{"status":"available","doknr":"OLD285324","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0802.3K1805.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-08-02","aktenzeichen":"3 K 1805/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger erhält seit August 2003 vom Beklagten ergänzende Hilfe zum \nLebensunterhalt.\n\n3\n\nMit einem am 26. August 2003 beim Beklagten eingegangenen Antrag bat der \nKläger um die Kostenübernahme für einen Umzug von seiner bisherigen Wohnung \nL.---weg 5 zur X. Straße in E. . Er gab an, er habe ungefähr 20 Kartons \nmit Büchern und Firmenakten, zwei Metallkellerregale, einen Bücherschrank, \nGeschirr und Bekleidung transportieren müssen. Er habe die Möglichkeit \nwahrgenommen, den Transport von einem Bekannten durchführen zu lassen. Dabei \nsei ein kleiner Transporter mit Hänger zum Einsatz gekommen. Er selbst habe \nwegen seiner Geh- und Atembehinderung nicht wesentlich mithelfen können.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. August 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, der Kläger sei am 18. August 2003 darauf \nhingewiesen worden, die Kosten für einen Umzug könnten übernommen werden, \nwenn zuvor schriftlich dargelegt werde, welche Kosten anfallen würden. Dies habe \nder Kläger nicht getan. Die Übernahme von Umzugskosten sei aber nur möglich, \nwenn der Bedarf vorher geltend gemacht worden sei und entsprechende \nKostenvoranschläge eingereicht werden. Da der Kläger ohne Zusage den Umzug \nhabe durchführen lassen, müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger die \nKosten des Umzugs selbst habe tragen können. Von daher sei ein Bedarf nicht mehr \ngegeben.\n\n5\n\nAm 15. September 2003 erhob der Kläger gegen diese Entscheidung \nWiderspruch. Er führte aus, es sei zwar richtig, dass er gebeten worden sei, für einen \nUmzug einen Kostenvoranschlag einzureichen. Der Umzug sei allerdings eilig \ngewesen, da sowohl seine Helfer als auch er durch Termine gebunden gewesen \nseien und er sich kurzfristig habe entscheiden müssen. Im Übrigen sei der Umzug \ndurch Bekannte sicher preiswerter als der durch ein gewerbliches \nUmzugsunternehmen. Insgesamt seien für den Wagen mit Hänger und Fahrer \nKosten in Höhe von 55 Euro sowie für einen Helfer 25 Euro an Kosten angefallen. \nHinzu kämen 20 Umzugskartons, die jeweils 1,80 Euro gekostet hätten.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2004, der dem Kläger mit \nPostzustellungsurkunde am 10. März 2004 zugestellt wurde, wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Auf die Postzustellungsurkunde (Beiakte Heft 1, Bl. \n153) wird Bezug genommen.\n\n7\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 11 Abs. 1 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - sei die Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus Einkommen und Vermögen beschaffen \nkönne. Zu den notwendigen Kosten des Lebensunterhalts gehöre auch eine Beihilfe \nfür einen Wohnungswechsel. Dabei könnten nur die notwendigen Kosten \nübernommen werden. Obwohl der Kläger zum Zeitpunkt des Antrags auf \nKostenerstattung bereits den Umzug durchgeführt habe, sei der Sachverhalt \naufgrund seines Widerspruchs nochmals überprüft worden. Vorliegend sei im \nZusammenhang mit dem Einzug des Klägers in die neue Wohnung eine Pauschale \nzur Einrichtung der Wohnung bewilligt worden. Es habe daher nur lediglich Geschirr, \nBekleidung und persönliche Dinge transportiert werden müssen. Für den Transport \ndieser Gegenstände sei die Miete eines Transporters mit Anhänger sowie der Kauf \nvon 20 Umzugskartons nicht mehr angemessen. Es wäre dem Kläger möglich und \nzumutbar gewesen, die zu transportierenden Gegenstände, insbesondere die \nBekleidung in Koffern und Taschen, die üblicherweise in einem Haushalt vorhanden \nseien, zu verpacken. Kartons könnten in vielen Läden kostenlos mitgenommen \nwerden. Sozialhilfe diene lediglich dazu, das Notwendigste zur Führung eines mit der \nMenschenwürde zu vereinbarenden Lebens sicherzustellen. Notwendigkeit in diesem \nSinne bedeute aber nicht, dass sämtliche Normalbedürfnisse eines \ndurchschnittlichen Lebensstandards befriedigt und die Lebensgewohnheiten, die in \nder Bevölkerung weitgehend als angenehmen empfunden werden, ermöglicht \nwerden. Maßstab sei vielmehr ein einfaches und bescheidenes Leben, wie es von \nVerbrauchergruppen geführt werde, die nur ein niedriges Einkommen hätten. Dort sei \nes durchaus üblich, jede Möglichkeit zur Kostensenkung für einen Umzug zu nutzen. \nDieses Verhalten könne auch vom Kläger erwartet werden.\n\n8\n\nDer Kläger hat am Osterdienstag, dem 13. April 2004, Klage erhoben. Zur \nBegründung führt er aus, er sei wegen seiner Behinderung nicht in der Lage \ngewesen, den Umzug selbst vorzunehmen. Es sei traurig und für ihn nicht \nnachvollziehbar, warum der Beklagte zur Übernahme der Kosten nicht bereit sei. