{"status":"available","doknr":"OLD286808","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0507.3K4329.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-05-07","aktenzeichen":"3 K 4329/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAm 26. August 2002 beantragte der Kläger für den Monat September 2002 die \nBewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt. Bezüglich seiner \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse nahm er Bezug auf die Angaben, die er \nhinsichtlich des entsprechenden Antrags für die Monate Juli und August 2002 \ngemacht hatte. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Tatbestand des Urteils \nder Kammer vom 7. Mai 2004 - 3 K 3744/02 - Bezug genommen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 30. August 2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, \nbereits mit Bescheiden vom 5. und 12. August 2002 seien entsprechende Leistungen \nabgelehnt worden, da der Kläger seine wirtschaftliche Situation nicht nachvollziehbar \noffengelegt habe. Infolgedessen seien die Voraussetzungen für die Zahlung von \nSozialhilfeleistungen nicht dargetan.\n\n4\n\nDen Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 11. September 2002 zurück. Ergänzend zum \nAusgangsbescheid wurde ausgeführt, die Angabe des Klägers, über keinerlei Mittel \naußer dem Wohngeld und den Leistungen des Arbeitsamtes zu verfügen, sei nicht \nzutreffend. Der Kläger erkläre schon selbst, die Vermieterin stelle ihm einen \nFestnetzanschluss bei der Telekom zur Verfügung. Diesen Anschluss nutze der \nKläger auch privat. Schon daher sei rechnerisch nicht möglich, einen möglicherweise \ndem Grunde nach bestehenden Hilfeleistungsanspruch zu beziffern. Dies sei aber \nletztlich unerheblich. Der Kläger übe für die Vermieterin Frau T. im Haus N.-----\nstraße 13 in E. die Tätigkeit eines Hausverwalters und Hausmeisters aus. Art \nund Umfang der ausgeführten Leistungen gingen weit über das Maß von \nGefälligkeiten hinaus. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger \naufgrund dieser Tätigkeiten Einkommen habe, das auf seinen Bedarf anzurechnen \nsei. Im Übrigen sei die Abrechnung über den Verkauf des dem Kläger gehörenden \nHauses nicht glaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, welche Schulden \nder Kläger an seine Vermieterin Frau T. und seinen Freund Herrn B. \nzurückgezahlt haben wolle. Da von einer ungeklärten Vermögenssituation \nauszugehen sei, sei ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe abzulehnen.\n\n5\n\nDer Kläger hat bereits am 10. September 2002 Klage erhoben. Er beruft sich auf \nseine Angaben hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse und führt ergänzend aus, \nwöchentlich erhalte er 114,94 Euro Arbeitslosenhilfe und monatlich 49 Euro \nWohngeld. Sein Gesamteinkommen im September 2002 belaufe sich daher auf \n548,44 Euro. Dem stehe ein um 87,50 Euro höherer Bedarf gegenüber, da er \nUnterkunftskosten in Höhe von 331,07 Euro habe. Hinzuzurechnen seien die \nmonatlichen Beträge für die Rechtsschutzversicherung in Höhe von 11,84 Euro und \nder Regelsatz für Alleinstehende nach der Regelsatzverordnung in Höhe von 293,03 \nEuro.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\nden Bescheid des Beklagten vom 30. August 2002 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 11. September \n2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für \nden Monat September 2002 ergänzende Hilfe zum \nLebensunterhalt zu bewilligen\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Angaben in den vorgenannten \nBescheiden.