{"status":"available","doknr":"OLD286388","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0601.19K6073.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-06-01","aktenzeichen":"19 K 6073/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. \nApril 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes \nWestfalen-Lippe vom 4. November 2002 verpflichtet, die beim Kläger \nangefallenen Kosten für die Unterbringung und Pflege der Frau Hertha Wille \nin Höhe von weiteren 5.575,36 DM bzw. 2.850,64 EUR zu übernehmen.\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor \nentsprechend Sicherheit leistet.\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur \nÜbernahme beim Kläger angefallener ungedeckter Heimpflegekosten für die \nUnterbringung der Hilfeempfängerin I. X. aus Mitteln der Sozialhilfe.\nDie Hilfeempfängerin befand sich vom 15. Dezember 1997 bis zu ihrem Tode \nam 8. März 2002 zur Pflege im Alten- und Altenpflegeheim des Klägers. Die \nPflegekasse erkannte ihr ab dem 1. Juli 2001 die Pflegestufe III zu. Nachdem \nFrau X. zunächst Selbstzahlerin mit Pflegewohngeldanspruch gewesen \nwar, beantragte ihr bevollmächtigter Sohn, Herr H. X. , am 16. Oktober \n2001 beim Beklagten die Gewährung von Sozialhilfe unter Bezug auf einen \nentsprechenden Kostenübernahmeantrag des Klägers, der im \nZusammenhang mit dem Antrag auf Höherstufung der Hilfe Suchenden am 9. \nJuli 2001 vorsorglich beim Beklagten gestellt worden war. Durch Bescheid \nvom 14. November 2001 lehnte der Beklagte den Sozialhilfeantrag unter \nHinweis auf einzusetzendes Einkommen und Vermögen der Hilfe Suchenden \nab. Dem Kläger wurde diese Entscheidung mitgeteilt. Der Widerspruch vom \n27. November 2001 wurde damit begründet, dass die drei verbliebenen \nVersicherungen (Solidar-Versicherungsgemeinschaft, Sterbegeldversicherung \nNr. 269505; Deutscher Herold, Todesfallversicherung Nr. 01V-8545630; \nVolksfürsorge, Todesfallversicherung Nr. 1-15.475.688-5) der Hilfe \nSuchenden zum Gesamtrückkaufwert von zusammen 5.575,36 DM (= \n2.850,64 EUR) nicht als Vermögen eingesetzt werden dürften. Nachdem Frau \nX. im März 2002 verstorben war, gab der Beklagte unter dem 10. April \n2002 gegenüber dem Kläger eine Kostenzusicherung zu Lasten des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Unterbringung der Hilfe \nSuchenden ab. Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs setzte er erneut \ndie Sterbeversicherungen als Vermögen der Hilfe Suchenden ein und \nberücksichtigte zudem den Vermögensfreibetrag i.H.v. 4.500,00 DM (ab 1. \nJanuar 2002 i.H.v. 2.301,00 EUR) wegen des zwischenzeitlichen Todes der \nHilfeempfängerin am 8. März 2002 nicht mehr. Das führte bei der vom \nBeklagten zugrundegelegten saldierenden Betrachtung dazu, dass der \nerrechnete Sozialhilfebedarf für den Zeitraum vom 9. bis 31. Juli 2001 i.H.v. \n269,09 EUR, für den Monat August 2001 i.H.v. 738,83 EUR, für den Monat \nSeptember 2001 i.H.v. 647,65 EUR, für den Monat Oktober 2001 i.H.v. 738,83 \nEUR und für den Monat November 2001 i.H.v. 456,23 EUR durch \neinzusetzendes Vermögen gedeckt war und kein Sozialhilfeanspruch der Frau \nX. als Grundlage einer Kostenzusicherung gegenüber dem Kläger \nbestand. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers vom 23. April \n2002 wurde vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe am 4. November 2002 \nals unbegründet zurückgewiesen. Zum Vermögen im Sinne des \nBundessozialhilfegesetzes gehöre gem. § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte \nverwertbare Vermögen, das hier in voller Höhe einzusetzen sei. Nach dem \nVersterben der Hilfe Suchenden sei für den im Rahmen § 28 Abs. 2 BSHG \ngeltend gemachten Geldleistungsanspruch des Pflegeheimträgers das \nvorherige Schonvermögen nicht mehr geschützt, denn die entsprechenden \nVorschriften dienten allein dem Schutz der Sozialhilfeberechtigten zu ihren \nLebzeiten, nicht aber dem seiner Erben. Ferner bedeute der Einsatz des \nRückkaufswertes einer Sterbeversicherung keine Härte im Sinne des § 88 \nAbs. 3 BSHG. Auch der Erhalt des Vermögens für die Erben sei insoweit kein \nbeachtliches Motiv.