{"status":"available","doknr":"OLD284970","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0831.17L1907.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-08-31","aktenzeichen":"17 L 1907/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der \nAntragstellerin abgelehnt; Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Der Prozesskostenhilfeantrag für das Begehren,\n\n2\n\ndie Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig zu verpflichten, Sozialhilfe ab \nAntragstellung für den Monat September 2004 zu \nbewilligen und die Miete für die anzumietende Wohnung \nN. , Q.------------- einschließlich Nebenkosten in Höhe von \n336,00 Euro, die Umzugskosten von I. nach N. in \nHöhe von 600,00 Euro und die Mietkaution von 678,00 \nEuro zu zahlen, \nhilfsweise,\nden Antragsgegner zu 2. zu eben diesen Leistungen \nvorläufig zu verpflichten, \nferner die Antragsgegnerin zu 1. vorläufig zu verpflichten \n80% des Regelsatzes, nämlich 236,80 Euro für den Monat \nSeptember, an die Antragstellerin zu bewilligen,\nhilfsweise\nden Antragsgegner zu 2. vorläufig zu verpflichten, diese \nLeistungen zu erbringen,\n\n3\n\nhat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO), wie sich \naus den nachfolgenden Gründen ergibt.\n\n4\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insgesamt zulässig.\n\n5\n\nAuch der gegen den Antraggegner zu 2. gerichtete Antrag ist zulässig, weil sich \ndie Antragstellerin mit Schreiben vom 26. August 2004 zunächst an die Behörde \ngewandt hat, bevor sie um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat. Zwar \nbefindet sich das besagte Schreiben nicht in den von den Antragsgegnern \nübermittelten Verwaltungsvorgängen. Mit der Antragsschrift vom 27. August 2004 hat \nder Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aber die an den Antragsgegner zu 2. \ngerichtete Bitte um Hilfegewährung in Kopie eingereicht. Diese Kopie reicht der \nKammer aus, um zu Gunsten der Antragstellerin von Antrag und \nRechtsschutzinteresse hinsichtlich des Antragsgegners zu 2. auszugehen. \n\n6\n\nDie Anträge sind jedoch nicht begründet.\n\n7\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). Daraus ist zu entnehmen, dass die \neinstweilige Anordnung in erster Linie dazu bestimmt ist, der Sicherung von Rechten \nzu dienen. Zu ihrer Befriedigung ist sie dagegen nicht geeignet. Die Durchsetzung \nvon Rechten zum Zwecke ihrer Befriedigung hat im Hauptverfahren (Klageverfahren) \nzu erfolgen. \n\n8\n\nMit Blick auf die am 1. September 2004 anstehende Räumung der bisherigen \nWohnung der Antragstellerin im Bereich des Antragsgegners zu 2. und unter \nBerücksichtigung, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am \nNachmittag des 27. August 2004 bei Gericht eingegangen ist, standen der Kammer \nin diesem Eilverfahren nur beschränkte Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung. \nUnter Berücksichtigung des bisherigen Sachvortrages der Antragstellerin und unter \nAuswertung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ist ein Anordnungsanspruch \nauf Gewährung der geltend gemachten Leistungen im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung nicht glaubhaft gemacht worden.\n\n9\n\nIm Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war die Antragsgegnerin zu 1. für \ndas Begehren der Antragstellerin (Beihilfen für Umzugskosten, für die Kaution der \nanzumietenden Wohnung N. , Plaggenbrauckstraße 10) nicht zuständig. \n\n10\n\nZur Zuständigkeit im Fall des Umzugs: \nBVerwG, Urteil vom 5. März 1998 - 5 C 12.97 -, FEVS 48, \n433 f.\n\n11\n\nFür die von der Antragstellerin zum Gegenstand gemachten Beihilfen finden sich \nim Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung (GSiG) (BGBl. I 2001, 1335) keine Anspruchsgrundlagen. Zwar \nist zunächst an die Anwendung dieses Gesetzes zu denken, weil die Antragstellerin \nvoll erwerbsgemindert ist (§ 1 Nr. 2 GSiG). Das GSiG regelt in § 3 Abs. 1 Nr. 2 nur \ndie Gewährung von angemessenen und tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft \nund Heizung, nicht jedoch die geltend gemachten Umzugskosten und die Beihilfe für \ndie Bereitstellung einer Kaution. Insofern ist ergänzend auf die