{"status":"available","doknr":"OLD285547","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0719.10L417.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-07-19","aktenzeichen":"10 L 417/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als \n Gesamtschuldner.\n\n2. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. November 2003 hinsichtlich \nder Beseitigungsanordnung wiederherzustellen und bezüglich der \nZwangsgeldandrohung anzuordnen, \n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorgenannten \nOrdnungsverfügung aufzuheben,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg. \n\n7\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, aber \nunbegründet.\n\n8\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung vom \n11. November 2003 nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz \n1 VwGO zureichend begründet. Der Antragsgegner hat das aus seiner Sicht \nbestehende besondere Interesse gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit der \nOrdnungsverfügung durch eine auf die Umstände des konkreten Falles \nbezogene Begründung dargelegt. Darauf, ob diese Erwägungen auch \ninhaltlich zutreffen, kommt es im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht \nan, da diese Vorschrift lediglich formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen \nnormiert.\n\n9\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80 Rn 177 \nu. 178 m.w.N.\n\n10\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nAufschubinteresse der Antragsteller und dem Vollziehungsinteresse des \nAntragsgegners geht zu Lasten der Antragsteller aus. Ihr Widerspruch gegen \ndie Ordnungsverfügung vom 10. November 2003 wird voraussichtlich \nerfolglos bleiben, da diese Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist.\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 02. Juni 2004 klargestellt, dass \ner die angefochtene Ordnungsverfügung auf § 61 BauO NRW zwecks \nDurchsetzung der durch die in Rede stehende Baulast übernommenen \nVerpflichtung stützt. Er hat damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise \ngemäß § 114 Satz 2 VwGO,\n\n12\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999 - 7 A 5827/96.A -,\n\n13\n\nsinngemäß die in der angefochtenen Ordnungsverfügung angeführte \nweitere tragende Begründung für das Einschreiten, dass Verstöße gegen §§ 3 \nund 17 BauO NRW vorlägen, nicht aufrechterhalten.\n\n14\n\nDie Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW für ein \nEinschreiten gegen die Antragsteller liegen vor. Die Bauaufsichtsbehörde darf \neine durch Baulast übernommene Verpflichtung durch Erlass einer \nOrdnungsverfügung auf dieser Rechtsgrundlage durchsetzen,\n\n15\n\nvgl. Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O, § 61 Rn 51; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW - Kommentar (Stand der \nBearbeitung: Juni 2003), § 83 Rn 82 m.w.N.\n\n16\n\nDass die am 11. November 1994 zu Lasten der (inzwischen) im Eigentum \nder Antragsteller stehenden Flurstücke , und (Teilfläche) mit der in das \nBaulastenverzeichnis der Stadt E. eingetragenen Zufahrtsbaulast \nübernommene Verpflichtung , die ausweislich der Eintragung in dem \nzugehörigen Lageplan eine Zufahrtsbreite von 3,00 m vorsieht, derzeit nicht \neingehalten wird, ist zwischen den Beteiligten, die übereinstimmend von einer \nbefahrbaren Breite der Zufahrt von ca. 2,38 m bis 2,40 m ausgehen, \nunstreitig. Auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage des nach der \nhandschriftlichen Eintragung im Lageplan zur Baulast zentimetergenauen \nVerlaufs der freizuhaltenden Zufahrtsfläche von 3,00 m Breite sowie das von \nden Antragstellern im Widerspruchsschreiben unterbreitete Angebot, eine \n3,00 m breite Zufahrt von ihrer Garage an bemessen zu gewährleisten, \nkommt es bei dieser Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Ordnungsverfügung nicht an.