{"status":"available","doknr":"OLD285010","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0827.3K3745.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-08-27","aktenzeichen":"3 K 3745/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger bezogen bis zum 30. September 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt von \ndem Beklagten. Im September 2002 verzogen die Kläger nach T. . \n\n3\n\nAm 2. September 2002 stellte die Klägerin zu 1. einen Antrag auf Übernahme \nvon Umzugskosten. Dazu führte sie aus:\n\n4\n\n Ich beantrage die Übernahme der Umzugskosten von knapp 600 Euro, da \nmein Ehemann nicht in der Lage ist, schwere Lasten, wie z. B. \nWaschmaschine, Herd etc. aus dem 2. Stock (Treppe!) zu schleppen. Da wir \nhier in E. außer einem 70jährigen Nachbarn keinen Mann kennen, der uns \nhelfen könnte, ich alleine unmöglich solche Lasten schleppen kann und unser \nneuer Wohnort fast 250 Kilometer weit entfernt ist, sehen wir uns nicht in der \nLage, den Umzug der großen und schweren Teile selbst zu bewältigen. Leider \nsind wir auf die Hilfe einer Spedition angewiesen. Eine Liste von fünf \nAngeboten von Speditionen sowie ein aktuelles Attest wegen der \nRückenbeschwerden meines Mannes, der seit einer Woche auf allen Vieren \ndurch die Wohnung krabbelt, liegt bei. \nIch werde versuchen, schriftliche Angebote zu erhalten und diese \nnachzureichen.\n\n5\n\nDiesem Antrag war neben den von der Klägerin zu 1. erwähnten Unterlagen eine \nQuittung über 330 Euro Monatsmiete für September 2002 vom 27. August 2002 \nbeigefügt.\n\n6\n\nNachdem die Klägerin zu 1. mündlich darauf hingewiesen wurde, dass dem \nAntrag wohl nicht stattgegeben würde, kam es am 17. September 2002 zu einem \nerneuten Gespräch, das zu einer weiteren Überprüfung führte mit dem Ergebnis, \ndass der Klägerin zu 1. am 19. September 2002 angeboten wurde, die Kosten für \nzwei Hilfskräfte vom Arbeitsamt und Mietwagenkosten zu übernehmen. Bei dem \nGespräch am 19. September 2002 stellte sich heraus, dass der Transport des \nschweren Umzugsgutes bereits stattgefunden hatte. Daraufhin wurde die Erstattung \nder Umzugskosten mündlich abgelehnt.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 7. Oktober 2002, auf das Bezug genommen wird, beantragte \ndie Klägerin zu 1. erneut die Übernahme der Umzugskosten in Höhe von 594,62 \nEuro sowie die Übernahme der Miete für die Wohnung in T. für den Monat \nSeptember 2002 in Höhe von 330 Euro. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 \nlehnte der Beklagte den Antrag ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit \nWiderspruchsbescheid vom 9. Juli 2003 als unbegründet zurückgewiesen.\n\n8\n\nGegen den am 11. Juli 2003 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 30. Juli \n2003 und 22. August 2003 Klage erhoben. Die letztere Klage haben sie mit \nSchreiben vom 5. September 2003 zurückgenommen.\n\n9\n\nUnter Bezugnahme auf ihre mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 gemachten \nAusführungen beantragen die Kläger,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n19. Dezember 2002 in der Fassung des Widerspruchs-\nbescheides vom 9. Juli 2003 zu verpflichten, Umzugskosten \nin Höhe von 594,62 Euro sowie Mietkosten in Höhe von \n330 Euro zu gewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen des \nWiderspruchsbescheides.\n\n13\n\nDie Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien \nhierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch \nauf Übernahme der Umzugskosten noch einen Anspruch auf die Gewährung der \nMiete für September 2003 für die Wohnung in T. .