{"status":"available","doknr":"OLD286682","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0513.13K5445.00.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"13 K 5445/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger hinsichtlich der \nStraßenreinigungsgebühren die Klage zurückgenommen hat und soweit das \nVerfahren hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 272,90 betreffend die \nHeranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für das Grundstück T. -im-\nI. -Q. 17 in der Hauptsache erledigt ist.\n\nDie Grundbesitzabgabenbescheide vom 2. Februar 2000 - betreffend das \nGrundstück T. -im-I. -Q. 17 in der Gestalt des Änderungsbescheids \nvom 25. September 2000 - und die Widerspruchsbescheide vom 31. August \n2000 und 10. Oktober 2000 werden hinsichtlich der Entwässerungs- und \nAbfallentsorgungsgebühren aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu \n9/10.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Grundstücke T. -im-I. -Q. 15 und \n17 sowie J. C. 15 in H. .\n\n3\n\nDurch Grundbesitzabgabenbescheide vom 2. Februar 2000 zog der \nBeklagte den Kläger für das Jahr 2000 u. a. zu Schmutzwassergebühren in \nHöhe von 5.113,76 DM, zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von \n1.746,99 DM, zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 6.003,80 DM und \nzu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 1.791,00 DM heran.\n\n4\n\n1. Die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren (Schmutzwasser- und \nNiederschlagswassergebühren) beruhte auf der Gebührensatzung vom 22. \nDezember 1999 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und \nden Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - \nder Stadt H. vom 14. Februar 1990 (nachfolgend \nEntwässerungsgebührensatzung genannt). Danach betrugen die \nGebührensätze gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) und b) \nEntwässerungsgebührensatzung für Benutzer, die nicht Mitglieder von \nEntwässerungsverbänden waren und auch kein Niederschlagswasser oder \nunterirdisch anfallendes Wasser über Pump-, Hebe- oder sonstige technische \nEinrichtungen einleiteten, 2,48 DM pro cbm Frischwasserverbrauch für die \nSchmutzwassergebühr und 1,41 DM pro qm bebauter und/oder befestigter \nGrundstücksfläche für die Niederschlagswassergebühr.\n\n5\n\nDie Aufgabe der Abwasserbeseitigung wurde durch die \neigenbetriebsähnliche Einrichtung H1.-----kanal wahrgenommen, die das im \nEigentum der Stadt stehende Kanalnetz „gepachtet\" hatte. \n\n6\n\nDie Gebührensätze waren aufgrund einer Gebührenbedarfsberechnung \nermittelt, die von einem Gesamtgebührenbedarf in Höhe von 74.621.300 DM \nausging. Darin waren unter der Position „Pacht unbewegl. Vermögen\" nach \ndem Wiederbeschaffungszeitwert berechnete Abschreibungen in Höhe von \n11.184.300 DM enthalten. Bei einer Abschreibung nach Anschaffungswerten \nhätte sich nach den Berechnungen des Beklagten lediglich ein Betrag in Höhe \nvon 4.573.200 DM ergeben.\n\n7\n\nUnter der vorgenannten Position waren weiterhin kalkulatorische Zinsen \nin Höhe von 23.215.000 DM angesetzt. Dieser Betrag war ausgehend vom \nAnschaffungsrestwert und unter Berücksichtigung des aus Zuweisungen und \nKostenbeteiligungen Dritter bestehenden Abzugskapitals nach einem \nNominalzins von 8 % errechnet worden.\n\n8\n\nDarüber hinaus war in den in der Gebührenbedarfsberechnung \nangesetzten Personalkosten ein Aufwand für Versorgungsempfänger in Höhe \nvon 143.400 DM enthalten. Dieser errechnete sich nach dem für die Stadt \nH. im Jahr 2000 geltenden Verhältnis des Gesamtaufwandes für \nVersorgungsempfänger zum Gesamtaufwand für aktive Beamte von rd. 67 % \nbezogen auf die bei H1.-----kanal in diesem Zeitraum voraussichtlich \nanfallenden Personalkosten für aktive Beamte.\n\n9\n\nFerner waren als „Verwaltungs- und Gemeinkosten\" Kosten für \nGemeindeorgane (Oberbürgermeister, Dezernent für Planen, Bauen und \nUmwelt, Stadtkämmerer) in Höhe von 36.000 DM berücksichtigt.\n\n10\n\nDie an die Abwasserverbände (F. und M. ) zu \nleistenden Beiträge wurden in der durch die vorläufigen Leistungsbescheide \nvom 4. November 1999 bzw. 11. November 1999 geltend gemachten Höhe \nberücksichtigt. In dem an die F. zu zahlenden Beitrag in Höhe \nvon 22.461.514 DM waren auch Kosten für die Rückführung von bisher zur \nAbleitung von Schmutzwasser genutzten Gewässern in einen naturnahen \nZustand enthalten. \n\n11\n\nNach Ziff. 2.1 Abs. 2 der Veranlagungsgrundsätze der F. für \ndas Haushaltsjahr 2000 werden, soweit es die örtlichen Verhältnisse \nzulassen, nach einer Gesamtkonzeption der F. verschmutztes \nWasser und Bachwasser im Sinne einer ökologischen Verbesserung des \nF1. voneinander getrennt. Die Kosten werden, da die genannten \nGewässer und Anlagen ein einheitliches Gesamtwerk bilden, von allen \nVorteilhabenden und Schädigern im Rahmen einer \nGemeinschaftsveranlagung gemeinsam getragen und