{"status":"available","doknr":"OLD285035","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0826.19K4902.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-08-26","aktenzeichen":"19 K 4902/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nentsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die sozialhilferechtliche Pflicht der Kläger zur \nAuskunftserteilung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse.\nDie Kläger sind pensionierte Lehrer. Aus der Ehe der Kläger sind zwei Kinder \nhervorgegangen. Die 1970 geborene Tochter C. hat ihr Erststudium im \nFebruar 1996 als ausgebildete Diplompsychologin abgeschlossen. Seit dem \n1. Februar 2002 wird ihr Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Mit Bescheid \nvom 15. Februar 2002 forderte der Beklagte die Kläger auf, Auskunft über ihre \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Der hiergegen \ngerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. September \n2003 als unbegründet zurückgewiesen. Vorausgegangen waren Mitteilungen \ndes Beklagten an die Kläger, dass die Hilfeempfängerin bereits seit 1994 an \neiner psychischen Erkrankung leide, dass insoweit eine Stellungnahme der \nDiplompsychologin T. I. vom 16. März 2002 den Krankheitsverlauf \nder Hilfe Suchenden beschreibe und dass schließlich eine Untersuchung \ndurch den Ärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes des Beklagten am 6. Juni \n2002 ergeben habe, dass die Hilfe Suchende bis Juni 2003 arbeitsunfähig, \nnicht erwerbsunfähig sein würde. Im Widerspruchsbescheid führte der \nBeklagte unter Bezug auf den zwischenzeitlichen Schriftwechsel mit den \nKlägern aus, die Aufforderung zur Auskunftserteilung sei lediglich dann \nrechtswidrig, wenn der Unterhaltsanspruch offensichtlich ausgeschlossen sei. \nZwar könne die bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung hier insoweit \nstrittig sein, als die Eltern der Hilfeempfängerin darauf verwiesen, ihr das Erst- \nund Zweitstudium bis Januar 2002 finanziert zu haben, und der Tochter \nnunmehr eine Erwerbstätigkeit zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts \nzuzumuten sei. Jedoch sei die Unterhaltsverpflichtung deshalb hier nicht \noffensichtlich ausgeschlossen. Darüber hinaus seien Auseinandersetzungen \nüber das Bestehen oder die Höhe eines unterhaltsrechtlichen Anspruchs vor \nden Zivilgerichten zu führen. Ausweislich einer neuerlichen Stellungnahme \ndes zuständigen Amtsarztes vom 16. Juni 2003 war die Hilfeempfängerin für \nein weiteres Jahr arbeitsunfähig, jedoch nicht erwerbsunfähig.\n\n3\n\nDie Kläger haben am 1. Oktober 2003 Klage erhoben.\nSie sind der Ansicht, dass mangels Unterhaltspflicht auch kein \nsozialhilferechtlicher Auskunftsanspruch gegen sie bestehe. Dies ergebe sich \nschon ohne Beweiserhebung und eingehende rechtliche Überlegung daraus, \ndass eine Unterhaltspflicht für eine Zweitausbildung in Gestalt eines neuen \nweiteren Studiums nicht bestehe. Sie hätten ihre Tochter während der \ngesamten Zeit des Erststudiums und auch in der Folgezeit, in der sich die \nHilfeempfängerin um eine Promotion bemüht und 15. Semester ein \nZweitstudium der Kommunikationswissenschaften betrieben habe, finanziell \nunterstützt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2001 hätten sie ihr dann aber mitgeteilt, \ndass diese finanzielle Unterstützung nur bis zum 31. Januar 2002 anhalte und \nsie danach nicht mehr mit weiteren Leistungen rechnen könne. Ihre Tochter \nhabe danach hinreichend Zeit gehabt, sich auf diese Situation einzustellen. \nVon einer psychischen Erkrankung hätten sie vor Januar 2002 nichts \ngewusst. Es stimme nicht, dass ihre Tochter bis Juni 2003 arbeitsunfähig \nerkrankt gewesen sei. Es sei nicht dargelegt, worauf sich diese \nArbeitsunfähigkeit im Einzelnen beziehe; von einer Erwerbsunfähigkeit gehe \nschließlich auch der Beklagte nicht aus.\n\n4\n\nDie Kläger beantragen,\nden Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2002 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. \nSeptember 2003 aufzuheben.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n5\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid.\n\n6\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten \nBezug genommen.\n\n7\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n8\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar \n2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2003 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\nRechtsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Beklagten ist § 116 Abs. 1 \nSatz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Danach sind die \nUnterhaltspflichtigen sowie ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten \nverpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und \nVermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des \nBSHG dies erfordert.\nDie Kläger sind die Eltern der Frau C. Immerath und kommen damit \ngemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Unterhaltspflichtige für \nihre Tochter in Betracht. \nDa für den Sozialhilfeträger vor Einholung von Auskünften regelmäßig nicht \nerkennbar ist, ob eine Unterhaltspflicht tatsächlich besteht, genügt es, dass \ndie Kläger als Unterhaltsschuldner ihrer Tochter abstrakt in Betracht kommen. \nEs kommt nicht darauf an, ob im konkreten Fall tatsächlich ein \nUnterhaltsanspruch besteht. Erforderlich ist lediglich, dass der in Anspruch \ngenommene Dritte als Unterhaltsschuldner bzw. als dessen nicht getrennt \nlebender Ehegatte nicht offensichtlich ausscheidet.