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die Akten der Gerichtsverfahren 3 K 3744/02 und 3 L 130/02 \nsowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren \nGegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat September 2002. \n\n12\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - dem zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor \nallem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Dabei muss der \nHilfebedürftige nachweisen, dass eigene Mittel nicht vorhanden sind. Dieser \nNachweis ist (negatives) Tatbestandsmerkmal für einen Anspruch auf Bewilligung \nvon Sozialhilfeleistungen. Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage sind nicht \nerfüllt. Die Kammer hat hierzu im Urteil vom 7. Mai 2004 - im parallel durchgeführten \nKlageverfahren 3 K 3744/02 -, das den geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung \nvon ergänzenden Sozialhilfeleistungen für die Monate Juli und August 2002 betrifft, \nausgeführt:\n\n13\n\n„Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon \nüberzeugt, dass die Angabe des Klägers in seinem Sozialhilfeantrag vom 26. Juni \n2002, außer der Arbeitslosenhilfe über kein weiteres Einkommen zu verfügen, nicht \nder Wahrheit entspricht, weil er nicht offengelegte Einnahmen aus der von ihm im \nHause \nN.-----straße 13 ausgeübten Tätigkeit bezogen hat und heute noch bezieht.\n\n14\n\nNeben der vom Kläger eingeräumten Tätigkeit, eine zu vermietende Wohnung zu \npräsentieren und gelegentlich Handwerkern Zutritt zu verschaffen, obliegen ihm \nzahlreiche Aufgaben der Hausverwaltung. Die Zeugin T. hat ausgesagt, dass \nder Kläger in allen Bereichen, die mit ihrem Haus N.-----straße 13 im \nZusammenhang stehen, sowohl ihr Ansprechpartner als auch der Ansprechpartner \nder Mieter sei. Ihre Aussage lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Kläger hat \nden entscheidenden Einfluss darauf, wer als Mieter in Betracht kommt und hat \ndarüber hinaus auch Vollmacht, Mietverträge abzuschließen. Bescheide über \nGrundbesitzabgaben gehen ebenso an den Kläger wie die Heizkostenabrechnungen \nder beauftragten Firmen. Die Nebenkostenabrechnung ist Aufgabe des Klägers, der \nim Übrigen auch alle Hausordnungsregeln bestimmt und deren Einhaltung überprüft. \nDass auch der Zeugin T. als Hauseigentümerin alle entsprechenden Unterlagen \nzur Verfügung stehen, teilweise auch von ihr zusammengestellt werden und sie der \nAnsicht ist, einen vollständigen und richtigen Überblick über die Verwaltung ihres \nHauses zu haben, steht der Annahme, der Kläger übe Hausverwaltertätigkeiten aus, \nnicht entgegen. Nicht zuletzt der Umstand, dass die Zeugin dem Kläger die \nÜberprüfung der Nebenkostenabrechnung überlässt und - wie der Kläger betont - die \nZeugin sich in allen Hausangelegenheiten vertrauensvoll an ihn wendet, weil er, als \nehemaliger Grundstückseigentümer, mit diesen Aufgaben vertraut sei, macht \ndeutlich, dass der Kläger Aufgaben wahrnimmt, die sowohl einer Hausverwalter- wie \nHausmeistertätigkeit zuzuordnen ist. Diese Tätigkeit nimmt der Kläger nicht \nunentgeltlich wahr.