auf die Genossen \nverteilt, die im Genossenschaftsgebiet Wasser zuführen, Flächen zu vertreten \nhaben oder in deren Bergwerken Kohle abgebaut wurde bzw. werden soll. \n\n12\n\nDie durch den ökologischen Umbau des F2. bedingten anteiligen \nGenossenschaftsbeiträge der Stadt H. beliefen sich im \nVeranlagungszeitraum 2000 auf rd. 150.000 DM. Hierbei handelte es sich \nnach Angaben der F. im Wesentlichen um Vorplanungskosten \nzum Auffinden geeigneter Kanaltrassen für die Abwasserableitung und von \nStandorten für die Regenwasserbehandlung, die parallel zu den heutigen \nSchutzwasserläufen angeordnet werden sollen. \n\n13\n\nDie Betriebsabrechnung für die Schmutz- und \nNiederschlagswasserbeseitigung für das Jahr 2000 ergab bei \nBerücksichtigung der Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert \neinen Überschuss in Höhe von 1.217.070 DM.\n\n14\n\n2. Der Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren lag die \nGebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt \nH. vom 16. November 1993 in der Fassung der 9. Änderungssatzung \nvom 17. Dezember 1999 (nach- \nfolgend Abfallentsorgungsgebührensatzung genannt) zugrunde. Die Höhe der \nJahresgebühren bestimmte sich nach der Zahl und Größe der zur Verfügung \nstehenden Restmüllgefäße und der Häufigkeit der Entleerung. \n\n15\n\nBei wöchentlich einmaliger Entsorgung betrugen die Gebühren für einen \n80-Liter Müllgroßbehälter 200,15 DM, für einen 120-Liter Müllgroßbehälter \n286,55 DM, für einen 240-Liter Müllgroßbehälter 545,80 DM, für einen 1.100-\nLiter Müllgroßbehälter zur nicht ausschließlich gewerblichen Nutzung \n2.478,75 DM und für einen 1.100-Liter Müllgroßbehälter zur ausschließlich \ngewerblichen Nutzung 1.913,35 DM (jeweils bei einer Länge des \nTransportweges unter 15 m). \n\n16\n\nDie der Veranlagung zugrunde gelegten Gebührensätze basierten auf \neiner Gebührenbedarfsberechnung, die von Gesamtkosten der \nAbfallentsorgung in Höhe von 49.087.000 DM ausging. Hierauf basierend \nbeliefen sich die auf die Behälter umzulegenden Kosten nach Abzug \nveranschlagter Erlöse und Gebühren für Einzelleistungen sowie für längere \nTransportwege auf 45.767.200 DM (einschließlich Containerabfuhr). \n\n17\n\nDie Abschreibungen auf das bewegliche Anlagevermögen waren nach \ndem Wiederbeschaffungszeitwert ermittelt und betrugen 2.010.000 DM; die \nBerechnung der kalkulatorischen Zinsen erfolgte mit 7 % auf den \nAnschaffungsrestwert. Abschreibungen auf das bewegliche Anlagevermögen \nnach Anschaffungswerten hätten nach Angaben des Beklagten 1.955.000 DM \nbetragen. \n\n18\n\nIn den Gesamtkosten waren Versorgungskostenanteile in Höhe von etwa \n96.000 DM sowie in - nach Angaben des Beklagten - geringem Umfang \nPersonalkostenanteile für Gemeindeorgane berücksichtigt. \n\n19\n\nIn den angesetzten Kosten waren zudem Kosten für die \nBioabfallentsorgung enthalten, die über das Restmüllgefäß erfolgte. \nBiotonnen standen nicht zur Verfügung. \n\n20\n\nNach § 5 Abs. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt \nH. vom 16. November 1993 in der Fassung der Änderungssatzung \nvom 28. Mai 1999 (nachfolgend Abfallentsorgungssatzung genannt) wird das \nbereitzustellende Behältervolumen, wenn an dem der Abfallentsorgung \nangeschlossenen Grundstück neben dem Restmüllbehälter keine weiteren \nErfassungssysteme für Abfall genutzt werden, auf der Grundlage eines \ndurchschnittlichen Abfallanfalls von 35 Litern je Person und Woche ermittelt. \nFür den Fall, dass zusätzlich ein Teil des Abfalls mittels Eigenkompostierung \neiner Verwertung zugeführt wird, wird ein reduzierter durchschnittlicher \nAbfallanfall von 25 Litern je Person und Woche angenommen. Für jedes für \nWohnzwecke oder gewerbliche Zwecke genutztes Grundstück ist mindestens \nein 80-Liter Müllgroßbehälter vorzuhalten. \n\n21\n\nEin Gebührenabschlag nach § 9 Abs. 2 Satz 7 des Landesabfallgesetzes \n(LAbfG) in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung des Gesetzes zur \nÄnderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender \nVorschriften vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 666) ist in der \nAbfallentsorgungsgebührensatzung nicht vorgesehen. \n\n22\n\nDie Betriebsabrechnung für das Jahr 2000 wies eine Kostenunterdeckung \nvon 623.336 DM auf.\n\n23\n\nGegen die Grundbesitzabgabenbescheide vom 2. Februar 2000 legte der \nKläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom \n31. August 2000 und 10. Oktober 2000 zurückwies. \n\n24\n\nHiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, mit der er sich im \nWesentlichen gegen die Höhe der Gebührensätze wendet. \n\n25\n\nNachdem der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25. September 2000 \ndie festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren betreffend das Grundstück \nT. -im-I. -Q. 17 für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2000 um \neinen Teilbetrag in Höhe von 272,90 ermäßigt hat, hat sich das Verfahren \ninsoweit in der Hauptsache erledigt. Des Weiteren hat der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2004 die Klage zurückgenommen, \nsoweit diese die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren betraf. \n\n26\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n27\n\ndie Heranziehungsbescheide vom 2. Februar 2000 - betreffend das \nGrundstück T. -im-I. -Q. 17 in der Gestalt des Änderungsbescheids \nvom 25. September 2000 - und die Widerspruchsbescheide vom 31. August \n2000 und 10. Oktober 2000 hinsichtlich der Entwässerungs- und \nAbfallentsorgungsgebühren aufzuheben.