{"status":"available","doknr":"OLD285938","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0625.19K6191.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-06-25","aktenzeichen":"19 K 6191/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \nvom 21. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 06. November 2003 \nverpflichtet, dem Kläger einmalige Leistungen zur Beschaffung eines Paars \nSportschuhe (Joggingschuhe), einer kurzen Turnhose sowie eines \nTrainingsanzugs bzw. einer langen Hose zu bewilligen. Im übrigen wird die \nKlage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor entsprechend Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer am 8. Juli 1967 geborene Kläger steht seit Juli 2002 im\nSozialhilfebezug beim Beklagten. Er beantragte mit Schreiben vom 14. Juli\n2003, beim Beklagten eingegangen am 16. Juli 2003, die Bewilligung\neinmaliger Beihilfen zur Beschaffung einer Reihe von Kleidungsstücken, u.a.\neines Trainingsanzugs, eines Paars Turnschuhe in Form von\nJoggingschuhen, eines Turnhemdes, einer Turnhose und eines Bademantels.\nMit Bescheid vom 21. Juli 2003 bewilligte der Beklagte zwar Beihilfen zur\nBeschaffung von verschiedenen Bekleidungsgegenständen, der Antrag\nhinsichtlich der vorgenannten Gegenstände wurde jedoch abgelehnt. Zur\nBegründung trug der Beklagte vor, die Bewilligung einmaliger Beihilfen zur\nBeschaffung eines Bademantels bzw. von Sportzeug sei nur für den Fall eines\nKrankenhaus- bzw. Kuraufenthalts möglich.\nGegen die (teilweise) Ablehnung der Bewilligung erhob der Kläger mit am\n11. August 2003 beim Beklagten eingegangen Schreiben Widerspruch. Mit\nWiderspruchsbescheid vom 16. November 2003 wies der Beklagte den\nWiderspruch zurück. Er begründete dies damit, dass den begehrten\nBekleidungsgegenständen eines existenzielle Bedeutung nicht zukomme und\nauch ohne diese die Führung eines menschenwürdigen Lebens möglich sei.\n\n3\n\nDagegen hat der Kläger am 28. November 2003 Klage erhoben. Er macht\ngeltend, die beantragten Kleidungsstücke seien zur Ausübung sportlicher\nBetätigung unerlässlich. Da er regelmäßig joggen wolle, benötige er die\nKleidungsstücke. Die Ausübung von Sport sei nicht bloße Annehmlichkeit,\nsondern ein Grundbedürfnis und somit unerlässlich zur Führung eines\nLebens, dass der Würde des Menschen entspreche. Da er nach sportlicher\nBetätigung (schwimmen usw.) des öfteren eine Sauna aufsuche, sei auch die\nBewilligung eines Bademantels unerlässlich.\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides\nvom 21. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides\nvom 06. November 2003 zu verpflichten, ihm\nLeistungen zur Beschaffung eines Trainingsanzugs,\neines Paars Turnschuhe (Joggingschuhe), eines\nTurnhemdes, einer Turnhose und eines\nBademantels zu bewilligen.\n\n4\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nEr nimmt zur Begründung Bezug auf den Widerspruchsbescheid und macht\nergänzend geltend, soweit der Kläger vortrage, er benötige die im Streit\nbefindliche Bekleidung für seine sportliche Betätigung, handele es sich hierbei\num persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, die gemäß § 1 Abs. 1\nSatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG von den\nRegelsätzen erfasst seien.