{"status":"available","doknr":"OLD285290","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0804.17K1425.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"17 K 1425/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Kostengläubiger \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Bedarfs/(ehe)ähnliche Gemeinschaft L. /C. lebt in \nHaushaltsgemeinschaft mit dem gemeinsamen Kind L1. L. und dem Kind \nder Klägerin zu 1. aus erster Ehe Q. L. . Die Kläger zu 1. und 2. stellten am \n03. Juni 2002 einen Sozialhilfegrundantrag. Der Beklagte ermittelte die Einkommens- \nund Vermögenssituation der Kläger, so auch eine Kapitallebensversicherung bei der \nNürnberger Versicherung. Der Beklagte ermittelte, dass die \nKapitallebensversicherung des Klägers zu 2. bei der Nürnberger Versicherung \nL 040861080022 einen Rückkaufswert zum 01. April 2002 in Höhe 11.561,46 ? \nhatte.\n\n3\n\nMit Bescheid an beide Kläger vom 11. Juni 2002 lehnte der Beklagte den Antrag \nauf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab. Gemäß § 11 Abs. 1 BSHG sei \nHilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mittel, vor \nallem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen könne. Gemäß § 88 Abs. 1 \nBSHG gehöre das gesamte verwertbare Vermögen zum Vermögen im Sinne des \nBSHG. Die Sozialhilfe dürfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der \nVerwertung geschützten Vermögens. Das Auto und all die Sparverträge des Klägers \nzu 1. in Verbindung mit der Kapitallebensversicherung stellten ein verwertbares \nVermögen dar, soweit die Grenze des Freibetrages nach der V0 zu §88 Abs. 2 Nr. 8 \nBSHG in Höhe von hier 2149,00 ? überstiegen sei. Der Antrag sei daher \nabzulehnen. \n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Der Pkw habe einen \nMaximalwert von 500,00 ?. Die Lebensversicherung des Klägers zu 2. sei bereits \nverpfändet und stehe daher nicht zu Verfügung. Er müsse in diese weiter einzahlen, \nda sonst der gesamte Betrag an Restschulden sofort fällig werde. Die \nLebensversicherung des Klägers sei an Herrn Franz C. , den Vater der Klägerin \nzu 1., mit Blick auf Zuflüsse von ca. 90000,00 DM verpfändet. Eine Kopie des \nVerpfändungsvertrages liege bei . Die Kopie des Verpfändungsvertrages trägt das \nDatum 08. März 1999 und enthält die Klausel, „sollte er die Zahlung in seine \nLebensversicherung einstellen, wird seine Restschuld sofort fällig\" und der Kläger 2. \nsei weder berechtigt, noch verpflichtet, die Versicherung zu kündigen.\n\n5\n\nDen Widerspruch wies der Landrat des Kreises S. mit \nWiderspruchsbescheid vom 20. Februar 2003 als zulässig aber unbegründet zurück. \nGemäß § 122 Satz 1 BSHG könnten Personen, die eheähnlicher \nLebensgemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges \nder Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Aus § 11 BSHG folge, \ndass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt habe, der in der Lage \nsei, seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst aus eigenem Einkommen oder aus \neigenem Vermögen zu decken. Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG gehöre zum Vermögen im \nSinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu zählten \ninsbesondere Sparguthaben, Wertpapiere, aber auch Lebensversicherungen und \nPkw. Entsprechend § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG dürfe die Sozialhilfe nicht abhängig \ngemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge oder \nsonstiger Geldwerte. Nach der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG \nbetrügen die kleinen Barbeträge oder sonstigen Geldfreibeträge hier zusammen \n2149,00 ?. Der Kläger zu 2. verfüge über das genannte Auto sowie kleinere \nSparverträge. Der Kläger zu 2. verfüge vor allem über eine Lebensversicherung mit \neinem Rückkaufswert (Stand: Juni 2002) inklusive Überschussanteilen in Höhe von \n12.126,60 ?. Der Pkw der Marke Opel Omega, Erstzulassung 07. April 1988, mit \neinem Wert von nur 500,00 ? bleibe sogar außer Betracht. Der Vortrag zu \nVerpfändung der Lebensversicherung sei unbeachtlich. Außerdem liege nach \nRücksprache mit der O. Versicherungsgruppe ein solcher Verpfändungsvertrag \ndort auch gar nicht vor. Die Lebensversicherung werde vielmehr somit bei Kündigung \ndirekt an den Kläger zu 2. ausgezahlt. \n\n6\n\nGegen diesen Widerspruchsbescheid, per Einschreiben zur Post gegeben am \n21. Februar 2003, sowie gegen den zugrundelegenden Ablehnungsbescheid des \nBeklagten vom 11. Juni 2002 richtet sich die vorliegende, am 24. März 2003 \nerhobene Klage. \n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n11. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Landrates des Kreises S. vom 20. Februar 2003 \nzu verpflichten, den Klägern in gesetzlicher Höhe laufende \nSozialhilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab Juni 2002 zu \nbewilligen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEs bestünden Zweifel an der Einkommens- und Vermögenslage der Kläger. So \nhabe der Kläger zu 2. das angeblich durch Verpfändung gesicherte, ihm \nzugeflossene Darlehen in Höhe von 90.000,00 DM nie erwähnt. Er habe auch \nunseriöserweise nie erwähnt, dass er seit Januar 2002 wieder in einem \nversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe.\n\n12\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nund des Landrates des Kreises S. (Beiakten Hefte 1 und 2) ergänzend \nBezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 1 VwG0).\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDie Klage ist für die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides unzulässig \nund im übrigen zulässig, aber unbegründet.