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nZur Begründung beruft der Beklagte sich im Wesentlichen darauf, dass \ndie jeweilige Gebührenkalkulation hinsichtlich des Ansatzes kalkulatorischer \nKosten im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung stehe. Der \nAnsatz von Personal- und Sachkostenanteilen für den Oberbürgermeister, \nden Dezernenten für Planen, Bauen und Umwelt sowie den Stadtkämmerer \nrechtfertige sich aus der Überlegung heraus, dass diesen zumindest mittelbar \neine Ergebnisverantwortung übertragen sei, die über eine bloße politische \nWillensbildung hinausgehe und im Gegensatz zu einer klassischen \nÄmterstruktur neben der Entscheidungsfindung zu einer Kontrollfunktion \nvergleichbar mit der eines Aufsichtsrates führe. \n\n31\n\nHinsichtlich der Frage eines Gebührenabschlags für Eigenkompostierer \nträgt der Beklagte unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der \nerkennenden Kammer Folgendes vor: In der Stadt H. existiere kein \ngesondertes System zur separaten Erfassung von Bioabfällen. Die \nEntsorgung derartiger Abfälle erfolge gemeinsam mit dem Hausmüll \nhauptsächlich über das Müllheizkraftwerk F3. /L. , für das er ein \nVeraschungsrecht erworben habe und im Gegenzug 23 % der Betriebskosten \ntrage, so dass keine gesonderten und getrennt ermittelbaren Kosten für die \nEntsorgung von Bioabfällen anfielen. Vor diesem Hintergrund müsse ein \npauschalierter Abschlag für Eigenkompostierer in Bezug auf die Menge des \ndurchschnittlichen Abfallanfalls, wie er in § 5 Abs. 3 Abfallentsorgungsatzung \nvorgesehen sei, als ausreichend angesehen werden. Soweit sich die \nvorgesehene Reduzierung bei einer Mindestrestmüllgefäßgröße von 80 Litern \nim Einzelfall nicht auswirke, sei dem durch die Möglichkeit der gemeinsamen \nNutzung von Abfallbehältern Rechnung getragen. \n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten im vorliegenden Verfahren (Beiakte Heft 1) sowie in den \nParallelverfahren \n13 K 4989/00 (Beiakten Hefte 2 bis 7) und 13 K 5331/00 (Beiakte Heft 2) \nBezug genommen. \n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nSoweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren \nzurückgenommen hat und soweit sich das Verfahren betreffend die \nVeranlagung zu Abfallentsorgungsgebühren für das Grundstück T. -im-I. \n-Q. 17 in Höhe eines Teilbetrags von 272,90 DM in der Hauptsache \nerledigt hat, ist das Verfahren gemäß \n§ 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in direkter bzw. \nentsprechender Anwendung einzustellen.\n\n35\n\nJ. Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig und begründet. \nDie angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheide vom 2. Februar 2000 in \nder Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. August 2000 und 10. \nOktober 2000 sind hinsichtlich der strittigen Entwässerungs- und \nAbfallentsorgungsgebühren rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n36\n\n1. Hinsichtlich der festgesetzten Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren stellt die Entwässerungsgebührensatzung der \nStadt H. vom 22. Dezember 1999 keine wirksame Rechtsgrundlage \ndar. Die in § 5 Abs. 1 lit. a) und b) der Satzung enthaltene Regelung der \nGebührensätze ist materiell-rechtlich unwirksam, weil sie gegen das aus § 6 \nAbs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) folgende Kostenüberschreitungsverbot verstößt. \n\n37\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll das vom Satzungsgeber \nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der \ngebührenpflichtigen Einrichtung oder Anlage nicht überschreiten. Kosten im \nSinne dieser Vorschrift sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \nansatzfähigen Kosten, § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. Unter \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen sind dabei solche Lehrmeinungen zu \nverstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht \nvertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung \ndarzustellen, und die zumindest teilweise Eingang in die \nbetriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben. \n\n38\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Kommunale Steuer-\nZeitschrift (KStZ) 1994, S. 213 ff.