{"status":"available","doknr":"OLD285693","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0709.19K978.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-07-09","aktenzeichen":"19 K 978/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Übernahme von Bestattungskosten für den \nVater des Klägers, Franz D. , der am 12. November 2000 verstorben ist. \nHerr D. hatte vor seinem Tod Hilfe zur Pflege vom Beklagten bezogen. \nMit anwaltlichem Schreiben vom 26. März 2001 wurde namens des Klägers \nbeantragt, ihm die Aufwendungen für die Beerdigung zu erstatten, die von \nseiner Mutter als Ehefrau des Verstorbenen zu tragen seien. Hierzu wurde \neine Rechnung des Schreinermeisters Niggemann vom 12. November 2000, \ngerichtet an den Kläger, vorgelegt, in der Kosten von insgesamt 12.357,35 \nDM aufgeführt sind. Für die Einzelheiten wird auf Blatt 276 der Beiakte Bezug \ngenommen. Abzüglich des von der Knappschaft geleisteten Sterbegeldes und \ndes Auszahlungsbetrags einer Sterbegeldversicherung in Höhe von 2.100 DM \nund 1.565,00 DM verblieb ein Restbetrag von 8.692,35 DM. Seitens des \nKlägers wurde die Kopie eines Kontoauszugs vorgelegt, aus dem zu ersehen \nist, dass er diesen Restbetrag im Dezember 2000 an das Unternehmen \nNiggemann überwiesen hat.\nAuf Nachfrage des Beklagten wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juni \n2001 mitgeteilt, der Auszahlungsbetrag einer weiteren Sterbeversicherung in \nHöhe von ca. 1.200,00 DM sei an die Ehefrau des Verstorbenen, die Mutter \ndes Klägers, ausgezahlt worden. Von diesem Betrag habe der Kläger den \nGrabstein und eine Friedhofslampe erworben. Für den Kläger wurden weiter \nBescheinigungen über seinen Arbeitsverdienst vorgelegt. Dabei ergaben sich \nim Zeitraum Juni 2000 bis Mai 2001 Beträge zwischen 3.701,76 DM und \n9.547,73 DM netto. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. August 2001 wurde \nfür ihn eine Reihe weiterer Belastungen (z. B. für die Neueinrichtung des \nbisher von seiner Tochter bewohnten Zimmers, für zahnärztliche Behandlung, \nfür die neue Brille für seine Ehefrau) geltend gemacht. \nMit Bescheid vom 31. August 2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf \nGewährung einer Sozialhilfeleistung zu Bestattungskosten ab. Voraussetzung \neiner Leistung gem. § 15 BSHG sei, dass der Kläger endgültig zu Tragung der \nBestattungskosten (auch teilweise) verpflichtet sei, die entstandenen Kosten \n„erforderlich\" seien, die Kosten nicht aus vorrangig einzusetzenen Mitteln \ngetragen werden könnten und ihm die Tragung der Kosten aus eigenen \nMitteln nicht zugemutet werden könne. Die erforderlichen Kosten berechneten \nsich wie folgt:\n- für Sarg, Innenausstattung, Kleid, Decke, Kissen, \n Sargkreuz, Einsargung und Aufbahrung, \n Erkennungsgrabkreuz und Formalitätenerledigung \n pauschal 1.261,00 DM\n- Bestattungsgebühren, Einäscherung 3.439,00 DM\n- Todesbescheinigung 160,79 DM\n- Gesamtkosten 4.860,79 \nDM\n\n3\n\nDiese erforderlichen Kosten könnten vollständig aus dem Sterbegeld der \ngesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 2.100,00 DM und dem \nAuszahlungsbetrag der Sterbeversicherungen mit einer Gesamthöhe von \n2.765,00 DM gezahlt werden. Zu den erforderlichen Kosten gehörten nicht: \nBestattungskosten, die über die Pauschale von 1.261,00 DM hinausgingen; \nGrabstein, Grablampe und das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten.\nMit am 2. Oktober 2001 eingegangenem Fax wurde für den Kläger \nWiderspruch eingelegt. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die \npauschale Festsetzung der Kosten für Sarg, Innenausstattung pp. auf \n1.261,00 DM entspreche in keiner Weise dem, was als „erforderliche Kosten\" \nbezeichnet werden könne und lasse jede Beziehung zur Realität vermissen. \nKosten für einen Grabstein seien nicht Gegenstand der Gesamtrechnung des \nBestatters Niggemann. Nach Abzug der Kosten für die Todesbescheinigung \nvon 160,79 DM liege die Differenz zwischen der Pauschale und den \nkorrespondierenden notwendigen Kosten bei 7.005,21 DM. Mit anderen \nWorten würde die Pauschale nicht einmal ausreichen, wenn der Sarg gar \nnichts gekostet hätte. Weiter werde der Ansatz der Sterbeversicherung in \nHöhe von 2.765,00 DM angegriffen. Zutreffend wäre von einem Betrag in \nHöhe von 1.565,00 DM auszugehen gewesen. Die regelmäßigen Prämien für \ndie Sterbeversicherung über 1.200,00 DM habe der Kläger aufgewendet. Er \nwerde durch den Ansatz des Auszahlungsbetrages doppelt belastet. \nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2003 