{"status":"available","doknr":"OLD285436","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0723.19K965.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-07-23","aktenzeichen":"19 K 965/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nentsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Übernahme der Krankenhauskosten für \neinen Hilfeempfänger.\nDie Klägerin ist Trägerin der C. L. C1. in Bochum, \nin denen sich Herrn T. P. vom 2. November 1998 bis zum 5. November \n1998 im Rahmen einer Notfallaufnahme in stationärer Behandlung befand. \nNachdem Herr P. von seiner Frau am Morgen des 2. November 1998 im \nSchlaf mit heißem Wasser begossen worden war und eine Erstversorgung im \nN. -Hospital in Witten stattgefunden hatte, wurde Herr P. gegen 16 \nUhr des gleichen Tages ins C1. verlegt. Die dortige Behandlung war \naufgrund schwerer Verbrennungen medizinisch notwendig. Die Kosten für den \ngesamten Krankenhausaufenthalt beliefen sich ausweislich der Rechnung \nvom 28. Januar 1999 auf 72.072,63 DM (= 36.850,15 EUR); die Kosten für die \nDauer des stationären Aufenthalts vom 2. bis zum 5. November 1998 über \n13.728,12 DM (= 7.019,08 EUR) berechnen sich aus dem Basispflegesatz \ni.H.v. 154,34 DM (=78,91 EUR) sowie dem Fachabteilungspflegesatz i.H.v. \n3.277,69 DM (= 1.675,86 EUR).\nDie vom C1. gegenüber der Stadt Witten mit Datum vom 3. November \n1998 begehrte Kostenübernahme wurde abgelehnt; ein Widerspruch blieb \nerfolglos. Die dagegen erhobene Klage wurde - rechtskräftig - vom \nVerwaltungsgericht Arnsberg mit der Begründung abgewiesen, die Stadt \nWitten sei nicht der örtlich zuständige Sozialhilfeträger (Urteil vom 23. Januar \n2002 - 9 K 3971/99). Die daraufhin am 21. März 2002 beim Beklagten \nbeantragte Kostenübernahme lehnte dieser unter dem 5. April 2002 ebenfalls \nunter Hinweis darauf ab, dass die Stadt Bochum nicht der örtlich zuständige \nSozialhilfeträger sei. Zur Zeit der Verlegung in das C1. habe kein \nEilfall i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG vorgelegen, weil der Vorfall in Witten \npassiert sei und dort auch die Erstversorgung stattgefunden habe. Damit sei \ndie örtliche Zuständigkeit der Stadt Witten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nentstanden und bleibe nach Satz 2 auch bestehen. Der hiergegen gerichtete \nWiderspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 mit \nderselben Begründung zurückgewiesen. Darüber hinaus sei von der Klägerin \nkein Nachweis der Hilfebedürftigkeit des Herrn P. erbracht worden.\nMögliche Ansprüche des Hilfe Suchenden aus einer Familienversicherung \nseiner Ehefrau hatte die Klägerin mit Schreiben vom 9. November 1999 \ngegenüber der AOK für den Ennepe-Ruhr-Kreis geltend gemacht. Gegen die \nablehnende Entscheidung hatte sie erfolglos Klage beim Sozialgericht \nDortmund erhoben (Urteil vom 8. Juli 2002 - S 8 KR 296/00 -). Die hiergegen \neingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück.\n\n3\n\nDie Klägerin hat am 28. Februar 2003 Klage erhoben. In der mündlichen \nVerhandlung hat sie die Klage insoweit sinngemäß zurückgenommen, als \nnunmehr lediglich die Übernahme der Kosten für den stationären \nKrankenhausaufenthalt des Herrn T. P. vom 2. November 1998 bis \nzum 4. November 1998 in den C. L. C1. in \nBochum begehrt wird.