{"status":"available","doknr":"OLD286517","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0525.1L103.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-05-25","aktenzeichen":"1 L 103/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n \n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst \ntragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \neine dem Antragsgegner zum 1. Januar 2004 zugewiesene Stelle der \nBesoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung - mittlerer Dienst - nicht \nmit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) \nglaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch \nzusteht.\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungbegehren glaubhaft \ngemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende \nrechtmäßige Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen \nkann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich \nmöglicher Fehler in den dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, der für das \nAuswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene \nAuswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen \nRechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es \nausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des \nMangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.\n\n7\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. v. 24. September 2002 - \n2 BvR 857/02, DÖD 03, 17ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein \n- Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 13. September 2001 \n- 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff; Beschl. v. 4. September 2001 - 1 B 205/01 \n-; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rdnrn. 75 und 41 \nm.w.N..\n\n8\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht \nkommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip \nder Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. \n2 des Grundgesetzes - GG -, § 7 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG -\n). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden.\n\n9\n\nSo ist es hier; die Beigeladenen haben gegenüber dem Antragsteller eine \num zwei Notenstufen bessere Qualifikation. Der Antragsgegner hat im \nRahmen der Durchführung des Bewerbungsverfahrens die jeweils letzten \nRegelbeurteilungen zur Grundlage seiner Beförderungsentscheidung \ngemacht. Der Antragsteller ist mit „Leistung und Befähigung entsprechen im \nAllgemeinen den Anforderungen\" (2 Punkte) bewertet worden, während die \nBeigeladenen die Beurteilung „Leistung und Befähigung übertreffen die \nAnforderungen\" (4 Punkte) erhielten. Auf diesen Unterschied in der \nBewertung stellt der Antragsgegner in der Antragserwiderung - wie schon in \nseinen Verwaltungsentscheidungen - zur Begründung seiner Auswahl in \nzulässiger Weise ab.\n\n10\n\nDem Argument des Antragstellers, seine Beurteilung sei fehlerhaft, \nvermag die Kammer nicht zu folgen. Die Beurteilung des Antragstellers ist auf \nder Grundlage der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen \nPrüfung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; das gegen die \nBeurteilung vom 17. März 2003 gerichtete Klageverfahren 1 K 2164/04 dürfte \nvoraussichtlich keinen Erfolg haben.\n\n11\n\nDie verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte ist angesichts der dem \nDienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu \nprüfen ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln \nverstoßen, den gesetzlichen Rahmen der anzuwendenden Begriffe verkannt, \neinen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeingültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt \nhat.\n\n12\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, \n5. Auflage, Rdnr. 477ff m.w.N.\n\n13\n\nDerartige Beurteilungsfehler sind nicht zu erkennen. Insbesondere kann \ndem Antragsteller nicht darin gefolgt werden, dass die Begründung der \nBeurteilung nicht hinreichend plausibel sei. Den Anforderungen, die an die \nPlausibilisierung von Abweichungen im Umfang von mehr als einem Punkt zu \nstellen sind,\n\n14\n\nvgl. zu diesen Anforderungen: OVG NRW, Urteil vom \n29. August 2001 - 6 A 2967/00 -,\n\n15\n\nhat der Antragsgegner letztlich genügt. Dabei bedarf es keiner \nabschließenden Klärung, ob die auf den Quervergleich abstellende \nBegründung unter VI. der Beurteilung vom 17. März 2003 allein ausreichend \nist, denn ein eventuelles Defizit in der Plausibilität kann nach der \nvorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch noch im \ngerichtlichen Verfahren ausgeglichen werden. Die Plausibilisierung der \nAbweichung um zwei Punkte