\n\n39\n\nAusgehend vom betriebswirtschaftlichen Ansatz sind Kosten der in Geld \nausgedrückte Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen zur Erstellung von \nLeistungen. Merkmal des Kostenbegriffs ist demnach ein leistungsbezogener \nGüterverzehr. Kosten können in der Gebührenkalkulation daher nur angesetzt \nwerden, wenn sie betriebsbedingt sind, d. h. durch die Leistungserstellung \nverursacht werden (Grundsatz der sog. Betriebsbedingtheit der Kosten). \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1990 \n- 2 A 2476/86 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1991, S. 180; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 27. \nFebruar 1996 - 2 S 1407/94 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-\nRechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1996, S. 593; Schulte /Wiesemann in: \nDriehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand März 2004, § 6 Rn. 54. \n\n41\n\nDie Gebührenbedarfsberechnung enthält unter Berücksichtigung des \nGrundsatzes der Betriebsbedingtheit zunächst im Rahmen des \nPersonalkostenansatzes nicht ansatzfähige Kosten, soweit der Beklagte auf \ndie eigenbetriebsähnliche Einrichtung H1.-----kanal entfallende, anteilige \nVersorgungskosten in Höhe von 143.400 DM berücksichtigt hat. Wie die \nKammer wiederholt und betreffend den Beklagten zuletzt mit Urteilen vom 11. \nDezember 2003 (vgl. etwa 13 K 3997/03) entschieden hat, dürfen die durch \nVersorgungsleistungen an Ruhestandsbeamte oder deren Hinterbliebene \nbedingten Personalkosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bei der \nGebührenkalkulation nicht angesetzt werden. Denn Versorgungsleistungen \nerweisen sich im Gegensatz zu Aufwendungen für in der \ngebührenrechnenden Einrichtung im Kalkulationszeitraum beschäftigte \nBeamte als betriebsfremd, da sie nicht dazu dienen, die Leistung der \nMitarbeiter in der Einrichtung zu erhalten. \n\n42\n\nSo auch bereits Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 10. April 2002 - \n11 K 1147/00 -, S. 11 f. des Urteilsabdrucks; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 \nRn. 168.\n\n43\n\nDer in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellte \nPersonalkostenansatz ist weiterhin überhöht, soweit in der Position \n„Verwaltungs- und Gemeinkosten\" Kostenanteile für den Oberbürgermeister, \nden Beigeordneten für Planen, Bauen und Umwelt sowie den Stadtkämmerer \nin Höhe von 36.000 DM enthalten sind. Die Kammer hält insoweit an ihrer \nebenfalls zuletzt mit Urteilen vom 11. Dezember 2003 vertretenen Auffassung \nfest, dass anteilige Kosten für sog. kommunale Leitungsorgane nicht zu den \nansatzfähigen Verwaltungsgemeinkosten gehören, weil deren Tätigkeiten \neinen nur mittelbaren Zusammenhang zu der Leistungserstellung aufweisen, \nim Übrigen aber Teil der allgemeinen Verwaltung sind und daher über den \nallgemeinen Haushalt finanziert werden müssen. \n\n44\n\nSo auch VGH BW, Beschluss vom 27. Februar 1996, \na. a. O.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November \n2002 - 9 LB 215/02 -, ZKF 2003, S. 153; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. \n171. \n\n45\n\nAusgehend von diesem Ansatz gehören zu den nicht ansetzbaren Kosten \nüber das anteilige Gehalt des Behördenleiters und Sitzungsgelder der \nVertretungskörperschaft hinaus auch anteilige Kosten für solche kommunalen \nEntscheidungsträger, denen kommunalverfassungsrechtlich eine besondere, \nder allgemeinen Verwaltungstätigkeit zuzuordnende Stellung zugewiesen ist. \nDaraus folgt, dass die vorliegend angesetzten anteiligen Personalkosten der \nstädtischen Beigeordneten (Kämmerer und Verwaltungsvorstand für Planen, \nBauen und Umwelt) - im Unterschied etwa zu Kosten für Dezernenten ohne \nBeigeordnetenstatus - im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung keine \nBerücksichtigung finden dürfen. Denn den Beigeordneten kommt nach dem \nGemeindeverfassungsrecht die Funktion einer an der Gemeindeführung \nunmittelbar teilnehmenden Spitzenkraft zu, die sie weit über die sonstigen \nGemeindebeamten hinaushebt und ihnen eine in den politischen Raum \nübergreifende Stellung verleiht. \n\n46\n\nVgl. zur Stellung der kommunalen Beigeordneten \nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht \nNordrhein-Westfalen, Stand: August 2003, § 71 Erl. 3.2; Rehn/Cron-auge/von \nLennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., Stand: \nJanuar 2004, § 71 Erl. I.