{"status":"available","doknr":"OLD286607","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0518.3K82.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"3 K 82/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils einem Drittel. \nGerichtskosten werden nicht erhoben. \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nIm April 1996 beantragten die Kläger erstmals beim Beklagten die Bewilligung \nvon Hilfe zum Lebensunterhalt. Es wurde ausgeführt, es bestünden bei der Mutter \nder Klägerin zu 2. Schulden in Höhe von 48.000,00 DM. Sämtliche Sparguthaben \nseien aufgelöst. Es sei nunmehr kein Geld mehr vorhanden. Mit Bescheid vom \n11. Juni 1996 bewilligte der Beklagte daraufhin für die Kläger ab dem 23. April 1996 \nHilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes \n- BSHG -. Mit Bescheid vom 21. Februar 2001 stellte der Beklagte die gemäß \nAbschnitt II des Bundessozialhilfegesetzes gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zum \n28. Februar 2001 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Rahmen der Über-\nprüfung der Berechtigung des Sozialhilfebezugs seien die Kläger unter dem \n08. Februar 2001 aufgefordert worden, vollständige und ergänzende Angaben zu \nihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und die \nnotwendigen Unterlagen und Beweismittel einzureichen. Insbesondere seien die \nKläger aufgefordert worden, mitzuteilen, welchen Zahlungen die monatlichen \nÜberweisungen an das Kreiskirchenamt E. -N. dienten und seit wann und zu \nwelchen Vergütungen der Kläger zu 3. geringfügig beschäftigt sei. Zudem seien \nKontoauszüge ab dem 01. Juli 2000 und ein Finanzstatus angefordert worden. Die \nhierzu erforderlichen Angaben hätten die Kläger nur zum Teil erbracht. Aus den \nUnterlagen habe sich ergeben, dass auf dem Konto der Kläger Zahlungen mit dem \nVermerk „Gesellschaft für U. Gehalt\" eingegangen seien. Ebenso sei \nregelmäßig ein Betrag von 50,00 DM mit dem Vermerk S. monatlich abgebucht \nworden. Die Kontoauszüge wiesen für den Monat Dezember 2000 lediglich eine \nBarabhebung von 500,00 DM auf, zum Ende des Monats Dezember habe ein \nGutachten in Höhe von 3.262,66 DM bestanden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie \nund auf welche Weise die Kläger ihren Lebensunterhalt sichergestellt haben. Die \nbisher vorliegenden Unterlagen ließen eine verlässliche Einschätzung der \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger nicht zu, da das \nNichtvorhandensein eigener Mittel aber Voraussetzung für die Bewilligung von \nHilfeleistungen sei und dies nicht nachgewiesen sei, sei die Hilfe zum \nLebensunterhalt einzustellen.\n\n3\n\nUnter dem 28. Februar 2001 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die \nEinstellung der Sozialhilfe. Sie führten aus, die Einnahmen aus Gehalt resultierten \naus geringfügigen Beschäftigungen des Klägers zu 3. Im Dezember 2000 seien \nlediglich 500,00 DM vom Konto abgehoben worden, weil dort im November 2000 \netwa 150,00 DM Soll bestanden habe. Der Lebensunterhalt sei von 400,00 DM \nbestritten worden, die vom Sparkonto abgehoben worden seien. Was die Sparraten \nangehe, so würden 50,00 DM monatlich für den Gebrauch zurückgelegt und \n50,00 DM auf ein Sperrkonto eingezahlt. Dieses Konto sei für März 2001 gekündigt \nworden. Die Höhe des Dezemberguthabens ergebe sich aus einem Guthaben auf \ndem Konto von 515,00 DM sowie den Sozialhilfeleistungen für Januar 2001 in Höhe \nvon etwa 1.900,00 DM. Hinzu kämen 215,00 DM Krankenhaustagegeld für einen \nAufenthalt des Klägers zu 1. im November 2000 im Krankenhaus. 