{"status":"available","doknr":"OLD286398","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0528.11L1019.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-05-28","aktenzeichen":"11 L 1019/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf bis zu 600,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung - vorläufig\nvorbehaltlich einer Entscheidung in der Haupt-sache - zu verpflichten, der\nAntragstellerin für die Wohnung A. 18 in F. für den Zeitraum vom 1. September\n2003 bis zum 31. Mai 2004 Wohngeld in Höhe von monatlich 128,00 Euro zu\ngewähren,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist für den\nstreitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2003 bis zum 31. Mai 2004 nicht begründet.\nDie einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO- kann zur Regelung eines vorläufigen\nZustandes ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus\nanderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller die\ntatsächlichen Umstände dafür glaubhaft macht, dass ihm ein bestimmter Anspruch\nzusteht (Anordnungsanspruch) und dieser gefährdet ist und durch vorläufige\nMaßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO in\nVerbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -ZPO-.\n\n6\n\nZu ihrer Befriedigung ist die einstweilige Anordnung dagegen im allgemeinen nicht\ngeeignet. Die Durchsetzung von Rechten zum Zwecke ihrer Befriedigung, wie sie die\nAntragstellerin mit der begehrten Auszahlung von Wohngeld für die Monate\nSeptember 2003 bis Mai 2004 verfolgt, hat grundsätzlich in einem\nHauptsacheverfahren (Widerspruchs- bzw. Klageverfahren) zu erfolgen.\n\n7\n\nAllerdings können nach ständiger Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte einstweilige\nAnordnungen mit Befriedigungstendenz ausnahmsweise erlassen werden, wenn\ndem Antragsteller anderenfalls schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -,\nBeschlüsse vom 24. März 1998 - 14 B 216/98 -, vom 27. Januar 1993 -14 B 4411/92-\nund vom 16. Februar 1993 -14 B 1777/92-.\n\n9\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt die Kammer dahinstehen, ob\ndie Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn die\nFrage, ob die Antragstellerin mit Herrn L. eine Wohn- und\nWirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 18 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes führt, so dass auch\nsein Einkommen für eine Vergleichsberechnung zu offenbaren ist, lässt sich trotz\ngewichtiger Indizien für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft - hierfür sprechen\nu.a. die melderechtlichen Daten für das Haus A. 18, die Eintragungen im\naktuellen Telefonbuch, das Fehlen einer Anschrift des Vermieters im vorgelegten\nMietvertrag, sowie der jeder Lebenserfahrung widersprechende Vortrag des Herrn\nL. , statt das eigene Haus zu bewohnen, mit zwei kleinen Kindern\nvagabundierend auf engstem Raum abwechselnd bei den Eltern Unterschlupf zu\nsuchen - bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen\nÜberprüfung angesichts der gegen-teiligen Behauptungen der Antragstellerin nicht\nabschließend klären.\n\n10\n\nDer Antrag bleibt jedenfalls deshalb erfolglos, weil die Antragstellerin für die\nbegehrte Wohngeldzahlung einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO nicht\nglaubhaft gemacht hat. Der Zweck der wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens, dem\ndas Wohngeld nach § 1 des Wohngeldgesetzes dient, kann nämlich auch bei\nnachträglicher Zahlung noch erreicht werden. Anders mag dies etwa sein, wenn die\nGefahr besteht, dass ein Antragsteller durch die Nichtzahlung von Wohngeld\nzwischenzeitlich seine Wohnung verliert. Voraussetzung hierfür ist, dass ohne den\nErlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des - aus der Sicht der\nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für\ndie Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage\ngerechnet werden muss. Das setzt wiederum voraus, dass einerseits ohne die\nbeantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die\ngesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB für eine fristlose\nKündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits aber auch ernsthaft\nerwartet werden muss, dass der Vermieter nicht nur von seinem Kündigungsrecht,\nsondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage Gebrauch machen wird. Erst\neine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende Kündigung und Räumungsklage\nbegründen eine aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur\nWahrung wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes erfordern kann\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 1994\n- 8 B 2650/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1995, 140, vom\n20. September 1996 - 24 B 1874/96 - und vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -,\nNWVBl. 2000, 392.\n\n12\n\nVom Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag die Kammer angesichts der\nvorliegenden und teilweise bereits oben gewürdigten Besonderheiten des\nMietverhältnisses der Antragstellerin nicht auszugehen. Daher kann auch\ndahinstehen, ob der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 5. Mai 2004 ohne\nnähere Erläuterung und Nachweise behauptete Mietrückstand - ein den allgemeinen\nGepflogenheiten entsprechender Dauerauftrag für den Mietzins wurde trotz\nentsprechender Kontoverbindungen offenbar nicht eingerichtet - tatsächlich besteht.\nAngesichts des zwischen der Antragstellerin und ihrem angeblichen Vermieter Herrn\nL. offensichtlich bestehenden engen emotionalen Verhältnisses - nach der von\nder Antragstellerin unterschriebenen Erklärung ist sie mit Herrn L. \"gut\nbefreundet\", in ihrem Wohnzimmer befanden sich Fotografien von Herrn L. ;\ndieser führt ein Fahrzeug mit einem Wunschkennzeichen, das die Initialen und\nGeburtsjahre beider wiedergibt - fehlen nach der Überzeugung der Kammer\nhinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in absehbarer Zeit ernsthaft mit einem\nVerlust der Wohnung zu rechnen ist. \n\n13\n\nDie Antragstellerin hat auch sonst keine Umstände vorgetragen, die es als\nunzumutbar erscheinen lassen, sie auf das Ergebnis der auf Grund weiterer\nSachverhaltsaufklärung zu erwartenden Entscheidung des Antragsgegners sowie auf\nein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren zu verweisen. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht nach\n§ 188 VwGO gerichtskostenfrei, da wohngeldrechtliche Streitigkeiten nach ständiger\nRechtsprechung \n\n15\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 10. März 1966 - VIII C\n338.63 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG - BVerwGE -23,\n331<334> und vom 25. Oktober 1972 - VIII C 127.71 -, BVerwGE 41, 115 <126>\nnicht zu den darin aufgeführten Sachgebieten zählen.\n\n16\n\n2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1\ndes Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt wegen des vorläufigen Charakters\ndes Eilverfahrens die Hälfte des mit dem Eilverfahren sinngemäß begehrten\nWohngeldes in Höhe von bis zu 600,00 Euro (9 Monate x 128,00 Euro: 2).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-28/11-l-1019-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-28/11-l-1019-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286398","retrieved":"2026-07-09 03:03:42.218671+00:00"}}