{"status":"available","doknr":"OLD286807","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0507.3K3744.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-05-07","aktenzeichen":"3 K 3744/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 26. Juni 2002 beantragte er, ihm ab 01. Juli 2002 ergänzende \nHilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen, da er über keine ausreichenden Mittel \nverfüge, seinen monatlichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit Ausnahme seiner \nArbeitslosenhilfe in Höhe von voraussichtlich 505,53 EUR monatlich verfüge er über \nkeine Bar,- Sach- oder Vermögenswerte über 1.278,23 EUR, die er einzusetzen \nhätte. Den Nachweis über die Beantragung von Wohngeld werde er \nnachreichen.\n\n4\n\nAuf die Aufforderung, umfassende Informationen über seine wirtschaftliche \nSituation zu geben, legte der Kläger ein Schreiben der E. Bank vom 12. Juni \n2002 vor, wonach Kontoverbindungen in dem Zeitraum von September 1990 bis Mai \n2002 nicht hätten festgestellt werden können. Die Q. teilte mit, dass das T. \nKonto Nr. und das Girokonto Nr. am 03. November bzw. 09. Mai 2002 geschlossen \nworden sei. Die Anfrage wegen einer Neueröffnung eines Girokontos bei der Q. \nhabe man weitergeleitet. Die D. bestätigte unter dem 08. Februar 2002, dass das \nGirokonto seit dem 16. April 1998 bei ihnen in der Inkassoabteilung in E1. \ngeführt werde. Die B. -Lebensversicherungs AG bescheinigte überdies mit \nSchreiben vom 04. März 2002, dass die Lebensversicherung Nr. am 01. Juli 1999 \ngekündigt worden sei. Zudem reichte der Kläger ein Schreiben vom 25. Juni 2002 \nder Rechtsanwälte und Notare T1. und Partner über die Abrechnung des \nTreuhandkapitals aus dem Grundstücksverkauf über 107.500,00 EUR ein. In diesem \nSchreiben heißt es unter anderem \n„Über das Treuhandkapital habe ich wie folgt verfügt:\n\n5\n\nKaufpreis \n 107.500,00 EUR \n \nSparkasse N. -C. 17.644,47 EUR \nSparkasse N. -C. 22.957,06 EUR \nSparkasse N. -C. 5.200,00 EUR \nRae Q1. & C1. (D1. ) 10.133,89 EUR \nN1. S. \n200,00 EUR \nStadt F. . \n1.278,23 EUR \nFa. Q2. \n 1.218,97 EUR \nNeues Anderkonto (Heimkosten \nfür F1. L. ) \n 26.815,55 EUR \nN. T2. \n 12.700,00 EUR \nN. T2. \n 3.681,30 EUR \nU. B1. \n2.660,00 EUR \nRA K. U1. \n1.450,00 EUR \nRae T1. pp. (Löschungskosten und \nKosten Treuhandabwicklung) 430,95 \nEUR \n \n \n 106.370,42 EUR \n \n 1.129,58 EUR \n \nÜber den Restbetrag werde ich verfügen, sobald mir vom \nAmtsgericht die Gerichtskosten für die Löschung der Rechte \nAbt. III mitgeteilt wurden.\" \n\n6\n\nAußerdem legte der Kläger ein Schreiben der Stadt F. . vom 01. Juli 2002 \nvor, aus dem hervorgeht, dass der Kläger unter dem 01. Juli 2002 einen \nWohngeldantrag gestellt habe. Eventuelle Wohngeldansprüche trat der Kläger ab Juli \n2002 an die Sozialhilfebehörde ab. Laut weiter beigefügter Bescheinigung der \nVermieterin vom 30. Juni 2002 betrug die monatliche Mietzahlung einschließlich \nNebenkosten und Heizungsvorauszahlung 331,07 EUR.\n\n7\n\nUnter dem 22. Juli 2002 legte der Kläger eine Erklärung des Herrn U. \nB1. vom 15. Juli 2002 vor, wonach dieser bestätigt, am 25. Juni 2002 eine \nTeiltilgung aus Schuldverpflichtungen in Höhe von 2.660,-- EUR erhalten zu haben. \nFrau O. T2. bestätigte unter dem 19. Juli 2002, eine Darlehensrückzahlung in \nHöhe von 12.700 EUR für die Zeit von Januar 2000 bis Mai 2002 erhalten zu haben \nsowie die Begleichung von Mietrückständen in Höhe von 3.681,30 EUR für Mieten \nvon Januar 2001 bis Dezember 2001. \n\n8\n\nUm persönliche Rücksprache gebeten, gab der Kläger am 29. Juli 2002 folgende \nErklärung zur Protokoll:\n\n9\n\nEs erscheint Herr W. L. , wohnhaft N2. . F. \n. und erklärt:\n\n10\n\nIch lege das Original der Bestätigung über die \nDarlehensrückzahlung der Frau T2. vom 19.07.02 vor. \nEinen Darlehensvertrag über das