wies der \nLandschaftsverband Westfalen-Lippe den Widerspruch zurück. \nAnspruchsberechtigter nach § 15 BSHG sei derjenige, der letztlich verpflichtet \nsei, die Bestattungskosten zu tragen. Die Stadt Bochum habe konkludent den \nKläger als Verpflichteten anerkannt. Aus Mitteln der Sozialhilfe seien aber nur \ndie nach Art und Höhe erforderlichen, also nicht die standesgemäßen Kosten \neiner Bestattung zu übernehmen. Erforderliche Kosten einer Bestattung seien \ndie Kosten für ein einfaches, der Würde des verstorbenen Menschen \nentsprechendes Begräbnis. Diese seien vorliegend erheblich überschritten \nworden. Von der Stadt Bochum seien nach der Friedhofsgebührensatzung \nGebühren für die Bestattung in Höhe von 7.409,00 DM festgesetzt worden. \nHierin sei jedoch der Neukauf einer Familiengrabstätte in Höhe von 3.930,00 \nDM enthalten gewesen. Diese Kosten könnten nicht im Rahmen der \nSozialhilfe nach § 15 BSHG berücksichtigt werden. Ebenso hätten für \nDekoration statt 108,00 DM nur 68,00 DM anzusetzen gewesen. Die geltend \ngemachten Kosten für einen Grabstein und für eine Friedhofslampe in Höhe \nvon 1.200,00 DM, für die außerdem kein Nachweis erbracht worden sei, \nstellten ebenfalls keine erforderlichen Kosten im Rahmen einer Bestattung \ndar. Die Einnahmen aus den Sterbegeldversicherungen, die zwingend zur \nDeckung der Bestattungskosten eingesetzt werden müssten, hätten 4.865,00 \nDM betragen und damit die Höhe der anzuerkennenden Bestattungskosten \num 4,21 DM überstiegen. Der Bescheid wurde am 29. Januar 2003 \nzugestellt.\n\n4\n\nAm 28. Februar 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er \nmacht geltend, gesetzliche Erben des Verstorbenen seien seine Mutter und er \ngewesen. Seine Mutter sei wie der Verstorbene im Heim untergebracht \ngewesn und habe Sozialhilfe bezogen. Sie sei im Januar 2004 gleichfalls \nverstorben. Vermögenswerter Nachlass des Verstorbenen sei nicht \nvorhanden gewesen. Die Gesamtkosten der Bestattung hätten sich laut \nRechnung des Bestatters Walter Niggemann auf 12.357,35 DM belaufen. In \nden Bestattungskosten der Stadt Bochum in Höhe von 7.409,00 DM seien \ndabei 3.930,00 DM für das Nutzungsrecht an einer Familiengruft enthalten \ngewesen. Die pauschale Festsetzung der Kosten für Sarg, Innenausstattung \netc. in Höhe von 1.260,00 DM sei dabei derart gering kalkuliert, dass das \nErfordernis, den verstorbenen Menschen einfach und seiner Würde \nentsprechend zu bestatten, nicht erfüllt werden könne. Nach Angaben der \nVerbraucherinitiative Bestattungskultur Aeternitas würden Bestattungskosten \nin Höhe von etwa 2.200,00 Euro als unterster Kostenrahmen für eine \nBestattung angesehen. Diese Zahl sei angesichts der Tatsache, dass schon \nein schlichter Sarg zwischen 600,00 und 700,00 Euro koste, als realistisch \neinzustufen. \nAußerdem seien als erforderliche Kosten i. S. des § 15 BSHG auch die \nKosten für das vom Kläger erworbene Nutzungsrecht einer Familiengruft zu \nbetrachten. Der Kläger habe aus wirtschaftlichen Gründen in Anbetracht eines \nmöglichen absehbaren Ablebens seiner Mutter für die Bestattung des Vaters \neine Familiengrabstätte gewählt. Die Kostenersparnis bei dem Erwerb der \nNutzungsrechte an einer Familiengrabstätte liege im Gegensatz zu dem \nErwerb der Nutzungsrechte an zwei einzelnen Reihengräbern bei 1.000,00 \nDM. Da im Falle des Ablebens der Mutter erneut ein Antrag auf Erstattung der \nBeerdigungskosten gestellt werden werde, werde diese Kostenersparnis auch \nfür den Beklagten relevant. Die Bestattungsgebühren für die Bestellung eines \nReihengrabs entfielen dann. \nDie Ungeeignetheit einer pauschalen Berechnung werde vorliegend auch \ndadurch verdeutlicht, dass tatsächlich zusätzlich Gebühren für die Abholung \ndes Verstorbenen an einem Sonntag in Höhe von 120,00 DM angerechnet \nworden seien. Auch die Kosten für ein Seelenamt, die von der Stadt Bochum \nin Höhe von maximal 30,00 DM berücksichtigt worden seien, seien nicht \nverhandelbar. Für ihn, den Kläger, seien 40,00 DM berechnet worden. \nDesweiteren sei die Anrechnung des Auszahlungsbetrages der \nSterbeversicherung der Henkel General Agentur in Höhe von 1.200,00 DM \nnicht zulässig. Die regelmäßigen Prämien für diese Versicherung habe er für \nseine Eltern seit ihrem Heimaufenthalt selbst aufgewendet. Die \nAuszahlungsbeträge seien zunächst an seine Mutter geflossen. Davon habe \ner einen Grabstein und eine Friedhofslampe erworben. Sofern der Bedürftige \nschon im Vorfeld Zahlungen im Rahmen eines Sterbeversicherungsvertrages \ntätige, die in jedem Fall für die entstehenden Bestattungskosten verwendet \nwürden, dürfe ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. \nDer Kläger beantragt,\nden Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt \nBochum vom 30. August 2001 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Januar 2003 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem \nKläger Bestattungskosten in Höhe von 8.692,35 DM \nerstatten.