{"status":"available","doknr":"OLD285653","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0713.12K2970.01.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"12 K 2970/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Feuerwehrbeamter im \nDienst der beklagten Stadt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren \nfeuerwehrtechnischen Dienst wurde er zum 1. April 1996 zum Brandmeister z. A. \nund nach erfolgreich abgeleisteter Probezeit mit Wirkung vom 1. Mai 1997 zum \nBrandmeister ernannt.\n\n2\n\nBereits seit 1997 waren beim Kläger psychische Probleme aufgetreten, die \nzeitweise zur Dienstunfähigkeit führten. So war er psychisch nicht in der Lage, das \nE. Stadtgebiet bzw. seinen näheren Wohnbereich zu verlassen. Der Kläger \nwurde daraufhin im März 1998 vorübergehend vom Einsatzdienst entbunden. \nAls der Kläger im Januar 1999 wieder Dienst auf dem Krankenwagen leisten \nwollte, traten seine Probleme erneut auf. Nachdem er u. a. vom 7. Februar bis 6. \nJuni 1999 dienstunfähig war, wurde der Kläger Ende Juni 1999 amtsärztlich \nuntersucht. Im Hinblick auf die bestehende Erkrankung des psychosomatischen \nFormenkreises wurde vom Amtsarzt zur Wiedereingliederung eine Versetzung in \ndie Feuerleitstelle empfohlen. Im Hinblick auf die anstehende Ernennung zum \nBeamten auf Lebenszeit wurde der Kläger im Januar 2000 erneut amtsärztlich \nuntersucht. In der Stellungnahme der Stadtärztin E1. . L. vom 17. Februar \n2000 wurde festgestellt, der Kläger sei wegen seiner seelischen Störung für eine \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet. Zur Klärung \nder Dienstfähigkeit wurde im März 2000 eine erneute amtsärztliche Untersuchung \nveranlasst, in deren Verlauf auch eine psychiatrische Zusatzuntersuchung \ndurchgeführt wurde. In der Stellungnahme vom 4. August 2000 führte die \nStadtärztin E1. . L. im Hinblick auf das Ergebnis der psychiatrischen \nZusatzuntersuchung aus, es sei davon auszugehen, dass die volle Dienstfähigkeit \nwieder erreicht werde. Beim Einsatz solle jedoch von einer „Belastungserprobung\" \nausgegangen werden. Nach vier Monaten solle Ende Dezember 2000 eine \nerneute Untersuchung stattfinden. \nBei der ersten 24-Stunden-Schicht im Rettungsdienst am 30. August 2000 kam es \nerneut zu einer Aktivierung der Angststörung des Klägers. In der anschließenden \nStellungnahme der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E1. . V. vom \nsozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten vom 2. Oktober 2000 wurde \nausgeführt, die Belastungserprobung müsse als gescheitert angesehen werden, \ninsbesondere da es in der Praxis nicht vertretbar erscheine, die \nBelastungserprobung unter begleitender psychotherapeutischer Behandlung \ndurchzuführen. Einer Tätigkeit im normalen Schichtdienst der Feuerwehr sei der \nKläger nicht mehr gewachsen. Dienstfähigkeit bestehe im Hinblick auf einen \n„abgeschwächten Dienst\", wie er ihn im Juli 2000 verrichtet habe. \nDaraufhin wurde die Amtsärztin E1. . L. erneut um eine amtsärztliche \nStellungnahme zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers gebeten. In ihrer \nStellungnahme vom 28. November 2000 führte Frau E1. . L. aus, der Kläger, \nder seit ca. 1997 an einer seelischen Störung leide, die trotz fortlaufender \nTherapie nicht ganz hätte geheilt werden können, sei unter Berücksichtigung des \nKrankheitsverlaufes einschließlich der erprobten beruflichen Rehabilitation nicht \nals geeignet für den Feuerwehrdienst anzusehen.\n\n3\n\nIm Februar 2001 legte der Kläger ein Attest der Psychologischen \nPsychotherapeutin T. (ohne Datum) vor. Hierin wurde ausgeführt, der \nKläger sei aus psychologischer Sicht auf Grund einer auf den Bereich des \nGefahrenwerdens bezogenen Phobie nicht völlig dienstuntauglich. Andere \nTätigkeiten könnten von ihm durchgeführt werden. Die Wiederherstellung der \nvölligen Diensttauglichkeit sei möglich, hänge jedoch von einer Vielzahl von nicht \nbeeinflussbaren Faktoren ab.