\nDer Kläger ist zur mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2004 nicht\nerschienen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage\nBezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n5\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n6\n\nÜber die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der\nKläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Auf diese Folge\nseines Ausbleibens war er mit der ordnungsgemäßen Terminsladung\nhingewiesen worden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n7\n\nDie Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO ist zulässig,\naber nur teilweise begründet. Das Rubrum und entsprechend auch der Antrag\ndes Klägers sind berichtigt worden, nachdem gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO\nin Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur\nVwGO NRW die Klage richtigerweise gegen den Oberbürgermeister der Stadt\nBochum als Behörde und nicht gegen die Stadt Bochum zu richten ist.\nDie Klage ist nur insoweit begründet, als der Kläger die Gewährung\neinmaliger Beihilfen für ein Paar Sportschuhe (Joggingschuhe), eine\nTurnhose und einen Trainingsanzug bzw. eine lange Sporthose begehrt. In\nBezug auf Beihilfen für einen Bademantel und ein Turnhemd ist die Klage\nunbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung dieser Beihilfen\nhat, § 113 Abs. 5 VwGO.\n1. Der Anspruch auf Gewährung einmaliger Leistungen für ein Paar\nSportschuhe (Joggingschuhe), eine Turnhose und einen Trainingsanzug bzw.\neine lange Sporthose ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 des\nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BSHG.\nNach § 12 Abs. 1 BSHG umfasst der notwendige Lebensunterhalt u. a.\nKleidung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.\nDie Sozialhilfeberechtigung des Klägers steht im Grundsatz nicht in Frage.\nDer Kläger kann für die begehrten Gegenstände auch gemäß § 21 Abs. 1a\nBSHG einmalige Leistungen verlangen; er kann insoweit nicht darauf\nverwiesen werden, diese aus dem Regelsatz zu beschaffen.\nSeit der Einführung des § 21 Abs. 1a BSHG mit Wirkung vom 27. Juni 1993\nist gesetzlich festgelegt, für welchen Bedarf einmalige Leistungen zu\ngewähren sind. Da für ein und denselben Bedarf nicht einmalige Leistungen\nund laufende Leistungen nach Regelsätzen gewährt werden, gehört der\nBedarf, für den § 21 Abs. 1a BSHG einmalige Leistungen festlegt, nicht zum\nRegelbedarf. Regelbedarf ist demnach der ohne Besonderheiten des\nEinzelfalls (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) bei vielen Hilfeempfängern\ngleichermaßen bestehende, nicht nur einmalige Bedarf aus den in § 1 Abs. 1\nder Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes\n(Regelsatzverordnung) genannten Bedarfsgruppen und Posten, für die nicht\nnach § 21 Abs. 1a BSHG einmalige Leistungen zu gewähren sind.\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.\nDezember 1997 - 5 C 7/95, BVerwGE 106, 99;\nSchellhorn, '16. Auflage 2002, § 21 Rn. 7j m.w.N.\nDie vorliegend begehrten Gegenstände gehören zur Bedarfsgruppe nach § 21\nAbs. 1a Nr. 1 BSHG (Beschaffung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen von\nnicht geringem Anschaffungspreis). Zwar kommt auch in Betracht, sie wegen\nihres Funktionscharakters anders als für den alltäglichen Gebrauch bestimmte\nBekleidung und solches Schuhwerk als Gebrauchsgegenstände im Sinne des\n§ 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG anzusehen.\nIn diese Richtung für Fußballschuhe\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. Dezember\n1988 - 8 A 1201/87 - ; Paul, ZfF 2000, 74 (79).\nAllerdings drängt es sich bereits dem alltäglichen Sprachgebrauch nach auf,\nauch Sportbekleidung und -Schuhe unter \"Kleidung\" und \"Schuhe\" zu fassen.\nDafür spricht weiter, dass auch andere Bekleidungsgegenstände bzw.