gewährte Darlehen liegt \nnicht vor, es ist kein Darlehensvertrag gefertigt worden. Das \ngleiche gilt für die Schuldrückzahlung des Herrn B1. . \n\nAus dem Verkaufserlös habe ich nichts übrig behalten. \nNachdem die ca. 800,-- EUR vom Notaranderkonto gezahlt \nwaren, habe ich davon die Mieten für Mai und Juni 02 \ngezahlt. Die Juli-Miete ist mit einem Teilbetrag von 200,-- \nEUR gezahlt worden. \n\nDie Entscheidung des Arbeitsamtes zur Leistungshöhe für \n2000 und 2001 ist noch nicht rechtskräftig. Es läuft ein \nKlageverfahren vor dem Sozialgericht. \nDie Leistungshöhe des Arbeitsamtes ist unverändert. \nAus meiner Tätigkeit im Hause N2. . 13 erziele ich kein \nEinkommen. Ich stehe zur Verfügung, wenn Firmen \nkommen, um Aufträge auszuführen. Ich schließe dann den \nKeller auf. Der Name der Vermieterin ist angebracht worden, \nweil dann eine Postadresse existiert. \nSonstige Arbeiten führe ich nicht aus. Ich präsentierte schon \nmal eine Wohnung, wenn sie zu vermieten ist. Die \nTätigkeiten haben keinen wirtschaftlichen Wert. Frau T2. \nhat mir deshalb auch nur das Telefon zur Verfügung gestellt. \nFrau T2. bezahlt die entsprechenden Telefonkosten von \nihrem Konto. Das Handy habe ich privat ohne Vertrag. Die \nvom Sozialamt der Stadt F. . erhobenen Daten dienen \nder Entscheidung über meinen Sozialhilfeantrag. Ich stimme \ndaher der Erhebung und Verarbeitung im Sinne des SGB-X \nzu. \nIch verpflichte mich, jede Veränderung in meinen \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen. \nIch werde unverzüglich Nachricht geben, wenn ich eine \nSozialleistung beantragt habe. Weitere Angaben kann ich \nnicht machen.\nMeine wirtschaftliche Situation habe ich umfassend \ndargelegt.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 05. August 2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf \nergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ab. Auf den Bescheid wird Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nUnter dem 08. August 2002 beantragte der Kläger ergänzende Sozialhilfe ab \nAugust 2002 und wies zur Begründung auf den Antrag vom 26. Juni 2002. Mit \nBescheid vom 12. August 2002 lehnte der Beklagte auch diesen Antrag sowie einen \nam 09. August 2002 gestellten Antrag auf „Bewilligung von Kleidergeld Sommer \n2002\" ab. Mit Schreiben vom 17. August 2002 erhob der Kläger hiergegen \nWiderspruch.\n\n13\n\nMit Fax vom 26. August 2002 beantragte der Kläger ergänzende Hilfe zum \nLebensunterhalt für den Monat September 2002. Dieser Antrag wurde mit Bescheid \nvom 30. August 2002 abgelehnt, gegen den der Kläger mit Schreiben vom 09. \nSeptember 2002 Widerspruch einlegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. \nSeptember 2002 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen den \nBescheide vom 05., 12. und 30 August 2002 als unbegründet zurück.\n\n14\n\nBereits am 09. August 2002 hat der Kläger Klage erhoben und unter dem 10. \nAugust 2002 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den die \nKammer mit Beschluss vom 04. September 2003 (3 L 2008/03) abgelehnt hat.\n\n15\n\nDie zunächst auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 2002 \ngerichtete Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. August 2002 auf \nSozialhilfeleistung für den Monat August 2002 sowie Bekleidungsbeihilfe für Sommer \n2002 erweitert. Soweit der Kläger ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für den \nMonat September 2002 beantragt hat, die mit Bescheid vom 30. August 2002 - \nWiderspruchsbescheid vom 11. September 2002 - abgelehnt worden ist, wird die \nKlageerweiterung vom 09. September 2002 als neues Klageverfahren mit dem \nAktenzeichen 3 K 4329/02 geführt.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom \n05. August und 12. August 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 11. September 2002 zu \nverpflichten, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für die \nMonate Juli und August 2002 sowie Bekleidungshilfe für \nSommer 2002 zu gewähren.