\n\n4\n\nNach Anhörung des Klägers und Zustimmung des Personalrates wurde der \nKläger mit Bescheid vom 2. März 2001 mit Ablauf des 30. Juni 2001 gemäß § 34 \nAbs. 1 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit aus dem \nBeamtenverhältnis auf Probe entlassen.\n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21. März 2001 Widerspruch \nein. Zur Begründung trug er unter Hinweis auf eine weitere Stellungnahme der \nPsychotherapeutin T. vom 6. März 2001 vor, er sei uneingeschränkt in der \nLage, den Zugdienst aufzunehmen, und deshalb nicht dienstunfähig.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2001, zugestellt am 6. Juni 2001, wies \ndie Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.\n\n7\n\nAm 25. Juni 2001 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n8\n\nEr trägt vor, das Verfahren sei rechtswidrig gewesen. Das Gutachten der \nAmtsärztin E1. . L. vom 28. November 2000 sei unbrauchbar, da sie keine \nFachärztin sei. Auch habe sie ohne eine erneute Untersuchung nicht nach \nAktenlage entscheiden dürfen. \nDer Kläger behauptet, er habe während der gesamten Dauer des \nEntlassungsverfahrens bis zu einem erlittenen Beinbruch im November 2000 den \nSchichtdienst verrichtet. Die Voraussetzungen für eine Entlassung hätten nicht \nvorgelegen. Die Belastungserprobung sei nicht wie vorgesehen über mehrere \nMonate erfolgt, da er sich infolge des Beinbruchs im November 2000 ins \nKrankenhaus hätte begeben müssen. Auch verrichte er den Dienst bei der \nfreiwilligen Feuerwehr. Bei seiner überplanmäßigen Beschäftigung im T1. 37 \n(Brandschutzunterweisung) sei er intern und extern u. a. vom Amtsleiter gelobt \nworden.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid der Beklagten vom 2. März 2001 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai \n2001 aufzuheben.\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie wiederholt ihre Auffassung, der Kläger sei dienstunfähig. Seit September \n1998 habe der Kläger keinen Einsatzdienst mehr verrichtet. Die im August 2000 \nvorgesehene Belastungserprobung sei bereits beim ersten Einsatzdienst \ngescheitert. Auch sei die Amtsärztin E1. . L. , die die Zusatzbegutachtung der \nAmtsärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E1. . V. einbezogen habe, für \ndie Begutachtung zuständig gewesen. Die Einsatztätigkeit bei der freiwilligen \nFeuerwehr unterscheide sich erheblich von der bei der Berufsfeuerwehr. Weiterhin \nverweist die Beklagte auf einen Bericht des stellvertretenden Amtsleiters der \nFeuerwehr vom 4. Dezember 2002, in dem die Tätigkeiten des Klägers bei der \nBrandschutzunterweisung dargestellt werden. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers ist § 34 Abs. 1 Nr. 3 des \nLandesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG). Danach kann \nder Beamte auf Probe entlassen werden, wenn er dienstunfähig ist (§§ 45, 194 \nAbs. 1) und nicht nach § 49 in den Ruhestand versetzt wird. \n\n17\n\nDer Bescheid vom 2. März 2001 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ergeben \nsich aus den vom Kläger gerügten Umständen der Beteiligung der Stadtärztin E1. \n. L. keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \nE1. . L. ist Amtsärztin, so dass sich die Frage, einer entsprechenden \nAnwendung des § 46 a Bundesbeamtengesetz (BBG) für das Landesrecht schon \nnicht stellt. Abgesehen davon, dass keine generelle Verpflichtung besteht, dass \nein Amtsarzt eine fachärztliche Abklärung vornehmen lässt, hat E1. . L. hier \nauf Begutachtungen und Stellungnahmen der Ärztin für Psychiatrie und \nPsychotherapie E1. . V. vom sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten \nzurückgegriffen. Es entspricht verbreiteter und bedenkenfreier Praxis, dass auch \nbei Einschaltung von Fachärzten der „allgemeine\" Amtsarzt die vorhandenen \nErkenntnisse zusammenfasst und dem Dienstherrn einen abschließenden \nVorschlag zur weiteren Verfahrensweise unterbreitet. Auch ist hier unbedenklich, \ndass E1. . L. ihre Stellungnahme vom 28. November 