{"status":"available","doknr":"OLD284947","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0901.17L1840.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-09-01","aktenzeichen":"17 L 1840/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n Der bei der Rechtsantragsstellte des Verwaltungsgerichts gestellte Antrag,\n\n2\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1. für die \nZeit ab Eingang des Antrags bei Gericht bis zum Ende des \nMonats der Entscheidung, in dem die gerichtliche \nEntscheidung ergeht, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von \n80% des maßgeblichen Regelsatzes ohne weitere \nKürzungen zu gewähren,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDie Kammer fasst den Antrag ungeachtet des von der Rechtsantragsstelle nach \nBelehrung aufgenommenen Rubrums, in dem neben dem Antragsteller auch die \nEhefrau und die Kinder des Antragstellers aufgeführt waren, nur als solchen des \nAntragstellers auf, weil das Begehren erkennbar nur auf die Erhöhung der dem \nAntragsteller gekürzten Leistungen gerichtet ist.\n\n5\n\nSoweit der Antrag des Antragstellers danach zulässig ist, erweist er sich als \nunbegründet.\n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind \neinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf \nein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige \nAnordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere \nEilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das \nBestehen des geltend gemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft \ngemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der \nZivilprozessordnung - ZPO -). Daran fehlt es hier.\n\n7\n\nFür den allein entscheidungserheblichen Zeitraum vom 18. August 2004 bis zum \n31. September 2004 hat der Antragsteller zu 1. einen Anordnungsgrund nicht \nglaubhaft gemacht; dies gilt sowohl für die ihn betreffenden kopfteilmäßigen Kosten \nder Unterkunft als auch für seine auf 80 % reduzierten Regelsatzleistungen eines \nHaushaltungsvorstandes.\n\n8\n\nNach der Rechtsprechung des OVG NRW ist in einem auf die Gewährung \nlaufender Kosten für die Unterkunft gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren \nein Anordnungsgrund (erst) dann gegeben, wenn der jeweilige Hilfe Suchende \nglaubhaft macht, dass er ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf \ndes - aus der Sicht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nächstfolgenden \nFälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung \nund Räumungsklage rechnen muss. Das setzt voraus, dass einerseits ohne die \nbeantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die \ngesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB für eine fristlose \nKündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits aber auch ernsthaft \nerwartet werden muss, dass der Vermieter nicht nur von seinem Kündigungsrecht, \nsondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird. Erst \neine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und Räumungsklage \nbegründen eine aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur \nWahrung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember \n1994 \n- 8 B 2650/94 -, NWVBl. 1995, 140, vom \n20. September 1996 - 24 B 1874/96 - und vom \n16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NWVBl. 2000, 392 = \nNJW 2000, 2523.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen weder dargelegt \nnoch glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist die Wohnung der Antragsteller zu groß; sie \nsind vom Antragsgegner auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, sich eine \nkleinere, billigere Wohnung zu suchen. \n\n11\n\nHinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt im Übrigen hat der Antragsteller \nebenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. \n\n12\n\nNach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer sich \nangeschlossen hat, besteht in dem hier vorliegenden Fall des Ausschlusses bzw. der \nKürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 25 Abs. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - ein Anordnungsgrund zur Sicherstellung des \nzum Lebensunterhalt Unerlässlichen nur dann, wenn dem Antragsteller aus der \n(vorläufigen) Verrichtung einer Tätigkeit unzumutbare Folgen erwachsen \nwürden.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2001 \n- 16 B 269/01 - m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom \n29. April 2002 - 17 L 764/02 - und vom 8. März 2004 \n- 17 L 3216/03 -.\n\n14\n\nGemessen hieran hat der Antragsteller ausreichende Gründe, die ihn hindern \nwürden, die vom Antragsgegner im Januar mit Schreiben vom 21. Januar 2004 und \nim Mai mit Schreiben vom 07. Mai 2004 unterbreiteten und mit dem zweiten \nKürzungsbescheid vom 29. Juli 2004 nochmals wiederholten Arbeitsangebote des \nAntragsgegners anzunehmen, nicht glaubhaft gemacht.\n\n15\n\nDemnach kann der Antragsteller einen eventuellen finanziellen Engpass - dessen \ntatsächliches Vorhandensein aufgrund seiner undurchsichtigen finanziellen \nVerhältnisse zweifelhaft ist - dadurch abwenden, dass er das Arbeitsangebot des \nAntragsgegners annimmt.\n\n16\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), z. B. Beschlüsse vom \n11. Juni 1980 - 8 B 706/80 - und vom 22. März 1991 \n- 8 B 325/91 -.\n\n17\n\nDarauf könnte der Antragsteller nur dann nicht verwiesen werden, wenn das \nArbeitsansinnen offensichtlich rechtswidrig wäre und durch die Arbeitsannahme \nunzumutbare Folgen für die Antragsteller eintreten würden. Beides, insbesondere \ndas Vorliegen derartiger unzumutbarer Folgen hat der Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n18\n\nMit Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 2004 ist die weitere Gewährung \nvon Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 01. August 2004 aufgrund § 25 Abs. 1 BSHG \nim Regelsatz um 50 % gekürzt worden, nachdem bereits zuvor mit Bescheid vom 29. \nJuni 2004 mit Wirkung ab dem 01. Juli 2004 eine Kürzung des Regelsatzes um 25 % \nerfolgt war. Die 25 %-ige Kürzung ist hier nicht Streitgegenstand. Dass dem \nAntragsteller hinsichtlich § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG eingeräumte Ermessen, soweit es \num die Kürzung der Sozialhilfe und mehr um 25 % geht, \n\n19\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. April \n2002 \n- 16 B 4272/00 -; Krahmer in Lehr- und \nPraxiskommentar, Bundessozialhilfegesetz, 6. Aufl. \n2003 (LPK-BSHG), § 25 Rdnr. 7,\n\n20\n\nhat der Antragsgegner bei dem die weitere Kürzung der Hilfeleistung \nbetreffenden Bescheid vom 29. Juli 2004 ausgeübt. Dieser wie auch der erste, mit \ndem Widerspruch angefochtene Kürzungsbescheid ist nicht offensichtlich \nrechtsfehlerhaft. Der Antragsteller kann trotz seiner Rückenkrankheit grundsätzlich \nvollschichtig arbeiten (vgl. mehrfache amtsärztliche Untersuchungen und \nStellungnahmen des amtsärztlichen Dienstes des Kreises S. - \nUntersuchungsstelle E. -), hat bei den Firmen Teich Immobilien und I. & N. \nImmobilien E1. , wie sein Schreiben vom 18. August 2004 verdeutlicht, keine \nauskömmliche Arbeit und verweigert die ihm bei freier Zeiteinteilung durchaus \nmögliche halbtägige Arbeitsaufnahme hartnäckig und mit allen Mitteln (vgl. die \nÄußerung: Sonst lasse ich mich krank schreiben.). Die Kürzung vom 29. Juli 2004 \num weitere 25 % erscheint demnach nicht ermessensfehlerhaft und das Ermessen \nnicht dahin geschrumpft, in der zweiten Stufe eine geringfügigere weitere Kürzung, \nnämlich eine solche um weniger als weitere 25 % vorzunehmen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-09-01/17-l-1840-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-09-01/17-l-1840-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284947","retrieved":"2026-07-09 03:01:09.138861+00:00"}}