{"status":"available","doknr":"OLD285187","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0812.3L1686.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-08-12","aktenzeichen":"3 L 1686/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Hilfe zum \nLebensunterhalt zu bewilligen und die Kosten der Miete für \ndie Wohnung \nF. Straße in E. für die Zeit von Mai 2004 bis Juli \n2004 in Höhe von 1.626,62 Euro zuzüglich der inzwischen \ngeltend gemachten Gerichtskosten der Vermieterin von \n453,00 Euro zu übernehmen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nDabei entnimmt die Kammer das im Antrag formulierte Begehren dem Umstand, \ndass es der Antragstellerin ersichtlich darauf ankommt, mit der vom Antragsgegner \ngeforderten Hilfeleistung zu sichern, dass sie auf Dauer in ihrer inzwischen \ngekündigten Wohnung verbleiben kann. Das bedeutet, dass es der Antragstellerin \nerkennbar nicht allein darum geht, die Mietrückstände auszugleichen, sondern auch \num die Sicherung ihres Lebensunterhalts im übrigen.\n\n6\n\nGemäß § 123 VwG0 sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvoraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht \nwerden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO \ni. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n7\n\nVorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund.\n\n8\n\nSoweit es mit Ausnahme der Wohnungskosten um die Zahlung von Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Zeit ab dem 1. Mai 2004 geht, scheidet der Erlass der \nbegehrten Regelung schon deshalb aus, weil eine gerichtliche Entscheidung nur eine \nbestehende Notlage regeln kann, was nicht mehr möglich ist, und der Antrag erst am \n27. Juli 2004 bei Gericht eingegangen ist.\n\n9\n\nSoweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nhinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es \ngegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an \ndie Antragstellerin durch eine einstweilige Anordnung bedarf.\n\n10\n\nSozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur \nBehebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde \njeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, \nweil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der \nSozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem \nist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen \nin der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon \nausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in \ndie Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter \nZugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 \n- 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.\n\n12\n\nDafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben \nsich keine Anhaltspunkte.\n\n13\n\nSoweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 27. Juli 2004 bis zum \nEnde des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls \nteilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.\n\n14\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger \nLeistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon \ndeshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des \nOVG NW,\n\n15\n\nvgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 \n- 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - \nund 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -,\n\n16\n\nnach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes \num 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das \nWarten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Die \nAntragstellerin kann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v.H. \nihres Regelsatzes geltend machen.\n\n17\n\nIm übrigen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n18\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann.\n\n19\n\nDa das Fehlen eigener Mittel Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe \nnach § 11 Abs. 1 BSHG ist, muss der Hilfesuchende beweisen (bzw. im einstweiligen \nAnordnungsverfahren glaubhaft machen), dass er seinen Lebensunterhalt nicht \ndurch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Die Nichtaufklärbarkeit \ndieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu Lasten desjenigen, \nder das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der Hilfebedürftige. \n\n20\n\nNach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft \nleben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht \nbesser gestellt werden als Ehegatten.\n\n21\n\nDies bedeutet, dass ein in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Hilfesuchender \nsich das Einkommen und Vermögen desjenigen zurechnen lassen muss, mit dem er \nzusammenlebt.\nEine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG ist anzunehmen, \n\"wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und \neiner Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und \nsich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere \nBindungen auszeichnet, die ein gegenseitigem Einstehen der Partner für einander \nbegründen.