{"status":"available","doknr":"OLD285331","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0730.19L1260.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-07-30","aktenzeichen":"19 L 1260/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellerinnen zu \n2. bis 4. jeweils Hilfe zum Lebensunterhalt i.H.v. 194,36 EUR für den Zeitraum \nvom Eingang des Antrags bei Gericht am 1. Juni 2004 bis zum 31. Juli 2004 \nzu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung abgelehnt.\n Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1. sechs \nZwanzigstel, die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. jeweils drei Zwanzigstel und \nder Antragsgegner fünf Zwanzigstel.\n Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n2. Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Umfang \ndes Beschlusses zu 1 Erfolg hat, wird den Antragstellerinnen für das \nVerfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin \nBaars-Böttcher aus Bochum beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI. Der bei sachdienlicher Auslegung dahin zu verstehende Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, den \nAntragstellerinnen jeweils Sozialhilfe in Höhe von 80 \n% der regelsatzmäßigen Leistungen vom Zeitpunkt \nder Antragstellung bei Gericht bis zum Ende des \nMonats der gerichtlichen Entscheidung zu gewähren \nsowie jeweils anteilig die Unterkunftskosten für die \nWohnung Q. -Q1. -X. 7 in Bochum für den \nZeitraum von Eingang des Antrags bei Gericht bis \nzum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nzu übernehmen,\n\n4\n\nhat nur im Umfang des Beschlusses zu 1. Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - darf eine die \nEntscheidung (teilweise) vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf \nGewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn es - im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten \nbesonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen \nwird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten \nHilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die \nNotwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ein Anordnungsgrund besteht \n(nur) bei drohenden wesentlichen Nachteilen. Die erstrebte Regelung muss \nder Abwendung einer unaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen, etwa \nder Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfe Suchenden.\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n12. Mai 1999 - 16 B 681/99 -.\n\n6\n\nIn Bezug auf die begehrte Hilfe zum Lebensunterhalt in Gestalt von 80 % \nder regelsatzmäßigen Leistungen und anteiliger Unterkunftskosten haben \nlediglich die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. einen Anordnungsanspruch und \n-grund glaubhaft gemacht. Die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 1. ist \nhingegen nicht glaubhaft gemacht.\nDer Anspruch auf Sozialhilfe setzt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 \nBundessozialhilfegesetz - BSHG - voraus, dass die Antragstellerinnen ihren \nnotwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln, vor allem aus ihrem Einkommen und Vermögen \nbeschaffen können. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 \nAbs. 1 BSHG ist negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe \nzum Lebensunterhalt. Die Hilfe Suchenden tragen hierfür die materielle \nBeweislast. Verbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen \nTatsachenfeststellung Zweifel daran, dass die Hilfe Suchenden ihren \nnotwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln \nbeschaffen können, geht dies zu ihren Lasten mit der Folge, dass kein \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht.\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. \nJuni 1965 - V C 63.64 -, BVerwGE 21, 208; OVG \nNRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95-, \nNWVBl. 1998, 329.\nDementsprechend tragen die Hilfe Suchenden auch die Darlegungslast. Es ist \nsomit ihre Aufgabe, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf \nVerlangen in geeigneter Weise zu belegen, wie auch aus § 60 Abs. 1 Nrn. 1 \nund 3 Sozialgesetzbuch I - SGB I - folgt. Bestehen im Einzelfall Zweifel daran, \ndass ein Hilfe Suchender hilfebedürftig i.S.v. § 11 Abs. 1 BSHG ist, gehört es \nzu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter \nTatsachen auszuräumen. Fehlt es bereits an einem ausreichenden \nSachvortrag, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, den Anspruch \ndurch eine Beweisaufnahme schlüssig zu machen.