\n\n47\n\nEs kann dagegen nicht festgestellt werden, dass der Ansatz von Kosten \nfür die Renaturierung der F4. in Höhe von rd. 150.000 DM, die in dem im \nVeranlagungszeitraum prognostizierten Verbandsbeitrag an die \nF. enthalten sind, gegen den Grundsatz der Betriebsbedingtheit \nverstößt. \n\n48\n\nGemäß § 7 Abs. 1 KAG NRW ist die Gemeinde berechtigt, die von ihr für \ndie Mitgliedschaft in einem Wasser- oder Bodenverband zu zahlenden \nBeiträge und Umlagen nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz \n2 KAG NRW durch Gebühren denjenigen aufzuerlegen, die Einrichtungen und \nAnlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch \nseine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Diese \nRegelung ermöglicht es der Gemeinde, anstelle der Erhebung einer \nselbständigen Abwälzungsgebühr die Verbandslasten in die \nBenutzungsgebühr, hier die Abwasserbeseitigungsgebühr, nach §§ 4 Abs. 2, \n6 KAG NRW einzubeziehen. Entscheidet sich die Gemeinde - wie vorliegend - \nfür diese Möglichkeit, gelten die allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätze \neinschließlich des Grundsatzes der Betriebsbedingtheit. Danach dürfen im \nRahmen einer Abwälzung der Verbandslasten über die von der Gemeinde \nerhobenen Benutzungsgebühren nur die Kostenbestandteile in die \nGebührenkalkulation einbezogen werden, die der Gemeinde für ihre \nVerbandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit der von ihr betriebenen \ngemeindlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung entstehen. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 1. September 1999 \n- 9 A 3342/98 -, S. 11-13 des Urteilsabdrucks, insoweit n. v., und vom 18. Juli \n1997 - 9 A 2933/95 -, KStZ 1998, S. 219; Dietzel in: Diehaus, a. a. O., § 7 Rn. \n7; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 190a; \n\n50\n\nHinsichtlich der Frage der Ansatzfähigkeit von Kosten für die Rückführung \nvon bislang als Schmutzwasserleitungen genutzten Gewässern in einen \nnaturnahen Zustand (sog. Renaturierung) bedarf es einer Differenzierung. \nWird ein natürliches Gewässer, das bislang als Abwasserleitung genutzt \nwurde, in einen naturnahen Zustand zurückgebaut, entstehen zunächst \nKosten für den Bau von Kanälen zur Aufnahme des Schmutzwassers und ggf. \nvon Anlagen zur Aufnahme und zur Behandlung des Niederschlagswassers. \nHiervon zu trennen sind die Kosten, die nach Herausnahme des \nSchmutzwassers durch die Umgestaltung des Gewässers, d. h. durch die \nRenaturierung im engeren Sinne, entstehen. Während die erstgenannten \nKosten durch die Beseitigung des Abwassers bedingt sind und damit - soweit \nnachgewiesen - in die Kalkulation für die allgemeinen Abwassergebühren \neinbezogen werden dürfen, sind die Renaturierungskosten im eigentlichen \nSinne keine betriebsbedingten Kosten, da es an einem funktionalen \nZusammenhang mit der gebührenpflichtigen Leistung Abwasserbeseitigung \nfehlt und der Verband der Gemeinde bzw. den Anschlussnehmern insoweit \nkeinen Vorteil gewährt. \n\n51\n\nVgl. hierzu Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 190a.\n\n52\n\nEtwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus \nder durch Änderungsgesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 248) \ngeschaffenen Regelung in \n§ 89 Abs. 3 Satz 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landeswassergesetz - LWG -), nach der zu den ansatzfähigen Kosten im \nSinne des Kommunalabgabengesetzes auch Aufwendungen für den \nGewässerausbau eines bisher der Schmutzwasserbeseitigung dienenden \nGewässers zur Rückführung in einen naturnahen Zustand rechnen. Dieser \nRegelung kann nicht entnommen werden, dass der erforderliche \nZusammenhang mit der Leistung der Abwasserbeseitigung für \nRenaturierungsmaßnahmen kraft Gesetzes geschaffen werden sollte und \nmithin Renaturierungskosten im Rahmen der Erhebung von \nAbwassergebühren abgewälzt werden können. Vielmehr folgt aus dem \nsystematischen Zusammenhang der Vorschrift mit dem Verweisen in § 89 \nAbs. 3 Satz 1 und 2 LWG auf §§ 88, 92 Abs. 1 Satz 1, 2, 5 und 6 und Abs. 2 \nLWG, dass die Abrechnung von Renaturierungskosten mittels besonderer \nUmlage- oder Abwälzungsgebühren im Sinne von § 92 Abs. 1 LWG von den \nGrundstückseigentümern im seitlichen Einzugsgebiet zu erfolgen hat. Hierfür \nspricht im Übrigen auch, dass es an einer dem § 65 Abs. 1 Satz 2 LWG, wo \ngeregelt ist, dass die Abwasserabgabe im Rahmen der Erhebung von \nAbwassergebühren abgewälzt werden kann, vergleichbaren Regelung gerade \nfehlt. \n\n53\n\nVgl. dazu Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 361.\n\n54\n\nJ. Ergebnis bedarf diese Frage vorliegend jedoch keiner abschließenden \nEntscheidung, da es sich bei den maßgeblichen Kostenanteilen in Höhe von \n150.000 DM nach Angaben der F. im Wesentlichen um \nVorplanungskosten zum Auffinden geeigneter Kanaltrassen für die \nAbwasserableitung und von Standorten für die Regenwasserbehandlung, die \nparallel zu den heutigen Schmutzwasserläufen angeordnet werden sollen, \nhandelt. Es liegen mithin betriebsbedingte Kosten vor, die nach Maßgabe der \nobigen Ausführungen in die Kalkulation der allgemeinen Abwassergebühren \neinbezogen werden können. \n\n55\n\nFraglich ist allerdings, ob sich dieser Kostenansatz deswegen als \nunzulässig erweist, weil es sich um sog. Vorfinanzierungskosten für geplante, \naber noch nicht verwirklichte Anlagen handelt. \n\n56\n\nNach dem oben zum Kostenbegriff und zum leistungsbezogenen \nGüterverzehr Gesagten entstehen Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinn \nerst mit der Inbetriebnahme einer Anlage oder eines Anlagenteils, weil erst \nvon diesem Zeitpunkt an Leistungen im betriebswirtschaftlichen Sinn erbracht \nwerden. \n\n57\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3. März 1993 - 4 B \n92.1878 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1993, S. 528; Lichtenfeld in: \nDriehaus, a. a. O., § 6 Rn. 733c; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 47, 54 \nf.