\nSie ist der Ansicht, die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folge aus § 97 \nAbs. 2 Satz 3 BSHG i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BSHG, weil es sich um einen Eilfall \ni.S.d. erstgenannten Vorschrift gehandelt habe und deshalb eine \nZuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort des Bergmannsheils entstanden \nsei. Zuständiger Sozialhilfeträger sei deshalb die Stadt Bochum, weil nur dort \ndie nach Lage der Dinge erforderlichen Mittel zur Notfallhilfe in \nausreichendem Maße, nämlich in Gestalt der C. L. \nC1. , gegeben gewesen seien. Die an den tatsächlichen Aufenthalt \ndes Hilfe Suchenden anknüpfende Eilzuständigkeit aktualisiere sich jeweils \nneu, wenn der Hilfebedürftige im Eilfall vor dem (möglichen) Einsetzen von \nSozialhilfe vom Zuständigkeitsbereich eines Sozialhilfeträgers in den \nZuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers verlegt werde. Dies \nmüsse um so mehr gelten, wenn - wie hier - ausschließlich im C1. \nund nicht schon im N. -Hospital in Witten die zur Versorgung der \nVerletzungen notwendigen personellen und sachlichen Mittel vorhanden \nseien. Der Hinweis auf § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG verfange demgegenüber \nnicht, da vorliegend Nothilfe vor dem Einsetzen von Sozialhilfe in Rede stehe, \nwährend § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine laufende Hilfegewährung \nvoraussetze.\nIm Übrigen meint sie unter Bezug auf den Tatbestand des o.g. Urteils des VG \nArnsberg, Herr P. habe in Witten keinen gewöhnlichen Aufenthalt \nbegründet. Vielmehr habe er sich dort nur besuchsweise bzw. vorübergehend \nbei seiner Familie aufgehalten. Er habe gerade nicht die Absicht gehabt, bis \nauf weiteres dort zu bleiben, was der Umstand belege, dass er sich \nunmittelbar nach Beendigung der Krankenhausbehandlung am 1. Dezember \n1998 in Nürnberg rückgemeldet habe.\nSchließlich müsse in Bezug auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit des Herrn \nP. die Tatsache als Indiz gewertet werden, dass er sich an das Sozialamt \nder Stadt Witten gewandt habe. Lediglich aufgrund des Vorfalls am 2. \nNovember 1998 sowie der dadurch notwendig gewordenen \nKrankenhausbehandlung habe er keinen Antrag auf Sozialhilfe mehr stellen \nkönnen, was nicht zu Lasten des Nothelfers gehen könne.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. April \n2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar \n2003 zu verpflichten, die Kosten für den stationären \nKrankenhausaufenthalt des Herrn T. P. vom 2. \nNovember 1998 bis zum 4. November 1998 in den \nC. L. C1. in Bochum zu \nübernehmen.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n6\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid. Danach habe Herr P. seinen gewöhnlichen \nAufenthalt in Witten bereits vor der Einlieferung in ein Krankenhaus \nbegründet. Selbst wenn aber eine Zuständigkeit des Beklagten nach § 97 \nAbs. 2 Satz 3 BSHG unterstellt werde, fehle es an den materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen der Übernahme der Krankenhauskosten. Denn mangels \nHilfebedürftigkeit habe Herr P. keinen Anspruch auf Krankenhilfe aus \n§ 37 BSHG besessen. Er habe von der Stadt Witten keine Sozialhilfe \nerhalten; wovon er seinen Lebensunterhalt in der Zeit vor dem 2. November \n1998 bestritten habe, sei unklar. Der fehlende Nachweis der \nsozialhilferechtlichen Bedürftigkeit gehe zu Lasten der Klägerin.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten \nBezug genommen.\n\n8\n\nG r ü n d e :\n\n9\n\nZur Klarstellung ist das Verfahren durch Beschluss eingestellt worden, \nsoweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung \nzurückgenommen hat.