\n\n15\n\nEine monatliche Überweisung in Form einer Lohn- oder Gehaltszahlung in fester \nHöhe lässt sich zwar nicht feststellen. Die Kammer geht nach der Vernehmung der \nZeugin T. jedoch davon aus, dass der Kläger berechtigt ist und war, einerseits \nGeld für private Zwecke aus dem sogenannten Hauskonto zu entnehmen, \nandererseits ihm die monatliche Miete teilweise erlassen wird. Die Kammer hat die \nÜberzeugung gewonnen, dass diese Form der Entlohnung gewählt ist in der Absicht, \ndem Kläger die Möglichkeit des Bezuges ergänzender Sozialhilfe neben seiner \nArbeitslosenhilfe nicht von vornherein zu versperren und die tatsächlichen \nVerhältnisse vor den Behörden zu verschleiern. Die Aussage des Klägers, er \nbekomme für seine Tätigkeit nichts anderes als ein Dankeschön in Form der \nGrundgebühren für einen Telefonanschluss überzeugt ebenso wenig wie der Vortrag, \ndie monatliche Miete sei nur gestundet und bei den Privatentnahmen aus dem \nHauskonto handele es sich um zurückzuzahlende Schulden.\n\n16\n\nIst schon lebensfremd anzunehmen, der Kläger, der im Laufe der zahlreichen \nKlageverfahren nicht den Eindruck erweckt hat, er werde auf Ansprüche, von denen \ner annimmt, sie stünden ihm zu, verzichten und übe eine Verwalter- und \nHausmeistertätigkeit aus Gefälligkeit unentgeltlich aus, so kommt noch hinzu, dass \njegliche nachvollziehbare und nachprüfbare Aufstellung über angebliche Schulden \ndes Klägers gegenüber der Zeugin T. fehlen. Die vom Kläger zu den Akten \ngereichte Aufstellung seiner angeblichen Schulden vom 10. Juni 2002, die der \nRückzahlung von 12.700,00 Euro zugrundeliegen sollen, überzeugt nicht. Es hat sich \nim Laufe der Vernehmung der Zeugin T. herausgestellt, dass sie auch nicht \nannähernd hat angeben können, aus welchen vermeintlichen Schulden sich diese \nSumme zusammensetzt. Die Aufstellung hat der Kläger gefertigt und alle \naufgeführten Einzelposten selber deklariert, um die Überweisung dieser Summe aus \ndem Notaranderkonto zu erklären, ohne dass auch nur ansatzweise klar geworden \nwäre, welche Forderungen von der Zeugin T. zu begleichen wären. Ähnlich \nverhält es sich mit der angeblich für rückständige Mieten überwiesene Summe von \n3.681,30 Euro. Abgesehen davon, dass die Zeugin trotz der seit Monaten bekannten \nAufforderung, einen Beleg über den Erhalt dieser Summe vorzulegen, sie diesen in \nder mündlichen Verhandlung nicht hat vorlegen können, überzeugt die Angabe, es \nhandele sich dabei um Mietrückstände von Januar bis Dezember 2001 nicht. Die \nZeugin hat bei ihrer Vernehmung ausdrücklich erklärt, über das Zustandekommen \ndieses Betrages nichts aussagen zu können. Im Übrigen liegen zwei Erklärungen \nvom 19. Juli 2002 und 26. Januar 2004 vor, die hinsichtlich der selben Summe von \n3.681,30 Euro nicht miteinander übereinstimmen können, indem zunächst von \nrückständigen Mieten aus dem Jahr 2001, dann aber von Mieten inklusive \nDarlehensrückzahlung die Rede ist. Für welche Darlehen diese Rückzahlung hat \nerfolgen sollen, hat weder der Kläger noch die Zeugin erklären können. Im übrigen ist \ndie Erklärung der Zeugin vom 19. Juli 2002, bei der Summe von 3.681,30 Euro \nhandele es sich um Mietrückstände für Mieten von Januar bis Oktober 2001 nicht in \nÜbereinstimmung zu bringen mit dem Schriftsatz des Klägers vom 8. Februar 2002 in \ndem Verfahren 3 L 130/02, wonach Teilzahlungen des Beklagten im Dezember 2001 \nan den Kläger zur Begleichung von Mietrückständen ab September 2001 bis \nDezember 2001 verwandt worden sein sollen.\n\n17\n\nDie Kammer hat nach Anhörung der Zeugin T. den Eindruck gewonnen, \ndass die Angaben über Darlehensgewährungen und Schuldentilgungen den wahren \nSachverhalt nicht wiedergeben können, was nicht zuletzt dadurch belegt wird, dass \nder Kläger ausgesagt hat, die Zeugin habe ihm die von ihr benötigte Hilfe zum \nLebensunterhalt regelmäßig monatlich in bar überbracht oder sie hätten das Geld \ngemeinsam vom Konto der Zeugin bei der Bank oder Post abgeholt, während die \nZeugin bekundet hat, Bargeld habe sie dem Kläger ganz selten