ndie Babbar Khalsa International und die International Sikh Youth Federation \n- somit würde ein indisches Gericht (wie ausgeführt) hinsichtlich der Flugblattaktionen \nwohl eher eine Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation \ngemäß §§ 18, 21 POTA in Betracht ziehen und nicht auf die Vorschriften des IPC \nzurückgreifen. Das schriftliche, öffentliche Eintreten des Klägers für die Sezession \ndes Q1. zum Schaden der Integrität und Souveränität Indiens könne mit bis zu \ndrei Jahren Haft oder Geldstrafe (oder Haft- und Geldstrafe) bestraft werden (vgl. \nSeite 14 unten des Gutachtens.)\nDies führe zu folgenden Schlussfolgerungen und folgender abschließender \nBewertung des Verfolgungsinteresses im zur Begutachtung gestellten vorliegenden \nFall: \nMilitante Sikh-Organisationen seien im Q1. selbst nicht mehr aktiv, doch fürchte \nman in J. die internationalen Strukturen terroristischer Sikh-Organisationen, die \nsich um eine Wiederbelebung des Konflikts bemühten. Selbst der POTA \nzugrundeliegende Bericht der indischen Law Commission erwähne die \nSicherheitsrisiken, welche von internationalen Organisationen wie der Babbar Khalsa \nInternational für den Q1. und J. ausgingen. Der Kläger und sein \nAktivitätsprofil seien somit geradezu exemplarisch für das vom POTA ins Visier \ngenommene Umfeld terroristischer Handlungen. Wie unter 1.1. ausgeführt, seien \nindische Sicherheitsorgane und Strafverfolgungsbehörden mit sehr hoher \nWahrscheinlichkeit auf den Kläger und sein Aktivitätsprofil aufmerksam geworden. \nDies bedeute, dass dem Kläger im Rückkehrfall zunächst Verhaftung und dann eine \nAnklage nach dem POTA 2000 drohe. Nach § 49 POTA iVm § 167 des Code of \nCriminal Procedure 1973 müsse er innerhalb von 24 Stunden nach seiner Verhaftung \neinem Richter vorgeführt werden - oder danach könne sich das Verfahren nach \nBestimmungen der gesetzlichen Vorschriften zu 180 Tage verzögern; einen \nRechtsanspruch auf Kautionsstellung bestehe, er dürfte aber nur ungemein schwer \nzu realisieren sein. In der juristischen Alltagspraxis sei mit Verzögerungen im \nHaftprüfungsverfahren sowie im Strafverfahren zu rechnen - der Verzug könne zwei \nMonate ausmachen, in besonders drastischen Einzelfällen aber auch fünf Jahre. \nEine Überfülle von Entscheidungen beschäftige sich mit dieser grundlegenden und \nfolgenschweren Problematik der indischen Strafgerichtsbarkeit. Gerade im Bereich \nder Terrorismusbekämpfung und insbesondere bei internationalen \nTerrororganisationen wie der Babbar Khalsa International habe der Kläger somit \nkeinerlei Nachsicht oder Milde von richterlicher Seite zu erwarten. Als aktives Mitglied \neiner terroristischen Vereinigung würde er bei seiner Rückkehr nach J. \nwahrscheinlich direkt am Flughafen verhaftet werden. Es scheine ausgeschlossen, \ndass er danach seinen Rechtsanspruch auf Kautionsstellung durchsetzen können \nund es müsse damit gerechnet werden, dass zwischen Verhaftung und dem \nAbschluss des gerichtlichen Strafverfahrens einige Monate, wenn nicht sogar Jahre \nvergehen können. Ohnehin würde er in einem solchen Strafverfahren mit \nausgesprochen hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied einer terroristischen \nVereinigung nach dem POTA 2002 verurteilt werden.