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n6\n\nEr hat auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, der Pauschalbetrag von \n1.261,00 DM resultiere aus der Preisvereinbarung zwischen den Bochumer \nBestattungsunternehmen und der Stadt Bochum. Nach § 1 Abs. 1 Pos. 2 \ndieser Vereinbarung betrügen die Kosten für eine Erdbestattung bei \nBeisetzung im Reihen- oder Familiengrab 1.260,00 DM. Aufgrund der \nAnhebung der Mehrsteuer von 15 auf 16 % zum April 1998 sei der Betrag \nentsprechend § 1 Abs. 2 der Vereinbarung auf 1.261,00 DM angehoben \nworden.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen.\n\n8\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: \n\n9\n\nDie Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nÜbernahme der geltend gemachten Bestattungskosten in Höhe von 8.692,35 \nDM (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ).\nEin Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln \nkann sich aus § 15 Bundessozialhilfegesetz -BSHG- ergeben. Nach dieser \nVorschrift hat der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten einer Bestattung \nzu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden \nkann, die Kosten zu tragen. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind indes \nnicht erfüllt. Zwar ist der Kläger zu Tragung der Kosten der Bestattung seines \nVaters verpflichtet (I.); die geltend gemachten Kosten sind aber nur teilweise \nerforderlich (II.). Soweit sie erforderlich sind, kann dem Kläger zugemutet \nwerden, die Kosten zu tragen (III.).\n\n10\n\nI. Der Kläger ist zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet. Er hat \nals \n(Mit-)Erbe seines Vaters (gemeinsam mit seiner Mutter) gemäß § 1968 BGB \ndie Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers zu tragen.\nSoweit ein Erbe gemäß § 1968 BGB zur Tragung der Bestattungskosten \nverpflichtet ist, ist dieser Berechtigter des Anspruchs nach § 15 BSHG. Bei \neiner Erbengemeinschaft ist Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG jeder \n(Mit-)Erbe, wenn und soweit er Forderungen nach § 1968 BGB ausgesetzt ist.\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 5. Juni 1997 - 5 C 13/96 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Urteil vom 30. Oktober 1997 - \n8 A 3515/95 -.\nDass neben dem Kläger auch die Ehefrau des Verstorbenen als Verpflichtete \nim Sinne des § 15 BSHG anzusehen war, ändert angesichts ihrer \nSozialhilfebedürftigkeit nicht daran, dass der Kläger den gesamten Anspruch \ngem. § 15 BSHG geltend machen kann. Der Kläger ist insoweit nicht auf die \n(teilweise) Inanspruchnahme der Ehefrau zu verweisen. \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2004 - 16 A \n1160/02 - m.w.N.\nII. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten können nur zum Teil als \nerforderliche Kosten im Sinne des § 15 BSHG angesehen werden. \nErforderlich im Sinne der Bestimmung sind die Kosten einer der Würde des \nToten entsprechenden Bestattung, d. h. die Kosten für ein Begräbnis \nortsüblich einfacher, aber würdiger Art.\nMergler/Zink, BSHG, Loseblattkommentar, 4. \nAuflage September 2003, § 15 Rn. 4 unter Hinweis \nauf die Gesetzesmaterialien; s. auch Wenzel in: \nFichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 15 Rdnr. 5. \nDer Begriff bezieht sich sowohl auf die Art der Kosten als auch auf die Höhe.\nOVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A \n3515/95 -.\nEine i. S. von § 15 BSHG den sozialhilferechtlichen Bedarf abdeckende \nBestattung ist in aller Regel entweder eine Sargbeisetzung in einer \nReihengrabstätte\nOVG NRW, Urteil vom 11. August 1998 - 24 A \n3134/95 -,\noder eine einfache würdevolle Feuerbestattung. Ausgehend davon sind \nAufwendungen für den Sarg, das Waschen, Einkleiden und Einsargen, \nÜberführung innerhalb Bochums, Sargträger, Leichenhalle und erstmalige \nHerrichtung des Grabes ihrer Art nach erforderlich. \nMergler/Zink, a.a.O., § 15 Rdnr. 22.