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C \n22.90 -, BVerwGE 91, 375; Urteil vom 17. Juni 1993 \n- 5 C 43.90, BVerwGE 92, 330; OVG NW, Urteil vom \n17. Januar 2000 - 22 A 6004/96 -, NWVBl 2000, 391 \nm.w.N.\nEs ist allenfalls dann von dem Auskunftsverlangen Abstand zu nehmen, wenn \nohne jede Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegung \nersichtlich ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht.\nSchellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 116 Rn. 5a \nm.w.N.\nZwar wird von den Klägern ein Fall der Negativevidenz vorgetragen. Damit \nkönnen sie indes nicht durchdringen. Der von ihnen geltend gemachte Wegfall \nder bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer Tochter \nliegt keineswegs offen zutage, sondern wirft Fragen auf, die zu beantworten \ndie ordentliche Gerichtsbarkeit berufen ist. \nSo entfällt die elterliche Unterhaltspflicht bei einem Zweitstudium zwar \ngrundsätzlich; dieser Wegfall gilt indes nicht einschränkungslos; vielmehr hat \ndie zivilgerichtliche Rechtsprechung zahlreiche Ausnahmen entwickelt.\nVgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die \nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl. \n2002, Rn.324 m.w.N.\nOb vorliegend einer dieser Ausnahmetatbestände eingreift, bedarf vor allem \nangesichts der - von den Klägern bestrittenen - Erkrankung der \nHilfeempfängerin und der nach Abschluss des Erststudiums über sechs Jahre \nlang fortgesetzten finanziellen Unterstützung näherer Prüfung. Dasselbe gilt \nfür die Art des zu gewährenden Unterhalts, vorausgesetzt eine entsprechende \nPflicht der Kläger besteht dem Grunde nach.\nEbenso wenig ist evident, ob und inwieweit die vom Beklagten ermittelte \npsychische Erkrankung der Tochter der Kläger zu einem Fortbestehen bzw. \nzu einem Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern führen kann. \nInsofern sind der aktuelle Gesundheitszustand sowie etwaiger Beginn und \nVerlauf der Krankheit zwischen den Beteiligten umstritten. Soweit die Kläger \nunsubstantiiert „mit Nichtwissen\" bestreiten, dass ihre Tochter arbeitsunfähig \nerkrankt ist, kann das nicht nachvollzogen werden. Allein der Vortrag, ihre \nTochter habe tatsächlich gearbeitet, ändert nichts an dem amtsärztlichen \nBefund der Arbeitsunfähigkeit. Aus dem zur Verfügung stehenden \nVerwaltungsvorgang ergibt sich, dass die Tochter der Kläger im Juni 2002 \nerstmals amtsärztlich untersucht worden ist und deshalb vom Beklagten Hilfe \nzum Lebensunterhalt erhalten hat. An diesen Unterlagen und Ergebnissen \nohne weitere Beweiserhebung zu zweifeln, besteht kein Anlass. Die \nArbeitsunfähigkeit der Hilfeempfängerin ist vom Beklagten nicht einfach \nwillkürlich behauptet worden, sondern geht auf eine ärztliche Untersuchung \nzurück, die im Juni 2003 erneut durchgeführt worden ist und das Fortbestehen \nder Arbeitsunfähigkeit ergeben hat.\nSchließlich ist bezüglich der potentiellen Unterhaltspflicht der Kläger zu \nberücksichtigen, dass sie über sechs Jahre lang nach erfolgreichem \nAbschluss des Psychologiestudiums ein Zweitstudium bzw. die \nPromotionsbemühungen ihrer Tochter unterstützt haben. Ob hieraus ein \nVertrauensschutz der Hilfeempfängerin abgeleitet werden kann oder die \nAnkündigung der Einstellung der Unterhaltsleistung ein halbes Jahr zuvor \ndem entgegensteht, erfordert ebenfalls eingehende rechtliche Überlegungen, \ndie anzustellen die Kammer im Rahmen eines sozialhilferechtlichen \nAuskunftsbegehrens des Leistungsträgers nicht berufen ist.\n\n9\n\nDie Auskunftserteilung ist auch zur Durchführung des BSHG erforderlich. \nBereits der Wortlaut der Norm des § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG macht dabei \ndeutlich, dass im Regelfall vom Unterhaltspflichtigen Angaben sowohl über \nEinkommen als auch Vermögen gefordert werden dürfen. Die verlangte \nAuskunftserteilung ist hier für den Beklagten erforderlich, weil er nur dann \nsachgerecht prüfen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine \nInanspruchnahme der Kläger zur Wiederherstellung des \nNachranggrundsatzes der Sozialhilfe gem. § 2 BSHG in Betracht kommt, \nwenn er deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse kennt. Die von den \nKlägern geforderten Angaben halten sich in dem vom \nBundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 21. Januar 1993 \ngezogenen Rahmen. Die Erforderlichkeit der Auskunftserteilung ist auch \nhinsichtlich der Angaben zum Vermögen zu bejahen; im Übrigen können die \nAngaben über das Vermögen Aufschluss über das vorhandene Einkommen \ngeben.\nDas Auskunftsersuchen ist ferner nicht deshalb unzulässig, weil bei den \nKläger offensichtlich kein Einkommen bzw. Vermögen vorhanden ist.\nZu diesem Erfordernis LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, \n§ 116 Rn. 29.\nEs liegen im Gegenteil hinreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass bei ihnen \nEinkommen und Vermögen vorhanden sein können. So handelt es sich bei \nden Klägern um pensionierte Lehrer, die ihre Tochter bis Ende Januar 2002 \nfinanziell unterstützt haben.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-08-26/19-k-4902-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-08-26/19-k-4902-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285035","retrieved":"2026-07-09 03:01:17.593461+00:00"}}