{"status":"available","doknr":"OLD285797","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0705.19K1503.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-07-05","aktenzeichen":"19 K 1503/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \nvom 20. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 \nverpflichtet, dem Kläger weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von \n6,39 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nentsprechend Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt \nsowie die Übernahme von Energiekostenrückständen.\nDer Kläger erhielt ab Juli 2003 Arbeitslosenhilfe i.H.v. 15,48 EUR und ab \nJanuar 2004 über 15,78 EUR pro Tag. Hinzu kam Wohngeld über 99,-- EUR \nim Monat. Am 13. April 2004 wurde er aus seiner Wohung T.------straße 4 in \nBochum zwangsgeräumt und zog daraufhin in das D. -Haus, M.------\nstraße 2, in Bochum.\nDer Beklagte gewährte durch Bescheid vom 20. Juni 2003 (Widerspruch vom \n9. Juli 2003) Hilfe zum Lebensunterhalt i.H.v. 33,50 EUR für den Monat Juli \n2003. Durch Bescheide vom 31. Juli 2003 (Widerspruch vom 1. August 2003) \nund 14. August 2003 (Widerspruch vom 18. August 2003) lehnte der Beklagte \nSozialhilfe für August 2003 ab. Durch Bescheid vom 2. September 2003 \nbewilligte der Beklagte 36,94 EUR für September 2003 (Widerspruch vom 23. \nSeptember 2003). Mit Bescheid vom 15. Oktober 2003 gewährte der Beklagte \nfür Oktober 2003 Sozialhilfe i.H.v. 36,94 EUR (Widerspruch vom 20. \nNovember 2003). Ohne Bescheidung seines Antrags vom 30. Oktober 2003 \nerhielt der Kläger im November 2003 keine ergänzende Hilfe zum \nLebensunterhalt. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 lehnte der Beklagte \nden Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt für Dezember 2003 sowie die \nGewährung einer Weihnachtsbeihilfe ab (Widerspruch vom 18. Dezember \n2003). Unter Bezug auf diesen Ablehnungsbescheid lehnte der Beklagte \ndurch Bescheid vom 6. Januar 2004 die Hilfegewährung für Januar 2004 \nebenfalls ab (Widerspruch vom 8. Januar 2004). Zugleich lehnte der Beklagte \ndie Übernahme der durch Rechnung der Stadtwerke Bochum vom 11. August \n2003 geltend gemachten Energiekosten i.H.v. 225,08 EUR ab, die der Kläger \nam 13. August 2003 beantragt hatte.\nDurch Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004 wies der Beklagte die \nWidersprüche für den gesamten streitbefangenen Zeitraum zurück. \nAufwendungen für die Unterkunft seien nur im angemessenen Umfang zu \nberücksichtigen. Die sozialhilferechtliche Mietpreisobergrenze liege im Fall \ndes Klägers bei 219,15 EUR zuzüglich 54,-- EUR Nebenkosten. Die \nKabelanschlussgebühren gehörten nicht zu den Kosten der Unterkunft und \nseien als persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens aus dem Regelsatz \nzu decken. Im Monat August 2003 sei kein Abschlag für Energiekosten fällig \ngewesen, so dass deshalb keine ergänzende Sozialhilfe zu zahlen gewesen \nsei. In Bezug auf die Übernahme der Stromkostenrückstände sei darauf \nhinzuweisen, dass Kosten für elektrische Energie bereits durch die \nRegelsätze abgegolten seien. Für Heizkosten seien im Vergleichszeitraum \n446,49 EUR gezahlt und unter Berücksichtigung der angemessenen \nWohnungsgröße und unter Abzug der Warmwasserkosten 446,71 EUR \ntatsächlich verbraucht worden, so dass sich insoweit zwar ein \nsozialhilferechtlich erheblicher Nachzahlungsbetrag ergebe, dieser aber aus \ndem im August 2003 überschießenden Einkommen des Klägers zu decken \nsei. Eine einmalige Beihilfe zur Übernahme der Restforderung für \nEnergiekosten scheide aufgrund der näher ausgeführten \nErmessenserwägungen aus. Ab November 2003 sei die Gewährung von \nSozialhilfe abzulehnen, weil der Kläger seine Wohnung zum 31. Oktober 2003 \nselbst gekündigt habe und die Vermieterin nicht bereit sei, das Mietverhältnis \nfortzusetzen. Eine Räumungsklage sei vielmehr unabhängig von der \nEntrichtung des Mietzinses angestrengt worden. Im Übrigen habe der Kläger \ndie tatsächliche Mietzahlung nicht nachgewiesen. Ein Unterkunftsbedarf \nbestehe daher nicht mehr; seinen Lebensunterhalt könne er mit seinem \nEinkommen sicherstellen.