\nDer Höhe nach sind dafür jedoch nur 1.261,00 DM anzusetzen. Dieser Betrag \nist in \n§ 1 Abs. 1 Pos. 2 der vom Beklagten vorgelegten, im November 2000 gültigen \nPreisvereinbarung zwischen Bochumer Bestattungsunternehmen und der \nStadt Bochum für eine Erdbestattung bei Beisetzung im Reihen- oder \nFamiliengrab mit dem Leistungsumfang Sarg mit Innenausstattung, \nSargkreuz, Kleid, Decke und Kissen, Strümpfe, Erkennungskreuz, Einsargung \nund Aufbahrung, Überführung innerhalb Bochums mit zwei Mitarbeitern, \nErledigung der Formalitäten, Handschuhe für die Träger und Träger zur \nBeerdigung vorgesehen. Nachdem in § 1 dieser Preisvereinbarung festgelegt \nist, die Bochumer Bestatter der Stadt Bochum böten eine Erdbestattung bei \nBeisetzung im Reihen- oder Familiengrab zu dem genannten Preis an, muss \ndavon ausgegangen werden, dass die Bochumer Bestatter tatsächlich \nBestattungen zu diesem Preis durchführen. Der Vertreter des Beklagten hat \ndies in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. \nEs ist nicht ersichtlich, warum - wie der Kläger meint - eine derartige \nVereinbarung zwischen Beerdigungsinstituten und dem Sozialhilfeträger über \nAufwendungen für eine Bestattung (ohne städtische Gebühren) unzulässig \nsein sollte. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat \ndementsprechend eine vergleichbare Vereinbarung über Bestattungskosten in \nnur geringfügig über dem hier in Rede stehenden Betrag liegender Höhe, \nnämlich 1.350,00 DM, für rechtmäßig erachtet.\nVgl. Urteil vom 11. August 1998 - 24 A 3134/95 -. \n\n11\n\nVon den weiter verlangten Bestattungskosten der Stadt Bochum können \nnur 7.409,00 DM - 3.930,00 DM = 3.479,00 DM berücksichtigt werden. Die für \ndas Nutzungsrecht an einer Familiengruft angefallenen Kosten in Höhe von \n3.930,00 DM können nicht als erforderlich angesehen werden. Es mag \nverständlich sein, dass der Kläger im Hinblick darauf, dass auch das Ableben \nseiner Mutter - die zwischenzeitlich auch verstorben ist - absehbar war, die \nBeisetzung seines Vaters in einem Familiengrab veranlasste. Die zusätzlichen \nKosten für die Familiengrabstätte Kosten können aber dem Sozialhilfeträger \nnicht aufgebürdet werden, zumal sie Kosten einer erst in Zukunft anstehenden \nBeerdigung darstellen. \nOVG NRW, Urteil vom 11. August 1998 - 24 A \n3134/95 -, S. 8 des Urteilsabdrucks.\nEs war seinerzeit ist nicht absehbar, ob auch zum Zeitpunkt, in dem die \nKosten für die Bestattung der Ehefrau des Klägers fällig würden, dem dann \nzur Tragung der Kosten Verpflichteten die Kostentragung zumutbar oder \nunzumutbar sein würde. Mithin war keineswegs unausweichlich, dass der \nSozialhilfeträger diese Kosten zu tragen haben würde. Sollte insoweit die \nKostentragung hinsichtlich der Bestattung der Mutter des Klägers nicht bereits \nbeantragt sein, könnte dem vielmehr - neben anderen Bedenken - nunmehr \netwa entgegenstehen, dass eine Antragstellung beim Sozialhilfeträger oder \ndessen Kenntniserlangung binnen angemessener Frist nach der Bestattung - \nin der Regel nach einem, höchstens nach zwei Monaten - verlangt wird\nOVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2004 - 16 A \n1160/02 - mit weiteren Nachweisen aus \nRechtsprechung und Literatur,\nund diese Frist verstrichen ist.\nDie Frage, ob zugunsten des Klägers dann nicht wenigstens - fiktiv - die \nGebühren zu berücksichtigten wären, die bei Bestattung im Reihengrab \nangefallen wären und die für den Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nmit 4007,00 DM angeben worden sind, kann dahinstehen. Denn wie noch zu \nzeigen sein wird, war das Einkommen des Klägers so hoch, dass ihm auch \ndann die Kostentragung zumutbar gewesen wäre. \nDie vorliegend angefallenen Kosten für den Blumenschmuck, wofür in der \nRechnung des Bestatters 600,00 DM angesetzt sind, können der Höhe nach \nnur zum geringen Teil als erforderlich angesehen werden. Zwar gehören zu \nden erforderlichen Kosten einer Bestattung i. S. d. § 15 BSHG auch die für \ndas erstmalige Herrichten des Grabes einschließlich eines ortsüblich \nangemessenen Grabschmucks anfallenden Kosten. Der hier geltend \ngemachte Betrag ist aber deutlich übersetzt. Insoweit ist dem Hessischen \nVerwaltungsgerichtshof zu folgen, der im Urteil vom 10. Februar 2004 \n- 10 UE 2497/03 -, ZfSH/SGB 2004, 290 (292),\nBlumenschmuck mit Kosten in Höhe von 100,00 DM als für ein einfaches, \nwürdiges Begräbnis ausreichend erachtet hat. \nDie Frage, ob die Kosten für eine Traueranzeige zu den erforderlichen \nBestattungskosten im Sinne des Gesetzes gehören, kann offenbleiben. Die \nAuffassungen in Rechtsprechung und Literatur gehen hierzu auseinander. \nDas Verwaltungsgericht Göttingen zählt zu den erforderlichen \nBestattungskosten auch die Kosten für eine bescheidene Traueranzeige in \nder örtlichen Zeitung (5 cm x 9 cm).