\n\n18\n\nNach § 5 BSHG setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe \nbekannt wird, dass die Voraussetzungen der Gewährung vorliegen. Das Einsetzen \nder Sozialhilfe hängt ferner davon ab, dass noch ein Bedarf als Grundvoraussetzung \nfür die Hilfegewährung vorliegt, denn Sozialhilfe kann nicht zur Behebung einer \nNotlage beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht \nmehr besteht. Dabei geht das Gericht nicht von dem das Begehren der Kläger nur \nwieder-holenden Antrag vom 7. Oktober 2003 aus. Denn die Klägerin zu 1. hat ihren \nUmzugskostenbedarf schon am 2. September 2002 angemeldet, den Umzug jedoch \ndurchgeführt, bevor die maßgebliche Entscheidung am 19. September 2002 ge-\ntroffen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Bedarf, nämlich eine Beihilfe, um den \nUmzug durchführen zu können, nicht mehr vorhanden, da der Umzug bereits durch-\ngeführt worden war.\n\n19\n\nDie Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Erfordernis eines noch zum \nZeitpunkt der Behördenentscheidung fortbestehenden Bedarfs liegen nicht vor. Dies \nwäre nur dann der Fall, wenn es den Klägern nicht zuzumuten gewesen wäre, die \nEntscheidung des Beklagten abzuwarten. Davon kann keine Rede sein. Obwohl die \nKläger die Wohnung bereits zum 1. September 2002 gemietet haben, haben sie sich \nerst am 2. September 2002 an den Beklagten gewandt mit der Bitte um Gewährung \nder Umzugskosten. Mit einem Zeitraum von gut einem halben Monat mussten die \nKläger bei einer Behörde von der Größe der Stadt E. rechnen, zumal sie auf \nden Umstand, dass sie von der sich bietenden Gelegenheit der Beiladung des \nUmzugsgutes am 11. September 2002 erst im Schreiben vom 7. Oktober 2002 \naufmerksam gemacht haben. Es war nämlich nicht Aufgabe des Sozialamtes, die \neingereichten Unterlagen dahingehend zu prüfen, auf welchen Tag sich die \nAngebote bezogen. Vielmehr hätte es den Klägern oblegen, auf konkrete Termine \nhinzuweisen. Im übrigen konnten die Kläger zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, \ndass sie eine Speditionsfirma in Anspruch nehmen könnten. Selbst wenn die \nKlägerin zu 1. nach Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes davon hätte \nausgehen dürfen, dass Hilfskräfte für den Umzug von der Sozialhilfe übernommen \nwürden, hätten die Kläger die Entscheidung über die Art und Weise der \nBeauftragung von Hilfskräften abwarten müssen. Ein nachvollziehbarer sachlicher \nGrund, warum der Umzug in der ersten Hälfte des Monats September 2002 hätte \nstattfinden müssen, obwohl der Antrag auf Umzugskostenübernahme erst am \n2. September 2002 gestellt worden ist, haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie \nkönnen sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten im Vertrauen auf die im \nLaufe des Jahres 2002 getätigten Gespräche in Bezug auf einen beabsichtigten \nUmzug nach I. gehandelt.\nSelbst wenn die Klägerin zu 1. aufgrund der im Frühjahr 2002 geführten Gespräche \ndavon hätte ausgehen können, bei Vorlage eines aktuellen Attestes würde die \nÜbernahme der Umzugskosten mit Hilfskräften genehmigt, war es geboten und \nzumutbar, nach Antragstellung die Entscheidung über Art und Umfang der zu \nerwartenden Genehmigung abzuwarten.\n\n20\n\nGinge man zugunsten der Kläger jedoch davon aus, dass sie rechtzeitig ihren Bedarf \nangemeldet haben und ein Abwarten bis zum 19. September 2002 nicht zumutbar \nwar, kann die Klage auch dann keinen Erfolg haben. Umzugskosten gehören nämlich \nnur dann zum notwendigen Lebensunterhalt, wenn der Umzug notwendig ist. Diese \nVoraussetzung liegt nicht vor. Die Kläger sind auf eigenen Wunsch nach I. \nverzogen, weil sie in E. keinen Arbeitsplatz bekommen haben und die Klägerin \nzu 1. in ihre Heimat I. hat zurückkehren wollen. Dies sind nach-vollziehbare \nGründe, eine Notwendigkeit für den Umzug ist daraus jedoch nicht herzuleiten, zumal \ndie Kläger auch in I. zum Zeitpunkt des Umzugs noch keinen Arbeitsplatz hatten \nund ein solcher offensichtlich auch nicht konkret in Aussicht stand. Soweit darauf \nhingewiesen wird, dass die 51 Quadratmeter große Wohnung in E. für drei \nPersonen zu klein gewesen sei, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, dass die \nWohnung nicht zumutbar war, im übrigen begründet die Wohnungsgröße keine \nNotwendigkeit eines Umzugs nach I. .