\"\n\n22\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1995\n- 5 C 16.93 - unter Anschluss an die Rechtsprechung des\nBVerfG und Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung,\nFEVS Bd. 46, 96 S. 1 ff .\n\n23\n\nOb eine solche enge Verbindung der Partner besteht, lässt sich nur anhand von \nIndizien feststellen.\nBei der Würdigung der tatsächlichen Umstände und der sich aus diesen Umständen \nergebenden Indizien für oder gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft \nkann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die (materielle) Beweislast \nfür das Bestehen oder Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Regelfall \ndem Hilfesuchenden obliegt. Das Verhältnis der §§ 11, 12 und 122 BSHG \nzueinander deutet vielmehr darauf hin, dass es im Regelfall -unbeschadet der sich im \nVerwaltungsprozess aus dem Amtsermittlungsgrundsatz für das Gericht ergebenden \nVerpflichtung zur Sachaufklärung- Sache der Behörde ist, dass Vorliegen einer \neheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG im \nAnordnungsverfahren glaubhaft zu machen und im Hauptsacheverfahren \nnachzuweisen, denn gegenüber den anspruchsbegründenden Normen der §§ 11, 12 \nBSHG entfaltet § 122 BSHG im Regelfall eine anspruchsvernichtende oder \nzumindest anspruchsbeschränkende \nRechtswirkung. \n\n24\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 19. Juni 1986 -8 B 335/86-, \nBeschluss vom 20. November 1992 -8 B 3961/92-. \n\n25\n\nHieran anknüpfend kommt die Kammer bei einer den Besonderheit des \nVerfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden \nsummarischen Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass es \naufgrund der vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen überwiegend \nwahrscheinlich ist, dass die Antragstellerin mit Herrn M. in einer Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft lebt und dass innere Bindungen zwischen beiden bestehen. \nZur Begründung im einzelnen wird auf die umfassenden Ausführungen bzw. \nzutreffenden Bewertungen in dem Ablehnungsbescheid vom 15. April 2004 und auf \ndie der Antragstellerin zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerke des Antragsgegners \nvom 8. April 2004, 23. April 2004 und 3. August 2004 Bezug genommen. \n\n26\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, die dort niedergelegte \nBeurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse in Frage zu stellen. Insbesondere ist \nangesichts der beim Hausbesuch am 1. April 2004 vorgefundenen Verhältnisse nicht \nzweifelhaft, dass Herr M. und die Antragstellerin zusammenleben. Dafür \nsprechen nicht nur die umfangreich vorgefundenen persönlichen Gegenstände \n(Hygieneartikel, Kleidung, Schuhe), sondern auch die gemeinsame Sorge um die \nTochter T. und der Umstand, dass Herr M. und die Antragstellerin gemeinsam \nin einem Zimmer \nübernachten. Zudem hat die Antragstellerin angegeben, sie werde Herrn M. nach \nihrer Scheidung heiraten.\n\n27\n\nEs tritt hinzu, dass der Antragsgegner zutreffend würdigt, dass Herr M. sich \ngeweigert hat, die angeblich von ihm mitbewohnte Unterkunft P. Bedien- \nsteten des Antragsgegners zu zeigen. Das ist schon deshalb angesichts der in der \nWohnung der Antragstellerin vorgefundenen Umstände unabdingbar, weil es mit der \nLebenserfahrung letztlich unvereinbar ist, anzunehmen, Herr M. habe trotz der \ntatsächlichen Einbindung in die Familie der Antragstellerin bei einem anderen Mann \nin einer Wohnung, die aus einem Zimmer, Küche und Bad besteht, seinen \nLebensmittelpunkt. Ergänzend ist richtig darauf hingewiesen worden, dass für Herrn \nM. kein Versorgungsvertrag mit der E1. besteht und auch dies gegen seinen \nständigen Aufenthalt in der Wohnung P. 1 spricht. Zudem ist die Angabe des \nVermieters, die Warmmiete für die Wohnung belaufe sich auf 295 Euro für zwei \nPersonen, mit der Angabe von Herrn M. nicht vereinbar, er zahle monatlich \n400 Euro Miete.\n\n28\n\nDie Zahlung ergänzender Sozialhilfe ist daher offenbar davon abhängig, dass die \nVermögensverhältnisse der Familie der Antragstellerin und von Herrn M. \noffengelegt werden. Auf der Grundlage der bisherigen Angabe von Herrn M. , er \nverdiene monatlich mindestens 1.000,00 Euro, hat der Antragsgegner zutreffend im \nVermerk vom 3. August 2004 dargelegt, dass ein Hilfebedarf nicht erkennbar ist.\n\n29\n\nOhne eine exakte Darlegung der Vermögensverhältnisse ist auch keine Basis \nerkennbar, die rückständigen Wohnungskosten auf der Grundlage des § 15a BSHG \n- gegebenenfalls als Darlehen zu übernehmen -.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-08-12/3-l-1686-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-08-12/3-l-1686-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285187","retrieved":"2026-07-09 03:01:33.616565+00:00"}}