2000 ohne eine weitere \npersönliche Rücksprache mit dem Kläger vorgenommen hat. Dass sie \nursprünglich vorgehabt hatte, den Kläger noch einmal vorzuladen, dürfte ein \nRoutinevorgang gewesen sein. Jedenfalls hat E1. . L. es letztlich nicht für \nerforderlich gehalten, noch einmal mit dem Kläger ein Gespräch zu führen. Dies \nbegegnet keinen Bedenken. Der Kläger hatte gesundheitliche Probleme allein im \npsychischen Bereich. Nachdem die Psychiaterin E1. . V. in ihrer \nStellungnahme vom 2. Oktober 2000 den Kläger nunmehr (endgültig) als unfähig \nangesehen hatte, den normalen Schichtdienst bei der Feuerwehr zu leisten, \ndrängte sich eine entsprechende Übernahme dieser Wertung in der \nabschließenden Stellungnahme der Städtärztin E1. . L. geradezu auf. Im \nÜbrigen war E1. . L. von der Beklagten unter Hinweis auf die Stellungnahme \nvon E1. . V. vom 2. Oktober 2000 auch nur um eine Stellungnahme gebeten \nworden. Es kann daher nach den gesamten Umständen keine Rede davon sein, \ndass E1. . L. ihre Stellungnahme ohne entsprechendes Hintergrundwissen \nund in unsachgemäßer Weise abgegeben hat, was im Vortrag des Klägers \nanklingt. \nEs kommt deshalb nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob \nder Kläger das Nichtzustandekommen des ursprünglich beabsichtigten \nnochmaligen Gesprächstermins bei E1. . L. zu vertreten hat. \n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. \n\n19\n\nDienstunfähigkeit ist gemäß dem in § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG in Bezug \ngenommenen \n§ 45 Abs. 1 Satz 1 LBG gegeben, wenn der Beamte infolge eines körperlichen \nGebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur \nErfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. \n\n20\n\nMaßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit \nist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. \n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C \n7.97-, BVerwGE 105, 267 = ZBR 1998, 176.\n\n22\n\nVoraussetzung für die Dienstunfähigkeit ist - wenn auch u.U. noch nicht \nausreichend - zunächst eine Leistungseinschränkung insbesondere eine \ngesundheitliche Beeinträchtigung, die nach der im maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt anzustellenden Prognose nicht nur vorübergehend besteht. \n\n23\n\nIm Hinblick auf die gegenteilige Behauptung des Klägers ist zunächst in \ntatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass eine gesundheitliche Störung im \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorgelegen hat. Die \ngesundheitliche Störung hatte zur Folge, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt den \nEinsatzdienst (abwehrender Brandschutz und Rettungsdienst) nicht mehr leisten \nkonnte. \nNach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge kann nicht zweifelhaft sein, dass der \nKläger spätestens seit dem Frühjahr 1998 auf Grund seiner Phobie nicht mehr in \nder Lage war, den Einsatzdienst zu leisten. Dies hat sich zuletzt insbesondere \nauch bei dem ersten Versuch der Wiederaufnahme des Dienstes am 30. August \n2000 gezeigt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, \nnach diesem Vorfall habe er bis zu dem Beinbruch im November 2000 \nuneingeschränkt den Einsatzdienst geleistet, bestehen schon erhebliche Zweifel \nan dieser Darstellung. Denn die Psychiaterin E1. . V. führt in ihrer \nStellungnahme vom 2. Oktober 2000 unter Hinweis auf ein Gespräch mit dem \nKläger am 13. September 2000 aus, dass er sich offenbar mit seiner Unfähigkeit, \nden Einsatzdienst abzuleisten, abgefunden habe und sich die Beschwerden und \ndie Angst- und Panikattacken außerhalb der Belastungssituation zurückgebildet \nhätten. Auch die Bitte an den Personalrat vom 30. Oktober 2000, der \naußerplanmäßigen Führung des Klägers, der stellenplanmäßig noch im \nEinsatzdienst geführt werde, zuzustimmen, zeigt, dass die übliche Verwendung im \nnormalen Einsatzdienst auch schon vor seinem Sportunfall im November 2000 \nnicht mehr erfolgte. Dem entspricht es, dass