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 25. März 2004 Klage erhoben.\nEr ist der Ansicht, sein Monatsbedarf sei aus den tatsächlichen \nUnterkunftskosten (Miete i.H.v. 279,74 EUR, Nebenkosten über 55,-- EUR, \nHeizkosten i.H.v. 55,-- EUR bzw. ab September 2003 i.H.v. 51,-- EUR, \nKabelanschlussgebühr über 14,50 EUR) sowie dem Regelsatz (296,-- EUR) \nzu ermitteln. Werde diesem Bedarf das Einkommen aus Arbeitslosenhilfe und \nWohngeld gegenübergestellt, ergebe sich ein Fehlbetrag, der vollständig aus \nMitteln der Sozialhilfe vom Beklagten zu leisten sei.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\ndie Bescheide des Beklagten vom 20. Juni 2003, 31. Juli 2003, 14. \nAugust 2003, 2. September 2003, 15. Oktober 2003, 9. Dezember \n2003, 6. Januar 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar \n2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Hilfe \nzum Lebensunterhalt für Juli 2003 i.H.v. 97,04 EUR, für August 2003 \ni.H.v. 121,36 EUR, für September 2003 i.H.v. 80,42 EUR, für Oktober \n2003 i.H.v. 95,90 EUR, für November 2003 i.H.v. 117,36 EUR, für \nDezember 2003 i.H.v. 197,84 EUR, für Janurar 2004 i.H.v. 117,36 EUR \nzu gewähren, sowie den Beklagten zu verpflichten, aus der \nStadtwerkerechnung vom 11. August 2003 den Restbetrag über 225,08 \nEUR zu übernehmen.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n6\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten \nBezug genommen.\n\n8\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n9\n\nDie zulässige Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.\nDie Klage ist lediglich begründet, soweit der Bescheid vom 20. Juni 2003 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 für den Monat \nJuli 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt i.H.v. 6,39 EUR zu wenig gewährt. Die \nablehnenden Verwaltungsakte sind in diesem Umfang rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Im \nÜbrigen ist die Klage unbegründet.\nDem Kläger steht aus §§ 11, 12 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) lediglich für \nden Monat Juli 2003 ein Anspruch auf Sozialhilfe i.H.v. 6,39 EUR über die \ngewährten 33,50 EUR hinaus zu.\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht \nausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem \nEinkommen und Vermögen beschaffen kann. Daraus folgt, dass derjenige \nkeinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den \nBedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm \nzurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) \nVermögen zu decken. Da das (Nicht-)Vorhandensein eigener Mittel \nTatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfe \nBegehrende beweisen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes \noder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals \ngeht zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, also \nzu Lasten des Hilfe Suchenden.\nSiehe nur BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 - V C \n63.64 -, BVerwGE 21, 28; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 20. Februar 1998 - 8 A 5181/95 -, NWVBl. 1998, \n329; Beschluss vom 16. Oktober 1992, - 8 B 3875/92 \n-.\nZur Feststellung der Bedürftigkeit i.S.d. §§ 11, 12 BSHG ist das Einkommen \ndes Hilfe Suchenden dem sozialhilferechtlichen Bedarf gegenüberzustellen, \nwie ihn § 12 Abs. 1 BSHG benennt.\nDer Kläger erhielt ab Juli 2003 Arbeitslosenhilfe i.H.v. 15,48 EUR und ab \nJanuar 2004 über 15,78 EUR pro Tag. Hinzu kam Wohngeld über 99,-- EUR \nim Monat. Dies ergibt ein Monatseinkommen des Klägers bis einschließlich \nDezember 2003 i.H.v. 470,85 EUR + 99,00 EUR = 569,85 EUR und für \nJanuar 2004 i.H.v. 479,98 EUR + 99,00 EUR = 578,98 EUR.