\nIm Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage unbegründet. Der \nablehnende Verwaltungsakt sowie der Widerspruchsbescheid sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Klägerin steht kein \nAnspruch auf Aufwendungsersatz aus § 121 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) \nzu.\nZwar hat die Klägerin innerhalb angemessener Frist i.S.d. § 121 Satz 2 BSHG \nAufwendungsersatz vom Beklagten begehrt. Noch während des \nKrankenhausaufenthalts des Hilfe Suchenden beantragte sie bei der Stadt \nWitten die Kostenübernahme. Nachdem dieser Antrag abgelehnt worden war \nund auch ein hiergegen gerichtetes gerichtliches Verfahren - erfolglos - \nrechtskräftig abgeschlossen worden war,\nVG Arnsberg, Urteil vom 23. Januar 2002 - 9 K \n3971/99 -,\nstellte die Klägerin den gleichen Antrag auf Kostenübernahme am 21. März \n2002 beim Beklagten.\nJedoch hat die Klägerin nicht zur sicheren Überzeugung des Gerichts \ndargetan und unter Beweis gestellt, dass Herr P. hilfebedürftig i.S.d. \nSozialhilferechts ist.\nTatbestandlich vorausgesetzt wird von § 121 Satz 1 BSHG u.a. eine \nHilfegewährung durch den sog. Nothelfer, „die der Träger der Sozialhilfe bei \nrechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde\". Es handelt \nsich zwar um einen Sozialhilfeanspruch sui generis, da ein anderer Adressat \nals der Hilfebedürftige anspruchsberechtigt ist. Der Anspruch ist aber an die \ngleichen Leistungsvoraussetzungen geknüpft wie die Hilfe zum \nLebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Deshalb besteht \ndas Risiko des Nothelfers darin, ob er nachweisen kann, dass der \nSozialhilfeträger die Leistung hätte erbringen müssen und ein Eilfall \nvorgelegen hat. Für diese beiden Voraussetzungen trägt er die Beweislast. \nSofern hierzu keine oder keine eindeutigen Feststellungen möglich sind, geht \ndies zu Lasten des Nothelfers.\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. \nMärz 1974 - 5 C 27.73 -, FEVS 22, 301 (303).\nVorliegend bleiben Zweifel bestehen, ob die klägerische Nothilfeleistung einen \nsozialhilferechtlich anerkannten Bedarf befriedigt hat. Insbesondere ist nicht \naufzuklären, ob dem Hilfe Suchenden eigene \nKrankenversicherungsansprüche zustehen. Darauf kommt es aber \nmaßgeblich an. Denn grundlegendes Prinzip des Sozialhilferechts ist der \nNachrang der Sozialhilfe. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer \nsich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, \nbesonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, \nerhält.\nDie Aufklärungsversuche der Beteiligten haben nur ergeben, dass Herr P. \nwegen des Bezuges von Arbeitslosenhilfe bis zum 4. Februar 1998 bei der \nAOK Bamberg versichert war. Ermittlungsbemühungen des Beklagten bei der \nAOK Bayern erbrachten keine Ergebnisse hinsichtlich des hier relevanten \nZeitraums. Der Patient selbst erklärte bei seiner Vorsprache gegenüber dem \nSozialamt der Stadt Witten vom 28. Oktober 1998, er habe das Sozialamt \nForchheim noch nicht von seinem Aufenthaltswechsel in Kenntnis gesetzt. \nDem von Herrn P. benannten Sozialamt Forchheim war er indes \nunbekannt, wie eine entsprechende Anfrage der Stadt Witten ergab. An \nanderer Stelle hatte er angegeben, ausschließlich von seinen Eltern \nunterstützt worden zu sein. Mit Schreiben des Sozialamts der Stadt Witten \nvom 28. Oktober 1998 wurde er sodann aufgefordert, einen Antrag auf \nArbeitslosenhilfe beim hiesigen Arbeitsamt zu