{"status":"available","doknr":"OLD286238","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0609.3L991.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"3 L 991/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, dem Antragsteller ab dem 29. \nJanuar 2004 vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt zu \nbewilligen sowie die rückständigen Kosten der \nWohnungsmiete für die Wohnung I.----straße 32 in E. zu \nübernehmen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nG r ü n d e :\n\n6\n\nGemäß § 123 VwG0 sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvoraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die \nbesonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht \nwerden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n7\n\nVorliegend fehlt es teilweise an einem Anordnungsgrund.\n\n8\n\nSoweit es um die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Vergangenheit \nvor Eingang des Antrags bei Gericht geht, scheidet der Erlass der begehrten \nRegelung schon deshalb aus, weil eine gerichtliche Entscheidung nur eine \nbestehende Notlage regeln kann, was nicht mehr möglich ist, und der Antrag erst am \n23. April 2004 bei Gericht eingegangen ist.\n\n9\n\nSoweit es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung von \nSozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung \nhinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es \ngegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an \nden Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf.\n\n10\n\nSozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur \nBehebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde \njeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, \nweil sich die Anspruchsvoraussetzungen z.B. hinsichtlich der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der \nSozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem \nist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen \nin der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon \nausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in \ndie Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter \nZugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.\n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Mai 1982 \n- 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.\n\n12\n\nDafür, dass der Antragsgegner sich vorliegend anders verhalten wird, ergeben \nsich keine Anhaltspunkte.\n\n13\n\nSoweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 23. April 2004 bis zum \nEnde des Monats der gerichtlichen Entscheidung streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls \nteilweise an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.\n\n14\n\nEin Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger \nLeistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist bei Erwachsenen schon \ndeshalb zu verneinen, weil das zum Leben Unerlässliche - so die Auffassung des \nOVG NW,\n\n15\n\nvgl. z.B. Beschlüsse vom 30. April 1984 \n- 8 B 556/84 -, 21. Januar 1985 - 8 B 12/85 - \nund 21. Juni 1985 - 8 B 1194/85 -,\n\n16\n\nnach summarischer Prüfung für Erwachsene sogar bei Kürzung des Regelsatzes \num 20 % gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das \nWarten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind. Der Antragsteller \nkann daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur 80 v.H. seines \nRegelsatzes geltend machen.\n\n17\n\nIm Übrigen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n18\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen \nbeschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) \nTatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Die \nNichtaufklärbarkeit dieses anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals geht zu \nLasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der \nHilfebedürftige.\n\n19\n\nDiesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers nicht gerecht. \n\n20\n\nDas Gericht verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, zur Begründung auf \nden angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 22. März 2003, von dem \nabzuweichen das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt. \n\n21\n\nZusätzlich ist zu bemerken:\nEs ist zunächst festzuhalten, dass die Angaben des Antragstellers über seine \nfinanziellen Verhältnisse insgesamt nicht nachvollziehbar sind. Tragfähige Aussagen, \nwie der Lebensunterhalt in den letzten Jahren sichergestellt wurde, liegen nicht vor, \nes fehlen hierzu letztlich sämtliche Belege. Die vorgelegten Kontoauszüge der \nCommerzbank haben keinerlei