sozialhilferechtlichen \nVorschriften zurückzugreifen. \n\n12\n\nÖrtlich zuständig war im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die \nbesagten Beihilfen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG der Antragsgegner zu 2.,weil \nsich die Antragstellerin in dessen Bereich tatsächlich aufhielt. Die Erklärung der \nMutter der Antragstellerin, sie habe ihre Tochter, die Antragstellerin, derart \nunterstützt, dass sie diese regelmäßig in I. abgeholt habe und mit ihr die \nNachmittage teilweise zusammen in N. verbracht habe, ändert an der Bewertung, \ndass der tatsächliche Aufenthalt der Antragstellerin I. war, nichts. Aus der \nErklärung der Mutter lässt sich keineswegs ableiten, dass der tatsächliche Aufenthalt \nüberwiegend N. war. Die Wohnung der Antragstellerin befand sich in I. . Sie \nkehrte dorthin täglich zurück, so dass davon auszugehen ist, dass sie sich weiterhin \nüberwiegend in I. aufgehalten hat. Anhaltspunkte für eine entgegenstehende \nrechtliche Bewertung haben die Antragsgegner nicht vorgetragen.\n\n13\n\nDie Antragstellerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass sie gegenüber dem \nAntragsgegner zu 2. einen Anspruch auf Bewilligung der Mietkaution und der \nUmzugskosten hat. \n\n14\n\nWohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können nach § 3 Abs. 1 Satz 5 \nder Regelsatzverordnung bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers \nübernommen werden. Eine derartige Zustimmung seitens des Antragsgegners zu 2. \nist nicht erfolgt. Nach Satz 6 des § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung soll die \nZustimmung erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe \nveranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig war und wenn ohne die \nZustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden \nwerden kann. Im vorliegenden Fall hat das Gericht lediglich die zweite \nTatbestandsalternative zu prüfen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, \ndass sie ohne die Zustimmung des Antragsgegners zu 2. eine angemessene, \nbehindertengerechte Unterkunft nicht finden konnte. Über ihre Bemühungen, eine \nUnterkunft möglicherweise ohne Kautionszahlung zu finden, hat sie nichts \nvorgetragen. Sie hat lediglich einen Entwurf eines Mietvertrages für die Wohnung \nN. , Q1.------------ , vorgelegt, ohne darzulegen, dass nur diese Möglichkeit der \nWohnungsanmietung bestand.\n\n15\n\nDa die Anmietung dieser Wohnung bisher an der zu bewilligenden Kaution \nscheiterte, hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen \nAnspruch auf Umzugskosten hat. Zu dieser von der Antragstellerin geltend \ngemachten Beihilfe ist ergänzend zu bemerken, dass die Antragstellerin zudem hätte \ndarlegen müssen, dass diese Kosten ihrer Höhe nach sozialhilferechtlich \nangemessen sind. Dies kann durch die Einholung von Vergleichsangeboten, die \nnicht vorgelegt worden sind, geschehen. \n\n16\n\nDie im Eilverfahren beanspruchte Gewährung von laufenden \nSozialhilfeleistungen für den Monat September ist sachlich als Antrag auf Bewilligung \nvon Grundsicherungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG zu verstehen. Zuständig \nist nach § 4 der Träger der Grundsicherung, in dessen Bereich der \nAntragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Träger der \nGrundsicherung ist prinzipiell der Kreis. Da die Entscheidung über die \nGrundsicherung nach der Delegationssatzung des Kreises Recklinghausen vom 15. \nJanuar 2004 vom Kreis auf die kreisangehörigen Städte delegiert ist, wäre bis zum \n31. August 2004 der Antragsgegner zu 2. zuständig gewesen. Ob sich diese \nZuständigkeit im September fortsetzt, konnte das Gericht am 31. August 2004 nicht \nentscheiden, weil zu diesem Zeitpunkt noch unklar war, ob die Antragstellerin ab 1. \nSeptember 2004 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in I. aufgibt und einen neuen \ngewöhnlichen Aufenthalt in N. begründet. Da die Antragstellerin nicht glaubhaft \ngemacht hat, ob sie ab dem 1. September 2004 in I. , N. oder einer dritten \nGemeinde aufhältig ist, hat der Antrag auf einstweilige Anordnung zum jetzigen \nZeitpunkt keinen Erfolg.\n\n17\n\nÜber die Gewährung von Miete für die Wohnung in N. , Q1.