der Wachabteilungsleiter F. in \nseiner Stellungnahme vom 1. Juni 2001 in diesem Zusammenhang ausführt, der \nDienst-Versuch vom 30. August 2000 sei unter Auftreten der bekannten \nSymptome und anschließendem Krankfeiern gescheitert. \nAber auch wenn man von den Zweifeln an der Darstellung des Klägers absieht, ist \ndie Einschätzung der Psychiaterin E1. . V. bzw. der Städtärztin E1. . L. , \nder Kläger könne den Einsatzdienst nicht mehr leisten, nicht zu beanstanden. \nSelbst wenn er noch hin und wieder in gewissem Umfang in den Monaten \nSeptember und Oktober 2000 Einsatzdienst geleistet hätte, rechtfertigte das \nerneute Auftreten der Angstattacken im Dienst-Versuch am 30 August 2000 nach \nfast dreijähriger Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis in jedem \nFall die Prognose, dass der Kläger diese Tätigkeit nicht auf Dauer werde ausüben \nkönnen. \n\n24\n\nEine andere Bewertung kann auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger \nvorgelegten Atteste der Psychologischen Psychotherapeutin T. \nvorgenommen werden. In deren Stellungnahme von Mitte Februar 2001 heißt es, \nder Kläger sei „nicht völlig dienstuntauglich\". Das weitere Attest vom 6. März 2001 \nkann in keiner Weise überzeugen. Weshalb weniger als einen Monat nach dem \nAttest vom Februar 2001 nunmehr bescheinigt werden kann, der Kläger sei aus \nihrer Sicht uneingeschränkt fähig, den Zugdienst wieder aufzunehmen, ist \nschlechthin nicht nachvollziehbar. Zudem ist dieses zweite Attest auch schon in \nsich gänzlich widersprüchlich: Die erneuten Dienst-Versuche sollen danach der \nTherapie dienen, damit die vollständige Genesung wiederhergestellt werden \nkönne. \nDamit ist selbst den Stellungnahmen der Psychologin T. , die zeitnah zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides erfolgten, bei \nsachgerechter Würdigung nicht die Fähigkeit des Klägers, uneingeschränkt \nEinsatzdienst leisten zu können, zu entnehmen. Denn gerade die Tätigkeit im \nfeuerwehrtechnischen Dienst erfordert ein hohes Maß an körperlicher \nLeistungsfähigkeit und psychischer Stabilität und eine diesbezügliche \nVerlässlichkeit. Noch weniger als andere Tätigkeiten ist der Einsatzdienst bei der \nFeuerwehr geeignet, als Versuchs- oder Therapiefeld für nicht uneingeschränkt \neinsatzfähige Beamte zu dienen. Auch der Vortrag des Klägers, er leiste Dienst \nbei der freiwilligen Feuerwehr, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu \nführen. Abgesehen davon, dass die vom Kläger dazu eingereichten Unterlagen \neine Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr seit Oktober/November 2002 und \ndamit nach dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum betreffen, ist der \nNachweis einer solchen Tätigkeit wegen der unterschiedlichen Anforderungen \nauch nicht geeignet, die Fähigkeit, den Einsatzdienst auch bei der \nBerufsfeuerwehr leisten zu können, zu belegen. Im Übrigen erscheint es auch \ndenkbar, da es sich um psychische Probleme handelt, dass diese Probleme - aus \nwelchen Gründen auch immer - nur bei einer Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr \nauftreten. \n\n25\n\nAllerdings ist die Unfähigkeit eines Beamten, eine bestimmte Tätigkeit \nauszuüben, nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen der \nDienstunfähigkeit im Rechtssinne. \n\n26\n\nDienstpflichten i.S. von § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG sind die Pflichten des Amtes \nim abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. es ist auf das Amt bei der \nBeschäftigungsbehörde abzustellen, wenn auch ohne Beschränkung auf einen \nbestimmten Dienstposten, d.h. im vorliegenden Fall auf das Amt eines \nBrandmeisters bei der beklagten Stadt.\n\n27\n\nStändige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, Urteil \nvom 28. Juni 1990 - 2 C 18.89 -,ZBR 1990, 352 = \nDÖD 1991, 35; OVG NRW, Urteil vom 17. \nSeptember 2003 - 1 A 1069/01 -.