\nSchuhe, die nur bestimmten Zwecken dienen (etwa Hochzeit, Kommunion,\nTrauerfall, Arbeit), gleichwohl der Bedarfsgruppe \"Kleidung\" und \"Schuhe\"\nzugeordnet werden.\nVgl. Wenzel in: Fichtner/Wenzel (Hrsg.),\nBundesozialhilfegesetz Kommentar, 2. Auflage\n2003, § 21 Rn. 16.\nFür die Beschaffung von Kleidung und Schuhen sind einmalige Beihilfen zu\ngewähren. Zwar fallen unter § 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG zunächst nur solche\nBekleidungsgegenstände bzw. Schuhe, die einen nicht geringen\nAnschaffungspreis haben. Ob das auch vorliegend für das Turnhemd bzw. die\nTurnhose zutrifft, kann indessen dahinstehen. Denn gem. § 1 Abs. 1 Satz 2\nRegelsatzVO umfassen die Regelsätze die laufenden Leistungen (nur) für die\nBeschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert sowie\nfür die Instandsetzung von - u.a. - Kleidung und Schuhen in kleinerem\nUmfang. Aus dem Umstand, dass die Beschaffung von Kleidung und Schuhen\nin dieser Bestimmung nicht genannt ist, folgt, dass diese Bedarfsposten\nungeachtet des jeweiligen Anschaffungspreises überhaupt nicht von den\nRegelsätzen umfasst und stets durch einmalige Leistungen zu decken sind.\nDies ist mit\n§ 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG - der ja ausdrücklich einmalige Leistungen nur für\nBeschaffung von Bekleidung von nicht geringem Anschaffungspreis vorsieht -\nzu vereinbaren, weil die in die § 21 Abs. 1a BSHG enthaltene Aufzählung\nnicht abschließend ist (\"insbesondere\").\nVgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.\nFebruar 2002 - 4 ME 56/02 -, FEVS 53, 458; Paul,\nZfF 2000, 74 (75); Hofmann in: LPK-BSHG, 6.\nAuflage 2003, § 21 Rn. 23; Brühl, Mein Recht auf\nSozialhilfe, 17. Auflage 2002, S. 77. \n\n8\n\nDie begehrten Leistungen gehören indessen nur teilweise zum\nnotwendigen Lebensunterhalt i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG.\nZum notwendigen Lebensunterhalt zählt letztlich alles, was zur Führung eines\nmenschenwürdigen Daseins notwendig (§ 1 Abs. 2 BSHG). Die Sozialhilfe\nmuss der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen begegnen und ihm\nermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern mit niedrigerem\nEinkommen ähnlich wie diese zu leben. Dabei sind die herrschenden\nLebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen. Es ist nicht\nAufgabe der Sozialhilfe, einen sozialen Mindeststandard und eine\nhöchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten. Zum notwendigen\nLebensunterhalt gehören deshalb nicht sämtliche \"Normalbedürfnisse\" im\nSinne eines durchschnittlichen Lebensstandards.\nS. etwa BVerwG, Urteil vom 3. November 1988\n- 5 C 96.85 - BVerwGE 80, 349; Urteil vom 18.\nFebruar 1993 - 5 C 30.89 -, NDV 1993, 349.\nMaßstab für die angemessene Ausstattung insbesondere mit Bekleidung ist\ndemgemäß das Verbraucherverhalten der Bevölkerungsgruppe der\nGeringverdienenden.\nOVG NRW, Urteil vom 16. April 1998 - 24 A 2057/96\n-.\nWeiter ist zu fragen, ob sich der Hilfe Suchende ohne die beantragte Leistung\nnegativ von Nichthilfeempfängern mit niedrigerem Einkommen abhebt, und\nschließlich, ob die begehrte Leistung eine reine Annehmlichkeit darstellt.\nHiervon ausgehend kann eine einfache Sportausstattung (im wesentlichen\nSchuhe, kurze und lange Hose bzw. ein Trainingsanzug) sozialhilferechtlich\nberücksichtigungsfähig sein.