710,00 DM seien \nfür den Kläger zu 3. als Bafög-Leistungen für die Monate Dezember und Januar \nüberwiesen worden. Das Guthaben Ende Dezember sei im Übrigen inzwischen \naufgebraucht. 1.500,00 DM seien für den Lebensunterhalt aufgewendet worden, \n1.200,00 DM seien an Kosten (Miete etc.) entstanden. \n\n4\n\nNach weiteren Ermittlungen und Einvernahme der Mutter der Klägerin zu 2. als \nZeugin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2001 den \nWiderspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Rahmen der \nturnusmäßigen Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei festgestellt worden, \ndass die Kläger die erhaltenen Sozialhilfeleistungen nicht ausschließlich zur \nSicherstellung des Lebensunterhalts verwenden. So würden regelmäßig monatliche \nBelastungen getragen, bei denen der notwendige Bedarf nicht bestehe. Von \nerhaltenen Zahlungen würden 100,00 DM monatlich Sparraten gezahlt, monatlich \n83,57 DM an den Kirchenkreis für ein Grundstück H. sowie Zahlungen an \nVersicherungen in Höhe von monatlich 97,00 DM getätigt. Darüber hinaus seien \n50,00 DM monatlich an Heizkosten gezahlt worden, ohne dass dies gegenüber dem \nSozialamt geltend gemacht worden sei. Unabhängig davon würden Jahresbeiträge \nfür den ADAC, die Kfz-Steuer und Versicherung, für eine Vereinsmitgliedschaft sowie \nerhebliche Zahlungen an B. D. und C. getätigt. Zur Sicherstellung des \nLebensunterhaltes für drei Personen verblieben durchschnittlich Beträge zwischen \n600,00 DM und 1.000,00 DM monatlich. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sei \ndavon auszugehen, dass die Kläger offensichtlich über Einkünfte unbekannter Höhe \nverfügten, die sie in die Lage versetzten, den Lebensunterhalt zumindest teilweise \nohne Sozialhilfe sicherzustellen. Die hierfür abgegebene Erklärung, die Kläger \nwirtschafteten sparsam und lebten teilweise von der Unterstützung ihrer Mutter, \nräumten die aufgeworfenen Zweifel nicht aus. Das Verbraucherverhalten der Kläger \norientiere sich nicht an unteren Einkommensgruppen, die darauf angewiesen seien, \nSonderangebote im Einzelhandel wahrzunehmen. Auch bei der Annahme \ngelegentlicher finanzieller Unterstützungen durch die Mutter wären sie aufgrund ihres \nEinkommens nicht in der Lage, nicht notwendige Zahlungen von monatlich \n300,00 DM zu tätigen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Klägerin zu 2. \nEigentümerin eines PKW sei, dessen laufende Kosten nicht durch die \nnachgewiesenen Einnahmen getragen werden könnten. Es trete hinzu, dass der \nKläger zu 3. seit dem 01. Dezember 2000 keine Sozialhilfeleistungen mehr erhalte, \nda er eine Ausbildung an der Staatlich Anerkannten Lehranstalt für Physiotherapie \nbegonnen habe und infolgedessen Bafög-Leistungen bekomme. Für den Besuch der \nSchule habe der Kläger zu 3. sich verpflichtet, monatlich Gebühren in Höhe von \n780,00 DM zuzüglich Lernmaterial zu zahlen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die \nGesamtkosten in Höhe von 28.000,00 DM aus dem Familieneinkommen finanziert \nwerden sollten, jedenfalls reiche das Einkommen des Klägers zu 3. aus der \nNebentätigkeit und die Bafög-Zahlungen in Höhe von 375,00 DM nicht zur \ngleichzeitigen Zahlung der Lehrgangskosten und zur Sicherung des \nLebensunterhalts. Auch seien die Angaben der Mutter der Klägerin zu 2. über die zur \nUnterstützung der Kläger geleisteten Zahlungen unterschiedlich. Detaillierte \nNachweise hierzu seien nicht erbracht worden. Infolgedessen seien die \nmaßgeblichen wirtschaftlichen Umstände der Kläger nicht aufgeklärt mit der Folge, \ndass der Widerspruch zurückzuweisen sei. \n\n5\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde den Klägern zu 1. und 2. am 21. Dezember \n2001 zugestellt.