\n\n16\n\nZulässiger Klagezeitraum nach der ständigen höchstrichterlichen \nRechtsprechung zum Überprüfungszeitraum in sozialhilferechtlichen \nVerpflichtungsklagen ist nämlich lediglich die Zeit bis zum Ende des Monates des \nErlasses des Widerspruchsbescheides.\n\n17\n\nStändige höchstrichterliche Rechtsprechung seit \nBVerwG, Urteil vom 30. November 1966 - V C 29.66 -, \nBVerwGE 25, S. 307 ff.\n\n18\n\nIn der Zeit bis dahin stand den Klägern der geltend gemachte Anspruch aber \nauch materiell nicht zu.\n\n19\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2002 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises S. vom 20. \nFebruar 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, weil die \nangefochtenen Bescheide im Ergebnis nicht zu beanstanden sind.\n\n20\n\nDie Kläger haben für den zulässigerweise streitbefangenen Zeitraum vom 03. \nJuni 2002 bis 28. Februar 2003 keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt \ngemäß § 11 BSHG. Gemäß § 11 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Mitteln und Kräften, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen und \nVermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minderjährige unverheiratete \nKinder, die dem Haushalt oder eines Elternteils angehören, den notwendigen \nLebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind \nauch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu \nberücksichtigen.\n\n21\n\nGemäß § 122 Satz 1 BSHG werden Personen, die wie hier die Kläger, in \neheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des \nUmfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt als Ehegatten.\n\n22\n\nGemäß § 88 Abs. 1 BSHG gehören zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes \ndas gesamte verwertbare Vermögen. Vermögen ist nur dann nicht verwertbar, wenn \nder Inhaber in seiner Verfügung hierüber beschränkt ist und diese Beschränkung \nnicht beseitigt werden kann. Vermögen ist weiter grundsätzlich nach § 88 Abs. 1 \nBSHG einzusetzen, soweit es nicht Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 BSHG \nist. Nach der Verordnung gemäß § 88 Abs. 4 BSHG zur Durchführung des § 88 Abs. \n2 BSHG darf die Gewährung von Sozialhilfe in diesem Falle abhängig gemacht \nwerden, von einem Vermögen, das einen Freibetrag von 2149,00 ? übersteigt, \nsodass die Kläger auf die Verwertung des vorhandenen Anlageguthabens verwiesen \nwerden können. Hierzu gehört also, die Kläger auf den Rückkauf der \nKapitallebensversicherung\n\n23\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n19. Dezember 1997 - 5 C 7/96 - NDV-RD, 1998, 53, \nOVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 \n- 8 A 278/92 -, FEVS 45, Seite 58 ff., Urteile der \nKammer vom 18. Dezember 1991 - 17 K 1642/89 - \nund vom 15. August 1995 - 17 K 3567/95 -,\n\n24\n\ndes Klägers zu 2. zu verweisen.\n\n25\n\nDies kann nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass privatrechtlich durch \nbehaupteten Vortrag mit einem Dritten ohne Beteiligung der \nLebensversicherungsgesellschaft die Ausübung des Rückkaufs ausgeschlossen \nwird.\n\n26\n\nNicht verkannt wird, dass nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG die Sozialhilfe nicht \nvom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden \ndarf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat und für seine \nunterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde; hierbei ist aber nicht \nschon jede Unannehmlichkeit eine Härte; gemäß § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG ist dies \nbei der Hilfe in besonderen Lagen vor allem der Fall, soweit eine angemessen \nLebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung \nwesentlich erschwert würde. Weder das eine (Hilfe in besonderen Lebenslagen) \nnoch das andere (Alterssicherung) ist hier allerdings der Fall.\n\n27\n\nGanz ungeachtet davon stehen auch bereits die vom Prozessbevollmächtigten \ndes Beklagten vorgetragenen durch die nicht gemeldete Arbeitsaufnahme, die \nAutohaltung und den bisher verschwiegenen Zufluss von 90.000,00 DM belegten \nZweifel an der Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Kläger bereits einer \nBewilligung entgegen.\n\n28\n\nDies zusammengenommen in Verbindung damit, dass die Kläger ein Eilverfahren \nnicht erhoben hatten, legt die Annahme nahe, dass die Kläger im streitigen Zeitraum \nüber nicht offenbarte Mittel oder Einkünfte in ausreichender Höhe verfügten, die es \nihnen erlaubten, die Lebenshaltungskosten zu tragen. Es ist Sache des \nSozialhilfebegehrenden, die derartigerweise entstandenen Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit durch Mitwirkung und Aufklärung auszuräumen.\n\n29\n\nDaran fehlt es hier, was sich nach Auffassung der Kammer und des OVG NRW \nnicht nur im hier nicht erhobenen Eil-, sondern auch im Klageverfahren\n\n30\n\nvgl. hierzu: Gerichtsbescheide der Kammer vom \n08. September 1993 - 17 K 645/92 -, 12. September \n1994 - 17 K 6453/93 -, 23. Januar 1995 \n- 17 K 8025/92 -, 30. Juni 2003 - 17 K 3525/02 - sowie \nUrteile vom 09. Dezember 1996 - 17 K 4522/96 -, vom \n03. Dezember 1999 - 17 K 7445/98 - und vom 27. März \n2003 - 17 K 2033/02 - sowie Urteil des OVG NRW vom \n20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -,\n\n31\n\nzu Lasten der Kläger auswirkt.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwG0, wobei Gerichtskosten in \nVerfahren der vorliegenden Art nicht erhoben werden (vgl. § 188 Satz 2 VwG0).\n\n32\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwG0, 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-08-04/17-k-1425-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-08-04/17-k-1425-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285290","retrieved":"2026-07-09 03:01:44.916292+00:00"}}