\n\n21\n\nEin Anspruch auf Kostenübernahme aufgrund einer Zusicherung scheitert - \nneben dem Umstand, dass schon nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. von einer \nZusicherung nicht ausgegangen werden kann, an dem Formerfordernis nach § 34 \nSGB X. Eine Zusage bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form, die nicht \nvorliegt.\n\n22\n\nAuch die Kosten der Miete für September 2002 für die neue Wohnung in T. \nsind nicht von dem Beklagten zu übernehmen. Dabei geht das Gericht zugunsten der \nKläger davon aus, dass sie zum mindesten bis zu ihrem Umzug am 11. September \n2002 tatsächlich in E. gewohnt haben und der geltend gemachte Anspruch nicht \nschon an der fehlenden Zuständigkeit des Beklagten scheitert. Wohnten die Kläger \nAnfang September 2002 noch in E. , ist der Bedarf „Miete für September 2002\" \nfür die neue Wohnung auch hier entstanden, da die Miete spätestens am dritten \nWerktag des Monats September 2002 zu bezahlen war. Einer Verpflichtung zur \nÜbernahme dieser Kosten steht jedoch zunächst entgegen, dass die Miete bereits \nam 27. August 2002 bezahlt worden ist, der Bedarf jedoch erst am 2. September \n2002 beim Beklagten angemeldet worden ist, der Bedarf also nicht mehr bestand. Im \nÜbrigen sind auch die sonstigen Voraussetzungen nicht gegeben.\n\n23\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt § 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Sätze 5 \nund 6 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes \n(Regelsatzverordnung) in Betracht, \n\n24\n\nvgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 7 S \n458/99 - in: Fürsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 51, 127.\n\n25\n\nDanach können Wohnungsbeschaffungskosten, wozu nach der oben zitierten \nEntscheidung auch notwendige doppelte Mietzahlungen zählen, übernommen \nwerden. Die Leistung hängt aber davon ab, dass der Sozialhilfeträger zuvor, d. h. vor \nAbschluss des neuen Mietvertrages, der einmaligen doppelten Miete im Rahmen des \nUmzuges zugestimmt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte ist vor \nAbschluss des neuen Mietvertrages hierüber nicht unterrichtet worden. Da der \nUmzug auch nicht durch den Beklagten veranlasst worden oder notwendig im Sinne \ndes Bundessozialhilfegesetzes war, kann der geltend gemachte Anspruch unter dem \nGesichtspunkt des notwendigen Lebensunterhaltes nicht geltend gemacht werden. \nEr kann aber auch nicht aus § 15a BSHG hergeleitet werden.\n\n26\n\nDanach kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach den \nBestimmungen des BSHG die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt \nwerden, wenn dies \nu. a. zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Abgesehen davon, dass dem \nBeklagten insoweit Ermessen eingeräumt ist und von einer Ermessensreduzierung \nauf Null nicht die Rede sein kann, war zu dem Zeitpunkt, als beim Beklagten die \nÜbernahme der Miete beantragt wurde, die Unterkunft in T. nicht gefährdet, da \ndie Miete rechtzeitig überwiesen worden war und die Gefahr, die Wohnung nicht zu \nbekommen und obdachlos zu werden, nicht bestand.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO, § 100 \nZPO.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-08-27/3-k-3745-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-08-27/3-k-3745-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285010","retrieved":"2026-07-09 03:01:15.254556+00:00"}}