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 09. Januar 2002 Klage erhoben. Zur Begründung wird \nausgeführt, die monatlichen Sparraten von 100,00 DM seien eingerichtet worden, um \ndas von der Mutter der Klägerin zu 2. geliehene Geld zurückzahlen zu können. Die \nMutter der Klägerin zu 2. habe vor 1996 für die Klägerin einen Kredit bewilligt. Die \nZahlungen an den Kirchenkreis dienten einem Garten, der den Klägern bereits seit \n1990 gehöre. Dies sei dem Beklagten auch bekanntgewesen. Auch die \nVersicherungen seien seit längerer Zeit bekannt. Die ADAC-Beiträge und Kfz-Steuer \nsowie die Versicherungen werden zwar vom Konto der Klägerin abgebucht, aber von \nder Mutter der Klägerin zu 2. gezahlt. Die Sportvereinsbeiträge seien \nMitgliederbeiträge, die zu Beginn des Jahres abgezogen würden. Die Bestellungen \nbei B. seien für die Verwandtschaft auch erfolgt. Das Kaufen von Lebensmitteln \nbei C. sei aus Bequemlichkeit erfolgt. Im Übrigen würden die Klägerin durch die \nMutter der Klägerin zu 2. unterstützt. Das Auto sei im Jahre 1988 von den Eltern der \nKlägerin zu 2. angeschafft worden. Es diene dazu, die Mutter der Klägerin zu 2. in \nden Urlaub und zu ihren Geschwistern zu fahren. Die Schule des Klägers zu 3. \nwerde nicht bezahlt. Im Übrigen habe die Mutter der Klägerin zu 2. bisher \n26.000,00 DM geliehen. \n\n7\n\nIm Übrigen sei es möglich, eine dreiköpfige Familie, was Lebensmittel angehe, \nmit 200,00 DM wöchentlich mit Lebensmitteln zu versorgen. Von März 2001 bis \nSeptember 2002 habe die Mutter der Klägerin im Übrigen 750,00 DM monatlich \ngezahlt. Über die Zahlung der Ausbildungskosten des Sohnes bestehe eine \nZahlungsvereinbarung der ausbildenden Schule.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2001 \nund den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom \n17. Dezember 2001 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, den Klägern für die Zeit vom 01. März 2001 bis \nzum 31. Dezember 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt nach \nden Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zu \nbewilligen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen \nund führt weiter aus, ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge ergebe sich \nbezüglich des verfügbaren Einkommens der Klägerin ein Mehrbedarf von etwa \n300,00 DM für finanzielle Verpflichtungen, die über das Maß hinausgehen, was nach \nallgemeiner Lebenserfahrung von Sozialhilfeleistungen bestritten werden könne. \nAuch wenn unterstellt werde, dass die Mutter der Klägerin zu 2. gelegentlich \nfinanzielle Unterstützung leiste, erkläre das nicht, mit welchen Einkünften diese \nAusgaben getätigt werden könne. Folge man den Ausführungen der Kläger, habe \nFrau G. den Klägern bereits bei der ersten Antragstellung ein erhebliches \nDarlehen von mindestens 35.000,00 DM zur Verfügung gestellt. Angeblich würden \nlaufend die Grundkosten des PKW finanziert. Nunmehr seien erneut 26.000,00 DM \nzur Verfügung gestellt worden. Frau G. verfüge selbst nur über ein