\n\n58\n\nIn der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass eine Gemeinde \nPlanungskosten für noch nicht in Betrieb gegangene Anlagen erst im Jahr der \nInbetriebnahme in die Gebührenkalkulation einfließen lassen darf und \ndementsprechend Aufwendungen aus der Vergangenheit bis zum Zeitpunkt \nder Inbetriebnahme als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivieren \nmuss. \n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, \nDeutsches Verwaltungsblatt 1995, S. 1147.\n\n60\n\nDieser Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen allerdings nicht \nuneingeschränkt, soweit es sich um im Eigentum eines Abwasserverbandes \nstehende Anlagen handelt. Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass § 7 \nAbs. 1 KAG NRW nach seinem erkennbaren Sinn und Zweck darauf \nausgerichtet ist, den Kommunen eine vollständige Refinanzierungsmöglichkeit \nbezüglich der von ihnen für die Mitgliedschaft in einem Wasser- oder \nBodenverband zu zahlenden Beiträge und Umlagen zu verschaffen. \nVerbandslasten, die der Finanzierung erst in Planung oder im Bau \nbefindlicher Anlagen des Verbandes dienen, können demgemäß abweichend \nvon allgemeinen Grundsätzen in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, \nwenn der Verband diese nach dem für ihn gültigen Verbandsrecht von einer \nMitgliedschaftsgemeinde verlangen kann.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1997 - 9 A 2933/95 -, Städte- und \nGemeinderat 1998, S. 306.\n\n62\n\nOb die F. nach dem für sie maßgeblichen Verbandsrecht \n(hier: F5. und Veranlagungsrichtlinien) indes zur Abrechnung \nvon Vorfinanzierungskosten zu Lasten der Stadt H. berechtigt war, \nerscheint fraglich. Denn die F. selbst ermittelt nach Ziff. 1.2 Abs. \n1 Satz 1 der Veranlagungsrichtlinien die Beiträge - ebenso wie die \nKommunen die Benutzungsgebühren - nach betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen, so dass entsprechend den obigen Ausführungen \nVorfinanzierungskosten bis zur Inbetriebnahme der Einrichtung grundsätzlich \nerst über den Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen auf die Anschaffungs- \nund Herstellungskosten (vgl. § 255 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) in die \nBeitragsberechnung einfließen können, sobald die Einrichtung betriebsbereit \nzur Verfügung steht. Eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass \nVorfinanzierungskosten etwa als laufender Betriebsaufwand behandelt \nwerden dürfen, enthält das Verbandsrecht, soweit ersichtlich, nicht. \n\n63\n\nLetztlich kann die Kammer diese Frage jedoch offen lassen, da sich die \nGebührenkalkulation des Beklagten aus einem anderen Grunde als in \nentscheidungserheblicher Weise fehlerhaft erweist. \n\n64\n\nDer vom Beklagten gewählte methodische Ansatz von Abschreibungen \nnach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Verbindung mit kalkulatorischen \nZinsen vom Anschaffungsrestwert zum Nominalzins von 8 % führt zu einer \nrechtlich unzulässigen Überdeckung, weil die damit einhergehende doppelte \nVerrechnung der allgemeinen Preissteigerungsrate betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW widerspricht. \n\n65\n\nVgl. dazu etwa Urteile der Kammer vom 9. Oktober 1997 - 13 K 3766/95 \n-, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1998, S. 32, und vom \n5. November 1998 - 13 K 8767/96 -, NWVBl. 1999, S. 68 f., vom 12. Juni \n2003 - 13 K 3411/99 - und vom 11. Dezember 2003 - 13 K 3997/03 -.\n\n66\n\nAn dieser Auffassung hält die Kammer auch für das vorliegende \nVerfahren entgegen der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, das das vom \nBeklagten gewählte Kalkulationsmodell für rechtlich zulässig erachtet, \n\n67\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994, a. a. O., \nvom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -, vom 19. Mai 1998 \n- 9 A 5335/97 -, vom 24. Juni 1998 - 9 A 1924/98 -, und vom 1. September \n1999 - 9 A 3342/98 -, NWVBl. 