{"status":"available","doknr":"OLD285590","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0715.19L1485.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-07-15","aktenzeichen":"19 L 1485/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des \nAntragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI. Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil der sinngemäß \ngestellte Antrag, \nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den \nStromkostenrückstand in Höhe von 2.587,15 Euro \nzu übernehmen,\nsowie der ausdrücklich gestellte Antrag,\nden Antragsgegner zu verpflichten, den Strom in der \nWohnung der Antragstellerin, X. I.---weg 166, \n44803 Bochum, unverzüglich anzustellen und die \nStromversorgung der Antragstellerin wieder \nherzustellen,\naus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bieten, wie es nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. \n§ 114 Zivilprozessordnung (ZPO) aber erforderlich ist.\n\n3\n\nII. Der in der Sache gestellte Antrag hat keinen Erfolg. \nNach § 123 Abs. 1 VwGO darf eine die Entscheidung (teilweise) \nvorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur \nergehen, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in \n§ 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass \ndem Begehren sofort entsprochen wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen \nfür den geltend gemachten Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht (nur) bei \ndrohenden wesentlichen Nachteilen. Die erstrebte Regelung muss der \nAbwendung einer unaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen, etwa der \nSicherung der Existenzgrundlage des Hilfe Suchenden.\n\n4\n\n1. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die Verpflichtung des \nAntragsgegners zur Übernahme der in den Schreiben der Stadtwerke \nBochum vom 13. April 2004 und 15. Juni 2004 aufgeführten Verbindlichkeiten \nund damit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\nDie Antragstellerin hat den Stromkostenrückstand weder beziffert noch \nnachgewiesen, sondern lediglich auf die am 25. Juni 2004 erfolgte \nStromsperrung hingewiesen. Aus ihrem Vorbringen erschließt sich aber, dass \nsie die Übernahme der ungedeckten Stromkosten durch den Antragsgegner \nbegehrt, um von den Stadtwerken wieder mit Strom versorgt werden zu \nkönnen. Der offene Betrag ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang \nbefindlichen Aufstellungen der Stadtwerke Bochum. Er setzt sich zusammen \naus einer Ratenforderung i.H.v. 844,89 EUR, betreffend die \nJahresschlussrechnung 2003, und einer weiteren Forderung über 1.742,26 \nEUR aus der Jahresschlussrechnung 2004. Unklar ist allerdings, ob sich \ndiese Forderungen nur auf Strom- oder auch auf Heizkosten beziehen. \nAusweislich eines Vermerks der Stadtwerke Bochum vom 28. Juni 2004 auf \ndiesen Kostenaufstellungen scheidet jedenfalls von seiten der Stadtwerke \neine weitere Ratenzahlungsvereinbarung aus, da seit November 2003 weder \nRaten gezahlt worden seien noch sonstige Zahlungseingänge stattgefunden \nhätten.\n\n5\n\nDer von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von \nStromkostenrückständen folgt zunächst nicht aus §§ 11,12 \nBundessozialhilfegesetz (BSHG), da Kosten für elektrische Energie bereits \ndurch die Regelsätze mit abgegolten sind (§ 1 Durchführungsverordnung zu § \n22 BSHG). \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. April \n1999 - 24 A 4785/97 -.\nEntsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin über Einkommen in Höhe \ndieses sozialhilferechtlichen Bedarfs verfügt. Dafür, dass sich das bei der \nAntragstellerin so verhält, streitet, dass ihr Antrag auf Gewährung von \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt vom 4. August 2003 mit Bescheid vom 8. \nAugust 2003 bestandskräftig unter Hinweis auf den sozialhilferechtlichen \nBedarf übersteigendes Einkommen abgelehnt worden ist. Eine erneute \nVorsprache beim Antragsgegner erfolgte dann erst wieder am 17. Mai 2004, \nworaufhin der Antragstellerin durch Bescheid vom 11. Juni 2004 laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen gewährt worden ist.