Einkommen \nvon etwa 2.000,00 DM. Dass aus diesem Einkommen mehr als hohe Ersparnisse \ngetätigt werden könnten, um sie den Klägern zur Verfügung zu stellen, sei nicht \nnachvollziehbar und auch nicht nachgewiesen worden. Im Übrigen sei darauf \nhinzuweisen, dass die Kläger die Nutzung des PKW trotz ausdrücklicher Befragung \nnicht angegeben hätten. Es sei auch in keiner Weise nachvollziehbar erklärt, wie bei \ndiesem Fahrzeug älteren Baujahrs die nicht unerheblichen Kosten für Unterhalt und \nWartung sowie für den laufenden Betrieb finanziert würden. Soweit die Klägerin zu 2. \nangebe, die regelmäßigen Abbuchungen für B. D. resultierten aus der \nBestellung auch für Verwandte und Bekannte, sei dies nicht glaubwürdig. Im \nRahmen der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Klägerin als selbständige \nBeraterin tätig sei. Die Angabe der Klägerin zu 2., es gebe hieraus kein Einkommen, \nsei nicht glaubwürdig. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 3. nach \nwie vor die Schule für Physiotherapie besuche und ein monatliches Schulgeld vom \n780,00 DM entrichten müsse. Auch wenn die Schulbeträge derzeit nicht bezahlt \nwerden sollten, sei unverständlich, aus welchen Grund eine derart hohe finanzielle \nVerpflichtung eingegangen worden sei, zumal klar gewesen sei, dass diese Kosten \nnicht aus Sozialhilfemitteln finanziert werden könnten.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese \nwaren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nIm Einverständnis mit den Beteiligten kann nach § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entschieden \nwerden.\n\n17\n\nDie Klage des Klägers zu 3. ist unzulässig. Die angefochtenen Bescheide \nbetreffen lediglich Leistungen auf Hilfe zum Lebensunterhalt für die Kläger zu 1. und \n2. Der Kläger zu 3. war im klageerheblichen Zeitraum von Februar bis zum \nDezember 2001 Schüler des Berufsfortbildungswerks als staatlich Anerkannte \nLehranstalt für Physiotherapie und befand sich daher in einer im Rahmen des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähiger \nAusbildung, für die er im Lauf des Jahres 2001 auch eine entsprechende Förderung \nausweislich des vorliegenden Bescheids vom 14. Dezember 2000 ihn Höhe von \nmonatlich 355,00 DM erhalten hat. Damit scheidet gemäß § 26 BSHG ein Anspruch \ndes Klägers auf die Hilfeleistungen nach dem Abschnitt II des \nBundessozialhilfegesetzes ohnehin aus. Im Übrigen befassen sich die \nangefochtenen Bescheide lediglich mit den Ansprüchen auf Hilfe zum \nLebensunterhalt hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. Es ist nicht erkennbar, dass der \nim Jahre 2001 volljährige Kläger gegen die streitbefangenen Bescheide in eigener \nPerson Widerspruch erhoben hat. Jedenfalls für ihn fehlt es an der Durchführung \neines Widerspruchsverfahrens und damit an einer Sachentscheidungsvoraussetzung \nfür die hier in seinem Namen durch die Kläger zu 1. und 2. erhobene \nVerpflichtungsklage. Mangels Klagebefugnis und Durchführung des Vorverfahrens \nsind die Sachentscheidungen Voraussetzung für eine zulässige Klage insoweit nicht \ngegeben.\n\n18\n\nDie im Übrigen von den Klägern zu 1. und 2. erhobene Verpflichtungsklage ist \nzulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt in der Zeit von März 2001 bis zum \nDezember 2001. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig.\n\n19\n\nIn diesen Entscheidungen ist zutreffend ausgeführt worden, dass nach § 11 \nAbs. 1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt nur erhält, wer nach dem eigenen \nEinkommen oder Vermögen nicht in der Lage ist, den lebensnotwendigen Bedarf aus \neigenen Mitteln zu bestreiten. Dabei ist bei Eheleuten das jeweilige Einkommen und \nVermögen gemeinsam dem geltend gemachten Bedarf gegenüber zu stellen. \nSozialhilfe kann im Rahmen dieser Vorschrift nur derjenige erhalten, der nachweist, \ndass das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, die notwendigen \nAusgaben des täglichen Lebens zu bezahlen. Zu Recht gehen die angefochtenen \nBescheide deshalb davon aus, dass es den Klägern nicht gelungen ist, zu beweisen, \ndass die für den Lebensunterhalt notwendigen Mittel ihnen nicht zur Verfügung \nstehen.\n\n20\n\nInsoweit verweist die Kammer zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, auf \ndie zutreffenden Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und \nim Klageverfahren. Ergänzend hierzu wird noch auf folgendes hingewiesen:\n\n21\n\nIn den angefochtenen Bescheiden ist schon zu Recht darauf hingewiesen \nworden, dass die Kläger durch den Abschluss von Versicherungen, die Kosten des \nGartengrundstücks und die monatlichen Sparraten von 100,00 DM regelmäßige \nKosten hatten, die mit den eines bescheidenen Lebensverhältnissen orientierten \nHilfeleistungen des Beklagten im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht \nvereinbar sind. Schon die dauerhafte Inkaufnahme der insoweit unstreitigen \nAufwendungen steht der Annahme, die Kläger seien in der Vergangenheit allein auf \ndie Einnahmen aus den Sozialhilfebezügen und dem Kindergeld zur Bewältigung der \nAusgaben des täglichen Lebens angewiesen gewesen, entgegen. Dieses Bild \nverschiebt sich zu Lasten der Kläger noch dadurch, dass insbesondere ab Sommer \n2000 erhebliche Telefonkosten abgerechnet worden sind, die mit einer bescheidenen \nLebensführung schwer in Übereinstimmung zu bringen sind. Es tritt hinzu, dass die \nKläger über diese außergewöhnlichen Ausgaben hinaus auch noch Kosten bewältigt \nhaben, die mit den Bedürfnissen eines auf Sozialhilfe angewiesenen Haushalts nicht \nvereinbar sind. Das gilt weniger für die Vereinsbeiträge bei der E1. T. , aber \nganz sicher für die mit der Kfz-Haltung verbundenen Steuer- und \nVersicherungskosten, die Zahlung von Rundfunkgebühren, die Mitgliedschaft im \nADAC und die Kosten einer Rechtsschutzversicherung. Rechnet man diese \nAusgaben den ständigen Aufwendungen für das H1. , die \nKrankenversicherungen und die Sparraten hinzu, so verbleibt für das tägliche Leben \nein monatlicher Betrag, der allenfalls die Hälfte der für einen Dreipersonen Haushalt \nfür das tägliche Leben zu verwendenden Regelsätze ausmacht und dies auch nur \ndann, wenn die durchschnittlichen Ausgaben für B. D. und C. auf die \nAusgaben an den Lebensunterhalt angerechnet werden. Dabei hat der Beklagte \nrichtig darauf hingewiesen, dass weder der Einkauf von Lebensmitteln bei C. \nnoch die Anschaffung von Kosmetika bei B. D. mit den Gegebenheiten eines \nauf bescheidene Lebensumstände hingewiesenen Haushalts zu vereinbaren ist. \n\n22\n\nMit diesen für das tägliche Leben verfügbaren Einkommen liegen die Kläger auch \nüber den gesamten geltend gemachten Zeitraum wesentlich Unterhalt des Satzes, \nder nach § 25 BSHG nach ständiger Rechtsprechung als für den Lebensunterhalt \nunerlässlich angesehen wird. Eine solche sparsame Haushaltsführung mag für \nmehrere Monate letztlich möglich sein, nach Überzeugung des Gerichts ist es aber \nausgeschlossen, dass eine solche Lebensführung über Jahre hindurch \naufrechterhalten werden kann.