2000, \nS. 135,\n\n68\n\nfest. \n\n69\n\nUm die Höhe der kostenmäßigen Überdeckung zu berechnen, geht die \nKammer insgesamt von dem Anschaffungswertmodell aus. Da nach der \nAuffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \neine Berechnung der kalkulatorischen Zinsen vom \nWiederbeschaffungszeitwert zu einem Realzinssatz nicht zulässig ist,\n\n70\n\nvgl. Urteil vom 5. August 1994, a. a. O.,\n\n71\n\nscheidet das Wiederbeschaffungszeitwertmodell aus. J. vorliegenden \nFall, in dem der Beklagte sich für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen \nzum Nominalzins entschieden hat, hätte der Ansatz der Abschreibungen \ndaher nur auf Anschaffungswertbasis und nicht auf \nWiederbeschaffungszeitwertbasis erfolgen können, so dass sich anstelle der \nin der Gebührenbedarfsberechnung angesetzten 11.184.300 DM nur \nAbschreibungen in Höhe von 4.573.200 DM ergeben hätten. Die \nÜberdeckung beträgt somit 6.611.100 DM. \n\n72\n\nDie in der Gebührenkalkulation des Beklagten enthaltenen überhöhten \nKostenansätze überschreiten deutlich die in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelte \nErheblichkeitsgrenze von 3 %. \n\n73\n\nVgl. zur Erheblichkeitsgrenze: OVG NRW, Urteil 5. August 1994, a. a. O. \n\n74\n\nAddiert man zu dem überhöhten Kostenansatz für Abschreibungen die \ngebührenrechtlich unzulässigen Kostenansätze für Versorgungsleistungen \nund Leitungsorgane, so ergibt sich eine Gesamtüberdeckung von 6.790.500 \nDM, die bezogen auf die um diese Summe verringerten \nberücksichtigungsfähigen Gesamtkosten von (74.621.300 DM - 6.790.500 DM \n=) 67.830.800 DM zu einer Kostenüberschreitung von 10,01 % führt. \n\n75\n\nLetztlich ist auch nicht festzustellen, dass die Gebührensätze sich nach \nder Betriebsabrechnung im Ergebnis als nicht überhöht erwiesen haben, da \ndie Betriebsabrechnung mit einer Überdeckung in Höhe von 1.217.070 DM \nschließt. \n\n76\n\n2. Die Heranziehung des Klägers zu den strittigen \nAbfallentsorgungsgebühren ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt ihn in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n77\n\nEs fehlt für den hier maßgeblichen Zeitraum an einer wirksamen \nRechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren. Die als \nRechtsgrundlage in Betracht kommende Abfallentsorgungsgebührensatzung \nin der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 17. Dezember 1999 ist \nmateriell-rechtlich unwirksam. \n\n78\n\nDies ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem Verstoß gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. \n\n79\n\nDie zur Ermittlung der Gebührensätze vorgenommene \nGebührenbedarfsberechnung enthält zwar - wie auch schon die Kalkulation \nder Entwässerungsgebühren - fehlerhafte Kostenansätze, soweit der Beklagte \nden Aufwand für Versorgungsleistungen und Personalkosten für \nLeitungsorgane berücksichtigt sowie das städtische Anlagekapital bei einer \nVerzinsung zum Nominalzins von 7 % nach Wiederbeschaffungszeitwerten \nund nicht nach Anschaffungswerten abgeschrieben hat. Diese überschreiten \naber die Erheblichkeitsgrenze von 3 % nicht. \n\n80\n\nDie Abfallentsorgungsgebührensatzung ist jedoch nichtig, weil \nEigenkompostierern entgegen der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG \nkein Gebührenabschlag gewährt wird, so dass ein den gesetzlichen Vorgaben \nentsprechender Gebührenmaßstab nicht besteht. \n\n81\n\nDie Kammer hält insoweit an ihrer bereits mit Urteilen vom 12. Juni 2003 \n(vgl. etwa 13 K 3411/99) vertretenen Auffassung fest, dass \nEigenkompostierern auch dann ein Gebührenabschlag zu gewähren ist, wenn \n- wie vorliegend - eine Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß \nerhoben wird, aber eine gesonderte Biomüllerfassung und -verwertung über \neine Biotonne nicht existiert, sondern Restmüll und Bioabfall gemeinsam über \ndie Restmülltonne entsorgt werden. \n\n82\n\nDie durch Änderungsgesetz vom 24. November 1998 (GV. NRW. S. 666) \neingeführte Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG, nach der \nEigenkompostierern ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren ist, \nist im Zusammenhang mit der zeitgleich geschaffenen Regelung des § 9 Abs. \n2 Satz 5, 2. Alt. LAbfG zu sehen. Danach ist es nunmehr zulässig, einen Teil \nder Kosten für die Bioabfallentsorgung über die Gebühr für das Restmüllgefäß \numzulegen (sog. Quersubventionierung der Biotonne). Die Möglichkeit der \nBeteiligung der Eigenkompostierer an den Kosten der Bioabfallentsorgung \nsteht in einem Zielkonflikt zu der gesetzlichen Vorgabe zur Schaffung von \nGebührenanreizen für die Abfallverwertung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG. \nDiesen Konflikt von ihm selbst vorgegebener konkurrierender Ziele hat der \nGesetzgeber im Ergebnis dadurch gelöst, dass Eigenkompostierern nach § 9 \nAbs. 2 Satz 7 LAbfG ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren ist. \nHierdurch ist sichergestellt, dass auch für den Fall einer Beteiligung der \nEigenkompostierer an den Kosten der Bioabfallentsorgung ein ausreichender \nAnreiz zur Verwertung von Bioabfällen durch Selbstkompostierung vorhanden \nist. \n\n83\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 9 A 1768/02 -, \nNVwZ-RR 2004, S. 250.