{"status":"available","doknr":"OLD286272","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0608.17L1207.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"17 L 1207/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das \n\n1\n\n Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,\n\n2\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihr vorläufig ab dem 24. Mai 2004 \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten \nder Unterkunft T.------straße , H. zu gewähren,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, \num wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. \nDanach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein \nAnordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme \ngerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten \nAnspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. \n3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat ungeachtet der offenbleibenden Frage eines \nAnordnungsgrundes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n6\n\nDieser setzte voraus, dass der Antragsgegner nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nörtlich zuständig ist. Die Vorschrift bestimmt, dass für die Gewährung von Sozialhilfe \nder Träger örtlich zuständig ist, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich \naufhält. Das bedeutet, dass es lediglich auf die körperliche Anwesenheit ankommt. \nBloß kurzfristige Abwesenheiten beenden die örtliche Zuständigkeit des \nSozialhilfeträgers nicht ohne Weiteres.\n\n7\n\nVgl. Schoch, Lehr- und Praxiskommentar, BSHG, \n6. Aufl. 2003, § 97 Rn. 11\n\n8\n\nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich in dem \nentscheidungsrelevanten Zeitraum tatsächlich in H. aufgehalten hat bzw. zur \nZeit noch aufhält.\n\n9\n\nSeit längerer Zeit wurde das Sozialamt des Antragsgegners mehrfach mündlich \nund schriftlich von verschiedenen Personen darauf hingewiesen, dass die \nAntragstellerin sich nicht mehr unter der im Rubrum angegebenen Wohnadresse T.--\n----straße , H. , aufhält. Es liegen im Gegenteil konkrete Angaben darüber vor, \ndass die Antragstellerin sich tatsächlich regelmäßig unter einer - dem Antragsgegner \nbekannten - Bottroper Anschrift bei einer namentlich bekannten männlichen Person \naufhält. \n\nAusweislich der im Einstellungsbescheid vom 26. Mai 2004 wiedergegebenen \nÄußerung des Hausmeisters der Wohnanlage wird die H1. Wohnung T.------\nstraße von der Antragstellerin lediglich einmal monatlich aufgesucht, um das \nTreppenhaus zu putzen und den Briefkasten zu leeren. \n \n\nDer vom Antragsgegner am 17. März 2004 eingeschaltete Ermittlungsdienst konnte \ndie Antragstellerin nicht zuhause erreichen. Eine Befragung von Hausbewohnern am \n24. März 2004 ergab, dass die Antragstellerin im Hause T.------straße nicht bekannt \nsei. Ihr Briefkasten ist nach Feststellung des Ermittlungsdienstes „regelrecht mit Post \nzubetoniert\" gewesen. \n\nNach dem dem Antragsgegner vorliegendem Kontoauszug vom 06. Januar 2004 \nzahlt die Antragstellerin Energiekostenabschläge an die ELE GmbH in Höhe von \n8,00 EUR. Sofern es sich dabei - wie bei der ELE üblich - um eine zweimonatliche \nZahlungsweise handelt, entrichtet die Antragstellerin mithin monatlich 4,00 EUR an \nEnergiekosten. Ein derart niedriger Abschlag weist auf einen außerordentlich \ngeringen Verbrauch hin bzw. darauf, dass gegenüber dem Energieunternehmen \nlediglich die mtl. Grundgebühren abgedeckt werden, und schließt eine regelmäßige \nAnwesenheit in der Wohnung praktisch aus. \n\nBei einer Vorsprache am 30. März 2004 hat die Antragstellerin zu diesen ihr \ngegenüber vorgebrachten Sachverhalten keine Stellung genommen. Der \nAufforderung, zur Aufklärung der Angelegenheit eine Stellungnahme abzugeben und \ngeeignete Unterlagen vorzulegen (Heiz- und Stromkostenabrechnungen, aktuellen \nRentenbescheid, aktuelle Kontoauszüge ab Februar 2004 u.a.) ist die Antragstellerin \nnicht nachgekommen. Auf Nachfrage am 05. Mai 2004 erklärte die Antragstellerin an \ndiesem Tage, sie sei weder bereit, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen, noch \nirgendwelche Unterlagen vorzulegen. Zu ihrer Entlastung konnte oder wollte sie \nsomit nicht beitragen. Auch anlässlich ihrer Vorsprachen in den Bürgersprechstunden \ndes Bürgermeisters hat die Antragstellerin keine aufklärenden oder entlastenden \nAngaben machen können.\n\n10\n\nBei diesem Verhalten kann von einem Wohnen der Antragstellerin in H. \nnicht ausgegangen werden.\n\n11\n\nDemgegenüber kommt der formellen Anmietung der Wohnung T.------straße , \nder sporadischen Reinigung des Hausflurs, der Leerung des überfüllten Briefkasten \ndurch die Antragstellerin und der melderechtlichen Anmeldung nur geringe \nBedeutung zu.\n\n12\n\nDemzufolge ist jedenfalls im vorliegenden summarischen Verfahren davon \nauszugehen, dass sich die Antragstellerin nicht im Bereich des Antragsgegners \nörtlich aufhält und dieser mithin nicht zuständig ist. Ob die Antragstellerin, wie der \nAntragsgegner meint, in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in C. oder \nUngarn lebt, kann offen bleiben.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-06-08/17-l-1207-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-06-08/17-l-1207-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286272","retrieved":"2026-07-09 03:03:29.329789+00:00"}}