{"status":"available","doknr":"OLD284992","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0830.19L1729.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-08-30","aktenzeichen":"19 L 1729/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den \nAntrag zurückgenommen hat.\n2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller vorläufig regelsatzmäßige Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 229,16 Euro zu gewähren. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 3/4, \nder Antragsgegner zu 1/4.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\n1. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Antragsteller den Antrag \nunter Berücksichtigung der folgenden Auslegung zurückgenommen hat.\nDer Antragsteller beantragt, unter Berücksichtigung seiner Schriftsätze vom \n26. und 27. August 2004 sinngemäß,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller \nregelsatzmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe \nvon 80 % im Zeitraum vom 2. August 2004 \n(Antragseingang) bis zum 31. August 2004 (Ende des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung) zu \nbewilligen.\n\n4\n\nDas Gericht versteht den ursprünglich gestellten Antrag unter \nBerücksichtigung der nachfolgenden Formulierungen dahin, dass \nLeistungsbeginn zunächst der Zeitpunkt der Einstellung der Hilfeleistungen \nsein sollte - der 1. Juli 2004 -. Nur so lässt sich die Beschränkung im \nSchriftsatz vom 26. August 2004 im Hinblick auf die Unterkunftskosten für \nAugust 2004, die der Antragsteller nach der Erklärung des Frank Horstmann \nebenso wie die für Juli beglichen hatte, verstehen. Da als Leistungsbeginn mit \nSchriftsatz vom 27. August 2004 der Antragseingang - das ist der 2. August \n2004 - genannt ist, kommen insofern lediglich noch regelsatzmäßige \nLeistungen ab diesem Zeitraum in Betracht, weil die Unterkunftskosten bereits \nim vorangegangenen Schriftsatz nicht mehr zum Verfahrensgegenstand \ngemacht worden sind. Hiernach hat der Antragsteller seinen ursprünglich \ngestellten Antrag insoweit zurückgenommen, als er regelsatzmäßige \nLeistungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum \n1. August 2004 und Unterkunftskosten beantragt hatte. Im Hinblick auf das \nEnde des Leistungszeitraums legt die Kammer den ursprünglich gestellten \nAntrag, der insoweit keine Angaben enthielt, dahin aus, dass durch den \nSchriftsatz vom 26. August 2004 - der ständigen Rechtsprechung in \nSozialhilfeangelegenheiten \nentsprechend - klargestellt wird, dass lediglich der Zeitraum bis zum Ende des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung erfasst werden soll. \n\n5\n\n2. Im aufrechterhaltenen Umfang ist der Antrag begründet. \nDer Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen \nAnordnungsgrund in Höhe regelsatzmäßiger Leistungen für den Zeitraum vom \n2. bis \n31. August 2004 in Höhe von 80 % glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 \nVwGO).\n\n6\n\nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein entsprechender \nAnspruch gemäß §§ 11, 12, 22 BSHG i.V. §§ 1, 2 RegelsatzVO zusteht. Die \nKammer teilt die vom Antragsgegner in dessen Versagungsbescheid vom 19. \nJuli 2004 geäußerten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht. \nVielmehr ist nach den Angaben des Antragstellers im Verwaltungs- und \ngerichtlichen Anordnungsverfahren und dem von ihm vorgelegten \neidesstattlichen Erklärungen sowie seiner persönlichen Erklärung vom 09. \nAugust 2004 überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller gegenwärtig \nnicht über die zur Deckung des regelsatzmäßigen Bedarfs erforderlichen \neigenen Mittel verfügt. \nDer im Versagungsbescheid vom 19. Juli 2004 angeführte tragende Grund für \ndie Ablehnung von Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach den vorgelegten \nKontoauszüge des Antragstellers und der Bescheinigung der Sparkasse \nBochum vom 17. Juli 2004 widerlegt. Danach war es dem Antragsteller auf \nGrund der Höhe des ihm eingeräumten Dispositionskredites nicht möglich, \nvon seinem Konto höhere Abhebungen zu tätigen als von ihm Ende Mai und \nMitte Juni unstreitig mit insgesamt 80,00 EUR vorgenommen worden sind. \nDenn sein Dispositionskredit in Höhe von zunächst 1.500 EUR war Ende Juni \n2004 mit 2.048,85 EUR bei weitem überzogen. Lastschriften sind von der \nSparkasse Bochum Ende Juni 2004 nicht mehr ausgeführt worden, wie sich \naus dem Auszug Nr. 4 Blatt 2 ergibt. Der Dispositionskredit ist erst später, \nnämlich mit Wirkung ab 07. Juli 2004 auf 2.000 EUR erhöht worden, also zu \neinem Zeitpunkt, als der Antragsteller - und die Sparkasse Bochum - davon \nausgehen konnten, dass der Antragsteller weiterhin Sozialhilfe beziehen \nwürde. Im Übrigen ist es auch im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nicht anspruchsausschließend möglich, den Hilfe \nSuchenden auf die Inanspruchnahme eines Dispotionskredits zu verweisen, \nweil es unzumutbar ist, ihn mit Zinsen - wie hier - von 13,25 % pro Jahr bzw. \nbei weiterer Überschreitung mit 17,75 % pro Jahr zu belasten.\n\n7\n\nVgl. hierzu OVG NRW, z. B. Beschluss vom 10. \nApril 2000 - 22 B 282/00 -, FEVS 52, 77.