Aussagewert, sie betreffen nur einen geringfügigen \nTeil der tatsächlichen Lebensumstände des Antragstellers und beschränken sich \ndarauf, den Nachweis für Zahlungen an die DEW GmbH, Telekom, AOL und dem \nDeutschen Ring zu belegen, die aus Guthaben bedient wurden, die auf \nBareinzahlungen des Antragstellers zurückzuführen sind. \n\n22\n\nDie Angabe des Antragstellers, von Februar 2003 bis Juni 2003 von \nZuwendungen eines Lebensgefährten seiner Mutter gelebt zu haben, erklärt im \nÜbrigen auch nichts. Zum Einen fehlt jeder Nachweis über die Zahlungen, zum \nAnderen ist der Grund der Zahlungen nicht erkennbar. Erst recht ist nicht erklärlich, \nwie der Antragsteller in der Zeit vor Februar 2003 den Lebensunterhalt sichergestellt \nhat. Es fehlt im Übrigen jeder tragfähige Nachweis über die Finanzierung der \nallgemeinen Lebensverhältnisse. Dass diese nur im Wege der Barzahlung \nabgewickelt werden, hält die Kammer bei einem Hilfesuchenden, der immerhin über \nein Girokonto bei der Commerzbank verfügt, für lebensfremd. Genauso unglaubhaft \nsind die Angaben zu den offenen Mietzahlungen. Wenn es tatsächlich so ist, dass \nder Antragsteller in der Vergangenheit regelmäßig solche Zahlungen erbracht hat, \nsind derart erhebliche Zahlungen in aller Regel nachweisbar.\n\n23\n\nUnabhängig davon geht die Kammer auch davon aus, dass der Antragsteller \nnicht nachgewiesen hat, seinen Lebensunterhalt seit Juni 2003 im Wesentlichen \ndurch Verkäufe bestritten zu haben. Dagegen spricht nicht nur die verzögerte \nVorlage von „Belegen\" (zum Teil erst nach Ergehen des Ablehnungsbescheids, \nnachdem deutlich wurde, dass die bisher angegebenen Geschäfte schon der Summe \nnach nicht ausreichen, die Zahlung der laufenden Kosten zu erklären), sondern vor \nallem der mitgeteilten Verkaufszeitpunkte. Es fällt nämlich auf, dass die wesentlichen \nVerkäufe bis September 2003 getätigt worden sein sollen. Nimmt man den \nAntragsteller beim Wort, hat er in den Monaten Juni bis September 2003 insgesamt \n3.200,-- Euro eingenommen. Warum bei diesen hohen Bareinnahmen nur \ngeringfügigste Bareinzahlungen auf dem Konto bei der Commerzbank getätigt \nwurden und der Antragsteller stattdessen - so muss man den Vortrag verstehen - \nerhebliche Bargeldbestände monatelang im Hause aufbewahrt wurden, um diese \nnach und nach zu verbrauchen, ist nicht nachvollziehbar. Es ist zwar richtig, dass es \nniemandem verwehrt ist, auch erhebliche Geldsummen zu Hause aufzubewahren. \nÜblich ist das allerdings nicht und wenn, wie vorliegend, für ein solches Verhalten \nkeine tragfähige Erklärung ersichtlich ist, führt dies durchaus zu dem Schluss, dass \ndie hierzu gemachten Angaben als unglaubhaft bewertet werden können. \n\n24\n\nDas gilt erst recht, wenn beachtet wird, dass die Unterlagen über die Verkäufe \nerkennbar nicht aus dem jeweiligen Anlass entstanden sind, sondern nachträglich \ngefertigt wurden, um im vorliegenden Verfahren als Grundlage dafür zu dienen, eine \nErklärung für die Finanzierung des Lebensunterhalts bis zur Antragstellung am 29. \nJanuar 2004 zu bilden. Hierfür sind die vorgefertigten Erklärungen im Übrigen im \nEinzelnen auch deshalb nicht geeignet, weil die Käufer nicht eindeutig erkennbar \nsind, weil über die Namen der Käufer hinaus weitere Angaben, die eine \nIdentifizierung ermöglichen, nicht vorliegen. \nSchließlich lässt auch das Ergebnis des Hausbesuchs durch Bedienstete des \nAntragsgegners eine Bedürftigkeit des Antragstellers nicht erkennen. Die Wohnung \nist offenbar überdurchschnittlich gut ausgestattet, der Antragsteller verfügt über \nausreichende Lebensmittel, trotz „Verkaufs\" eines Laptops und einer Musikanlage \nsind auf den aus Anlass des Hausbesuchs neben Fernseher und Videoanlage \nMusikboxen, Verstärker und ein Laptop zweifelsfrei erkennbar. Die Angabe des \nAntragstellers, seine Mutter „unterstütze\" ihn, ist durch keinerlei Einzelheiten belegt. \nSie steht im Übrigen im Widerspruch zur Erklärung vom 31. Januar 2004, wonach die \nMutter wegen ausstehender Mietzahlungen seit November 2003 das Mietverhältnis \ngekündigt haben soll.\n\n25\n\nAngesichts der ungeklärten Vermögensverhältnisse kommt auch eine \nÜbernahme von Mietschulden seit November 2003 nicht in Betracht, die im Übrigen \nohnehin nicht tragfähig nachgewiesen sind.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 159 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-06-09/3-l-991-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-06-09/3-l-991-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286238","retrieved":"2026-07-09 03:03:26.330031+00:00"}}