\nFür eine nicht unerhebliche Zahl von Menschen stellt das Sporttreiben nicht\nnur eine Annehmlichkeit, sondern ein Grundbedürfnis dar, das dem\npersönlichen Wohlbefinden, der Selbstverwirklichung, aber auch der\nFörderung der Gesundheit bzw. der Fitness dienen kann. Insoweit ist auch zu\nbeachten, dass mittlerweile - auch durch staatliche Kampagnen wie \"Sport tut\nDeutschland gut\" - immer stärker der Wert sportlicher Betätigung für die\nGesundheit der Menschen in den Vordergrund gestellt wird. Namentlich\nmaßvoller Ausdauersport beugt nach neueren Erkenntnissen nicht nur den mit\nAdipositas verbundenen Krankheiten vor (oder hilft, sie zu bessern), sondern\nauch einer Reihe weiterer Erkrankungen wie etwa Herz- und\nKreislauferkrankungen, Krebserkrankungen, Depression, Migräne,\nWirbelsäulenerkrankungen und Osteoperose und trägt damit zur Vermeidung\nvolkswirtschaftlicher Kosten bei. Sporttreiben ist insoweit gesellschaftlich\nerwünscht und gefördert.\nVgl. etwa www.dsb.de/fileadmin/fm-dsb/tut-\ngut/downloads/Agenda_Sport_tut_Deutschland_gut.\npdf, http://www.weltgesundheitstag.de-\n/2002/Themen/fragen.html m. Nachweisen aus\nmehreren Studien,\nhttp://www.blsv.de/blsv/sport_tut_bayern_gut/schw_\ngesund_stbg.html,\nhttp://www.netschool.de/spo/gesund/gsh_11.htm,\nhttp://www.aerztekammer-\nbw.de/15/08gesundheitsnews/sport.html (s.o.).\nDer Anteil der Bevölkerung in Deutschland, der regelmäßig oder zumindest\ngelegentlich Sport treibt, ist zudem erheblich. Nach einer Eurostat-\nPressmitteilung vom März 2004,\neuropa.eu.int/.../datashop/print-product/DE?catalogue=Eurostat&product=3-08032004-DE-\nAP-DE&type=pdf ,\nwaren 1999 - also vor fünf Jahren - 40 % der EU-Bürgerinnen und -Bürger\nund 28 % der Deutschen mindestens zweimal wöchentlich sportlich aktiv.\nUnter\nhttp://www.aerztekammer-\nbw.de/15/08gesundheitsnews/sport.html\nwird ein Wert von 36 % der Bevölkerung in Deutschland angegeben, die\nmindestens zweimal pro Woche für mindestens 30 Minuten Sport treiben.\nNach anderer Untersuchung (Breuer unter http://www.weltgesundheitstag.de-\n/2002/Themen/fragen.html) wird die Frage \"Wie viele Menschen sind in\nSportvereinen aktiv, wie viele anderweitig \"in Bewegung\"? folgendermaßen\nbeantwortet:\n\"Insgesamt geben 50 % der Bevölkerung an, regelmäßig sportlich aktiv zu sein.\nWeitere 24 % geben an, unregelmäßig sportlich aktiv zu sein. Von den regelmäßig\nsportlich Aktiven betreiben 29 % ihre Hauptsportart im Sportverein, 12 % in einer\nkommerziellen Einrichtung (Fitnessstudio, Tanzstudio etc.) und 56 % ohne\nOrganisationsform (z.B. einfach so Rad fahren, Joggen etc.) (BREUER/RITTNER\n2002).\"\n\n9\n\nLiegt aber bereits der Bevölkerungsanteil derjenigen, die regelmäßig Sport\ntreiben, zwischen 28 und 50 % und kommen noch diejenigen hinzu, die dies\nnur gelegentlich tun, kann davon ausgegangen werden, dass die\n\"Ausstattungsdichte\" jedenfalls hinsichtlich einfacher Sportausstattung\ndeutlich über 50 % liegt. Demgemäß läuft ein Hilfeempfänger auch Gefahr,\nsich negativ von Nichthilfeempfängern dadurch abzuheben, dass er etwa\nauch an in der Gruppe betriebenen Spielsportarten mangels verfügbarer\nSportsachen nicht teilnehmen kann.\nKann danach sportliche Betätigung ein sozialhilferechtlich zu\nberücksichtigendes Grundbedürfnis sein,\nso auch Brühl, a.a.O., S. 78, 86;\nist allerdings zu beachten, dass nur solche Mittel zur Verfügung zu stellen\nsind, die es ermöglichen, finanziell unaufwändige Sportarten in bescheidenem\nRahmen zu betreiben. Beihilfen für kostenintensive Sportarten scheiden von\nvornherein aus.\nZu derartigen Erwägungen auch VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 8. September 1993 - 6 S\n1467/91 -; BayVGH, Urteil vom 29. September\n1983 - 12 B A 80 A 2277 -; Hamb. OVG, Urteil vom\n2. März 1990 - Bf IV 43/89 -, FEVS 41, 25 (31) und\nOestreicher/Schelter/Kunz, Bundessozialhilfegesetz\nKommentar, Loseblatt Stand Juni 2003, § 12 Rn. 26\nfür Skiausrüstung und Skilifttickets.