\n\n84\n\nEin Konflikt zwischen der Schaffung gebührenmäßiger Anreize zur \nAbfallverwertung und der Beteiligung der Selbstkompostierer an den Kosten \nder Bioabfallentsorgung besteht aber auch dann, wenn eine getrennte \nErfassung und Entsorgung biogener Abfälle nicht erfolgt. Denn auch in \ndiesem Fall müssen die Eigenkompostierer die Kosten der \nBioabfallentsorgung mittragen. \n\n85\n\nDem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Stadt H. den \nanfallenden Restmüll einschließlich des darin enthaltenen Bioabfalls im \nWesentlichen im Rahmen eines dort erworbenen Veraschungsrechts über \ndas Müllheizkraftwerk F3. /L. entsorgt und im Gegenzug 23 % der \nentstehenden Betriebskosten trägt. Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, \ndass die Höhe des über die Restmülltonne entsorgten Biomüllanteils sich \ninsoweit nicht unmittelbar auf die zu zahlenden Verbrennungskosten auswirkt. \nHieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, insoweit fielen auch \nkeine der Bioabfallentsorgung anzulastenden höheren Entsorgungskosten an. \nDenn das Veraschungsrecht selbst ist in Ermangelung einer getrennten \nBiomüllentsorgung auf der Grundlage des prognostizierten Restmüllanfalls \neinschließlich des darin enthaltenen Anteils biogener Abfälle konzipiert. \nTatsächliche Schwierigkeiten der Erfassung der auf die Bioabfallentsorgung \nentfallenden Kosten rechtfertigen nicht den Verzicht auf einen \nGebührenabschlag. \n\n86\n\nDer zwischenzeitlich vorgebrachte Einwand, der Gesetzgeber habe die \nvorliegende Fallkonstellation einer einheitlichen Entsorgung von Rest- und \nBiomüll über die Restmülltonne bei Einfügung der Regelung des § 9 Abs. 2 \nSatz 7 LAbfG nicht im Blick gehabt,\n\n87\n\nvgl. dazu Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Mitteilung \n692/2003, \n\n88\n\nvermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen, zumal eine \ndementsprechende Einschränkung in dem insoweit eindeutigen und auf \nDifferenzierungen verzichtenden Wortlaut der gesetzlichen Regelung keinen \nAnhalt findet. \n\n89\n\nEine nach den vorstehenden Ausführungen somit erforderliche \nGebührenabschlagsregelung kann entgegen der Auffassung des Beklagten \nschließlich nicht darin gesehen werden, dass das bereitzustellende \nRestmüllgefäßvolumen nach § 5 Abs. 3 lit. a) und b) \nAbfallentsorgungssatzung zugunsten der Eigenkompostierer auf der Basis \neines reduzierten durchschnittlichen Abfallanfalls von lediglich 25 Litern je \nPerson und Woche ermittelt wird, während bei der Entsorgung des Bioabfalls \nüber den Restmüllbehälter 35 Liter je Person und Woche angesetzt werden. \nDies gilt ungeachtet dessen, ob eine solche Regelung, mit der \nEigenkompostierern ein niedrigeres Mindest-Restmüllvolumen zugestanden \nwird, für den Fall der gemeinsamen Entsorgung biogener Abfälle über das \nRestmüllgefäß dem Grundsatz nach geeignet ist, der Verpflichtung zur \nGewährung eines Gebührenabschlags ausreichend Rechnung zu tragen. \nDenn eine derartige Reduzierung führt bei einem \nMindestrestmüllgefäßvolumen von 80 Litern und einer zwingend \nvorgeschriebenen mindestens einmal wöchentlichen Entleerung (vgl. § 4 \nAbfallbeseitigungsgebührensatzung) erst bei einem Drei-Personen-Haushalt \nzu einer Gebührenentlastung und wirkt sich mithin für einen Ein- oder Zwei-\nPersonen-Haushalt nicht aus. Zwar besteht insoweit gemäß § 5 Abs. 9 \nAbfallentsorgungssatzung, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, die \nMöglichkeit, dass mehrere Eigentümer benachbarter Grundstücke eine \ngemeinsame Restmülltonne nutzen. Die gemeinsame Nutzung einer \nRestmülltonne ist aber abhängig von den konkreten Umständen des \nEinzelfalls und kann nicht immer als gewährleistet angesehen werden. Damit \naber fehlt es an einer nach dem Gesetz zwingend vorgegebenen \nAbschlagsregelung für jeden Gebührenpflichtigen, der sich zur \nEigenkompostierung entschließt. \n\n90\n\nFehlt es nach alledem an einem den gesetzlichen Vorgaben \nentsprechenden Gebührenmaßstab, so genügt die \nAbfallentsorgungsgebührensatzung den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 \nKAG NRW, der den Mindestinhalt von Abgabensatzungen regelt, nicht. Die \nSatzung ist damit nichtig. \n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der \nKläger die Klage zurückgenommen hat, und auf § 161 Abs. 2 VwGO, soweit \ndas Verfahren in der Hauptsache erldigt ist. Es entspricht billigem Ermessen, \ndem Beklagten die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils des \nVerfahrens aufzuerlegen, da die Klage auch insoweit Erfolg gehabt hätte. J. \nÜbrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n92\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten \nergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-13/13-k-5445-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-13/13-k-5445-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286682","retrieved":"2026-07-09 03:04:11.001152+00:00"}}