\nSoweit es sich hiernach bei den Stromkostenrückständen um Schulden \nhandelt, setzt Sozialhilfe nach § 5 BSHG im Übrigen (erst) ein, sobald dem \nTräger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen der \nGewährung vorliegen. Hier hat der Antragsgegner von den \nStromkostenrückständen erfahren, als die Energiezufuhr bereits gesperrt war. \nErst bei der Vorsprache am 28. Juni 2004 hat die Antragstellerin offenbar die \nForderungsaufstellungen der Stadtwerke Bochum zu den Akten gereicht. \nGemäß dem Grundsatz „keine Hilfe für die Vergangenheit\" wird für Zeiträume \nvor Bekanntwerden der Notlage aber keine Hilfe gemäß §§ 11,12 BSHG \ngewährt.\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss \nvom 3. Juni 1996 - 5 B 24/96 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 8. Spetember 1994 - 24 E 686/94 -.\nDie Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der ermittelten \nVerbindlichkeiten gegenüber den Stadtwerken Bochum aus § 15a Abs. 1 \nSatz 1 BSHG. Danach kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen gewährt \nwerden, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von \nHilfe nicht möglich ist, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur \nBehebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Hilfegewährung \ngemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 BSHG steht - wenn dies zur Sicherung der \nUnterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage, etwa einer \nStromsperre wie hier, gerechtfertigt ist - im pflichtgemäßem Ermessen des \nLeistungsträgers.\nAn der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt es vorliegend, \nweil das dem Antragsgegner nach § 15a BSHG eingeräumte Ermessen nicht \nauf eine einzige fehlerfreie Entscheidung, nämlich die der Übernahme der \noffenen Stromkosten, reduziert ist. Dies wäre jedoch nach der bisherigen \nRechtsprechung des OVG NRW und der Kammer Voraussetzung für den \nErlass der beantragten einstweiligen Anordnung, da - anders als im \nHauptsacheverfahren, in dem der Sozialhilfeträger bei einer \nermessensfehlerhaften Entscheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur \nNeubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nverpflichtet werden kann, falls die Sache nicht spruchreif ist - für die vorläufige \nRegelung nach § 123 VwGO nur Raum bleibt, wenn ausschließlich die mit \ndem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte Hilfeleistung \nrechtmäßig ist. \nOVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 2185/84 \n-, FEVS 35, 24 ff., vom 23. Dezember 1987 - 8 B \n3618/87 -, vom 10. November 1995 - 24 B 2733/95 -, \nBeschluss der Kammer vom 21. September 2000 - 19 \nL 2044/00 -.\nDas kann hier nicht festgestellt werden. Das Ermessen nach § 15a BSHG \nbezieht sich sowohl auf das „Ob\" (Entschließungs- oder Handlungsermessen) \nals auch auf das „Wie\" der Hilfe (Auswahlermessen), und ist auch hinsichtlich \nder Gewährung von Leistungen als Beihilfe oder als Darlehn auszuüben \n(§ 15a Abs. 1 Satz 4 BSHG). Bei der Ermessensausübung sind sowohl der \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch die Strukturprinzipien und \nLeitvorstellungen des Sozialhilferechts, insbesondere die Zielvorgaben des \n§ 1 BSHG sowie der Nachranggrundsatz des § 2 BSHG, zu beachten. \nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Mai 1985 -8 B \n2185/84-, FEVS 35, 24; Beschluss vom 23. \nDezember 1987 - 8 B 3618/87 -.