------------straße ab \n1. September 2004 konnte der Antragsgegner zu 2. nicht befinden, weil für seine \nZuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt bestimmend war und der Hilfebedarf für \ndas Leben in N. beantragt wurde. Am 31. August 2004 war die Antragsgegnerin zu \n1. noch nicht zuständig, weil die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt noch in I. hatte.\n\n18\n\nDas Gericht sieht sich allerdings zu folgenden Hinweisen veranlasst: Sollte sich \ndie Antragstellerin erneut an den entsprechend ihres gewöhnlichen Aufenthaltes \nnunmehr zuständigen Leistungsträger wenden, hat die Kammer Bedenken, ob der \nAntragstellerin entgegengehalten werden kann, sie habe ihre Einkommens- und \nVermögenssituation nicht hinreichend glaubhaft gemacht.\n\n19\n\nSoweit schon im ersten Verfahren 17 L 540/04 Zweifel an der \nVermögenslosigkeit aufgekommen sind, weil die Antragstellerin mit der Firma \nIngenieurbüro und Anlagen N1. GmbH, I. , einen Darlehensvertrag, aufgrund \ndessen sie nach ihrem eigenen Vortrag auch tatsächlich Leistungen erhielt, \ngeschlossen hatte, hat sich dieser Sachverhalt aufgeklärt. Die Firma N1. GmbH \nist insolvent, so dass tatsächliche Leistungen nicht zu erwarten sind.\n\n20\n\nDer weitere Grund, der die Kammer seinerzeit veranlasst hatte, Zweifel an der \nBedürftigkeit der Antragstellerin zu haben, war, dass sie des Öfteren in einem \nPersonenkraftwagen der Marke Mercedes gesehen worden war. Bei Durchsicht der \nVerwaltungsvorgänge hat sich ergeben, dass dieser Personenkraftwagen von der \nFirma N1. geleast war und inzwischen vom Leasinggeber zurückgenommen \nworden ist. Er steht der Antragstellerin nicht mehr zur Verfügung, so dass aus einer \nNutzung des Autos keine Bedenken an der Bedürftigkeit der Antragstellerin \nabgeleitet werden können.\n\n21\n\nDass die Antragstellerin nach Insolvenz der Firma N1. keine verwertbaren \nGesellschaftsanteile hält, liegt auf der Hand. \n\n22\n\nErhebliche Bedenken hätte das Gericht an der Annahme, die Antragstellerin lebe \nmit Dr. C. in einer ehelichen Lebensgemeinschaft und es sei das diesem \nzugeflossene Insolvenzgeld in Höhe von ca. 7000,00 Euro vor der Inanspruchnahme \nvon Hilfeleistungen einzusetzen. § 122 BSHG bestimmt, dass Personen, die in \neheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des \nUmfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Eheähnliche \nGemeinschaft bedeutet, dass es sich um eine bestehende Lebensgemeinschaft \nzwischen einem Mann und einer Frau handelt, die auf Dauer angelegt ist und durch \ninnere Bindung gekennzeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner \nfüreinander begründen, also über die Beziehung zu einer reinen Haushalts- und \nWirtschaftgemeinschaft hinausgeht.\n\n23\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November \n1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234, 264; s. auch \nBVerfG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 -, BVerwGE \n98, 195.\n\n24\n\nOb sich Hinweise für ein solches Einstehen im vorliegenden Fall überhaupt \nergeben haben, ist schon deshalb zweifelhaft, weil Dr. C. inzwischen im \ngeschlossenen Vollzug einsitzt und es nach der bisherigen Aktenlage völlig ungeklärt \nist, ob er tatsächlich noch über das sogenannte Insolvenzgeld verfügen kann und \neine innere Bindung zwischen der Antragstellerin und diesem weiterbesteht, \nnachdem die Antragstellerin vorgetragen hat, sie habe die Beziehung zu Herrn Dr. \nC. seit langem beendet. Für das Bestehen einer eheähnlichen \nLebensgemeinschaft liegt die Darlegungslast bei den Antragsgegnern.\n\n25\n\nNach alledem kommt bei einem erneuten Antrag an den zuständigen \nLeistungsträger (entsprechend dem gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin) die \nGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt durchaus in Betracht.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 VwGO. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-08-31/17-l-1907-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-08-31/17-l-1907-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284970","retrieved":"2026-07-09 03:01:11.880651+00:00"}}