\nDanach ist der Eilantrag der Antragstellerin zu 1. unbegründet. Bei der \ngebotenen individualisierten Betrachtung beläuft sich ihr laufender Hilfebedarf, \nder im Antrag auf 80 % der regelsatzmäßigen Leistungen beschränkt worden \nist, auf 236,80 EUR monatlich. Hinzu kommen - sozialhilferechtlich \nangemessene - Unterkunftskosten über 133,11 EUR monatlich. Dieser Betrag \nerrechnet sich als ein Viertel aus den Miet- und Nebenkosten für die Wohnung \nQ. -Q1. -X. 7 in Bochum über 562,43 EUR, wovon die mietvertraglich \nausgewiesenen 30,-- EUR für Warmwasser abzuziehen sind, da diese Kosten \nbereits durch den Regelsatz abgedeckt sind.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1988 - 8 \nA 1239/88 -.\nVon der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der Unterkunftskosten geht \nauch der Antragsgegner aus.\nDem monatlichen Gesamtbedarf von 369,91 EUR steht als Einkommen in den \nbeiden hier relevanten Bedarfszeiträumen Juni und Juli 2004 jeweils das \nKindergeld i.H.v. 462,-- EUR gegenüber. Weiterhin hat die Antragstellerin zu \n1. angegeben, im Juni von einer Kirchengemeinde mit 20,-- EUR unterstützt \nworden zu sein. Schließlich finden sich auf den zu den Akten gereichten \nKontoauszügen für Juni 2004 zwei sog. „Barzahlungen\" von insgesamt 150,-- \nEUR, die der Antragstellerin zu 1. ebenfalls als Einkommen anzurechnen \nsind. Sie verfügte damit im Juni 2004 über ein Einkommen von 632,-- EUR, \nwodurch der im gerichtlichen Eilverfahren maßgebende Bedarf um 262,09 \nEUR überstiegen worden ist. Für Juli 2004 ergibt sich allein aufgrund des \nKindergeldes überschießendes Einkommen von 92,09 EUR. Hierbei ist \nzugunsten der Antragstellerin zu 1. unberücksichtigt geblieben, dass sie auch \nim Juli 2004 Zuwendungen von Dritter Seite erhalten haben wird. Im Übrigen \nist zwischen den Beteiligten im Erörterungstermin am 20. Juli 2004 darüber \nEinigkeit erzielt worden, dass der Pkw, den die Antragstellerin zu 1. Anfang \n2002 gemeinsam mit ihrem Vater im Wege des Finanzierungskaufs erworben \nhat, im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren als Vermögensbestandteil \naußer Betracht bleibt.\nBei den Antragstellerinnen zu 2. bis 4. ist demgegenüber ein Anspruch auf \nSozialhilfe in der tenorierten Höhe für den streitbefangenen Zeitraum \nglaubhaft gemacht. Der monatliche Bedarf ergibt sich aus 80 % des \nRegelsatzes über 192,-- EUR, also 153,60 EUR, sowie den anteiligen \nUnterkunftskosten i.H.v. 133,11 EUR. Diesem Monatsbedarf von 286,71 EUR \nsind als Einkommen die Unterhaltsleistungen des Ex-Ehemannes der \nAntragstellerin zu 1. im Juni 2004 i.H.v. 363,-- EUR und - nach ihren Angaben \nim Erörterungstermin - im Juli 2004 von rund 420,-- EUR anteilig , also 121,-- \nEUR bzw. 140,-- EUR, gegenüber zu stellen. Schließlich ist im Rahmen der \nHaushaltsgemeinschaft der Antragstellerinnen das überschießende \nEinkommen der Antragstellerin zu 1. bei ihren Kindern als Einkommen zu \nberücksichtigen, § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BSHG. Damit ist bei den \nAntragstellerinnen zu 2. bis 4. jeweils ein Drittel von 262,09 EUR, also 87,36 \nEUR, für Juni 2004 und von 92,09 EUR, mithin 30,70 EUR, für Juli 2004 \nanzurechnen. Für Juni ergibt sich im Ergebnis ein offener Bedarf i.H.v. 78,35 \nEUR und für Juli i.H.v. 116,01 EUR.\n\n7\n\nDurchgreifende Zweifel gegen Anordnungsanspruch und -grund der \nAntragstellerinnen zu 2. bis 4. erwachsen nicht aus den Unklarheiten und \nUngereimtheiten in der Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch die \nAntragstellerin zu 1.\nDer Antragsgegner bezieht sich insoweit im Wesentlichen auf die Umstände \ndes Erwerbs und der Finanzierung des genannten Autos und eine \nUnterstützung des Bekannten bzw. Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1., \ndessentwillen sie nach Bochum gezogen ist. Es bestehen indes für die - nicht \nfernliegende - Vermutung einer Unterstützung durch Herrn Freundorfer keine \nAnhaltspunkte dergestalt, dass die Antragstellerinnen dadurch in die Lage \nversetzt würden, die Lebenshaltungs- einschließlich Unterkunftskosten zu \ntragen. Vielmehr spricht alles dafür, dass das vorhandene Einkommen \nlediglich zur Sicherung der Existenz, nicht aber für Mietzahlungen gereicht \nhat. Diesen Eindruck bestätigt die vom Antragsgegner am 22. Juli 2004 \ndurchgeführte unangemeldete Wohnungsbesichtigung bei den \nAntragstellerinnen. Die danach ermittelte Wohnungseinrichtung deutet nicht \nauf vorhandene Vermögenswerte hin. Im Gegenteil hat sich ergeben, dass die \nKinder auf Matratzen schlafen, die auf dem Boden liegen.