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 6. Dezember 2002 Klage erhoben.\nEr ist der Auffassung, der Einsatz der drei Sterbeversicherungen der Frau \nX. mit einem Gesamtrückkaufswert von 5.575,36 DM (= 2.850,64 EUR) als \nverwertbares Vermögen sei rechtswidrig. Der Kläger verweist auf den \nsystematischen Zusammenhang mit § 14 BSHG, wonach die verstorbene \nHilfe Suchende zu Lebzeiten sogar die Übernahme der Beiträge zu den \nSterbeversicherungen vom Beklagten hätte verlangen können. Jedenfalls sei \nein Vermögensschonbetrag über 4.500,00 DM (ab 1. Januar 2002 i.H.v. \n2.301,00 EUR) auch nach dem Tod der Hilfeempfängerin zu berücksichtigen, \nso dass Vermögen allenfalls i.H.v. 1075,36 DM bzw. 549,64 EUR einsetzbar \nsei. Schließlich meint er, der Einsatz der Versicherungen als Vermögen stelle \neine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG dar.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 10. April 2002 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 4. \nNovember 2002 zu verpflichten, dem Kläger eine \nKostenzusicherung für Kosten von insgesamt \n5.575,36 DM bzw. 2.850,64 EUR für den Zeitraum \nvom 9. Juli 2001 bis zum 30. November 2001 zu \nerteilen.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n6\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Ablehnungs- \nund Widerspruchsbescheid.\n\n7\n\nDie Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten \nBezug genommen.\n\n9\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n10\n\nDas Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n11\n\nDie Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 10. April 2002 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-\nLippe vom 4. November 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \nDer Kläger hat gem. § 28 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) einen \nAnspruch auf Übernahme von weiteren 2.850,64 EUR bezüglich der Kosten, \ndie für die Pflege und Unterbringung der Hilfeempfängerin angefallen sind.\nNach § 28 Abs. 2 BSHG steht der Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in \neiner Einrichtung oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten \ngewährt worden wäre, nach seinem Tod demjenigen zu, der die Hilfe erbracht \noder die Pflege geleistet hat. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind \nerfüllt. \nDer Hilfeempfängerin ist in der Zeit vom 15. Dezember 1997 bis zu ihrem Tod \nam 8. März 2002 im klägerischen Pflegeheim als Einrichtung im Sinne von § \n28 Abs. 2 BSHG Hilfe geleistet worden. Zwischen den Beteiligten steht außer \nFrage, dass die Hilfeempfängerin, die seit dem 1. Juli 2001 in Pflegestufe III \neingestuft war, zu den Personen zählte, die wegen ihrer Gebrechen für die \ngewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des \ntäglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe in \neinem Heim bedurfte, so dass die persönlichen Voraussetzungen für die Hilfe \nzur Pflege gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG erfüllt waren.