{"status":"available","doknr":"OLD286008","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0623.3L1247.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-06-23","aktenzeichen":"3 L 1247/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Beihilfe in \nHöhe von 3837,99 EUR aus Anlass der Bestattung seiner \nverstorbenen Ehefrau K. C. zu bewilligen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht kann nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen \nAnspruch auf die geforderte Leistung - Anordnungsanspruch - und die Notwendigkeit \neiner vorläufigen gerichtlichen Regelung, weil ein Abwarten der Entscheidung in der \nHauptsache unzumutbar ist - Anordnungsgrund -, im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO, \n§§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht hat.\n\n6\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht.\n\n7\n\nEin Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - setzt den Nachweis voraus, dass dem \nVerpflichteten - das können neben dem Antragsteller auch seine Kinder sein - die \nKostentragung nicht zuzumuten ist. Für diese Feststellung bedarf es der \nnachprüfbaren Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die der \nAntragsteller bisher nicht vorgenommen hat. Der pauschale Hinweis, das \nEinkommen schwanke zwischen 1200 und 1400 EUR, reicht dazu nicht aus. Der \nAntragsteller ist vielmehr darauf zu verweisen, unter genauer und nachprüfbarer \nErklärung seines Einkommens und Vermögens sowie der nachvollziehbaren \nSchilderung, warum seine Kinder nicht zur Kostentragung verpflichtet sind, beim \nAntragsgegner nachzuweisen, warum er mit den auf ihn entfallenden \nBestattungskosten überfordert ist. Zur hier zugrundezulegenden Berechnung weist \ndas Gericht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 13. Februar 2004 - 16 A 1160/02 - nur ergänzend hin. Der \nAntragsgegner wird auch zu prüfen haben, ob die geltend gemachten Kosten im \nSinne des § 15 BSHG erforderlich waren.\n\n8\n\nEs fehlt zudem an einem Anordnungsgrund. Allein der Umstand, dass der \nAntragsteller gegenwärtig die Rechnungen des Bestattungsunternehmers und der \nStadt E. nicht bezahlen kann, rechtfertigt nicht die Annahme einer Notlage im \nSinne des § 123 VwGO. Vor der Durchsetzung existenzbedrohender Vollstreckungen \n- sollte eine solche derzeit überhaupt drohen, wofür nichts ersichtlich ist - wird der \nAntragsteller durch die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 f ZPO geschützt. Sonstige \nunzumutbare Nachteile hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Sie sind auch \nvon Amts wegen nicht erkennbar.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-06-23/3-l-1247-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-06-23/3-l-1247-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286008","retrieved":"2026-07-09 03:03:00.042765+00:00"}}