\nUrteil vom 1. August 2000 - 2 A 2523/97 -, Zeitschrift \nfür das Fürsorgewesen (ZfF) 2001, 207; so auch \nBirk in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 15 Rdnr. 6; \nFichtner in: Fichtner (Hrsg.), BSHG Kommentar, 2. \nAufl. 2003, § 15 Rdnr. 5. \nDagegen rechnet das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Aufwendungen für \ndie üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten, Todesanzeigen, \nDanksagungen usw. nicht zu den erforderlichen Kosten im Sinne des \nGesetzes.\nUrteil vom 17. Oktober 1986 - 19 K 913/84 -, \nZfSH/SGB 1987, 325 f; so auch W. Schellhorn/H. \nSchellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 15 Rn. 3.\nRichtig dürfte es sein, darauf abzustellen, ob die Aufgabe einer Traueranzeige \nin der betreffenden Region als ortsüblich anzusehen ist. Ist das der Fall, \ngehört dies zu einer würdigen Beerdigung im Sinne von § 15 BSHG. Dabei \nkönnen die Gepflogenheiten in einem großstädtisch geprägten Gebiet anders \naussehen als in einer Kleinstadt bzw. auf dem Lande.\nSo Hess. VGH, Urteil vom 10. Februar 2004 \n- 10 UE 2497/03 -, ZfSH/SGB 2004, 290 (292 f.). \nOb die Aufgabe einer Todesanzeige nach diesen Maßgaben im Raum \nBochum ortsüblich ist, kann indessen unaufgeklärt bleiben, weil dem Kläger \ndie Kostentragung auch dann zumutbar ist, wenn die Kosten für die Anzeige \nberücksichtigt werden. Der Höhe nach sind die geltend gemachten Kosten \njedenfalls wiederum übersetzt. Nach Auskunft der WAZ Bochum liegen die \nKosten für eine Traueranzeige der Größe 9 x 8 cm bei rund 160 Euro, also \netwa 320 DM. \nInwieweit ein Grabstein zu den erforderlichen Kosten gehört oder ob nicht ein \neinfaches Grabkreuz ausreicht, kann ebenfalls dahinstehen, weil die \nÜbernahme der Kosten für einen Grabstein mit der Klage nicht verlangt \nwerden.\nZu übernehmen sind weiter die Kosten für die Todesbescheinigung in Höhe \nvon 160,79 DM, die Pfarramtsgebühren in Höhe von 40,00 DM und für \nSterbeurkunden in Höhe von 60,00 DM (soweit sie nicht im Posten \n„Erledigung der Formalitäten\" bereits erfasst gewesen sein sollten). \nEs ergeben sich - selbst wenn Bestattungskosten in Höhe von 4007,00 DM \ndie Kosten für eine Todesanzeige in Höhe von 320,00 sowie 60,00 DM für \nSterbeurkunden berücksichtigt werden - erforderliche Kosten in Höhe von \n5.948,79 DM. \n\n12\n\nIII. Dem Kläger ist zumutbar, die Kosten der Bestattung zu übernehmen, \ndie nach Abzug der finanziellen Vorteile bzw. Ausgleichsansprüche, die aus \nAnlass des Todesfalls oder der Übernahme der Bestattungskosten erwachsen \nsind, verbleiben. Ein Anspruch gemäß § 15 BSHG besteht nur, wenn dem \nVerpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die \nEntscheidung darüber ist eine Billigkeitsentscheidung, die der vollen \nverwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt.\nS. nur OVG NRW, Urteile vom 13. Februar 2004 \n- 16 A 1160/02 - und vom 30. Oktober 1997, FEVS \n48, 446 (449); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss \nvom 4. Juni 1998 - 1 L 18/98 -; LPK-BSHG, a.a.O., § \n15 Rdnr. 3.\nDabei steht im Ausgangspunkt außer Frage, dass diejenigen finanziellen \nVorteile bzw. Ausgleichsansprüche, die aus Anlass des Todesfalls oder der \nÜbernahme der Bestattungskosten erwachsen, von den ermittelten \nerforderlichen Kosten abzusetzen sind. \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2004 \n- 16 A 1160/02 -.\nDemnach sind vorliegend sowohl das von der Knappschaft gezahlte \ngesetzliche Sterbegeld in Höhe von 2.100,00 DM sowie die \nAuszahlungsbeträge beider Sterbeversicherungen in voller Höhe anzusetzen, \nVgl. Wenzel in Fichtner, a.a.O., § 15 Rdnr. 4, \nso dass ein Betrag in Höhe von 1.083,79 DM verbleibt (5.948,79 - 2.100,00 - \n1.565,00 - 1.200 DM).