\n\n12\n\nAber auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen waren gegeben. Die Hilfe \nin besonderen Lebenslagen, wozu gem. § 27 Abs. 1 Nr. 9 BSHG auch die \nHilfe zur Pflege gem. § 68 BSHG zählt, wird gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nnach den Bestimmungen des Abschnitts 3 des BSHG gewährt, soweit dem \nbzw. der Hilfe Suchenden die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen \noder Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 des BSHG nicht \nzuzumuten ist. \nDem Anspruch stand verwertbares Vermögen der Hilfeempfängerin nicht \nentgegen. Zwar verfügte sie über drei Lebens- bzw. Sterbeversicherungen mit \neinem Rückkaufswert von zusammen 5.575,36 DM (= 2.850,64 EUR). Von \nderen Einsatz oder Verwertung durfte die Sozialhilfe aber nicht abhängig \ngemacht werden. Bis zu einem Betrag von 4.500 DM (ab 1. Januar 2002 i.H.v. \n2.301,00 EUR) handelt es sich dabei nämlich um Schonvermögen; darüber \nhinaus stellte der Einsatz dieses Vermögens eine besondere Härte dar.\n\n13\n\nZum Vermögen i.S.d. § 88 Abs. 1 BSHG gehört das gesamte verwertbare \nVermögen. Verwertbarkeit ist in wirtschaftlicher Hinsicht zu verstehen und \nmuss für den Einsatzpflichtigen - tatsächlich wie rechtlich - innerhalb eines \nZeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf \nbesteht. Für einen Einsatz nach § 88 Abs. 1 BSHG kommt sonach nur \ndasjenige Vermögen in Betracht, durch dessen Verwertung der Notlage oder \ndem Bedarf abgeholfen wird. Unschädlich ist insoweit, wenn die Verwertung \nder Vermögensgegenstände eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, also etwa \nForderungen aus Versicherungs- oder Sparverträgen erst nach einer \nvorherigen Kündigung fällig werden oder sogar erst noch eingeklagt werden \nmüssen.\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -; Urteil \nvom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW); Urteil vom 17. Januar 2000 \n- 22 A 4467/95 -, FEVS 51, 551. \n\n14\n\nDas bei der Hilfeempfängerin vorhandene Vermögen, zu dem einzig der \nRückkaufwert der Sterbeversicherungen zählte, war bis zur Freigrenze bereits \nals Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit \n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 \nBSHG vom 11. Februar 1988 zu qualifizieren. Die Sozialhilfe darf danach bei \nder Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht abhängig gemacht werden von der \nVerwertung eines Betrags von unter 4.500 DM (ab 1. Januar 2002 i.H.v. \n2.301,00 EUR).\nDas Schonvermögen ist auch nach dem Tod des betreffenden \nHilfeempfängers im Rahmen des hier geltend gemachten Anspruchs gem. § \n28 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen. Nach dem eindeutigem Wortlaut dieser \nNorm kommt insoweit eine einschränkende Auslegung nicht in Betracht. In \nder Bestimmung ist geregelt, dass der Anspruch übergeht, „soweit die \nLeistung dem Berechtigten gewährt worden wäre\". Es kommt also allein auf \ndie Lage an, wie sie zu Lebzeiten des bzw. hier der Hilfeempfängerin bestand. \nNach der Formulierung der Norm ist es mithin zwingend, die Vorschriften über \ndas Schonvermögen auch nach dem Tode des bzw. der Berechtigten im \nRahmen des Anspruchs nach § 28 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen. Der Sinn \nder Vorschrift entspricht diesem Ergebnis. Die Regelung soll einen \nAnspruchsuntergang im Todesfall des Hilfeempfängers verhindern, wenn über \nbereits erbrachte Leistungen längere Zeit nicht entschieden wurde (BT-\nDrucksache 13/3904, S. 57). Dies entspricht dem Prinzip, dass Sozialhilfe zur \nDeckung einer gegenwärtigen Notlage dient. Für ein solches Verständnis \nspricht ferner, dass die Heranziehung von Erben eines Hilfeempfängers und \ndamit auch der Zugriff auf früheres Schonvermögen speziell in § 92 c BSHG \ngeregelt ist.\nOVG NRW, Beschluss vom 11. November 2003 - 22 \nA 900/02 ; m.w.N.; zuvor schon Urteil der Kammer \nvom 25. Januar 2001 - 19 K 5565/99 -, NJW 2002, \n1738, m.w.N.