\nDie Bewilligungspraxis des Beklagten mit ihrer Anknüpfung der Bedarfszeit an \nden Kalendermonat ist nicht zu beanstanden, denn sie berücksichtigt die \nRegelungen der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG. Die Zahlungen von \nArbeitslosenhilfe zählen zu den sonstigen Einkünften nach § 8 Abs. 1 Satz 1 \nder Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG, da sie monatlich in \nwechselnder Höhe erfolgen, und sind als Jahreseinkünfte zu berechnen. \nGem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG gilt daher \nein Zwölftel dieser Einkünfte als „monatliches Einkommen\".\nOVG NRW, Urteil vom 26. September 2003 - 12 A \n75/02 -.\nDie Berechnung der monatlichen Arbeitslosenhilfe des Klägers mit der Formel \ntäglicher Zahlbetrag x 365 Tage : 12 Monate ergibt 470,85 EUR bis \neinschließlich Dezember 2003 und danach 479,98 EUR.\nVgl. auch der den Beteiligten bekannte Beschluss \ndes OVG NRW vom 31. Juli 2002 - 16 B 929/02 -.\nBei dem Wohngeld handelt es sich um eine zweckgerichtete Leistung im \nSinne von § 77 Abs. 1 BSHG, die demselben Zweck wie der \nunterkunftsbezogene Teil der Sozialhilfe dient und die deshalb auf die \ndiesbezüglichen Aufwendungen anzurechnen ist.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.1974 - V C 46.73 -, \nFEVS 22, 389 (391 f); Urteil vom 27.11.1986 - 5 C \n2.85 -, FEVS 36, 184 (188); OVG NRW, Beschluss \nvom 4. April 1991 - 8 B 282/91-.\nDabei ist darauf hinzuweisen, dass das Wohngeld, das der Kläger erhält, bei \nder Prüfung der angemessenen Unterkunftskosten nicht rechnerisch \naufwendungsmindernd zu berücksichtigen ist; das Wohngeld ist vielmehr erst \nbei der Ermittlung des Einkommens des Hilfe Suchenden zu berücksichtigen.\nOVG NRW, Beschluss vom 22. März 2000 - 22 B \n36/00 -.\n\n10\n\nDer sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers setzt sich aus dem \nmonatlichen Regelsatz über 293,-- EUR sowie den angemessenen \nUnterkunftskosten zusammen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 Verordnung zur \nDurchführung des § 22 BSHG - RegelsatzVO -).\nWas als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft im \nsozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, muss mit Blick auf die allgemeinen \nGrundsätze des Sozialhilferechts und unter Berücksichtigung der \nBesonderheiten des Einzelfalls allein nach sozialhilferechtlichen Maßstäben \nermittelt werden, wobei es vor allem auf die Personen des Hilfebedürftigen, \ndie Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse ankommt.\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C \n11.93 -, BVerwGE 97, 110, und vom 30. Mai 1996 - \n5 C 14.05 -, NJW 1996, 3427; OVG NRW, z.B. Urteil \nvom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS \n53, 563; Beschluss vom 18. Februar 1997 - 24 B \n186/97 - und vom 7. September 1995 - 24 E \n2057/95 -.\nEiner der hiernach maßgeblichen sozialhilferechtlichen Grundsätze ist, dass \nmit der Sozialhilfe nur das zur Führung eines der Menschenwürde \nentsprechenden Lebens Notwendige sicherzustellen ist. Als \nVergleichsmaßstab können nur die Lebensgewohnheiten in den \nVerbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen herangezogen werden (vgl. \n§ 22 Abs. 4 BSHG).\nDie Angemessenheit der Unterkunftskosten muss deshalb danach beurteilt \nwerden, ob diese sich im Rahmen dessen halten, was bei Wohnungen, die \ndem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf des Hilfesuchenden \ngenügen, üblicherweise erwartet werden muss. Dies bestimmt sich einmal \nnach den persönlichen Verhältnissen des Hilfesuchenden, insbesondere nach \nder Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem \nGesundheitszustand. Zum anderen beurteilt sich die Angemessenheit der \nKosten der Unterkunft - ausgehend von den ermittelten individuellen \nVerhältnissen des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen - nach der Zahl \nder vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten \ndes örtlichen Wohnungsmarktes. Dabei ist hinsichtlich der Mietaufwendungen \nnicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, \nsondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am \nWohnort des Hilfeempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. \nAnhaltspunkte für die marktübliche Miete kann der örtliche Mietspiegel geben.