gegeben, vielmehr \nhabe er sich aus dem Hauskonto privat bedienen können. Diese Ungereimtheiten im \nHinblick auf eine angebliche Schuldentilgung macht das Bemühen deutlich, die \ntatsächlichen Verhältnisse der Entlohnung des Klägers als Hausverwalter und \nHausmeister zu verschleiern, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die dem \nKläger zugestandenen Entnahmen vom Hauskonto und der Teilerlass seiner Miete \neinem zum mindesten Wert entspricht, der ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt \nausschließt. Dies wird dadurch bestätigt, dass auch derzeit erhebliche Schulden des \nKlägers bei der Zeugin in Höhe von „ca. 5.000,-- Euro\" bestehen sollen, die \nangeblich gezahlt werden, wenn der Kläger die eingeklagten Sozialhilfeleistungen \nseit Juli 2002 erhält. Abgesehen davon, dass die klageweise geltend gemachten \nForderungen diesen Betrag offenbar nicht erreichen, belegt die fortgesetzte \n„Unterstützung\" des Klägers durch Frau T. die auch nach Juli 2002 fortgesetzte \nfaktische Entlohnung des Klägers für die im Haus N.-----straße 13 ausgeübten \nTätigkeiten. \n\n18\n\nScheitert somit das Klagebegehren bereits an der nicht nachgewiesenen \nBedürftigkeit des Klägers, kommt zudem hinzu, dass auch die sonstigen \nVermögensverhältnisse des Klägers, insbesondere nach dem Verkauf seines \nGrundstücks, nach wie vor ungeklärt sind. Wie bereits dargelegt, ist dem Kläger der \nNachweis, dass es sich bei den Zahlungen aus dem Notaranderkonto an die Zeugin \nT. um Schuldentilgung handelt, nicht gelungen. Dies gilt auch hinsichtlich der \nZahlung von 2.660,00 Euro an den Zeugen B. .\n\n19\n\nWie schon in seiner Erklärung vom 17. Februar 2004 an das Gericht hat der \nZeuge auch bei seiner Vernehmung ausgesagt, nichts darüber sagen zu können, wie \nsich die ihm überwiesene Summe zusammensetzt. Der Zeuge hat auch nicht \nangeben können, aus welchen Gründen er im Juli 2002 eine Teiltilgung in Höhe von \n2.660,00 Euro bestätigt, während er nunmehr davon ausgeht, alle Schulden seien \nmit der Überweisung des oben genannten Betrages getilgt worden. Insoweit \nwiderspricht er dem Kläger, der in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dem \nZeugen noch einen dreistelligen Euro-Betrag zu schulden. Auch hat der Zeuge die \nAngabe des Klägers, die überwiesene Summe von 2.660,00 Euro setze sich \nzusammen aus Darlehen anlässlich des Umzugs/Renovierung im Sommer 1998 und \nder Unterstützung anlässlich der Beerdigung der Mutter des Klägers nicht bestätigen \nkönnen.\n\n20\n\nIst somit schon der Nachweis, das dem Kläger zugeflossene Vermögen aus dem \nVerkauf seines geerbten Grundstücks in Biedenkopf sei verbraucht, nicht gelungen, \nso steht darüber hinaus - wie oben dargelegt - zur Überzeugung des Gerichts fest, \ndass der Kläger über nicht deklariertes Einkommen in Form von geldwerten Vorteilen \nverfügt, die einem Bezug von ergänzender Sozialhilfe entgegensteht.\"\n\n21\n\nDie hier vorgenommene Würdigung der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Klägers gilt auch für den von der Klage umfassten Monat \nSeptember 2002.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung.\n\n23\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286808","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-07/3-k-4329-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286808","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286808","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-07/3-k-4329-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286808","retrieved":"2026-07-09 03:04:25.008855+00:00"}}