\n\n15\n\nSoweit das bei der Hilfeempfängerin anrechenbare Vermögen um \n1075,36 DM bzw. 549,64 EUR über der Freigrenze lag, ist es zwar nach § 88 \nAbs. 2 BSHG nicht geschützt. Doch bedeutet die Anrechnung des \nRückkaufswerts von Sterbeversicherungen als Vermögen eine besondere \nHärte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG.\nGem. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder \nvon der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies \nfür den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine \nunterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Der Begriff \nder Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann nur im Zusammenhang mit \nden vorangehenden Vorschriften des BSHG über das Schonvermögen \nzutreffend erfasst werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen \ngewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen \nBeeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des/der Hilfe \nSuchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger soll ein gewisser Spielraum in \nseiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll \nverhindert werden, dass die Sozialhilfe, die lediglich eine vorübergehende \nHilfe sein soll, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen \nzur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. \nDas Ziel der Härtevorschriften des § 88 Abs. 3 BSHG kann kein anderes sein. \nWenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so regelmäßig deshalb, \nweil er mit den Regelvorschriften zwar typischen Lebensgestaltungen \nRechnung tragen kann, nicht aber den atypischen Sachverhalten, die sich \neiner abstrakten gesetzlichen Regelung entziehen. Der Ausnahmetatbestand \nmuss vor diesem Hintergrund sinngerecht so angewendet werden, dass das \nErgebnis der Regelvorschrift des § 88 Abs. 2 BSHG in seiner grundsätzlichen \nZielsetzung gleichwertig ist.\nBVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - V C 88.64 -, \nBVerwGE 23, 149; OVG NRW, Urteil vom 19. \nNovember 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58; Urteil \nvom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 -; Urteil vom 30. \nSeptember 1996 - 24 A 1129/93 -.\nDamit wird auch bei der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG nicht von den \nGrundvorstellungen über den Zweck des Schonvermögens abgegangen. \nVielmehr kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob \ndie Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des \n§ 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde.\nOVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A \n4467/95 -, FEVS 51, 551.\nEine solche atypische Situation, die mit der genannten Zielsetzung der \nRegelvorschrift des § 88 Abs. 2 BSHG vergleichbar ist, liegt hier vor. Das \ngesamte - übrig gebliebene - Vermögen der verstorbenen Hilfeempfängerin \nbestand aus drei Versicherungen, die schon ausweislich ihrer Bezeichnung \nals „Sterbegeldversicherung\" bzw. „Todesfallversicherung\" als Vorsorge der \nFrau X. für eine angemessene Beerdigung gedacht zu sein scheinen. \nDafür spricht auch der geringe Umfang der jeweiligen Versicherungssummen, \ndie allenfalls zusammengenommen zur Deckung der Kosten für ein Begräbnis \nausreichen. Schließlich laufen die genannten Versicherungen bereits seit \nJahrzehnten und sind seit Jahren beitragsfrei gestellt (Deutscher Herold: \nVersicherungsbeginn am 1. November 1953, beitragsfrei seit 1973; \nVolksfürsorge: Versicherungsbeginn am 1. Oktober 1976, inzwischen \nbeitragsfrei; Solidar-Versicherungsgemeinschaft: Eintritt Mai 1952). Im \nÜbrigen hat die Klägerin diese Zweckbestimmung in der Begründung ihres \nWiderspruchs gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 14. \nNovember 2001 dokumentiert, nachdem sie alle übrigen Versicherungen \nliquidiert hatte.