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n21\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T2. und \nB1. über ihre finanziellen Verbindungen zu dem Kläger. Auf das Protokoll vom \n7. Mai 2004 wird Bezug genommen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten, die Akten 3 L 130/02 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ergänzende \nHilfe zum Lebensunterhalt für die von der Klage erfassten Monate Juli und August \n2002.\n\n25\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu \ngewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen \nbeschaffen kann, denn das Nichtvorhandensein eigener Mittel ist (negatives) \nTatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. \nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n26\n\nDie Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon \nüberzeugt, dass die Angabe des Klägers in seinem Sozialhilfeantrag vom 26. Juni \n2002, außer der Arbeitslosenhilfe über kein weiteres Einkommen zu verfügen, nicht \nder Wahrheit entspricht, weil er nicht offengelegte Einnahmen aus der von ihm im \nHause \nN3.-----straße ausgeübten Tätigkeit bezogen hat und heute noch bezieht.\n\n27\n\nNeben der vom Kläger eingeräumten Tätigkeit, eine zu vermietende Wohnung zu \npräsentieren und gelegentlich Handwerkern Zutritt zu verschaffen, obliegen ihm \nzahlreiche Aufgaben der Hausverwaltung. Die Zeugin T2. hat ausgesagt, dass \nder Kläger in allen Bereichen, die mit ihrem Haus N3.-----straße 13 im \nZusammenhang stehen, sowohl ihr Ansprechpartner als auch der Ansprechpartner \nder Mieter sei. Ihre Aussage lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Kläger hat \nden entscheidenden Einfluss darauf, wer als Mieter in Betracht kommt und hat \ndarüber hinaus auch Vollmacht, Mietverträge abzuschließen. Bescheide über \nGrundbesitzabgaben gehen ebenso an den Kläger wie die Heizkostenabrechnungen \nder beauftragten Firmen. Die Nebenkostenabrechnung ist Aufgabe des Klägers, der \nim Übrigen auch alle Hausordnungsregeln bestimmt und deren Einhaltung überprüft. \nDass auch der Zeugin T2. als Hauseigentümerin alle entsprechenden \nUnterlagen zur Verfügung stehen, teilweise auch von ihr zusammengestellt werden \nund sie der Ansicht ist, einen vollständigen und richtigen Überblick über die \nVerwaltung ihres Hauses zu haben, steht der Annahme, der Kläger übe \nHausverwaltertätigkeiten aus, nicht entgegen. Nicht zuletzt der Umstand, dass die \nZeugin dem Kläger die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung überlässt und - wie \nder Kläger betont - die Zeugin sich in allen Hausangelegenheiten vertrauensvoll an \nihn wendet, weil er, als ehemaliger Grundstückseigentümer, mit diesen Aufgaben \nvertraut sei, macht deutlich, dass der Kläger Aufgaben wahrnimmt, die sowohl einer \nHausverwalter- wie Hausmeistertätigkeit zuzuordnen ist. Diese Tätigkeit nimmt der \nKläger nicht unentgeltlich wahr.\n\n28\n\nEine monatliche Überweisung in Form einer Lohn- oder Gehaltszahlung in fester \nHöhe lässt sich zwar nicht feststellen. Die Kammer geht nach der Vernehmung der \nZeugin T2. jedoch davon aus, dass der Kläger berechtigt ist und war, einerseits \nGeld für private Zwecke aus dem sogenannten Hauskonto zu entnehmen, \nandererseits ihm die monatliche Miete teilweise erlassen wird. Die Kammer hat die \nÜberzeugung gewonnen, dass diese Form der Entlohnung gewählt ist in der Absicht, \ndem Kläger die Möglichkeit des Bezuges ergänzender Sozialhilfe neben seiner \nArbeitslosenhilfe nicht von vornherein zu versperren und die tatsächlichen \nVerhältnisse vor den Behörden zu verschleiern. Die Aussage des Klägers, er \nbekomme für seine Tätigkeit nichts anderes als ein Dankeschön in Form der \nGrundgebühren für einen Telefonanschluss überzeugt ebenso wenig wie der Vortrag, \ndie monatliche Miete sei nur gestundet und bei den Privatentnahmen aus dem \nHauskonto handele es sich um zurückzuzahlende Schulden.