stellen. Ob und inwieweit \ndaraus etwas geworden ist, ist ebenfalls ungeklärt. Am 23. November 1998 \nerklärte der aus dem C1. entlassene Hilfe Suchende schließlich bei \neiner Vorsprache gegenüber dem Sozialamt der Stadt Witten, nunmehr nach \nNürnberg zurückzufahren, wo er ausweislich einer vom Sozialamt Witten aus \nNürnberg eingeholten Auskunft von Dezember 1998 bis Januar 1999 Hilfe \nzum Lebensunterhalt erhalten haben soll. Danach verliert sich die Spur des \nHilfeempfängers, bis er im April 1999 in Kassel aufgetaucht ist und dort \nangeblich Arbeitslosenhilfe bezogen hat.\nSo wie das SozG Dortmund in seinem rechtskräftigen Urteil ausführt, dass es \neine Familienversicherung des Patienten für den Zeitraum der \nKrankenhausbehandlung für nicht nachgewiesen halte, weil hinreichend \nsichere Feststellungen zur Frage einer anderweitigen Versicherung oder \ndazu, wovon Herr P. seinen Lebensunterhalt im fraglichen Zeitraum \nbestritt, zur Überzeugung der Kammer nicht möglich seien,\nSozG Dortmund, Urteil vom 8. Juli 2002 - S 8 KR \n296/00 -,\nso ist es der Kammer umgekehrt unmöglich, mit Gewissheit festzustellen, \ndass der von der Klägerin behandelte Patient keinen vorrangigen \nVersicherungsschutz besaß und über kein bedarfsdeckendes Einkommen \nund/oder Vermögen verfügte. Zwar spricht einiges für seine sozialrechtliche \nHilfebedürftigkeit; jedoch bleiben Zweifel, die insbesondere daraus \nerwachsen, dass Herr P. häufig seinen Aufenthaltsort wechselte und \njeweils bei diversen Sozialleistungsträgern Anträge stellte, denen teilweise \nauch nachgekommen worden ist. In diesem Sinne unterstellt auch das SozG \nDortmund als nachgewiesen, dass Herr P. gegenüber dem zuständigen \nSachbearbeiter der Stadt Witten angegeben hatte, voraussichtlich Ansprüche \nauf Arbeitslosenhilfe zu haben.\nSozG Dortmund, Urteil vom 8. Juli 2002 - S 8 KR \n296/00 -.\nNicht zuletzt aufgrund des im Antrag auf Übernahme von Krankenhauskosten \nmit einem Fragezeichen versehenen Feldes zum Aufenthaltsort des Patienten \nvor der Krankenhausaufnahme hätte eine Rückfrage beim Hilfe Suchenden \nselbst durch die Klägerin nahe gelegen. Angesichts des dreiwöchigen \nAufenthalts im C1. wäre sich auch ohne weiteres durchführbar \ngewesen. Dass es zu keinerlei Ermittlungen gekommen ist, geht zu ihren \nLasten.\nEine Beweiserhebung durch das Gericht schied deshalb aus, weil der als \nZeuge in Betracht kommende Herr P. nicht auffindbar ist. Aus diesem \nGrunde hatte die Klägerin letztlich auch die Berufung gegen das Urteil des \nSozG Dortmund zurückgenommen.\n\n10\n\nNach alledem kann offen bleiben, ob ein „Eilfall\" i.S.d. § 121 Satz 1 BSHG \nvorgelegen hat und ob der Beklagte überhaupt der zuständige \nSozialhilfeträger gewesen wäre, wofür allerdings unter Bezug auf die \neinschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch das \nVG Arnsberg in seinem o.g. Urteil gefolgt ist, alles spricht.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21.00 -, \nNDV-RD 2002, 4 (6 m.w.N.); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Mai 2000 \n- 22 A 1560/97 -.\n\n11\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit \ndie Klage zurückgenommen worden ist, und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 \nVwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-07-23/19-k-965-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-07-23/19-k-965-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285436","retrieved":"2026-07-09 03:01:58.812484+00:00"}}