\nDas Interesse an einer würdigen, standesgemäßen Bestattung ist mit der \nZielsetzung des § 88 Abs. 2 BSHG vergleichbar, sofern sich der \nKostenaufwand in einem angemessenen Rahmen hält. Die Vorsorge für eine \nangemessene und würdige Bestattung ist für die weit überwiegende Zahl der \nMenschen ein Bedürfnis, das mit zunehmendem Alter und besonders in den \nletzten Lebensjahren immer größere Bedeutung gewinnt, wobei häufig das \nMotiv hinzutritt, im Hinblick auf die Bestattungskosten nicht Kindern oder \nEnkeln zur Last zu fallen oder aber auf Kosten öffentlicher Kassen mit einem \nspärlichen „Armenbegräbnis\" vorliebnehmen zu müssen.\nOVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 16 \nB 2078/03 -.\nEntsprechend ist der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod \nvorzusorgen, dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben, die \nsie für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege \nzurückgelegt haben. Denn nur auf diese Weise, d.h. nur dann, wenn die für \ndiese Zwecke zurückgelegten Mittel zu Lebzeiten nicht zu einem anderen \nZweck eingesetzt werden müssen, stehen sie nach dem Tod für Bestattung \nund Grabpflege zur Verfügung.\nBVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C \n84.02 -, NSW 2004, 2914.\nDem BSHG ist auch im Übrigen der Schutz immaterieller Interessen nicht \nfremd. So bestimmt § 88 Abs. 2 BSHG, dass „Familien- und Erbstücke, deren \nVeräußerung für den Hilfe Suchenden oder seine Familie eine besondere \nHärte bedeuten würde\" (Nr. 5) und „Gegenstände, die zur Befriedigung \ngeistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse \ndienen und deren Besitz nicht Luxus ist\", kein verwertbares Vermögen \ndarstellen. Dass Sozialhilfe nicht nur einen zu Lebzeiten entstehenden Bedarf \numfasst, bestätigt schließlich § 14 BSHG. Danach können als Hilfe zum \nLebensunterhalt u.a. auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich \nsind, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes \nSterbegeld zu erfüllen. Bei den Aufwendungen für die Sicherung eines \nangemessenen Sterbegeldes i.S.d. § 14 BSHG wird es sich in erster Linie um \ndie Übernahme der Kosten einer privaten Sterbegeldversicherung handeln.\nSchellhorn/Schellhorn, Kommentar zum \nBundessozialhilfegesetz, 16. Aufl. 2002, § 14 Rn. 3.\nEntsprechende Beiträge zu Sterbegeldversicherungen werden im Rahmen \ndes § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG auch regelmäßig als Absetzungsbetrag vom \nEinkommen anerkannt.\nMergler/Zink, BSHG, Loseblatt-Kommenar, Stand \nMärz 2004, § 76 Rn.90; LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, \n§ 76 Rn.69. \nWird aber einem Hilfebedürftigen im laufenden Bezug der Aufbau einer \nSterbevorsorge ermöglicht, muss die Frage der Verwertbarkeit entsprechend \naufgewandter oder vorgehaltener Vermögenspositionen bei Personen, die \nbislang unabhängig von Sozialhilfe lebten, konsequenterweise im Rahmen \ndes § 88 Abs. 3 BSHG Berücksichtigung finden können. Ein für Begräbnis \nund Grabpflege über eine Sterbegeldversicherung angespartes Vermögen \nsollte deshalb, wenn es angemessen ist, nach § 88 Abs. 3 BSHG geschont \nwerden.\nFichtner (Herausgeber), Bundessozialhilfegesetz \nKommentar, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 6; BVerwG, \nUrteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 - zu \nGrabpflegeverträgen; OVG NRW, Beschluss vom \n31. August 2000 - 16 B 630/00 - zu \nLebensversicherungen.\nSpeziell für die - hier begehrte - Hilfe in besonderen Lebenslagen bestimmt \n§ 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG, dass eine Härte vor allem dann vorliegt, soweit \ndurch den Vermögenseinsatz für den Einsatzpflichtigen oder seine \nunterhaltsberechtigten Angehörigen u.a. die Aufrechterhaltung einer \nangemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Ob diese \nVoraussetzung auch dann erfüllt wäre, wenn ein Hilfe Suchender zur \nSicherstellung der Heimpflege genötigt wäre, sog. \nBestattungsvorsorgeverträge zu kündigen, also ein solcher auf vertragliche \nGrundlage gestellter Bestattungsbedarf des Hilfe Suchenden als Teil seiner \nangemessenen Alterssicherung i.S.d. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG zu bewerten \nist,\nso OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2003 -\n 16 B 2078/03 - m.w.N.,\noder sich die Verschonung der für die Grabpflege zurückgelegten Mittel \nunmittelbar aus § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ergibt, \nso BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C \n84.02 -,\nbedarf letztlich keiner Entscheidung, weil jedenfalls ein Ausnahmetatbestand \nvorliegt, in dem die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den \nLeitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis \nführte.\nIm Ergebnis gegen die Einsetzbarkeit auch OVG \nLüneburg, Urteil vom 23. Juli 2003 - 4 LC 523/02 -, \nNDV-RD 2004, 18; OVG Berlin, Urteil vom 28. Mai \n1998 - 6 B 20.95 -, FEVS 49, 218; VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 13. November 2001 - 11 \nK 2784/99 -.\nInsoweit ist hier zu beachten, dass die Hilfeempfängerin erst am 16. Oktober \n2001 einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten aus \nSozialhilfemitteln gestellt hat. Obzwar sie sich bereits seit dem 15. Dezember \n1997 im klägerischen Alten- und Pflegeheim befand, war sie erst auf \nergänzende Unterstützung durch den Sozialhilfeträger angewiesen, als sich \nihre Pflegebedürftigkeit weiter erhöht hatte. Damit geht der Bedarf nicht auf \neine mangelnde Vorsorge für das Alter, sondern auf das kaum zu \nkalkulierende Risiko einer Pflegebedürftigkeit zurück. Vor dem Hintergrund, \ndass die Hilfeempfängerin alle anderen Vermögenswerte für ihren Unterhalt \neingesetzt hat, mutet es unangemessen hart an, wenn sie auch noch die \nzuvor für den Todesfall getroffenen Dispositionen aufgrund der \nPflegebedürftigkeit wieder rückgängig machen müsste.\nVorliegend kann offen bleiben, ob die Frage einer Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 \nBSHG im Hinblick auf die Vorsorge für ein angemessenes Begräbnis unter \nEinschluss des Schonvermögens nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG oder isoliert \nzu beurteilen ist. Denn da die drei Sterbeversicherungen das gesamte \nverbliebene Vermögen bilden, ist es schon unter Anwendung des § 88 Abs. 2 \nNr. 8 BSHG bis zu einem Betrag von 4.500,-- DM geschützt. Da sich aber \nunter Heranziehung des Schonvermögens nur noch ein potentiell einsetzbarer \nVermögenswert von 1075,36 DM (= 549,64 EUR) ergibt, bedarf es weiter \nkeiner Entscheidung, ob sich die Angemessenheit der Beerdigungsvorsorge \nin Anlehnung an die Vorschrift des § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) \noder nach § 15 BSHG beurteilt. \nSiehe hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. \nDezember 2003 - 16 B 2078/03 - m.w.N.\nDer in Rede stehende Betrag hält sich jedenfalls im Rahmen dessen, was als \nangemessener Kostenaufwand für die Bestattung und damit im Falle seines \nEinsatzes als Härte anzusehen ist.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n17\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Frage \ngrundsätzliche Bedeutung, ob der Einsatz von Sterbeversicherungen als \nVermögen für den Hilfe Suchenden eine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG \ndarstellt.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-06-01/19-k-6073-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-06-01/19-k-6073-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286388","retrieved":"2026-07-09 03:03:41.362819+00:00"}}