\nDer Umstand, dass die Antragstellerin zu 1. bei der Aufklärung ihrer \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse zunächst nur nach und nach \nInformationen gegeben und die Eigentums- und Besitzverhältnisse am Auto \nein Stück weit zu verschleiern versucht hat, rechtfertigt nicht die vollständige \nVersagung von Sozialhilfe für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. \nInzwischen ist dargetan, dass das Auto seit April 2004 auf Herrn Freundorfer \numgemeldet ist, dieser es nutzt und die Ratenzahlung übernommen hat. Auch \nsind die Gründe für diese Fahrzeugübernahme plausibel. Die geschilderten \nEinkommensverhältnisse sind ebenso durch eine eidesstattliche Versicherung \nder Antragstellerin zu 1. belegt wie die Rückzahlung der Darlehnsraten an die \nFord-Bank durch eine eidesstattliche Versicherung der Herrn Freundorfer. \nDieser hat darüber hinaus erklärt, aufgrund eigener Unterhaltsverpflichtungen \ngegenüber seiner getrennt lebenden Ehefrau und seinen Kindern zu \nweitergehender finanzieller Unterstützung außer Stande zu sein.\nDass bei dem Hausbesuch des Ordnungsdienstes des Antragsgegners \nfestgestellt worden ist, dass das Auto vor der Wohnung der Antragstellerin \nparkte, haben diese nachvollziehbar damit erklärt, dass Herr Freundorfer sich \nim Krankenhaus in Essen aufhalte und die Antragstellerin das Auto daher \nnutze, um ihn zu besuchen. Dass sie zwischenzeitlich angeben hat, sie habe \nsich von ihm getrennt, war bereits im Erörterungstermin nicht im Sinne eines \nendgültigen Entschlusses zu verstehen, da sie als Grund den Stress infolge \nfinanzieller Probleme angab und hoffte, die Beziehung retten zu können. Vor \ndiesem Hintergrund ist ihr derzeitiger Besitz des Pkw nachvollziehbar - \nunabhängig davon, dass der derzeitige Besitz für sich allein keine \nRückschlüsse auf Unterstützungsleistungen des Herrn Freundorfer bezüglich \nder Miete zuläßt. Erst recht fehlt es an Tatsachen, die auf eine eheähnliche \nGemeinschaft (§ 122 BSHG) schließen lassen könnten und die letztlich vom \nAntragsgegner darzulegen und nachzuweisen sind.\n\n8\n\nSchließlich liegt hinsichtlich der begehrten Übernahme von Miet- und \nNebenkosten auch ein Anordnungsgrund vor. Soweit es um die Gewährung \nlaufender Leistungen für die Unterkunft aus Sozialhilfemitteln geht, setzt ein \nAnordnungsgrund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes neben \neinem Mietrückstand, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens \nnach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkts zur Kündigung \nberechtigen würde (vgl. §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. 569 Abs. 3 Nr. 1 \nBGB) auch voraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen \nAnordnung ernsthaft mit einer Kündigungs- und Räumungsklage zu rechnen \nist. In der Regel kann insoweit davon ausgegangen werden, dass der \nVermieter bei ausbleibenden Mietzahlungen von der gesetzlichen Möglichkeit \nzur Beendigung des Mietverhältnisses Gebrauch macht.\nVgl. OVG NW, z.B. Beschluss vom 16. März 2000 \n- 16 B 308/00 -, NJW 2000, 2523 = NDV- RD 2000, \n75.\nHier ist das Mietverhältnis für die Wohnung der Antragstellerinnen unter \nBezug auf den Mietrückstand für Mai und Juni 2004 mit anwaltlichem \nSchreiben der Vermieterin vom 14. Juni 2004 fristlos gekündigt worden. \nInzwischen ist unter dem 20. Juli 2004 unter Bezug auf die nunmehr auch für \nJuli 2004 nicht gezahlte Miete eine Räumungsklage seitens der Vermieterin \nerhoben worden.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n10\n\nII. Soweit der Antrag aus den vorstehend dargelegten Gründen Erfolg hat, ist \nProzesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu bewilligen.\nDie Antragstellerinnen erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die \nGewährung von Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von \nRatenzahlungen.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-07-30/19-l-1260-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-07-30/19-l-1260-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285331","retrieved":"2026-07-09 03:01:48.630994+00:00"}}