\nDas Auswärtige Amt bestätigt in seiner Auskunft vom 19. Dezember 2002 an das VG \nMagdeburg - 514-516.80/36862 -, dass es sich bei der Babbar Khalsa um eine in \nJ. verbotene Separatistenorganisation handelt, deren Aktivitäten nach dem IPC \nunter Sektion 121 und 124 A mit der Todesstrafe oder mit Freiheitsstrafen bedroht \nsind. Ein Mitglied der Babbar Khalsa im Ausland müsse im Rückkehrfall mit \nFestnahme und entsprechender Bestrafung rechnen. Da die Babbar Khalsa eine \nseparatistische Organisation sei, könne schon die Mitgliedschaft zur Verhaftung und \ngerichtlichen Verfolgung führen. Sollte sich ein Mitglied der Babbar Khalsa öffentlich \nfür die Abtrennung von Landesteilen von J. einsetzen oder sogar zum \nbewaffneten Kampf gegen J. aufrufen, mache er sich gemäß Sektion 124 A IPC \nstrafbar (Höchststrafe 10 Jahre Haft). Über den Umfang der Beobachtung der \nexilpolitischen Aktivitäten von Mitgliedern der Babbar Khalsa International \nDeutschland durch den indischen Geheimdienst lägen dem Auswärtigen Amt keine \nErkenntnisse vor, die Strafverfolgungsbehörden differenzierten nach dem Gewicht \nder exilpolitischen Aktivitäten. Im Lagebericht 2003 wird zu II. 4. ausgeführt, bei \nVerdacht eines Verstoßes gegen indische Strafbestimmungen durch Handlungen im \nAusland sei bei Rückkehr nach J. mit Verhaftung und Bestrafung zu rechnen, \ndies gelte insbesondere bei einer Tätigkeit für verbotene Separatistenorganisationen.\nIn seiner im vorliegenden Verfahren ergänzend dazu eingeholten Auskunft vom \n4. Februar 2004 ergänzt das Auswärtige Amt die vorzitierte Auskunft dahingehend, \ndass bei Mitgliedschaft in der Babbar Khalsa nach der POTA eine Freiheitsstrafe von \nzwei Jahren drohe, bei aktivem Einsatz in dieser Organisation eine Freiheitsstraße \nbis zu fünf Jahren. \nDroht dem Kläger, mag es sich bei ihm auch nicht um ein hochrangiges Mitglied der \nBabbar Khalsa International Deutschland und um keine herausragende \nPersönlichkeit des militanten Sikhismus handeln, nach dem eindeutigen Ergebnis \ndes den bisherigen verwaltungsgerichtlich ausgewerteten Erkenntnisstand \naktualisierenden Gutachten des Südasien-Instituts vom 26. April 2004 zweifelsfrei \neine Bestrafung nach §§ des POTA muss er - mag auch seine Bestrafung \ngrundsätzlich ein legitimes Recht des indischen Staates bei der Verfolgung \nterroristischer Aktivitäten sein - damit einhergehende Gefahr von Folter mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit konkret befürchten.\nNach dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in J. (Stand: \nAugust 2003) vom 26. August 2003 des Auswärtigen Amtes hat J. das \ninternationale Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung oder Strafe lediglich unterzeichnet, aber nicht \nratifiziert (vgl. Seite 6 des Lageberichts.) Obwohl Folter durch Gesetz verboten ist, \nwird sie von der Polizei bei Vernehmungen eingesetzt. In einzelnen Fällen wird Folter \nauch dazu verwendet, um Geld zu erpressen oder sie wird von der Polizei als \n„Strafe\" eingesetzt. (Vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. August \n2003 an das VG Sigmaringen - 508-516.80/38617 - zu II. 1 und zu verbreiteten \nFolterungen auf Polizeiwachen Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 24. August 2000, S. \n6: „Ein bisschen foltern muss man die meisten\" - Indiens Polizei und die \nMenschenrechte.) Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen \ngemeldet, sie wird jedoch auch in den übrigen Landesteilen, vor allem in städtischen \nBallungsgebieten oder in sozial zurückgebliebenen bevölkerungsreichen Staaten wie \nUttar Pradesh und Bihar angewandt. Der Staat bestraft Folterer und unterhält \nKampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben \nMenschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten \nhäufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Das Ziel von \nPOTA, ausreichende Schutzklauseln für Angeklagte gegen Willkür der \ndurchführenden Staatsorgane zu schaffen, sei nach Ansicht indischer \nMenschenrechtsorganisationen verfehlt worden. Nach amnesty international \n(Länderinformation J. vom 2. Januar 2003) sind Folterungen und Misshandlungen \ndurch die Sicherheitskräfte und die