{"status":"available","doknr":"OLD286180","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0615.3K2395.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-06-15","aktenzeichen":"3 K 2395/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger beantragten am 18. Januar 2001 beim Beklagten die Gewährung von \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit \nBescheid vom 26. Februar 2001 zunächst ab, da die Einkommens- und \nVermögensverhältnisse der Klägerin ungeklärt seien. Gegen diesen Bescheid erhob \ndie Klägerin am 06. März 2001 Widerspruch. Im Rahmen der Bearbeitung des \nWiderspruchs kam es am 13. März 2001 zu einem eingehenden Gespräch beim \nBediensteten des Beklagten mit der Klägerin zu 1. und einem Bekannten, Herrn \nO. . Ergebnis dieses Gesprächs war, dass der Beklagte ab dem 08. Februar \n2001 einen Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfe anerkannte, für die Zeit zuvor \nwurde die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung abgelehnt, \ndie Klägerin zu 1. habe von Schulden gelebt, die sie bei Herrn O. aufgenommen \nhabe und die von diesem als Schenkung bezeichnet worden seien. Herr O. \nhabe wörtlich erklärt: \n\n3\n\n„Die geliehenen Gelder bis zum 08. Februar 2001 muss ich mir wohl selbst ans \nBein binden. Ich schenke sie ihr hiermit\", wobei diese Worte an die Klägerin zu 1. \ngerichtet waren. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. März 2001 bewilligte der Beklagte entsprechend der \nAbsprache vom 18. März 2001 der Klägerin ab dem 08. Februar 2001 nachträglich \nHilfe zum Lebensunterhalt . Diese Hilfe zum Lebensunterhalt wurde für den März \n2001 um 1.600,00 DM gekürzt, die die Klägerin als Abfindung für den Verlust ihres \nArbeitsplatzes erhalten habe. Grundlage war ein vor dem Arbeitsgericht Dortmund \nam 06. März 2001 geschlossener Vergleich, wonach der ehemalige Arbeitgeber der \nKlägerin zu 1. diese nach den § 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes i.V.m. § 3 \nNr. 9 des Einkommensteuergesetzes eine am 20. März 2001 fällige Abfindung in \nHöhe von 1.600,00 DM zahlen sollte. Nachdem die Klägerin am 03. April 2001 dem \nBeklagten nachgewiesen hatte, dass die 1.600,00 DM nicht bezahlt worden waren, \nbewilligte der Beklagte am gleichen Tag die Zahlung von weiteren 1.600,00 DM an \ndie Klägerin zu 1. \n\n5\n\nMit einem Schreiben vom 05. April 2001 stellte der Beklagte gegenüber dem \nProzessbevollmächtigten der Kläger klar, für den Fall, dass die Abfindung eingehe, \nbehalte er sich die Anrechnung als Einkommen für den Fall zukünftigen \nSozialhilfebezugs vor. \n\n6\n\nBereits am 04. April 2001 hatten die Kläger gegen den Bescheid vom 26. \nFebruar 2001 insoweit Widerspruch erhoben, als die Bewilligung von Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Zeit vom 18. Januar bis zum 07. Februar 2001 abgelehnt \nworden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Sozialhilfe erst seit dem 08. Februar \n2001 bewilligt werde. Daraufhin teilte der Beklagte unter dem 16. Juli 2001 der \nKlägerin mit, die Regelung bleibe aufrechterhalten. Es sei festgestellt worden, dass \nHerr O. im Zeitraum vom 18. Januar 2001 bis zum 07. Februar 2001 der \nKlägerin ein Darlehen auf eine zu erwartende Abfindung durch den Arbeitgeber \ngewährt habe. Zur Sicherung dieses Darlehens habe die Klägerin ihre erwartete \nAbfindung an Herrn O. am 08. März 2001 abgetreten.\n\n7\n\nGegen diesen Entscheidung erhoben die Kläger am 23. Juli 2001 Widerspruch. \nMit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2001 wies der Beklagte den Widerspruch \ngegen den Bescheid vom 16. Juli 2001 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, \ndie Klägerin habe in der Zeit vom 18. Januar bis zum 07. Februar 2001 von ihrem \nBekannten Herrn O. ein Darlehen erhalten, das ihr im Hinblick auf die erwartete \nAbfindung zur Verfügung gestellt worden sei. Damit habe die Klägerin aufgrund \neigener Mittel ein Darlehen erhalten und sich selbst helfen können. Infolgedessen \nhabe keine Veranlassung für Hilfeleistungen bestanden.