{"status":"available","doknr":"OLD285349","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0729.3L1626.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"3 L 1626/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, der Antragstellerin ab Mitte Juni \n2004 Hilfe zum Lebensunterhalt vorläufig zu bewilligen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas Gericht kann nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung eine \neinstweilige Anordnung erlassen. Voraussetzung für ein solches gerichtliches \nTätigwerden ist allerdings, dass die Antragstellerin keine einfachere Möglichkeit hat, \nihr Begehren durchzusetzen. Ist das der Fall, ist die Inanspruchnahme gerichtlichen \nRechtsschutzes nicht nötig. Für einen trotzdem gestellten Antrag fehlt es an der \nallgemeinen Verfahrensvoraussetzung, dass ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen \nmuss. Der Antrag ist dann als unzulässig abzulehnen.\n\n6\n\nSo verhält es sich hier. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge hat \ndie Antragstellerin erstmals am 5. Juli 2004 bei der Fachverwaltung des \nAntragsgegners bei der Stelle zur Betreuung wohnungsloser junger Erwachsener \nvorgesprochen. Nachdem dort festgestellt wurde, dass die Antragstellerin derzeit \nnoch Mieterin der Wohnung im Haus T. Straße in E. ist, ist sie zutreffend \naufgefordert worden, ihr Begehren bei der für die Wohnung zuständigen Dienststelle \nin I. vorzubringen, dort würde ihre Hilfe auch bisher bearbeitet. Der \nAntragsgegner hat auch zugesagt, dass nach einer Vorsprache bei der zuständigen \nStelle die Bearbeitung des Hilfebegehrens kurzfristig erfolgt und derzeit keine \nEinwände gegen die Übernahme der Kosten der Wohnung und die Auszahlung der \nHilfe erkennbar sind.\n\n7\n\nDer Vortrag der Antragstellerin, sie wolle nicht länger in I. leben, rechtfertigt \nkeine Inanspruchnahme des Gerichts. Einstweiliger Rechtsschutz dient zur \nSicherung existentieller Lebensbedürfnisse, dass diese für die Antragstellerin nicht \nauf dem angebotenen Weg gesichert werden könnten, ist nicht ersichtlich. Die \nAngabe, sie fühle sich in der Wohnung „unglücklich\", rechtfertigt allein keinen \nWohnungswechsel. Im Übrigen wäre hierüber auch nicht im Wege einer \nEilentscheidung zu befinden, da die Antragstellerin mehrere Jahre in I. gelebt \nhat und Gründe, die Wohnung sofort aufgeben zu müssen, nicht ansatzweise \nerkennbar sind. Die früher getätigte Angabe, sie könne dort keinen Hund halten, \nrechtfertigt ebenfalls keine Eilentscheidung, zumal auch dies nicht nachgewiesen ist. \n§ 17 des Mietvertrags eröffnet die Möglichkeit einer solchen Tierhaltung im Einzelfall. \nIm Übrigen ist in Blick darauf, dass der Vertrag bis zum 31. März 2005 befristet ist, \nohnehin in absehbarer Zeit über die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels zu \nentscheiden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-07-29/3-l-1626-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-07-29/3-l-1626-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285349","retrieved":"2026-07-09 03:01:50.252355+00:00"}}