Polizei in allen Unionsstaaten Indiens an der \nTagesordnung. Die meisten Fälle werden dabei aus den Krisenregionen gemeldet, \nzu denen nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes auch der Q1. gehört, \nwohin der Kläger nach seiner Festnahme überstellt werden würde. Bedenklich ist es \ninsbesondere auch, dass nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes und der \nLänderinformation von amnesty international vom \n2. Januar 2003 auf Grund POTA und anderer Gesetze auch Geständnisse verwertet \nwerden können, die mit unzulässigen Mitteln gewonnen werden, und teilweise für in \noffizieller Funktion verübte Menschenrechtsverletzungen Schutz vor Strafverfolgung \ngewährt wird. Nach dem Jahresbericht 2003 von amnesty international, S. 236, \ngenossen auf der Grundlage von Bestimmungen, die in bestimmten Sicherheits-\ngesetzen wie dem POTA und im Gesetz zum Schutz der Menschenrechte verankert \nwaren, die Angehörigen der Sicherheitskräfte faktisch weiterhin Straffreiheit für die \nvon ihnen begangenen Menschenrechtsverletzungen. Verstärkt wurde dieser Trend \ndurch politische Protektion und durch die Tatsache, dass Empfehlungen verschie-\ndener Untersuchungskommissionen häufig nicht umgesetzt wurden. Im Jahres-\nbericht 2004, S. 338 findet dies fortlaufende Bestätigung. Im Q1. habe nach wie \nvor ein Klima der Straflosigkeit geherrscht, das sich Mitte der 1990er Jahre \nherausgebildet gehabt habe. Menschenrechtsverteidiger - so S. 339 - seien im \nBerichtsjahr bezichtigt worden, „gegen die nationalen Interessen Indiens\" zu agieren \nund Schikanen wie Drohungen, Vorbeugehaft und gewalttätigen Übergriffen auch \nstaat- \nlicher Akteure ausgesetzt gewesen.\n\n24\n\nDiese Erkenntnislage spricht dafür, dass gerade bei der Verfolgung von \nStraftaten mit politischem Hintergrund die Gefahr der Anwendung von Folter höher \nund intensiver einzuschätzen ist, als dies sonst der Fall sein mag, \nvgl. so auch VG Sigmaringen, Urteil vom 15. Oktober 2003 \n - A 1 K 10713/99 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 1. August 1996 - A 12 S \n2456/94 ., S. 22 ff. des amtlichen Umdrucks,\n \nmögen in den dort entschiedenen Fällen die Kläger auch als Funktionäre (der ISYF) \neingestuft worden sein. \nDies konstituiert bei der gebotenen „qualifizierenden\" Betrachtungsweise zur \neinzelrichterlichen Abschlussüberzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den \nKläger eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte Foltergefährdungssituation mit \nbeachtlicher konkreter Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 AuslG. \nDem steht der - auch gutachterlich angesprochene - Auslieferungs-Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -, NVwZ 2003, S. \n1097 f., nicht anspruchsausschließend entgegen, der die Einschätzung des \nOberlandesgerichts München, in J. herrsche keine ständige Praxis umfassender \noder systematischer Menschenrechtsverletzungen und dem Beschwerdeführer, dem \nVermögensdelikte mit einem insgesamt hohen Unrechtsgehalt vorgeworfen würden, \ndrohe keine konkrete Gefahr von Folter, als verfassungsrechtlich jedenfalls \nnachvollziehbar und nicht willkürlich bezeichnet, zumal der Auslieferungsvertrag \nzwischen Deutschland und J. ansonsten gar nicht geschlossen worden wäre und \nschon die Tatsache des Vertragsabschlusses und dessen Rechtsbindung eine \netwaige Gefahr für den Beschwerdeführer im konkreten Auslieferungsfall, in dem die \nBundesregierung die Auslieferung nach Maßgabe der Grundsätze des Deutsch-\nIndischen Auslieferungsvertrages bewilligt habe, mindere und über eine \nmenschenrechtswidrige Behandlung der bereits verurteilten Mitangeklagten des \nBeschwerdeführers nichts bekannt geworden sei. Ein Auslieferungsverfahren