\nDas Laufen oder \"Joggen\" ist insofern unbedenklich. Hierfür sind nur geringe\nMittel erforderlich. Es werden nur wenige Ausrüstungsgegenstände benötigt -\nim wesentlichen Schuhe und Hose - und es fallen keine weiteren Kosten wie\netwa für die Benutzung von Sportstätten oder Sportgeräten oder\nVereinsbeiträge an. Laufstrecken sind kostenfrei zu benutzen; sie gibt es\nzudem prinzipiell überall, so dass nicht einmal Mittel für den Weg zum Ort des\nSporttreibens aufgewandt werden müssen.\nFerner sind dem Verbraucherverhalten der Bevölkerungsgruppe der\nGeringverdienenden entsprechend nur die Kosten für die unbedingt\nerforderlichen Ausrüstungsgegenstände - hier wiederum Schuhe und lange\noder kurze Hose - zu übernehmen, wobei diese außerdem dem unteren\nPreissegment zu entnehmen sind; dies ist eine Frage von Art und Maß der\nHilfegewährung, § 4 Abs. 2 BSHG. Beihilfen für unterschiedliche Arten von\nSportschuhen (Lauf-, Hallen-, Fußballschuhe etc.) kommen nicht in Betracht.\nDemgemäß kann der Kläger einmalige Beihilfen für ein Paar Sportschuhe\n(Joggingschuhe) sowie für eine Turnhose und einen Trainingsanzug bzw. - für\ndas Laufen wohl sinnvoller - eine lange Hose verlangen. Diese Gegenstände\nsind - je nach Witterung - unerlässlich und können nicht durch sonst\nverfügbare Bekleidungsgegenstände ersetzt werden. Ein \"Turnhemd\" gehört\ndemgegenüber nicht zur erforderlichen Ausstattung. Den Gewohnheiten eines\nbeträchtlichen Teils derjenigen, die \"joggen\", entspricht es nach wie vor, nicht\nmit einem \"Funktionshemd\", sondern mit T-Shirt zu laufen, wie es bis vor\neiniger Zeit ohnehin gängig war. Der Kläger höbe sich mit einem T-Shirt\nmithin nicht negativ ab. Die von ihrer Funktion her am besten geeignete\nKleidung kann er nicht beanspruchen. \n\n10\n\n2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen\nBeihilfe zur Beschaffung eines Bademantels gem. § 11 Abs. 1 in Verbindung\nmit § 12 Abs. 1 BSHG. Nach oben dargelegten Maßgaben umfasst die\nGrundausstattung an Kleidung einen Bademantel nicht. Abgesehen von\nbesonderen Lebensumständen, wie z. B. besondere Wohnverhältnisse oder\nein Kur- bzw. Krankenhausaufenthalt, ist ein Bademantel nicht zur Führung\neines menschenwürdigen Lebens erforderlich.\nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom\n26. Oktober 1993 - 9 UE 1656/91 -, FEVS 45, 25\nsowie Hofmann in: LPK-BSHG, a.a.O., § 21 Rn. 21;\nSchellhorn, a.a.O., § 12 Rn. 26.\nDer Kläger wird etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder einer Sauna\nnicht bereits deshalb als Sozialhilfeempfänger im Vergleich zu den übrigen\nBesuchern solcher Einrichtungen erkennbar, nur weil er keinen Bademantel\nträgt. Im Gegenteil ist das Tragen eines Bademantels in den genannten\nEinrichtungen nicht die Regel, sondern eher die Ausnahme. Bereits deshalb\nkann es dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen, wenn er\ndarauf verweist, er besuche nach dem Sport gern die Sauna. Im Übrigen ist\ndas Besuchen einer Sauna auch nicht als zur menschenwürdigen Existenz\ngehörendes Grundbedürfnis anzusehen. Es wird vielmehr weiterhin als bloße\nAnnehmlichkeit verstanden, auf die bei knappen finanziellen Mitteln verzichtet\nwerden kann und verzichtet wird. \n\n11\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 188\nSatz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-06-25/19-k-6191-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-06-25/19-k-6191-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285938","retrieved":"2026-07-09 03:02:53.224615+00:00"}}