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 27. August 2003 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2004 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger \neine einmalige Beihilfe in Höhe von 116 Euro zu \nbewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter \neinverstanden erklärt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nIm Einverständnis mit den Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung durch \nden Berichterstatter entschieden werden (§§ 87b Absätze 2 und 3, 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n18\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Beihilfe.\n\n19\n\nFür diese Entscheidung kann dahinstehen, ob die Auffassung des Beklagten, der \nvom Kläger durchgeführte Wohnungswechsel hätte mit geringerem Aufwand \ndurchgeführt werden können, tatsächlich überzeugt. Der geltend gemachte \nKostenerstattung steht jedenfalls entgegen, dass zum Zeitpunkt der \nGeltendmachung der Umzugskosten der Umzug bereits durchgeführt war und \ndeshalb der diesbezügliche Bedarf des Klägers bereits entfallen war.\n\n20\n\nDie besonderen Umstände, in denen auch bei Bedarfsdeckung nachträglich Hilfe \nzum Lebensunterhalt in Form einer einmaligen Beihilfe gezahlt werden kann, liegen \nnicht vor. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 18. August 2003 durch die \nSachbearbeiter des Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass, \nsoweit Umzugskosten übernommen werden sollen, die geltend gemachten Kosten \nvorher unter Einreichung eines Kostenvoranschlages konkret zu beantragen sind. \nDiese Aufforderung ist sachgerecht. Die Bewilligung von Sozialhilfe setzt im \nGrundsatz voraus, dass die Behörden des Trägers der Sozialhilfe die Gelegenheit \nerhalten, vor der Deckung des geltend gemachten Bedarfs dessen Notwendigkeit \nund Angemessenheit zu prüfen und in diesem Zusammenhang zu entscheiden, ob \ndie in Rede stehenden Kosten den notwendigen Hilfebedarf im Sinne des \nBundessozialhilfegesetzes zuzurechnen sind. Dieser Prüfung hat sich der Kläger \ndadurch entzogen, dass er den Umzug in eigener Regie durchgeführt hat, ohne eine \nentsprechende Entscheidung des Beklagten herbeizuführen und die notwendige \nKontrolle zu ermöglichen.\n\n21\n\nGründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen, von einer solchen vorherigen \nÜberprüfung des Bedarfs abzusehen, hat der Kläger nicht dargetan. Eine solche \nAusnahme kommt nur in Betracht, wenn sich die Einholung einer Entscheidung des \nBeklagten im konkreten Fall als unzumutbar erweisen würde, oder wenn der \nBeklagte die Entscheidung in ungebührlicher Weise verzögert hätte. Beides ist nicht \nder Fall. Der Beklagte hat vielmehr in zutreffender Weise auf die Notwendigkeit einer \nvorherigen Überprüfung hingewiesen, damit ist der Kläger in zumutbarer und \nverständlicher Weise auf die Notwendigkeit im Zusammenhang mit der \nGeltendmachung eines einmaligen Bedarfs hingewiesen worden. Damit ist der \nKläger von den insoweit einzuhaltenden Vorschriften in zutreffender und \nausreichender Weise unterrichtet worden. Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten \ninsoweit ist deshalb nicht festzustellen.\n\n22\n\nEs kann auch nicht die Rede davon sein, dass es dem Kläger unmöglich oder \nunzumutbar gewesen wäre, eine vorherige Entscheidung des Beklagten \nherbeizuführen. Die von ihm gemachte Angabe, er sei dazu aus terminlichen \nGründen, die sowohl in seiner Person als auch in der Person seiner Helfer gelegen \nhätten, nicht in der Lage gewesen, hat der Kläger in keiner Weise konkretisiert. Im \nÜbrigen ist auch nicht im Ansatz dargetan, dass es dem Kläger unmöglich gewesen \nwäre, die tatsächlich geringfügigen Angaben, die er nach Durchführung des Umzugs \ngemacht hätte, nicht auch kurzfristig zuvor dem Beklagten gegenüber \ndarzustellen.\n\n23\n\nSchließlich kann auch keine Rede davon sei, dass die Einholung einer Auskunft \nin der Sache offenbar überflüssig gewesen wäre. Wie die Begründung des \nWiderspruchsbescheides deutlich macht, gehen die Vorstellungen über die \nnotwendige Hilfeleistung zwischen dem Kläger und dem Beklagten weit auseinander. \nSchon dies belegt, dass eine Prüfung des geltend gemachten Aufwandes vor \nDurchführung des Umzuges ermöglicht werden musste. Ob insoweit die Auffassung \ndes Klägers oder des Beklagten zutreffend sind, ist für die hier zu treffende \nEntscheidung ohne Bedeutung.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-08-02/3-k-1805-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-08-02/3-k-1805-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285324","retrieved":"2026-07-09 03:01:48.022391+00:00"}}