steht \nvorliegend nicht in Rede. Im übrigen haben die Richter Sommer und Richterin Lübbe-\nWolff dem Beschluss die abweichende Meinung beigefügt, dem Abschluss eines \nAuslieferungsvertrages möge eine für die Beurteilung konkreter Auslieferungsfälle \nrelevante Indizwirkung zukommen können, Inhalt und Reichweite dieser Indizwirkung \ndürften aber nicht völlig unabhängig von vorliegenden anderweitigen Informationen \nbestimmt werden. Wenige Wochen vor Unterzeichnung des Auslieferungsvertrages \nhabe der Lagebericht des Auswärtigen Amtes unter anderem festgestellt gehabt, \nFolter sei in J. , obwohl gesetzlich verboten, „eine häufig von der Polizei \nangewandte Vernehmungsmethode\". Angesichts dieser Feststellung sei, auch wenn \ndas Oberlandesgericht eine konkret für den Beschwerdeführer bestehende \nFoltergefahr mit vertretbaren Gründen verneint habe, schon schwer nachvollziehbar, \nwie das Gericht davon ausgehen habe können, die Vertragsunterzeichnung \nbegründe überhaupt eine Indizwirkung dahingehend, dass regelmäßig von \nmenschenrechtlichen Mindeststandards entsprechenden, einer Auslieferung nicht \nentgegenstehenden Verhältnissen in J. auszugehen sei. Jedenfalls sei aber eine \netwaige Indizwirkung der Vertragsunterzeichnung, soweit es um die \nHaftbedingungen in J. gehe, durch die hierzu im Lagebericht enthaltenen \ndetaillierten Feststellungen erschüttert. An der demnach gebotenen weiteren \nSachverhaltsaufklärung sei das Oberlandesgericht weder völkerrechtlich gehindert \ngewesen noch habe es sich davon durch diplomatische Rücksichten abhalten lassen \ndürfen. \n\n25\n\nJedenfalls bei der vorliegend in Rede stehenden Verfolgung von Straftaten mit \npolitischem Hintergrund, die dem Kläger nach dem eindeutigen gutachterlichem \nErgebnis auch als nicht exponiertem Funktionär der Babbar Khalsa im Rückkehrfall \ndroht, spricht im vorliegenden Einzelfall zur einzelrichterlichen Überzeugung \nÜberwiegendes dafür, dass die Gefahr der Anwendung von Folter \nabschiebungsschutzbegründend höher einzuschätzen ist, als dies sonst und etwa im \nAuslieferungsfall des Bundesverfassungsgerichts - bei Vermögensdelikten- sonst der \nFall sein mag. \nAbschließend ist festzustellen, dass § 51 Abs. 3 AuslG - insbesondere dessen \nbundesamtlich hervorgehobener Satz 2 - für § 53 Abs. 1 AuslG nicht gilt.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, \nS. 10 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 30. März 1999 \n - 9 C 23.98 -, S. 11, 12 des amtlichen Umdrucks; \nOVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -, S. 16 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n26\n\nIst somit für den Kläger das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 1 AuslG zu \nbestätigen, bedarf es eines - hilfsweisen - Eingehens auf § 53 Abs. 4 und Abs. 6 Satz \n1 AuslG nicht mehr.\n\n27\n\n2. \nDie angefochtene Abschiebungsandrohung ist teilweise rechtswidrig. Nach § 50 Abs. \n3 Satz 2 AuslG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den \nAusländer nach §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben dürfen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht im Umfang der Klagerücknahme auf § 155 Abs. \n2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 30 \nRechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, die tenorierte Kostenquotelung auf dem \nWertverhältnis zwischen dem Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG einerseits und \n§ 53 Abs.1 AuslG anderseits \n( § 83 b AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-09-07/14a-k-79-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-09-07/14a-k-79-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284869","retrieved":"2026-07-09 03:01:01.856954+00:00"}}