\n\n17\n\nDiese ist nach Maßgabe des vorstehend angeführten Verständnisses des \nBegriffs „Kiesstreifen\" im Verfügungstenor auch bezüglich ihres \nRegelungsgegenstandes als hinreichend bestimmt anzusehen (§ 37 Abs. 1 \nVwVfG NRW). Dies gilt auch hinsichtlich der Verfügungsadressaten. Die \nAngabe „Eigentümergemeinschaft I.-----straße 57/A. 1\" im \nAdressatenfeld der angefochtenen Ordnungsverfügung ist insoweit \nhinreichend, da die einzelnen Mitglieder dieser \nWohnungseigentümergemeinschaft bestimmbar sind und darüber hinaus \ninzwischen durch ihre Benennung im vorliegenden Aussetzungsverfahren \nbestimmt sind. Auch ist mit Blick darauf, dass vorliegend in der Sache \noffenkundig nicht das jeweilige Sondereigentum, sondern das \ngemeinschaftliche Eigentum angesprochen ist (vgl. § 1 Abs. 5 WEG), nicht \nzweifelhaft, dass nicht die Mitglieder der Wohnungseingentümergemeinschaft \nals jeweilige Einzelpersonen, sondern sie in ihrer gemeinschaftlich \nverbundenen Gesamtheit Adressaten der Verfügung sind.\n\n18\n\nVgl. zur insoweit vorrangig gebotenen Auslegung BVerwG, Urteil vom \n25.02.1994 - 8 C 2.92 -, DVBl. 1994, 810; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-\nKommentar, 6. Aufl. 2001, § 37 Rn 18.\n\n19\n\nDaher ist auch die vom Antragsgegner vorgenommene Zustellung der \nangefochtenen Ordnungsverfügung an die Verwalterin der \nWohnungseigentümergemeinschaft in einfacher Ausfertigung nicht zu \nbeanstanden, da die Verwalterin insoweit gesetzliche Vertreterin gemäß § 7 \nAbs. 2 VwZG NRW i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG ist.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2.92 -, a.a.O.; \nStelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 41 Rn 45.\n\n21\n\nDie Antragsteller sind vom Antragsgegner als gemeinschaftliche \nMiteigentümer der Flurstücke, zu deren Lasten die in Rede stehende Baulast \neingetragen worden ist, auch zu Recht als Zustandsstörer gemäß § 17 OBG \nNRW herangezogen worden. Die ihnen eingeräumte Beseitigungsfrist von vier \nWochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden. \nAuch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 15 OBG NRW) ist mangels \ngleich wirksamer, aber milderer Mittel zur Beendigung des baulastwidrigen \nZustandes gewahrt.\n\n22\n\nDas für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse liegt nach \nAktenlage ebenfalls vor. Insbesondere mit Blick auf das auf den Flurstücken \nund konkret beabsichtigte Bauvorhaben der Errichtung eines \nDoppelwohnhauses mit zwei Stellplätzen, für das der Antragsgegner unter \ndem 27. Mai 2003 einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid \nerlassen hat, besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der zeitnahen \nDurchsetzung der in Rede stehenden Baulast. Denn derzeit sind die \nvorgenannten Flurstücke sowie das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaute \nFlurstück lediglich über eine auf dem Grundstück der Antragsteller \ngelegene Zufahrt wegemäßig erreichbar, die infolge der durch den mit der \nangefochtenen Ordnungsverfügung aufgegriffenen Kiesstreifen nebst \nRandsteinen hervorgerufenen Einengung eine befahrbare Breite von lediglich \nca. 2,38 m bis 2,40 m aufweist. Eine Zufahrt dieser Breite genügt \nunbeschadet der spezialgesetzlichen Regelung des § 5 BauO NRW \nhinsichtlich der für den Feuerwehreinsatz erforderlichen Zu- oder Durchgänge \njedenfalls nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz BauO \nNRW. Denn die Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ist hier jedenfalls \ndeshalb nicht im Sinne dieser Vorschrift gesichert, weil die Benutzbarkeit für \nFahrzeuge, die breiter als herkömmliche Pkw sind - wie z.B. \nRettungsfahrzeuge, Möbel- und andere LKW - nicht ungehindert gewährleistet \nist.