\n\n23\n\nDie Angabe der Kläger, die entsprechenden Lücken in den Nachweisen seien \ndurch ständige Darlehen der Mutter der Klägerin zu 2. ausgeglichen worden, ist nach \nÜberzeugung des Gerichts nicht glaubhaft. Dagegen spricht nicht nur, dass über die \nZahlungen und deren Herkunft ein Nachweis nicht erbracht werden konnte, sondern \nauch die Einlassung der Klägerin zu 2. im Erörterungstermin am 05. März 2004, \nwonach die Mutter der Klägerin zu 2. angeblich in der Zeit von März 2001 bis \nSeptember 2002 monatlich 750,00 DM an die Kläger gezahlt haben soll. Abgesehen \ndavon, dass für Zahlungen in dieser regelmäßigen Höhe den vorliegenden \nUnterlagen nichts entnommen werden kann und die beim Beklagten aufgenommene \nZeugenaussage der Mutter der Klägerin auch eine solche regelmäßige Zahlung auch \nnicht in Ansätzen erkennen lässt, ist die weitere Eingabe der Klägerin zu 2. im \nErörterungstermin, die Schulden bei ihrer Mutter beliefen sich auf die monatlich \n750,00 DM für die Zeit von März 2001 bis September 2002 nicht nachvollziehbar. \nAllein den Verwaltungsvorgängen des Beklagten sind Vorträge der Kläger über \nDarlehen der Mutter der Klägerin zu 2. in Höhe von insgesamt 62.000,00 DM zu \nentnehmen, von denen allerdings 48.000,00 DM bereits 1996 bestanden haben \nsollen. Rechnet man dann noch hinzu, dass die Kläger angegeben haben, ihr Auto \nsei gleichfalls von den Eltern der Klägerin zu 2. finanziert worden, so ist offenkundig, \ndass die Angaben über die angebliche Unterstützung durch die Mutter der Klägerin \nnicht nachvollziehbar und bewiesen sind.\n\n24\n\nVor diesem Hintergrund ist auch die Tatsache zu würdigen, dass die Kläger trotz \ndes Sozialhilfebezuges jahrelang monatlich 100,00 DM auf Konten eingezahlt haben, \ndie nach den Angaben der Kläger in der Klageschrift dazu dienen sollten, \nbestehende Darlehen bei der Mutter der Klägerin zurückzahlen zu können. Dass \ndiese Zielsetzung nie verfolgt worden ist, ergibt sich nicht nur daraus, dass die Kläger \nangegeben haben, teilweise auf ihre Sparkonten zurückgegriffen zu haben, um den \nDispositionskredit auf dem Konto während des Sozialhilfebezuges nicht in Anspruch \nnehmen zu müssen. Entscheidender ist aber, dass es schlechthin keinen Sinn \nmacht, dass Sparraten auch noch weiter gezahlt wurden, nachdem der Beklagte die \nSozialhilfe eingestellt hat und die Kläger angeblich nur von den Verdiensten des \nKlägers zu 3., dem Kindergeld und Unterstützungen durch die Mutter der Klägerin zu \n2. gelebt haben.\n\n25\n\nDie Unhaltbarkeit der Angaben der Kläger zu ihren Ausgaben wird im Übrigen \ndadurch verstärkt, dass die Klägerin zu 2. unstreitig Eigentümerin eines Pkws und \ndieser ersichtlich auch genutzt wird. Die Angabe der Klägerin, die Kosten des PKW \nwürden von der Mutter der Klägerin zu 2. ebenfalls bezahlt, findet in den Unterlagen, \ndie vorgelegt worden sind, keinen nachvollziehbaren Beleg und ist auch von der \nMutter der Klägerin bei ihrer Zeugenvernehmung durch den Beklagten nicht bestätigt \noder auch nur erwähnt worden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Angabe, \ndie Steuer- und Versicherungskosten sowie der Kaufpreis seien nicht von den \nKlägern selbst gezahlt worden, nichts darüber aussagt, wie die Betriebskosten und \ndie Wartungskosten des Fahrzeugs