\nDass auch der Auszahlungsbetrag der „zweiten\" Sterbeversicherung bei der \nHenkel Versicherungsagentur in Höhe von 1.200,00D M zu berücksichtigen \nist, steht außer Zweifel. Der Umstand, dass der Kläger hierfür bereits - \njedenfalls zum Teil - die Versicherungsbeiträge getragen hat, ändert daran \nnichts. Damit hat er sich eben für den Fall abgesichert, für den er als \nvoraussichtlicher Erbe mit Kostenbelastung rechnen musste, und den Betrag \nauch zweckentsprechend - wenn auch für sozialhilferechtlich betrachtet nicht \nerforderliche Aufwendungen - eingesetzt. Inwiefern er nunmehr doppelt \nbelastet sein sollte mit der Folge, dass die Bestattungskosten insoweit statt \ndessen aus Sozialhilfemitteln zu tragen sein sollen, ist nicht nachzuvollziehen. \nGleichermaßen sind etwa Aufrechnungen des Versicherers mit \nBeitragsrückständen nicht zu berücksichtigen, \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1992 \n- 6 S 1736/90 -, FEVS 42, 380; Wenzel in Fichtner, \na.a.O., § 15 Rn. 4. \n\n13\n\nEs war dem Kläger angesichts seines Einkommens zuzumuten, die \nverbleibenden Bestattungskosten für seinen Vater in Höhe von 1.083,79 DM \nzu tragen. \nBei der Prüfung, inwieweit bei der Übernahme von Bestattungskosten vom \nVerpflichteten die Kostentragung verlangt werden kann, ist nicht vom vollen \nEinsatz der Mittel i. S. von § 11 Abs. 1 BSHG auszugehen, sondern auf die \nBesonderheiten des Einzelfalles abzustellen. Bei der Frage der Zumutbarkeit \nsind vor allem die Höhe des Nachlasses und des Bestattungsaufwandes, die \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten und etwaige \nbesonders enge persönliche Verbindungen zum Verstorbenen zu \nberücksichtigen.\nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23. \nApril 2004 - 19 K 5130/02.\nHierbei ist der Maßstab des § 79 Abs. 1 BSHG heranzuziehen.\nDer Rückgriff auf den Maßstab des § 79 Abs. 1 BSHG bietet sich im Hinblick \nauf die Übernahme von Bestattungskosten schon deshalb an, weil in dieser \nVorschrift wie auch in § 15 BSHG der Begriff der Zumutbarkeit verwendet \nwird; außerdem erscheint der in § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG genannte und nach \nMaßgabe von § 82 BSHG festgelegte Schonbetrag, zu dem nach § 79 Abs. \n1Nr. 2 BSHG die (angemessenen) Unterkunftskosten hinzutreten, als \nsachgerecht, weil einerseits durch die erhöhten Freibeträge eine \nBesserstellung der Hilfesuchenden im Vergleich zu einer auf die bloße \nsozialhilferechtliche Bedürftigkeit Bedacht nehmenden Berechnungsweise \nerreicht wird, andererseits aber eine - im Hinblick auf den Umstand, dass es \nsich letztlich doch um einen Anspruch auf Sozialhilfe handelt - zu \nweitgehenden und gebenenfalls selbst die Bezieher durchschnittlicher oder \ngar überdurchschnittlicher Einkommen erfassende Begünstigung vermieden \nwird.\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2004 \n- 16 A 1160/02 -; Hess. VGH, Urteil vom 10. Februar \n2004 \n- 10 UE 2497/03 -, ZfSH/SGB 2004, 290 (293 f.); \nOVG Lüneburg, Urteil vom 8. Mai 1995, a.a.O., S. \n401 und OVG Schleswig, Urteil vom 4. Juni 1998 - 1 \nL 18/98.\n§ 79 BSHG legt die allgemeine Einkommensgrenze als Mindestgrenze für die \nwirtschaftliche Zumutbarkeit fest; nur das diese Grenze überschreitende \nEinkommen muss grundsätzlich in angemessenem Umfang eingesetzt \nwerden (§ 84 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Auszugehen ist nach dem hier \neinschlägigen Abs. 1 der Vorschrift vom monatlichen Einkommen des Hilfe \nSuchenden und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten während der Dauer \ndes Bedarfs. Was als monatliches Einkommen anzusehen ist, ergibt sich aus \n§ 76 BSHG, der den Begriff des Einkommens für das gesamte BSHG festlegt.\nVgl. hierzu Fichtner in Fichtner, a.a.O., § 76 Rdn. 1; \nW. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., § 76 Rdn. 5.\nEinmalige Einkünfte wie etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld sind gemäß §§ 3 \nAbs. 3 Satz 2, 11 Abs. 1 VO zu § 76 BSHG zu einem Zwölftel dem \nmonatlichen Einkommen hinzuzurechnen. Was von dem Einkommen \nabzusetzen ist, regelt § 76 Abs. 2 BSHG.\nAuszugehen ist dabei jedenfalls dann von dem Zeitpunkt der \nRechnungstellung, wenn - wie hier - die in Rechnung gestellten Beträge sofort \nund noch vor Antragstellung bezahlt worden sind. \nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - \n8 A 3515/95 -, S. 21 des Urteilsabdrucks bzw. VG \nDüsseldorf, Urteil vom 8. November 2002 - 13 K \n3316/00 -: Monat des Todesfalls.\nBei § 15 BSHG handelt es sich um einen eigenständigen \nsozialhilferechtlichen Anspruch, bei dem ausnahmsweise auch die Erstattung \nvon Schulden in Betracht kommt. Liegt wie hier die Abwicklung der \nAngelegenheit bei Erlass der abschließenden Verwaltungsentscheidung nicht \nnur vollständig in der Vergangenheit, sondern bereits rund 2 ¼ Jahre zurück, \nist nicht einzusehen, warum für die Frage der Zumutbarkeit, die letztlich nach \nBilligkeitsgesichtspunkten zu entscheiden ist, auf den Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung abzustellen sein soll, in dem wirtschaftlich gesehen \ndie Belastung lange zurückliegt. Auch das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen hat jedenfalls erwogen, dem Hilfe Suchenden den \nAnspruch wegen deutlich überschießender Einkünfte zu versagen, wenn sich \nseine Einkommenssituation zur Zeit der Bestattung deutlich besser dargestellt \nhat als zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. \nOVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2004 - 16 A \n1160/02 -.