\n\n28\n\nDass der Kläger als Beamter auf Probe noch kein Amt im statusrechtlichen \nSinne innehat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Insoweit ist auf den \nentsprechenden Aufgabenkreis abzustellen. \n\n29\n\nVgl. Plog/Wiedow/Beck/Bayer, BBG, § 31 \nRdnr. 14; Gesamtkommentar Öffentliches \nDienstrecht (GKÖD) § 31 BBG, Rdnr. 38.\n\n30\n\nDeshalb muss ein in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkter Beamter, der \nnicht mehr auf seinem bisherigen Dienstposten eingesetzt werden kann, nicht \ndienstunfähig sein, wenn er noch im Rahmen seines Amtes im abstrakt-\nfunktionellen Sinne amtsangemessen eingesetzt werden kann. Dabei ist aber nicht \nnur auf die Person des Beamten bzw. auf dessen Wünsche abzustellen, sondern \nauch auf die Bedürfnisse des Dienstherrn. Der Beamte hat jedenfalls keinen \nAnspruch darauf, dass der Dienstherr entgegen den bestehenden dienstlichen \nInteressen dem eingeschränkt leistungsfähigen Beamten in jedem Fall eine \nandere Tätigkeit zuweist. Insbesondere ist der Dienstherr auch unter \nBerücksichtigung der Fürsorgepflicht nicht gehalten, entgegen den dienstlichen \nund organisatorischen Interessen einen Dienstposten nach dem dienstlichen \nLeistungsvermögen und Wünschen eines Beamten zusammenzustellen. \n\n31\n\nDiese schon allgemein geltenden Grundsätze gewinnen besonderes Gewicht \nim Falle der Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, weil die \nFähigkeit, den Einsatzdienst leisten zu können, das Amt in ganz besonderer \nWeise prägt. \n\n32\n\nIn diesem Zusammenhang hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen ausgeführt, dass es trotz des Fehlens einer gesetzlichen \nSonderregelung der Dienstunfähigkeit, wie es bei Polizeibeamten der Fall ist (§ \n194 LBG), Fälle geben könne, in denen dem jeweiligen abstrakt-funktionellen Amt \nunter Berücksichtigung des vom Dienstherrn im Rahmen seines organisatorischen \nErmessens bestimmten Anforderungsprofils eine gewisse Vielseitigkeit immanent \nsei, welche - den gesetzlich bestimmten Sonderfällen zumindest nahekommend - \neine fortbestehende Einsatzmöglichkeit des Beamten in jeder seinem abstrakt-\nfunktionellem Amt zuzuordnenden Tätigkeit und auf eine solche \nVerwendungsbreite ausgerichtetes Leistungsvermögen gerechtfertigt erscheinen \nlasse. Dies gelte insbesondere hinsichtlich einer Tätigkeit in einem Kernbereich, \nder das betreffende Amt maßgeblich präge. In einem solchen Fall sei \nDienstunfähigkeit (schon) gegeben, wenn die das Amt prägende Tätigkeit nicht \nmehr ausgeübt werden könne. \nEin solcher Sachverhalt sei bei dem abstrakt- funktionellen Amt eines (Haupt-) \nbrandmeisters im mittleren feuwehrtechnischen Dienst gegeben. Für dieses Amt \nsei die Tätigkeit im Einsatzdienst (abwehrender Brandschutz und Rettungsdienst) \nso prägend, dass Dienstunfähigkeit vorliege, wenn der Feuerwehrbeamte diese \nKerntätigkeit nicht mehr ausüben könne. \n\n33\n\nOVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - \n1 A 1069/01 -.\n\n34\n\nAuch wenn man bei nicht voll einsatzfähigen Beamten des mittleren \nfeuerwehrtechnischen Dienstes bereits Dienstunfähigkeit im Rechtssinne \nannimmt, verbleibt gleichwohl noch ein Spielraum des Dienstherrn, ob er einen \nBeamten zur Ruhe setzt bzw. - bei Probebeamten in aller Regel - entlässt. Denn \ndass der Dienstherr auch im Falle einer bestehenden Dienstunfähigkeit selbst bei \neinem Probebeamten das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung beenden \nmuss, wenn eine - beschränkte - Einsatzmöglichkeit (etwa in der \nFeuerwehrleitstelle) ausnahmsweise einmal im Interesse des Dienstherrn liegen \nsollte, unterliegt keinen Zweifeln. Bei Annahme einer Dienstunfähigkeit ist der \nSpielraum im Rahmen des Ermessens dann allerdings allein auf der \nRechtsfolgenebene angesiedelt, während bei Verneinung einer Dienstunfähigkeit \nschon wegen der Unfähigkeit zur Ausübung der Kerntätigkeit die Abklärung einer \nanderen Einsatzmöglichkeit sich zusätzlich auch noch auf der \nVoraussetzungsebene bewegt. \nDie Erweiterung des Spielraums des Dienstherrn