\nVorliegend sind verschiedene sachgerechte Ermessenserwägungen \nersichtlich, die einer Ermessensreduzierung zu Gunsten der Antragstellerin im \nWege stehen würden. Ermessensfehlerfrei sind sie vom hierfür zuständigen \nAntragsgegner ausführlich im Ablehnungsbescheid vom 6. Juli 2004 zum \nAusdruck gebracht worden. Die Kammer nimmt hierauf zur Vermeidung von \nWiederholungen ausdrücklich Bezug.\nErgänzend ist Folgendes auszuführen: Die Ausübung des durch § 15a BSHG \neröffneten Ermessens hat die Belange der Allgemeinheit unter dem \nGesichtspunkt einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel \ngegenüber dem Interesse des Hilfe Suchenden an der Aufrechterhaltung des \ndurch die Belieferung mit elektrischer Energie und Wasser ermöglichten \nLebensstandards abzuwägen. Die Ermessensausübung muss sich vorrangig \nan der Prognose orientieren, welche Folgen die Versagung oder die \nGewährung der Hilfe für den Betroffenen haben wird.\nOVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 21/84 \n-, FEVS 35, 24, 30 (31); OVG NRW, Urteil vom 2. \nAugust 1996 - 8 A 2504/95 -.\nSo kann die Ablehnung von Leistungen ermessensfehlerfrei sein, wenn es \ndem Hilfe Suchenden zumutbar ist, die weitere Stromlieferung durch eine \nKreditaufnahme oder durch Wohnungswechsel, soweit der Stromverbrauch \ndurch Größe und Beschaffenheit der gegenwärtigen Wohnung veranlasst ist, \nzu sichern.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B \n2185/84 -, FEVS 35, 24 (30f.); Beschluss vom 23. \nDezember 1987 - 8 B 3618/87 -.\nInsbesondere im Wiederholungsfalle soll nur bei ernsthaftem Willen des Hilfe \nSuchenden zur Selbsthilfe geholfen werden. Anderenfalls erscheint es \nermessensfehlerfrei, wenn der Sozialhilfeträger zumindest für eine \nvorübergehende Zeit die Stromsperre billigend in Kauf nimmt, um nachhaltig \nund spürbar das wirtschaftliche Verhalten, das Selbsthilfestreben und die \nVerantwortlichkeit eines Antragstellers gegenüber der Allgemeinheit zu \naktivieren.\nOVG Berlin, Beschluss vom 28. April 1980 - 6 S \n18.80 -, FEVS 29, 226; Beschluss vom 2. Juni 1982 \n- 6 S 38.82 -, FEVS 34, 163.\nAuch wer es in Missbrauchsfällen von vornherein darauf anlegt, die laufenden \nKosten nicht zu zahlen, obwohl er über eigenen Einkünfte verfügt, kann nicht \ndamit rechnen, dass der Träger der Sozialhilfe die Schulden übernimmt.\nVgl. für Mietschulden: OVG Hamburg, Beschluss \nvom 2. April 1999 - Bs IV 88/90 -, FEVS 41, 327.\nDer Antragsgegner hat im Bescheid vom 6. Juli 2004 das Verhalten der \nAntragstellerin im Zusammenhang mit der Erfüllung der \nStadtwerkeforderungen eingehend nachgezeichnet und daraus \ndurchgreifende Zweifel an einer Eigeninitiative der Antragstellerin zur \nAbtragung ihrer Verbindlichkeiten abgeleitet. Das ist nicht zu beanstanden. \nWesentliche Erwägungen der (zwischenzeitlich ergangenen) \nAblehnungsentscheidung des Antragsgegners finden sich bereits in dessen \nVermerk, der nach der letzten, von der Antragstellerin abgebrochenen \nVorsprache bei ihm gefertigt und der Antragstellerin von der Kammer zur \nStellungnahme übersendet worden ist. Sie hat dennoch nicht schlüssig \ndargetan, wie sie sich die Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber den \nStadtwerken vorstellt, geschweige denn nachgewiesen, dass sie aktuell \nbereits etwas unternimmt. Wenn sie demgegenüber darauf verweist, die \nRückstände in monatlichen Raten ausgleichen zu wollen, fragt sich, warum \nsie seit mehr als einem halben Jahr keinerlei Zahlungen an die Stadtwerke \ngeleistet hat. Immerhin existiert insoweit ja bereits eine \nRatenzahlungsvereinbarung, die die Antragstellerin nicht eingehalten hat. \nWarum sie zudem keine monatlichen Abschläge geleistet hat, ist ebenfalls \nungeklärt, verfügte sie doch über ausreichendes Einkommen. Schließlich fehlt \njeder Vortrag zur - wiederholten - Entstehung der sehr erheblichen \nStromkostenrückstände, der geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des \nAntragsgegners hinsichtlich des zukünftig zu erwartenden Verhaltens der \nAntragstellerin zu relativieren oder gar zu revidieren.