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1994, aaO; \nOVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A \n4923/99 -, FEVS 53, 563; Beschluss vom 18. \nFebruar 1997, a.a.O.\nDie Unterkunftskosten der Wohnung in der T.------straße 4 sind bereits \ndeshalb unangemessen, weil diese mit Blick auf ihre Größe von 50 qm nach \nsozialhilferechtlichen Grundsätzen nicht als angemessen angesehen werden \nkann. \nDie Frage nach der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnfläche kann in \nAnlehnung an die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen \nWohnungsbau und in den dafür geltenden Vorschriften, nämlich den \nVerwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur \nSicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen \n(Wohnungsbindungsgesetz) über die Angemessenheit von Wohnungsgrößen \nim sozialen Wohnungsbau (in Nordrhein-Westfalen derzeit maßgeblich: \nRunderlass in der Fassung der Veröffentlichung vom 15. März 1996, MBl. \nNRW 1996, S. 592) beantwortet werden.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994, aaO., \nOVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A \n4923/99 -, FEVS 53, 563; Beschluss vom 7. \nSeptember 1995 - 24 B 2057/95 -.\nEin alleinstehender Hilfe Suchender kann nach Nr. 5.2 des o.g. Runderlasses \neine Wohnung mit einer Größe von bis zu 45 qm beanspruchen. Die vom \nKläger angemietete Wohnung ist mit 50 qm zu groß und mithin von ihrer \nGröße her unangemessen. Bereits infolge dieser nicht unerheblichen \nÜberschreitung der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnungsgröße ist \nüberwiegend wahrscheinlich, dass auch die Unterkunftskosten (einschließlich \nder Heizungskosten) das sozialhilferechtlich Angemessene übersteigen; denn \nin der Regel fallen für eine - vorliegend um etwa 10 % - größere Wohnung \nhöhere Kosten als für eine kleinere Unterkunft an.\nSo OVG NRW in den den Beteiligten bekannten \nBeschlüssen vom 24. März 2003 - 16 B 2385/02 - \nund vom 31. Juli 2002 - 16 B 929/02 -.\nDie Wohnung ist tatsächlich auch zu teuer. Hierfür ist maßgeblich auf den \nörtlichen Mietspiegel abzustellen, sofern ein solcher vorhanden ist. Soweit der \nBeklagte eine Mietpreisobergrenze von 4,87 Euro je qm ansetzt, entspricht \ndas der Angabe aus dem bis März 2004 gültig gewesenen Mietspiegel für den \nRaum Bochum für Wohnungen in der Größe 40 bis 60 qm in der \ndrittniedrigsten Klasse (von sieben, unterteilt nach Baujahr und Ausstattung) \nund ist danach nicht zu beanstanden. \nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 16 B \n929/02 -.\nFür eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 45 qm ergibt sich, wie der \nBeklagte richtig ausgeführt hat, eine Mietpreisobergrenze von 219,15 Euro. \nFür die Wohnung T.------straße des Klägers ist demgegenüber eine Kaltmiete \nvon 279,74 Euro zu entrichten, was mithin um über 60 Euro und damit \ndeutlich zu hoch ist.\nDa der Hilfebedürftige einen Anspruch auf die Deckung seines \nUnterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem Fall, \nin dem der Kostenaufwand für die Unterkunft (abstrakt) unangemessen ist, \nallerdings auch für die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im \nBedarfszeitraum eine andere, bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung \nkonkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige \nUnterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte \nUnterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und \nBedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für die Wohnung \naus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen und deshalb gemäß §§ 11, 12 \nBSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO vom Sozialhilfeträger zu übernehmen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O.