sowie die notwendigen Benzinkosten finanziert \nworden sind. Hierfür ergibt sich aus dem von den Klägern vorgelegten Unterlagen \nkein nachvollziehbarer Spielraum. Weiter konnten die Kläger in keiner Weise dartun, \nwie die Ausbildung des Klägers zu 3. finanziert worden ist. Der Beklagte hat \nzutreffend darauf hingewiesen, dass schon der Abschluss des Ausbildungsvertrages \nbeim Berufsfortbildungswerk nicht mit den Gegebenheiten eines auf Sozialhilfe \nangewiesenen Haushalts zu vereinbaren ist. In dem Vertrag ist ausdrücklich als \nGebühr für die Ausbildung zum Staatlich anerkannten Physiotherapeuten eine \nGesamtbelastung von 28.080,00 DM ausgewiesen, auf die sich der Kläger zu 3. bei \nAufnahme der Maßnahme eingelassen hat. Dass eine solche Unterschrift nicht \ngeleistet wird, ohne dass man sich über die Finanzierung im einzelnen klargeworden \nist, ist für die Kammer selbstverständlich. Die Angabe der Kläger, sie hätten gedacht, \ndiese Dinge würden von der Sozialhilfe gezahlt bzw. den Mitteln nach dem \nAusbildungsförderungsgesetz finanziert werden können, ist schlicht lebensfremd. Im \nÜbrigen ist festzuhalten, dass der Kläger zu 3. trotz der fehlenden \nFinanzierungsmöglichkeiten die Ausbildung abgeschlossen hat. Die Angabe der \nKlägerin zu 2. im Erörterungstermin vom 05. März 2004, hierüber sei eine \nRatenzahlungsvereinbarung mit Zahlungen von 50,00 DM monatlich abgeschlossen \nworden, haben die Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht nicht nachvollziehbar \nbelegt. \n\n26\n\nDass die Kosten der Ausbildung sich im Übrigen nicht allein auf die \nLehrgangsgebühren, sondern auch auf die damit verbundenen nicht unerheblichen \nLernmittelkosten erstreckt haben, sei nur angemerkt. \n\n27\n\nDarüber hinaus hat die Kammer keinen Zweifel an der Auskunft der B. D. \nGmbH vom 28. Dezember 2001, mit der bestätigt worden ist, dass die Klägerin zu 2. \nals B. -Beraterin selbständig tätig ist und auf Provisionsbasis arbeitet. Die Angabe \nder Klägerin, sie erziele aus dieser immerhin von der B. D. GmbH bestätigten \nTätigkeit kein Einkommen, ist schlechthin unglaubhaft und bestätigt das Bild, dass \ndie Kläger nicht bereit sind, ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen.\n\n28\n\nIn diesem Zusammenhang ist durchaus von Bedeutung, dass auch nicht \nnachvollziehbar ist, wie die Kläger seit Klageerhebung ihren Lebensunterhalt \nfinanzieren. Da Zahlungen durch die Mutter der Klägerin angeblich im September \n2002 eingestellt worden sind, der Kläger zu 3. aber danach noch in der Ausbildung \ngewesen ist und allenfalls aus Nebentätigkeit geringfügige Einnahmen neben seinem \nBafögbezug hatte, ist völlig unverständlich, wie die Wohnungskosten und die \nLebenshaltungskosten weiterhin finanziert werden konnten. Der Bitte des Gerichts, \nhierzu Belege vorzulegen, sind die Kläger ebenfalls ohne jede Begründung nicht \nnachgekommen. Auch dies bestätigt die Einschätzung der Kammer, dass die Kläger \nauch derzeit über nicht offengelegte Einnahmen verfügen. Auch dieser Umstand \nrechtfertigt den Schluss, dass im klageerheblichen Zeitraum entsprechend \nEinkommen und Vermögen vorhanden gewesen ist, das die Kläger für ihren \nLebensunterhalt verwertet haben.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-18/3-k-82-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-18/3-k-82-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286607","retrieved":"2026-07-09 03:04:02.492534+00:00"}}