\n\n8\n\nDer Bescheid wurde den Klägern am 22. April 2002 zugestellt.\n\n9\n\nHiergegen richtet sich die am 22. Mai 2002 erhobene Klage. Zur Begründung der \nKlage wird ausgeführt, der Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf, dass die Klägerin \nein Darlehen erhalten und dieses mit der erwarteten Abfindung gesichert habe. Damit \nhätten die Kläger nicht aus eigenen Mitteln eine Notlage abgewendet. Die Klägerin \nhabe einen Entschädigungsbetrag für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten, der \ndem Schonvermögen zuzurechnen sei und deshalb dem Sozialhilfeanspruch nicht \nentgegengehalten werden können. \n\n10\n\nDie Kläger beantragen, \n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2001 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern \nfür die Zeit vom 18. Januar 2001 bis zum 07. Februar 2001 \nHilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. \n\n15\n\nDie Beteiligten habe übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nAufgrund des Verzichts der Beteiligten kann das Gericht gem. § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung entscheiden.\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 18. Januar 2001 bis zum \n07. Februar 2001. Die angefochtenen Entscheidungen erweisen sich in der Sache \nals rechtmäßig.\n\n20\n\nDabei ist Grundlage der Entscheidung, dass die Kläger Hilfe zum \nLebensunterhalt im genannten Zeitraum nach §§ 11, 12 und 22 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - nur geltend machen könnten, wenn die \nVoraussetzungen einer Hilfeleistung für die Vergangenheit gegeben wäre. Das ist \ndann der Fall, wenn der Beklagte - wie hier durch den Antrag vom 18. Januar 2001 - \nvon der geltend gemachten Notlage erfährt und vor einer Entscheidung über den \nAntrag - wie hier - ein Dritter zur Abwendung von Nachteilen der Hilfeempfänger \nLeistungen im Wege eines Darlehens erbringt, dessen Zurückzahlung die \nHilfeempfänger noch leisten müssen.\n\n21\n\nVon diesen Voraussetzungen kann unabhängig davon, ob die Klägerin \ntatsächlich zum Zeitpunkt der Hilfeleistung die zu erwartende Abfindung aus ihrem \nArbeitsverhältnis an Herrn O. abgetreten hat, nicht ausgegangen werden, da \nHerr O. ausdrücklich im Erörterungstermin am 13. März 2001 gegenüber der \nKlägerin zu 1. erklärt hat, er werde sich die entstandenen Kosten „ans Bein binden\" \nund schenke diese der Klägerin zu 1. Anhaltspunkte dafür, dass diese durch \nBedienstete des Beklagten protokollierte Erklärung so nicht abgegeben worden ist, \nsind nach den vorliegenden Umstände nicht erkennbar. Der darin liegende \nErlassvertrag gem. § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - unterliegt auch \nnicht - wie etwa eine Schenkung nach § 518 Abs. 1 BGB - der Schriftform. Im \nÜbrigen sind die entsprechenden Leistungen nach den Angaben der Klägerin und \ndes Herrn O. auch bereits vorher erbracht worden, so dass selbst für den Fall \neiner Schenkung die Schriftformerfordernisse nach § 518 Abs. 2 BGB entfallen \nwürden. \n\n22\n\nInfolge dieser Erklärung ist festzuhalten, dass die Klägerin zur Rückzahlung des \nDarlehens von Herrn O. , dessen Höhe im Übrigen nicht nachgewiesen worden \nist, jedenfalls freigestellt worden ist mit der Folge, dass der geltend gemachte Bedarf \nspätestens mit dem 13. März 2001 entfallen ist. Auf die Frage, ob und in welchem \nUmfang eine Abtretung der für die Klägerin gezahlten Abfindung stattgefunden hat \nund welche sozialhilferechtlich Bedeutung eine solche Sicherungsabtretung für den \nFall der Geltendmachung des Bedarfs für die Vergangenheit hat, bedarf es im \nvorliegenden Verfahren daher nicht. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 und 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-06-15/3-k-2395-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-06-15/3-k-2395-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286180","retrieved":"2026-07-09 03:03:21.083573+00:00"}}