\nSchließlich ist vom Antragsgegner auch nicht ermessensfehlerhaft \nunberücksichtigt geblieben, dass die mangelnde Versorgung des Haushalts \neines Sozialhilfeempfängers mit elektrischer Energie nach der \nRechtsprechung des OVG NRW regelmäßig nur als ein vorübergehender \nZustand hingenommen werden kann. Danach ist der Sozialhilfeträger auch \ndann, wenn die Stromzulieferung aufgrund offener Verbindlichkeiten \neingestellt und eine Kostenübernahme aus Mitteln der Sozialhilfe - zunächst - \nabgelehnt worden ist, verpflichtet, die Entwicklung des Hilfefalles und die \nAuswirkungen der Maßnahme unter Kontrolle zu halten. Er ist nicht berechtigt, \nden Hilfe Suchenden seinem Schicksal zu überlassen. Die Verweigerung der \nÜbernahme von Stromgeldschulden für alle Zukunft dürfte, wenn überhaupt, \nnur in besonderen Ausnahmefällen ermessensfehlerfrei sein, wobei der \nSozialhilfeträger keinesfalls von seiner Pflicht entbunden ist, dem Hilfe \nBegehrenden ggf. auf andere Weise die Möglichkeit zur Deckung der \nGrundbedürfnisse zu verschaffen.\nOVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 1985 - 8 B 21/84 \n-, FEVS 35, 24 (33); Beschluss vom 23. Dezember \n1987 - 8 B 3618/87 -.\nDie Zeitspanne, in der die Antragstellerin bislang ohne Strom auskommen \nmusste, beläuft sich auf derzeit auf ca. drei Wochen. Angesichts der \nUmstände des Einzelfalls, insbesondere der Uneinsichtigkeit der \nAntragstellerin in ihre eigene Leistungsfähigkeit, der Jahreszeit und der \nFamiliensituation der Antragstellerin, hat sie (noch) keine \nErmessensreduzierung auf eine Pflicht zur Hilfe im Umfang des tatbestandlich \nGerechtfertigten glaubhaft gemacht. Vielmehr hat der Antragsgegner \nnachvollziehbar ausgeführt, wie sie ohne Strom auskommen kann und \ninsoweit Beihilfen in Aussicht gestellt. \nDarüber hinaus hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass \neine neuerliche Antragstellung und Bescheidung bezüglich der dann noch \nbestehenden Restforderung der Stadtwerke in Betracht kommt. Insoweit ist zu \nbeachten, dass der Antragsgegner den Fall unter Kontrolle zu halten hat und \nbei der Berurteilung der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zu \nberücksichtigen hat, dass deren finanzielle Möglichkeiten zukünftig nicht \nausreichen dürften, den Stromkostenrückstand derart aus eigener Kraft zu \nverringern oder gar auszugleichen, dass die Versorgung mit Haushaltsenergie \nwieder gewährleistet wäre, wenn die Stadtwerke Bochum auf Nachfrage der \nAntragstellerin offenbar zu keiner (weiteren) Ratenzahlungsvereinbarung \nbereit sind. Ohne Hilfegewährung des Antragsgegners bei der \nSchuldentilgung wird sich die Notlage in Form der Stromsperrung daher aller \nVoraussicht nach nicht abwenden lassen.\n\n6\n\n2. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Wiederherstellung der \nStromzufuhr durch den Antragsgegner ist schon deshalb nicht glaubhaft \ngemacht, weil dieser hierfür gar nicht zuständig ist. Die Energieversorgung \nder Wohnung der Antragstellerin ist vertraglich zwischen ihr und den \nStadtwerken Bochum zu regeln; der Antragsgegner hat hierauf keinen \nEinfluss. Er vermag allenfalls im Verhältnis zur Antragstellerin einmalige \nBeihilfen zu gewähren, die diese an die Stadtwerke zur Schuldentilgung \nweiterleitet, um so die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der \nStromversorgung zu schaffen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 VwGO.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-07-15/19-l-1485-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-07-15/19-l-1485-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285590","retrieved":"2026-07-09 03:02:15.884785+00:00"}}