\n\n8\n\nSoweit der Antragsgegner zur Begründung seines Antrages, den \nRechtsschutzantrag abzulehnen, im Schriftsatz vom 10. August 2004 weiter \nausführt, die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers beruhten \nauch darauf, er habe Mahlzeiten bei seiner Freundin oder seinen ehemaligen \nMitbewohnern eingenommen - insoweit handele es sich ebenso wie bei den \ngeringen finanziellen Unterstützungen durch seine Freundin um Einkommen \nim Sinne des BSHG -, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich aus diesem \nVorbringen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ergeben \nsollten. Denn offenkundig sind diese Unterstützungshandlungen sowohl nach \nden Angaben des Antragstellers als auch nach den vorgelegten Erklärungen \nder Freunde und Freundinnen vorgenommen worden, um den Antragsteller in \neiner Notlage zu helfen. Er hat hierzu glaubhaft und unwidersprochen \ndargelegt, für den Lebensunterhalt nicht sein Konto in Anspruch genommen \nzu haben, um - in Absprache mit dem Sachbearbeiter Herrn Ullrich - die \nhohen Kontoschulden zu verringern. Soweit Sozialhilfe ab Juli 2004 nicht \nmehr geleistet worden ist, sind Freunde und Freundinnen nach den \nvorliegenden Erklärungen zudem durch ihre Unterstützungen für den \nSozialhilfeträger eingesprungen. Einen entsprechenden Inhalt haben sowohl \ndie bereits dem Antragsgegner vorgelegte Bescheinigung der Sandra \nRogalski vom 20. Mai 2004 als auch die nunmehr vorgelegten eidesstattlichen \nErklärungen des Frank Horstmann vom 6. August 2004, des Roger Gracher \nvom 7. August 2004, der Martina Jünger vom 11. August 2004, der Sandra \nRogalski vom \n11. August 2004 und der Anja Likusa, die sich allerdings lediglich auf die zur \nVerfügungstellung eines Kühlschranks bezieht. Diese eidesstattlichen \nErklärungen stützen das Vorbringen des Antragstellers, das dieser in seiner \npersönlichen Erklärung vom 9. August 2004 dahin zusammengefasst hat, er \nhabe unter keinen Umständen weiter in den Saldo-Bereich hingeraten wollen \nund habe es „schaffen\" wollen und müssen, mit dem auszukommen, was er \nvon helfenden Freunden und seiner Freundin angeboten bekommen habe; es \nsei ihm oft schwer genug gefallen, dermaßen minimalistisch leben zu müssen, \nwenn ihm von Zeit zu Zeit mit dem Nötigsten ausgeholfen worden sei. Wenn \nder Kläger in seiner persönlichen Erklärung vom 9. August 2004 sodann \ndetailliert schildert, wie er sich in der Vergangenheit trotz fehlender \nAbhebungen von seinem Konto mit Hilfe von Freunden und Freundinnen \ngelungen ist, seinen Lebensunterhalt mit minimalistischen Mitteln sicher zu \nstellen, so steht dies unter Berücksichtigung seiner eigenen Einschätzung als \n„Dummheit\" und „schusselig\" in Einklang mit den eidesstattlichen Erklärungen. \nAus den eidesstattlichen Erklärungen und seiner eigenen Erklärung vom 11. \nAugust 2004 ist zudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, \ndass es ihm trotz der offenbar von den Freunden jeweils nur sporadisch \ngeleisteten Hilfe bisher immer wieder gelungen ist, seine aktuell große \nNotlage zu überstehen. Der Inhalt der eidesstattlichen Erklärungen und der \neigenen Erklärungen des Antragstellers bietet jedenfalls keinen Anhalt an \nderen Richtigkeit zu zweifeln. Soweit der Antragsgegner Zweifel an der \ninhaltlichen Richtigkeit dieser eidesstattlich bekräftigten Aussagen haben \nsollte, bleibt es ihm unbelassen, diesen Zweifeln im Rahmen der ihm \nobliegenden Sachverhaltsaufklärung - etwa durch Zeugenvernehmung - im \nRahmen des weiteren Verwaltungsverfahrens nachzugehen. Die Erklärungen \nder Frau Rogalski sind nicht widersprüchlich. Sie hat in ihrer Erklärung vom \n11. August 2004 plausibel geschildert, dass sie dem Antragsteller nach dem \nÄrger mit dem Sozialamt kein Geld mehr gegeben hat, ihn im übrigen aber \nunterstützt habe. Bestätigt werden die Angaben über die auch gegenwärtig \noffenbar ärmlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers schließlich auch \ndurch die Feststellungen des Antragsgegners bei dessen Versuch eines \nHausbesuchs am 17. Juni 2004. Dort wird der Eindruck einer relativ \nungepflegt aussehenden nicht dauerhaft bewohnten Wohnung \nwiedergegeben. Das Klingelschild bestehe aus einem einfachen \nPapierstreifen, das mit zwei kleinen Stückchen Klebeband befestigt gewesen \nsei. Lag es daher aufgrund der vorliegenden Angaben zu den \nLebensverhältnissen des Antragstellers und den diese Angaben jedenfalls \nansatzweise bestätigenden Feststellungen bei dem unangemeldeten \nHausbesuch nahe, den Hausbesuch in der Zwischenzeit von mehr als zwei \nMonaten zu wiederholen, so kann die unterlassene weitere \nSachverhaltsaufklärung durch den Antragsgegner nicht zu Lasten des \nAntragstellers gehen. \n\n9\n\nHat danach der Antragsteller einen Anspruch in Höhe von 80 % der \nregelsatzmäßigen Leistungen glaubhaft gemacht, so besteht in dieser Höhe \nnach der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfeangelegenheiten \nbefassten Senate des OVG NRW und der erkennenden Kammer zugleich ein \nAnordnungsgrund. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 , 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n11\n\n3. Dem Antragsteller ist für den oben wiedergegebenen, \naufrechterhaltenen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil der Antrag \ninsoweit aus den oben dargelegten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet und der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-08-30/19-l-1729-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-08-30/19-l-1729-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284992","retrieved":"2026-07-09 03:01:13.727484+00:00"}}