rechtfertigt sich daraus, dass es \nbei den Aufgaben eines Feuerwehrbeamten, welches durch die Fähigkeit zum \nEinsatzdienst maßgebend geprägt wird, dem Dienstherrn in aller Regel weniger \nals sonst zumutbar ist, den betreffenden Beamten trotz dieser Einschränkungen \nim Dienst zu belassen. \n\n35\n\nDer dem Dienstherrn zuzubilligende Spielraum, den Beamten innerhalb des \nab- \nstrakt-funktionellen Amtes einzusetzen, muss im vorliegenden Fall, wo es - \ninsoweit anderes als in dem der Entscheidung des OVG NRW zu Grunde \nliegenden Fall - um die Entlassung eines Probebeamten geht, nochmals als \nerweitert angesehen werden. \nInsoweit ist zunächst von Bedeutung, dass der dem § 45 Abs. 3 LBG zu \nentnehmende Grundsatz („Rehabilitation vor Ruhestand\"), der bei Prüfung einer \nanderen Tätigkeit „innerhalb\" des abstrakt-funktionellen Amtes nur entsprechend \nangewendet werden könnte, nicht für den Kläger streitet, weil er sich noch im \nStatus eines Probebeamten befindet. Denn § 34 Abs. 1 LBG enthält im Gegensatz \nzur entsprechenden Norm im BBG (dort § 31 Abs. 1 Satz 2) keinen Verweis auf \nden die Lebenszeitbeamten betreffenden § 45 Abs. 3 LBG, bei denen sich die \nFrage einer Zurruhesetzung stellt. \n\n36\n\nUnabhängig von diesem formellen Gesichtspunkt ist im Übrigen auch die \nAusgangssituation bei einem zur Entlassung anstehenden Probebeamten gänzlich \nanders als diejenige eines Lebenszeitbeamten zu bewerten, der - zumindest \ntypischerweise - schon lange in diesem Beruf tätig ist. Es macht einen erheblichen \nUnterschied, ob ein gesundheitlich eingeschränkter Lebenszeitbeamter noch für \nden Rest der gesetzlich vorgesehenen Dienstzeit im Dienst belassen wird oder ob \nman einen Probebeamten zum Beamten auf Lebenszeit ernennt, obwohl er von \nvornherein nicht multifunktional eingesetzt werden und insbesondere die sein Amt \nprägende Kerntätigkeit (hier: Einsatzdienst bei der Feuerwehr) schon in dieser \nfrühen Phase seines beruflichen Werdegangs nicht wahrnehmen kann. In einem \nsolchen Fall muss der Dienstherr in seiner Befugnis, den Probebeamten auch \nentlassen zu können, nahezu unbeschränkt frei sein. Er kann nicht verpflichtet \nsein, einen Probebeamten zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, den er \ndann praktisch das gesamte Berufsleben nur in der Leitstelle oder in der \nBrandschutzunterweisung einsetzen kann, mag er dazu auch berechtigt sein. \n\n37\n\nEin Anspruch auf Prüfung eines Einsatzes in einem anderen Amt als das eines \nBrandmeisters (§ 45 Abs. 3 LBG) scheidet aus, da diese Norm - wie oben bereits \nin anderem Zusammenhang dargelegt worden ist - bei einem Probebeamten keine \nAnwendung findet. \nAußerdem ist auch nicht ersichtlich, welches andere Amt hier in Betracht kommen \nkönnte. Eine Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 LBG) liegt nicht vor. Besondere \nGründe, ausnahmsweise gemäß § 49 Abs. 2 LBG von der Entlassung abzusehen, \nsind ebenfalls nicht ersichtlich. \n\n38\n\nDie Frage, ob der Dienstherr dem Beamten eine völlig andere Tätigkeit, etwa \nals Angestellter, anbietet, hat für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassung \nkeinerlei Bedeutung. Eine solche Bemühung steht vollkommen außerhalb des \nEntlassungsverfahrens. Auch die Fürsorgepflicht gebietet dies nicht. \nDeshalb sei nur angemerkt, dass die Beklagte sich insoweit sogar bemüht hat und \ndem Kläger wiederholt ohne rechtliche Verpflichtung eine andere Tätigkeit als \nAngestellter angeboten hat (Tätigkeit bei der W. als Mitarbeiter im Gebäude- und \nDozentenservice sowie eine Stelle als Schulhausmeister). Dies hat der Kläger \ntrotz der durch die Beklagte und durch das Gericht erteilten Hinweise auf das \nRisiko eines solchen Verhaltens abgelehnt. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-07-13/12-k-2970-01","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-07-13/12-k-2970-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285653","retrieved":"2026-07-09 03:02:22.173351+00:00"}}