\nDer Hilfe Suchende, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) \nunangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, \nmuss dem Sozialhilfeträger deshalb substantiiert darlegen, dass eine andere \nbedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem \nörtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und \nintensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm \nnicht zugänglich ist.\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996, a.a.O.; zu \nden Anforderungen an die Darlegung einer \nvergeblichen Suche nach einer kostengünstigen \nWohnung auch OVG NRW, Urteil vom 14. \nSeptember 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS 53, 563 \n(567 m.w.N.).\nDerartige Umstände hat der Kläger weder dem Beklagten dargelegt noch im \nvorliegenden Gerichtsverfahren vorgetragen.\nEin Anspruch auf Übernahme der unangemessenen Unterkunftskosten ergibt \nsich schließlich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO. Soweit die \nAufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles \nangemessenen Umfang - wie hier - übersteigen, sind sie zwar nach dieser \nVorschrift als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach \n§ 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen ist, solange anzuerkennen, als es \ndiesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen \nWohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die \nAufwendungen zu senken.\nDass dem Kläger die Anmietung einer anderen Wohnung nicht möglich oder \nnicht zumutbar gewesen wäre, ist jedoch nicht anzunehmen. Schließlich ist \nunerheblich, dass der Beklagte nach den Angaben des Klägers vor der \nZwangsräumung die 56 qm große Wohnung Auf den Scheffeln in Bochum als \nsozialhilferechtlich angemessen anerkannt haben soll. Ungeachtet der \npotentiellen Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungspraxis, die bereits jede \nBerufung auf diesen Fall ausschlösse, ist nicht dargetan, dass im April 2002 \nkeine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung im Raum Bochum verfügbar \nwar.\nWenn der Beklagte mithin zutreffend von einer angemessenen (Kalt-)Miete \ni.H.v. 219,15 Euro ausgeht und von den veranschlagten Neben- und \nHeizkosten (60,-- und 55,--) jeweils 10 % abzieht, um die angemessenen \nKosten zu bestimmen, so ergibt sich ein angemessener Unterkunftsbedarf \nvon 314,74 EUR im Monat. Schließlich sind von den eingesetzten Heizkosten \n18 % für die bereits durch den Regelsatz abgedeckten Warmwasserkosten \nabzuziehen,\nI.d.S. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1988 - 8 A 1239/88 -.\nwas zu einer weiteren Verringerung des Unterkunfsbedarfs i.H.v. 8,91 EUR \nführt. Der monatliche Gesamtbedarf des Klägers beläuft sich im Juli 2003 \ndamit auf 296,00 EUR + 219,15 EUR + 54,00 EUR + 40,59 EUR = 609,74 \nEUR. Da zuungunsten des Klägers unberücksichtigt geblieben ist, dass sich \nseine monatliche Arbeitslosenhilfe von 477,24 EUR im Vormonat auf 470,85 \nEUR verringert hat, sind über die geleisteten 33,50 EUR hinaus weitere 6,39 \nEUR vom Beklagten zu gewähren.\nFür August 2003 wurde die Sozialhilfezahlung rechtmäßig abgelehnt, weil der \nKläger über ein den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigendes Einkommen \nverfügte. Aufgrund der Jahresabrechnung der Stadtwerke Bochum verglich \nder Beklagte zu Recht die im Zeitraum vom 17. Juli 2002 bis 23. Juli 2003 \ntatsächlich angefallenen Heizkosten mit den im selben Zeitraum als \nsozialhilferechtlich angemessen anerkannten und um die Warmwasserkosten \nbereinigten Heizungskosten. Dabei ergab sich nur eine Nachzahlung i.H.v. \n0,22 EUR; weitere Heizungskosten waren für diesen Bedarfsmonat indes \nnicht zu berücksichtigen. Dementsprechend reduzierten sich die \nsozialhilferechtlich relevanten Unterkunftskosten des Klägers, mit der Folge, \ndass ergänzende Sozialhilfe nicht zu leisten war.\nFür September und Oktober 2003 wurden rechtmäßig jeweils 36,94 EUR \ngewährt. Bei im Übrigen gleicher Berechnungsgrundlage wie in den \nVormonaten reduzierte sich ab September 2003 der monatliche Abschlag für \ndie Heizkosten auf 51,00 EUR. Deshalb legte der Beklagte nach den oben \nausgeführten Grundsätzen unbeanstandet 37,64 EUR (statt zuvor 40,59 EUR) \nals sozialhilferechtlich angemessen zugrunde.