\n\n23\n\nVgl. allg. Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW-Kommentar, 10. Aufl. 2003, \n§ 4 Rn 33 f u. Rn 24 f m.w.N.\n\n24\n\nAus § 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz BauO NRW folgt für die vorliegende \nBeurteilung nichts Abweichendes, weil die Flurstücke und ausweislich der \nam 11. November 1994 zu Lasten der (inzwischen) im Eigentum der \nAntragsteller stehenden Flurstücke , und (Teilfläche) in das \nBaulastenverzeichnis der Stadt E. eingetragenen Zufahrtsbaulast gemäß \n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz BauO NRW gerade nicht lediglich durch - nicht \nbefahrbare - Wohnwege erschlossen werden sollten und dementsprechend \ndie Flurstücke und mit Stellplätzen bebaut sind bzw. eine solche \nBebauung beabsichtigt ist.\n\n25\n\nSchließlich ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nach \nAktenlage auch nicht deshalb zu verneinen, weil die mit der angefochtenen \nOrdnungsverfügung aufgegebene Beseitigung nicht ohne wesentlichen \nVerlust von Bausubstanz erfolgen kann.\n\n26\n\nVgl. allg. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 1997 - 7 B 3154/96 - \nm.w.N.\n\n27\n\nDies gilt nicht nur für den zu entfernenden Kies selbst, sondern auch für \ndie den Kiesstreifen begrenzenden Randsteine. Diese sind aus der \nmaßgeblichen Sicht eines verständigen Verfügungsadressaten im Hinblick auf \nihre funktionale Verbundenheit mit dem Kies und ihren Charakter als \nBefahrbarkeitshindernis als von dem im Tenor der angefochtenen Verfügung \ngenannten Begriff des „Kiesstreifens\" mit erfasst anzusehen. Dass die \nRandsteine nicht ohne wesentlichen Verlust von Bausubstanz entfernt werden \nkönnen, machen die Antragsteller selbst nicht geltend. Hiergegen spricht \nauch, dass die Antragsteller in ihrem Widerspruchsschreiben vom 19. \nDezember 2003 angeboten haben, die Randsteine abzusenken und dem \nGeländeniveau anzupassen. Auch der Gesichtspunkt einer etwaigen \nlangjährigen Kenntnis des Antragsgegners von dem mit der angefochtenen \nOrdnungsverfügung aufgegriffenen bauordnungsrechtswidrigen Zustand steht \neinem besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresse hier nicht entgegen, \nschon weil sich mit dem durch den vorgenannten Vorbescheid vom 27. Mai \n2003 konkretisierten Bauvorhaben eine maßgebliche Veränderung der \nSachlage ergeben hat.\n\n28\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie \nfindet ihre Rechtsgrundlage in § 63 i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG \nNRW und ist in ihrer Höhe von 1.000,00 Euro angemessen. Die Verfügung ist \nhinsichtlich ihrer Adressaten in gleicher Weise wie bezüglich der \nBeseitigungsaufforderung als hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG \nNRW) anzusehen, wobei hier mit Blick auf die in Rede stehende \ngemeinschaftliche ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder der \nWohnungseigentümergemeinschaft aus der maßgeblichen Sicht eines \nverständigen Empfängers das angedrohte Zwangsgeld als jedem einzelnen \nMitglied gesamtschuldnerisch angedroht zu verstehen ist.\n\n29\n\nDas als Hilfsantrag formulierte weitere Begehren der Antragsteller bleibt \naus den vorstehenden Gründen ebenfalls ohne Erfolg; insbesondere liegt - \nwie ausgeführt - kein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung und \nZiffer 9a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts \nNRW, wobei die Kammer die geschätzten Beseitigungskosten im Hinblick auf \ndie Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen \nRechtsschutzes auf die Hälfte reduziert.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-07-19/10-l-417-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-07-19/10-l-417-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285547","retrieved":"2026-07-09 03:02:11.435120+00:00"}}