\nVorliegend kann die Frage allerdings wiederum offenbleiben. Denn auch, \nwenn das für den Kläger für den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides \nangegebene Nettoeinkommen von immer noch gut 5.000 DM zugrundegelegt \nwürde, reichte der Einkommensüberschuss aus, um die nach Abzug der oben \ngenannten Zuflüsse verbleibenden erforderlichen Kosten zu decken. \nIm Falle des Klägers gilt danach Folgendes: \nAuszugehen ist von seinem Bruttoeinkommen im November 2000, dem \nMonat, in dem der Bedarf durch den Tod des Vaters entstand und auch die \nRechnung des Unternehmens Niggemann gestellt wurde. Gemäß § 76 Abs. 2 \nNr. 1 und 2 BSHG sind vom Einkommen abzusetzen auf das Einkommen \nentrichtete Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich \nder Arbeitslosenversicherung. Das sich demnach zugrundezulegende \nNettoeinkommen des Klägers im November 2000 betrug 9.547,73 DM. \nIndessen dürfte das gegenüber den Vormonaten zusätzliche Nettoeinkommen \nin Höhe 3.377,36 DM zu zwölfteln sein, nachdem anzunehmen ist, dass es \nsich um Weihnachtsgeld bzw. ein zusätzliches Monatsgehalt handelt, so dass \nsich ein Nettoeinkommen von 6.170,37 + (3.377,36:12) = 6.451,82 DM ergibt.\nNach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind weiter angemessene \nVersicherungsbeiträge wie Beiträge zur privaten Haftpflicht-, Hausrat- und \nUnfallversicherung abzusetzen. Hierfür hat der Kläger Kosten von 19,27 DM, \n24,37 DM und 4,07 DM angegeben, wenn auch nicht belegt. Abgesetzt \nwerden kann ferner - allerdings ebenfalls nicht belegte - monatliche Beitrag für \ndie (wohl) freiwillige Krankenversicherung in Höhe von 499,16 DM. Die \nBeiträge für die übrigen Versicherungen können teils nur unter bestimmten, \nhier nicht dargelegten Voraussetzungen, teils generell nicht abgesetzt \nwerden. \nZum Ganzen Fichtner in Fichtner, a.a.O., § 76 Rn. \n25.\nGemäß § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG sind von dem Einkommen ferner die mit der \nErzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen \nabzusetzen. Der Kläger hat hierfür - wiederum ohne Belege - für \nBerufskleidung/Fachliteratur 15,00 DM und 64,79 DM Gewerkschaftsbeitrag \nangegeben. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist gemäß § 3 \nAbs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 a VO zu § 76 BSHG ein Betrag von 5,20 \nEuro pro Kilometer (hier angegeben: 24), also 244,10 DM abzusetzen (wobei \nder Frage nicht nachgegangen wird, ob die Benutzung eines Kraftfahrzeug - \nwas Voraussetzung ist - notwendig war). Neben dieser Pauschale können \nunabhängig davon, dass der Kläger entsprechende Belege auch hierfür nicht \neingereicht hat, Beiträge für Kfz-Versicherung und -Steuer nicht angesetzt \nwerden,\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A \n207/99 -, NDV-RD 2001, 14; VG Düsseldorf, Urteil \nvom 8. November 2002 - 13 K 3316/00 -; Fichtner, \na.a.O., § 76 Rdn. 28 m.w.N.\ndies selbstverständlich - wie hier geschehen - schon gar nicht für drei \nKraftfahrzeuge. \nFür die weiteren vom Kläger angegeben Posten, darunter Beiträge für eine \nWintersportversicherung, für Rechtsschutzversicherungen und eine „Pacht \nFreizeitpark\", eröffnet § 76 BHSG keine Absetzungsmöglichkeit.\nEs verbleibt nach allem ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von \n5.581,05 DM, das die Einkommensgrenze nach § 79 Abs. 1 BSHG um \n3.474,78 DM übersteigt. \nBei Berechnung der Einkommensgrenze des § 79 Abs. 1 BSHG ist nach Nr. 1 \nder Vorschrift zunächst ein Grundbetrag anzusetzen, der im hier \nmaßgeblichen Zeitraum November 2000 539,20 Euro = 1.054,59 DM betrug.