\nFür den Zeitraum von November 2003 bis Januar 2004 bestand kein \nAnspruch auf (ergänzende) Sozialhilfe mehr. Vom Kläger ist kein monatlicher \nBedarf dargetan worden, der sein Monatseinkommen übersteigt. Denn \ninsoweit hat er keine Kosten für die Unterkunft geltend gemacht. In der \nmündlichen Verhandlung hat er vielmehr ausdrücklich erklärt, ab Januar 2004 \ngar nichts mehr gezahlt zu haben und im Übrigen über die im Dezember 2003 \nan die Vermieterin gezahlten 273,15 EUR hinaus keine weiteren \nMietzahlungen nachweisen zu können. Dieser Betrag umfasst indes nur \ndiejenigen Miet- und Nebenkosten, die der Beklagte als sozialhilferechtlich \nangemessen angesehen hat. Ob der Kläger daneben auch \nHeizkostenabschläge weitergezahlt hat, ist offen geblieben. Er hat dafür \njedenfalls nichts dargelegt.\nDiese Unklarheiten in Bezug auf die Unterkunftskosten gehen zu Lasten des \nKlägers. Denn die Hilfe Suchenden tragen insofern die Darlegungslast. Es ist \nihre Aufgabe, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt \nbegründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in \ngeeigneter Weise zu belegen, wie auch aus § 60 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SGB I \nfolgt. Bestehen im Einzelfall Zweifel daran, dass ein Hilfe Suchender \nhilfebedürftig i.S.v. § 11 Abs. 1 BSHG ist, gehört es zu seinen Obliegenheiten, \ndiese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Fehlt es \nbereits an einem ausreichenden Sachvortrag, ist es nicht Aufgabe des \nVerwaltungsgerichts, den Anspruch durch eine Beweisaufnahme schlüssig zu \nmachen. Dies gilt erst recht, wenn es sich dabei um Umstände aus der \nSphäre des Klägers handelt.\nObwohl schon das auf die Übernahme der Energiekostenabschläge für die \nMonate Oktober bis Dezember 2003 gerichtete Eilrechtsschutzverfahren \ninsoweit erfolglos geblieben ist,\nBeschluss der Kammer vom 20. Januar 2004 - 19 L 46/04 -,\nhat der Kläger keine weiteren Nachweise beigebracht. Darüber hinaus hat die \nKammer seinerzeit anhand eines zur Akte gereichten Kontoauszugs ermittelt, \ndass der Kläger Ende Dezember 2003 über ein Kontoguthaben von 246,33 \nEUR verfügte.\nBeschluss vom 20. Januar 2004 - 19 L 46/04 -.\nIn einem u.a. auf die Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe gerichteten \nEilrechtsschutzverfahren stellte die Kammer schließlich zur wirtschaftlichen \nLage des Klägers fest: „Er kann seinen regelsatzmäßigen Bedarf im \nstreitgegenständlichen Zeitraum (Dezember 2003 und Januar 2004) aus \nseinem Einkommen decken.\"\nBeschluss vom 6. Januar 2004 - 19 L 3044/03 -.\n\n11\n\nDem Kläger steht auch kein weitergehender Anspruch auf Gewährung \nvon Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Beihilfen zu den Nutzungskosten \nfür den Kabelfernsehanschluss gegen den Beklagten aus §§ 11, 12 \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) zu.\nKosten für den Kabelanschluss zählen grundsätzlich nicht zum notwendigen \nUnterhalt i.S.d. § 12 BSHG. Zwar gehören zu den persönlichen Bedürfnissen \ndes täglichen Lebens nach § 12 Abs. 1 BSHG in vertretbarem Umfang auch \nBeziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. \nEntsprechend können nach den konkret-individuellen Interessen des \nHilfeempfängers Fernsehgeräte und die deren Betrieb benötigten Geräte dem \nnotwendigen Lebensunterhalt zuzurechnen sein.\nBVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -\n, FEVS 48, 337.\nEin Anschluss an das Kabelnetz für den Rundfunk- und Fernsehempfang geht \naber regelmäßig über den vertretbaren Umfang der Beziehung zur Umwelt \nund Teilnahme am kulturellen Leben hinaus; dies gilt jedenfalls, wenn am \nWohnsitz des Hilfe Suchenden normale Bedingungen für den \nFernsehempfang mittels Antenne - gegebenenfalls auch einer \nZimmerantenne - bestehen. Denn dem mit dem Fernsehen verbundenen, von \n§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG erfassten Bedürfnis nach Information, Bildung und \nUnterhaltung wird regelmäßig durch den Empfang der öffentlich-rechtlichen \nProgramme ausreichend Rechnung getragen. Der Anschluss an das \nKabelnetz stellt dann keine notwendige Empfangseinrichtung dar, für deren \nNutzung Leistungen zum Lebensunterhalt zu gewähren sind.\nOVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 1997 \n- 4 L 7031/96 -.\nHier liegen dem Gericht zwar tragfähige Anhaltspunkte dafür vor, dass mittels \neiner Zimmerantenne eine solche Grundversorgung des Klägers in \nausreichender Qualität nicht zu erreichen ist. Der Behauptung des Klägers, \nmit einer Zimmerantenne sei für ihn aufgrund der eingehend dargelegten \nörtlichen Verhältnisse kein qualitativ guter Empfang möglich, stehen keine \nAngaben des Beklagten entgegen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass dem \nKläger zur Zeit der Antragstellung noch der Empfang über die Dachantenne \nmöglich war. Diese sollte nach seinem eigenen Vortrag erst entfernt werden, \nwenn das gesamte Mietshaus - und nicht nur seine Wohnung - an das \nKabelnetz angeschlossen war, was sodann auch frühestens im Juli 2002 \nerfolgt ist. Ein Bedarf für einen Kabelanschluss in den Monaten Mai und Juni \n2002 ist damit nicht geltend gemacht.\nFür die Zeit danach ergibt sich auch dann kein Anspruch des Klägers auf \nÜbernahme der (laufenden) Kabelanschlussgebühren, wenn man das \nVorhalten des Kabelanschlusses als notwendige Empfangseinrichtung \nansähe. Die Anschlusskosten gehören - wie ausgeführt - zur Bedarfsgruppe \nder persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 \nBSHG, die regelmäßig aus dem Regelsatz zu befriedigen sind. Ausnahmen \nresultieren daraus, dass die „persönlichen\" Bedürfnisse des täglichen Lebens \nihrem Wesen nach solche aus freier, selbstbestimmter und -gestaltender, \neben „persönlicher\" Lebensführung sind und deshalb die Zuordnung zur \nBedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ihre \nGrenze dort findet, wo Bedürfnisse in Rede stehen, die einem Hilfeempfänger \nvon seinem Willen unabhängig entstehen.\nBVerwG, Urteil vom 28. November 2001 - 5 C 9.01 -\n, NJW 2002, 1284ff.\nHier stehen die Kabelanschlussgebühren zur Disposition des \nHilfeempfängers. Sie sind nicht (unabwendbarer) Bestandteil der \nMietnebenkosten und damit nicht Kosten der Unterkunft.\nDazu OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November \n1997 - 4 L 7031/96 -, FEVS 48, 264.\nDer Kläger hat von sich aus nichts unternommen, um die Kosten für die \nKabelanschlussgebühren abzuwenden oder zu verringern, obwohl er vom \nBeklagten im Verwaltungsverfahren auf die Möglichkeit der Anbringung einer \nSperr- bzw. Filterdose an seinem Wohnungsanschluss hingewiesen worden \nwar. Auch dies spricht dafür, dass der Kläger die Nutzung des Kabelnetzes \nals persönliches Bedürfnis angesehen hat und dementsprechend bereit war, \ndie Kosten hierfür zu tragen.\nDer Kläger kann insoweit einmalige Beihilfen nicht verlangen. Der geltend \ngemachte Bedarf von monatlich 14,50 EUR kann aus dem zutreffend \nzugrunde gelegten Regelsatz von 286,83 EUR ohne weiteres erwirtschaftet \nwerden. Die Kosten für Kabelfernsehen sind vom Hilfe Suchenden durch \nUmschichtung von wegfallenden Aufwendungen für andere Bedürfnisse, z.B. \nEintritt für Kino oder Sportveranstaltungen, aus Mitteln seines Regelsatzes zu \ntragen.\nOVG Lüneburg, Urteil vom 25. Februar 1998 \n- 4 L 4259/96 -, Urteil vom 26. November 1997 \n- 4 L 7031/96 -, FEVS 48, 264.\nDie Regelsätze für Alleinstehende und Haushaltsvorstände beinhalten auf der \nGrundlage des „Statistik-Warenkorbes\", fortgeschrieben anhand des \njeweiligen Regelsatzanteils für 2002, für die Teilnahme am kulturellen Leben \neinen Betrag von etwa 17,97 EUR.\nVgl. LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 12 Rn. 62.\nInsgesamt beträgt der Anteil der Bedarfsgruppe persönliche Bedürfnisse 35 % \ndes Regelsatzes.\nSchellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 1 \nRegelsatzVO, Rn. 17.\nEine abweichende Bemessung der laufenden Leistungen zum \nLebensunterhalt für den Kläger kommt nicht in Betracht, weil der Kläger im \nKern selbst die Notwendigkeit des Anschlusses an das Kabelnetz zur \nausreichenden Befriedigung seines persönlichen Informations-, Bildungs- und \nUnterhaltungsbedürfnisses hervorhebt. Ihm ist deshalb auch zuzumuten, die \nregelsatzmäßigen Leistungen in der Bedarfsgruppe der persönlichen \nBedürfnisse des täglichen Lebens entsprechend umzuschichten.\n\n12\n\nEin Anspruch des Klägers auf Zahlung von Strom- und \nHeizkostenrückständen folgt nicht aus §§ 11,12 BSHG. Hierzu hat die \nKammer bereits im Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 19 L 2648/03 - \nausgeführt:\n„Hinsichtlich des verbleibenden Betrages kommt eine Übernahme der Stromrückstände \nnach §§ 11, 12 BSHG schon deshalb nicht in Betracht, da Kosten für elektrische Energie \nbereits durch die Regelsätze mit abgegolten sind (§ 1 DVO zu § 22 BSHG). Im Übrigen \nwendet sich der Antragsteller, soweit Hilfeleistungen für die Zeit vom 17. Juli 2002 bis \nzum 23. Juli 2003 (Rechnung der Stadtwerke vom 11. August 2003) noch im Streit \nstehen, auch nicht erkennbar gegen eine unzureichende Berücksichtigung von \nStromkosten. Für die Heizkostenrückstände ist ein Anspruch auf Übernahme im Rahmen \nder laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer \nund das OVG NRW haben mehrfach entschieden, dass die Wohnung des Antragstellers \nsozialhilferechtlich unangemessen groß und die Auffassung des Antragstellers zur \nAngemessenheit seiner Unterkunftskosten unzutreffend ist. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2003 - 16 B \n2385/02 -, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 16 B 929/02 \nsowie (zuletzt) VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. \nAugust 2003 - 19 L 1930/03 -.\n\n14\n\nVor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass die \nBerechnung der zu leistenden Heizkosten durch den Antragsgegner, die die \nangemessene Größe der Unterkunft (45 m²) berücksichtigt, fehlerhaft war bzw. ist, was \neinen Anspruch im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließt.\"\nDer Kläger hat im vorliegenden Hauptsacheverfahren nichts vorgetragen, was \neine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.\nSchließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Übernahme der in der \nRechnung der Stadtwerke Bochum vom 11. August 2003 bezeichneten \nVerbindlichkeiten aus § 15a Abs. 1 Satz 1 BSHG. Danach kann Hilfe zum \nLebensunterhalt in Fällen gewährt werden, in denen nach den vorstehenden \nBestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, wenn dies zur \nSicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage \ngerechtfertigt ist. Scheidet ein Anspruch des Hilfebegehrenden auf Hilfe zum \nLebensunterhalt gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 BSHG - wie vorliegend mangels \ndrohender Wohnungslosigkeit - aus, steht die Hilfegewährung gemäß § 15a \nAbs. 1 Satz 1 BSHG - wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung \neiner vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist - im pflichtgemäßem Ermessen \ndes Leistungsträgers.\nHier fehlt es bereits an der tatbestandlich vorausgesetzten Notlage, da dem \nKläger keine Stromsperrung in seiner Wohnung T.------straße in Bochum \n(mehr) droht. Nach zwischenzeitlicher Zwangsräumung und dem Umzug in \neine mit Energie versorgte Wohnung in Witten steht hier nur noch die \nÜbernahme von Schulden in Streit, für die Sozialhilfe nicht eingreift.\n\n15\n\nBVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B \n24/96 -.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 \nVwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-07-05/19-k-1503-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-07-05/19-k-1503-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285797","retrieved":"2026-07-09 03:02:38.812608+00:00"}}