hat der Antragsgegner hier jedenfalls in der \nKlageerwiderung vom 5. Mai 2004 in dem die dienstliche Beurteilung vom 17. \nMärz 2003 betreffenden Klageverfahren 1 K 2164/04 erbracht, indem er auf \ndas gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren abgehoben hat. Die \nBerücksichtigung des Disziplinarverfahrens bei der Beurteilung des \nAntragstellers war zulässig, da dem mit Disziplinarverfügung vom 8. April \n2003 abgeschlossenen Disziplinarverfahren ein Verhalten des Antragstellers \nzu Grunde liegt, das in den Beurteilungszeitraum fiel. Selbst wenn das \nDisziplinarverfahren nur einen konkreten Vorfall betreffen sollte, schließt dies \ndessen Würdigung im beurteilungsrechtlichen Zusammenhang nicht aus. Die \nHöhe der verhängten Geldbuße von 1.000 Euro spricht jedenfalls nicht dafür, \ndass es sich um ein für die Bewertung von Leistungsverhalten und \nLeistungsergebnis zu vernachlässigendes Verhalten des Antragstellers \ngehandelt hat. \n\n16\n\nDie Durchführung des Beurteilungsgesprächs am 28. November 2002 vor \nAblauf des Beurteilungszeitraumes dürfte ebenfalls rechtlich nicht zu \nbeanstanden sein. Die Durchführung des in Nr. 9.1 BRL vorgeschriebenen \nBeurteilungsgesprächs kurz vor dem Ende des Beurteilungszeitraumes muss \nkeinen Verfahrensfehler bedeuten. \n\n17\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Juni 2001 \n- 1 K 4854/97 -.\n\n18\n\nDer Wortlaut der Beurteilungsrichtlinien schließt ein Beurteilungsgespräch \nzu diesem Zeitpunkt nicht aus. Nach Nr. 9.1 BRL ist das Gespräch zu Beginn \ndes Beurteilungsverfahrens zu führen und es soll ein Abgleich des innerhalb \ndes Beurteilungszeitraumes gewonnenen Leistungsbildes stattfinden. Eine \ngenauere Festlegung des Zeitpunktes des Gesprächs trifft der Wortlaut der \nBeurteilungsrichtlinien nicht. Systematische Gesichtspunkte können gerade \ndafür sprechen, mit dem Beurteilungsverfahren vor dem Ende des \nBeurteilungszeitraumes zu beginnen; dies liegt insbesondere nahe, wenn kurz \nnach dem Ende des Beurteilungszeitraumes Beförderungsentscheidungen \nanstehen, bei denen möglichst aktuelle dienstliche Beurteilungen zu Grunde \ngelegt werden sollen. Angesichts der Dauer des mehrstufigen Verfahrens \nnach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei lässt dies die Führung \nvon Beurteilungsgesprächen kurz vor dem Ablauf des Beurteilungszeitraumes \nals gerechtfertigt erscheinen, wenn der Zweck dieses Gesprächs gewahrt \nbleibt. Das Gespräch zu Beginn des Beurteilungsverfahrens hat unter \nanderem den Zweck, den Beamten durch die Darstellung seiner Sicht - in \nAbgleichung mit dem ihm mitgeteilten Bild des Erstbeurteilers - potenziellen \nEinfluss auf den Beurteilungsvorschlag und auf diesem Weg auch auf das \nBeurteilungsergebnis nehmen zu lassen. Das Erreichen dieses Zwecks ist bei \neinem frühzeitig geführten Gespräch gewährleistet, wenn in dem nach dem \nGespräch verbleibenden Restzeitraum des Beurteilungszeitraumes keine \nnennenswerten neuen Beurteilungseindrücke anfallen, etwa weil der Beamte \nin dem Restzeitraum - urlaubs-, krankheits- oder sonst abwesenheitsbedingt - \nkeine bewertbaren Leistungen erbracht hat oder solche Leistungen erbracht \nhat, die dem bereits zur Grundlage des durchgeführten Gesprächs \ngemachten Leistungsspektrum entsprechen. \n\n19\n\nIm vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, gerade \nin den nach dem Gespräch verbleibenden rund fünf Wochen bis zum Ende \ndes Jahres 2002 deutlich bessere Leistungen erbracht zu haben, als es dem \nbei dem Gespräch vom 28. November 2002 zu Grunde gelegten \nLeistungsspektrum entspricht. Abgesehen davon wäre es selbst bei Annahme \nderartiger Leistungen in diesem beschränkten Restzeitraum kaum \nanzunehmen, dass die Endnote der Beurteilung um zwei Punkte besser \nausgefallen wäre. Dies wäre aber erforderlich, damit der Antragsteller im \nvorliegenden Besetzungsverfahren eine Erfolgschance hätte. \n\n20\n\nIm Übrigen kann dem pauschalen Bestreiten der ordnungsgemäßen \nDurchführung des Beurteilungsverfahrens im vorliegenden einstweiligen \nRechtsschutzverfahren mit seiner Beschränkung auf eine summarische \nPrüfung der Sach- und Rechtslage nicht weiter nachgegangen werden. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da \nsie keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen \nhaben (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichts- \nkostengesetzes.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-25/1-l-103-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-25/1-l-103-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286517","retrieved":"2026-07-09 03:03:53.173438+00:00"}}