\nGemäß Nr. 2 sind die angemessenen Kosten der Unterkunft zu \nberücksichtigen. Welche Kosten für die vom Kläger bewohnte Unterkunft \ntatsächlich anfallen, ist nach der von ihm vorgelegten Kostenaufstellung nicht \nganz klar. Nachweise fehlen wiederum. Offenbar trägt er Kosten nicht nur für \ndie Immobilie „Wilhelmshöh\", sondern auch für ein weiteres Objekt \n„Holzwickede\", möglicherweise die Immobilie seiner Tochter, was aber im \nRahmen der Berechung nach § 79 Abs. 1 BSHG keine Berücksichtigung \nfinden kann. Auch sind die Stromkosten, die allerdings nicht gesondert \nausgewiesen sind, nicht zu berücksichtigen. Unklar ist weiter, was mit den \nPosten „Wohngeld\" gemeint ist. Leistungen nach dem Wohngeldgesetz \nkönnen nicht gemeint sein, weil diese nicht als kostenmäßige Belastungen, \nsondern als Einkommen anzusetzen wären. Endlich ist umstritten - und wird \nvon der Rechtsprechung verneint -, ob Tilgungsleistungen im Rahmen der \nEinkommensgrenzenberechnung nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 BSHG berücksichtigt \nwerden können. \nVgl. Nachweise für beide Auffassungen bei Fichtner, \na.a.O., § 79 Rn. 9. \nAll dies kann indessen gleichfalls unerörtert bleiben. Setzt man nämlich nicht \nnur letzteren Posten, sondern auch die vollständig unklar gebliebene Position \n„Wohngeld\" gleichwohl an, reduziert den Posten „Dortmunder Energie\" um \neinen - niedrig geschätzten - Anteil für Strom von 48,00 DM und berücksichtigt \ndie „Darlehnschuld Wüstenrot\" entgegen der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, verbleiben 30,57 DM Grundsteuer, 292 \n„Wohngeld\", 200 DM Gas und 44,75 + 44,36 = 89,11 DM Tilgungsleistungen. \nEs ergeben sich Unterkunftskosten in Höhe von 611,68 DM.\nFerner ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 BSHG für die Ehefrau des Klägers ein \nFamilienzuschlag hinzuzurechnen, der 80 vom Hundert des - hier: im zweiten \nHalbjahr 2000 - maßgeblichen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes in \nHöhe von 550,00 DM = 440,00 DM beträgt. Weitere Familienzuschläge \nkommen nicht in Betracht. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Tochter ab 2000 \noder jedenfalls 2001 nicht mehr unterhalten; seine Mutter hat er jedenfalls \nnicht wie erforderlich überwiegend unterhalten. \nHieraus ergibt sich eine Einkommensgrenze von \n 1.054,59 Grundbetrag\n 611,68 Kosten der Unterkunft\n 440,00 Familienzuschlag\n= 2.106,27 DM. \nDas Einkommen des Klägers über der Einkommensgrenze beläuft sich damit \nauf 3.474,78 DM. Bei der Frage, ob dem Kläger der Einsatz des sonach \nverbleibenden Einkommens zumutbar ist, sind vor allem die Art des Bedarfs, \ndie Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere \nBelastungen des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten \nAngehörigen zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine \neinmalige Belastung handelt, die sich nicht wiederholt. Von maßgeblicher \nBedeutung ist zudem, dass es um die Beerdigungskosten des Vaters des \nKlägers geht. Es erscheint angemessen, dass nahe Verwandte wie die Kinder \ndes Verstorbenen grundsätzlich das gesamte im Todesmonat übersteigende \nEinkommen für die Beerdigung einsetzen. \nSo auch OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2004 \n- 16 A 1160/02 -; Hess. VGH, Urteil vom 10. Februar \n2004 \n- 10 UE 2497/03 -, ZfSH/SGB 2004, 290 (293 f.); VG \nDüsseldorf, a.a.O..\nNicht zu folgen ist der Auffassung des OVG Lüneburg\n Urteil vom 8. Mai 1995, a.a.O., S. 401\nwonach es bei nahen Verwandten eines Verstorbenen angemessen sei, dass \nsie aus ihrem zu berücksichtigenden Einkommen, das die maßgebende \nEinkommensgrenze des § 79 BSHG übersteigt, in der Regel nur 50 % \naufwenden, um die von dritter Seite und durch das Vermögen des Erblassers \nnicht gedeckten Kosten für die Bestattung aufzubringen. Nachvollziehbare \nGründe dafür, dass dem Kläger als \n- wirtschaftlich gut gestelltem - Sohn des Verstorbenen ein Teil des \nEinkommens verbleiben muss, das die Einkommensgrenze übersteigt, \nwerden dabei nicht angeführt.\n\n14\n\nDa dem Kläger einzusetzendes Einkommen über der Einkommensgrenze \nin Höhe von 3.474,78 DM zur Verfügung stand, die verbleibenden \nerforderlichen Bestattungskosten für seinen Vater jedoch nur 1.083,79 DM \nbetragen, ist dem Kläger die Tragung der Kosten zuzumuten. Es ist im \nÜbrigen ohne weiteres ersichtlich, dass dies angesichts der Höhe des \nverbleibenden Überschusses auch im Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung der Fall war, zu dem dem Kläger ein um rund 1.400 \nDM geringeres Monatsnettoeinkommen zur Verfügung gestanden haben soll. \n\n15\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 \nSatz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-07-09/19-k-978-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-07-09/19-k-978-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285693","retrieved":"2026-07-09 03:02:26.645652+00:00"}}