{"status":"available","doknr":"OLD285313","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0803.11L1406.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-08-03","aktenzeichen":"11 L 1406/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nwird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80vH des \nmaßgeblichen Regelsatzes sowie die Miet- einschließlich \nNebenkosten für den Zeitraum ab Eingang des Antrags \nbei Gericht (17. Juni 2004) bis zum Ende des Monats, in \ndem die gerichtliche Entscheidung ergeht, zu \ngewähren,\n\n4\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann \neine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \naus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei dient die einstweilige Anordnung \nlediglich der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung. \nEine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft \nmacht, dass ihm ein bestimmter Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dieser \ngefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss \n(Anordnungsgrund). Hierbei ist ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die \neinstweilige Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht \nvorwegnehmen darf, nur für den Fall anzuerkennen, dass ein wirksamer \nRechtsschutz in der Hauptsache nicht zu erreichen ist und dies für den \nAntragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \nSoweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Verfahren die Gewährung der \ngesamten Unterkunftskosten erstrebt, scheitert dieser Anspruch an dem \nUmstand, dass er unstreitig mit Frau E. (Frau D.) zusammen die Wohnung \nI.-------straße 69 in H. bewohnt, so dass er im vorliegenden Verfahren \nallenfalls einen seinem Kopfteil entsprechenden Anteil der Miete erstreben kann. \nDie Frage, ob die Kosten der Unterkunft darüber hinaus auch noch \nunangemessen hoch sind -vgl. dazu Schreiben des Antragsgegners vom 20. \nJanuar 2004 gerichtet an Frau D.- kann hier dahinstehen. \nEntsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob bei dem Anspruch des \nAntragstellers auch noch Einkommen und Vermögen der Frau D. berücksichtigt \nwerden muss, weil er mit dieser in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 122 \nBSHG lebt- dafür spricht, dass Frau D. den Antragsteller gegenüber dem \nSozialamt des Antragsgegners als ihren Freund bezeichnet hat, als sich dieser \nbei seinen Eltern in der Türkei aufhielt, er mindestens seit seiner Rückkehr aus \nder Türkei im Oktober 2003 mit Frau D. die Wohnung I.-------straße 69 in \nH. bewohnt, die Sozialhilfe für beide auf das Girokonto der Frau D. \nüberwiesen wurde-.\nDenn das Begehren des Antragstellers scheitert insgesamt an seinen eigenen \nunklaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.\nGemäß § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- wird Hilfe zum \nLebensunterhalt dem gewährt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht \naus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und \nVermögen, beschaffen kann. \nDa das Nichtvorhandensein eigener Mittel (negatives) Tatbestandsmerkmal für \nden Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfe Suchende im Klageverfahren \nbeweisen und im Eilverfahren glaubhaft machen, dass er seinen Bedarf nicht \ndurch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht \nzu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist \nvorliegend der Antragsteller.\n\n7\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 1974 \n-5 C 27.73-, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 22, 301; OVG \nNRW, Beschluss vom 26. August 1996 -8 B 1959/96-\n.\n\n8\n\nDie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind derart \nzweifelhaft, dass mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnotwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegangen \nwerden kann, dass er nicht den notwendigen Bedarf mit eigenen Mitteln \nsicherstellen kann.\n\n9\n\nDie Unklarheiten hinsichtlich seiner eigenen Einkommens- und \nVermögensverhältnisse ergeben sich aus dem vom Antragsgegner ermittelten \nund vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Sachverhalt, wonach er zum \neinen Fahrer eines Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ist und zum \nanderen beim Straßenverkehrsamt der Stadt H. allein im Laufe dieses \ngerichtlichen Verfahrens zwei Kurzkennzeichen beantragt und erhalten hat. \nSchon die Erteilung dieser Kennzeichen verursacht Kosten, die nicht vereinbar \nsind mit der Behauptung des Antragstellers, seinen laufenden notwendigen \nLebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten zu können. Darüber hinaus \nmuss er -wie er mit seinem Schreiben vom 12. Juli 2004 selbst einräumt- eine \nKraftfahrzeugversicherung abgeschlossen haben, die ebenfalls zu finanzieren ist.\nDer Antragsteller hat nicht plausibel machen können, aus welchen Mitteln die \ndurch die Fahrzeuge verursachten Kosten getragen werden. \nSoweit der Antragsteller hierzu behauptet, die Kennzeichen habe er sich nur \nerteilen lassen, um mit dem Pkw der Frau F. fahren zu können, widerspricht \ndieser Vortrag seinem Vortrag, der Wagen mit dem Kennzeichen \n gehöre nicht ihm, sondern Frau F. . Da dieser Wagen zugelassen ist, bedurfte \nder Antragsteller keiner weiteren Kennzeichen. Dieser Vortrag könnte darüber \nhinaus auch nur den Grund für die Erteilung eines Kurzkennzeichens plausibel \nmachen, beantwortet allerdings nicht die Frage der Finanzierung der \nnotwendigen Aufwendungen.\n\n10\n\nDa der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2004 selbst \nausführt, mit einem erteilten Kurzkennzeichen könnten während seiner Gültigkeit \nmehrere Autos gefahren werden, spricht viel dafür, dass der Antragsteller mit \nAutos handelt. So ist auch erklärlich, dass er Kontakt zu einem Autohändler \nnamens F. aus G. pflegt, dem Frau D. ihren eigenen Wagen unter Preis im \nMai 2004 verkauft haben soll.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-08-03/11-l-1406-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-08-03/11-l-1406-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285313","retrieved":"2026-07-09 03:01:47.044401+00:00"}}