\n\n29\n\nIst schon lebensfremd anzunehmen, der Kläger, der im Laufe der zahlreichen \nKlageverfahren nicht den Eindruck erweckt hat, er werde auf Ansprüche, von denen \ner annimmt, sie stünden ihm zu, verzichten und übe eine Verwalter- und \nHausmeistertätigkeit aus Gefälligkeit unentgeltlich aus, so kommt noch hinzu, dass \njegliche nachvollziehbare und nachprüfbare Aufstellung über angebliche Schulden \ndes Klägers gegenüber der Zeugin T2. fehlen. Die vom Kläger zu den Akten \ngereichte Aufstellung seiner angeblichen Schulden vom 10. Juni 2002, die der \nRückzahlung von 12.700,00 Euro zugrundeliegen sollen, überzeugt nicht. Es hat sich \nim Laufe der Vernehmung der Zeugin T2. herausgestellt, dass sie auch nicht \nannähernd hat angeben können, aus welchen vermeintlichen Schulden sich diese \nSumme zusammensetzt. Die Aufstellung hat der Kläger gefertigt und alle \naufgeführten Einzelposten selber deklariert, um die Überweisung dieser Summe aus \ndem Notaranderkonto zu erklären, ohne dass auch nur ansatzweise klar geworden \nwäre, welche Forderungen von der Zeugin T2. zu begleichen wären. Ähnlich \nverhält es sich mit der angeblich für rückständige Mieten überwiesene Summe von \n3.681,30 Euro. Abgesehen davon, dass die Zeugin trotz der seit Monaten bekannten \nAufforderung, einen Beleg über den Erhalt dieser Summe vorzulegen, sie diesen in \nder mündlichen Verhandlung nicht hat vorlegen können, überzeugt die Angabe, es \nhandele sich dabei um Mietrückstände von Januar bis Dezember 2001 nicht. Die \nZeugin hat bei ihrer Vernehmung ausdrücklich erklärt, über das Zustandekommen \ndieses Betrages nichts aussagen zu können. Im Übrigen liegen zwei Erklärungen \nvom 19. Juli 2002 und 26. Januar 2004 vor, die hinsichtlich der selben Summe von \n3.681,30 Euro nicht miteinander übereinstimmen können, indem zunächst von \nrückständigen Mieten aus dem Jahr 2001, dann aber von Mieten inklusive \nDarlehensrückzahlung die Rede ist. Für welche Darlehen diese Rückzahlung hat \nerfolgen sollen, hat weder der Kläger noch die Zeugin erklären können. Im übrigen ist \ndie Erklärung der Zeugin vom 19. Juli 2002, bei der Summe von 3.681,30 Euro \nhandele es sich um Mietrückstände für Mieten von Januar bis Oktober 2001 nicht in \nÜbereinstimmung zu bringen mit dem Schriftsatz des Klägers vom 8. Februar 2002 in \ndem Verfahren 3 L 130/02, wonach Teilzahlungen des Beklagten im Dezember 2001 \nan den Kläger zur Begleichung von Mietrückständen ab September 2001 bis \nDezember 2001 verwandt worden sein sollen.\n\n30\n\nDie Kammer hat nach Anhörung der Zeugin T2. den Eindruck gewonnen, \ndass die Angaben über Darlehensgewährungen und Schuldentilgungen den wahren \nSachverhalt nicht wiedergeben können, was nicht zuletzt dadurch belegt wird, dass \nder Kläger ausgesagt hat, die Zeugin habe ihm die von ihr benötigte Hilfe zum \nLebensunterhalt regelmäßig monatlich in bar überbracht oder sie hätten das Geld \ngemeinsam vom Konto der Zeugin bei der Bank oder Post abgeholt, während die \nZeugin bekundet hat, Bargeld habe sie dem Kläger ganz selten gegeben, vielmehr \nhabe er sich aus dem Hauskonto privat bedienen können. Diese Ungereimtheiten im \nHinblick auf eine angebliche Schuldentilgung macht das Bemühen deutlich, die \ntatsächlichen Verhältnisse der Entlohnung des Klägers als Hausverwalter und \nHausmeister zu verschleiern, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die dem \nKläger zugestandenen Entnahmen vom Hauskonto und der Teilerlass seiner Miete \neinem zum mindesten Wert entspricht, der ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt \nausschließt. Dies wird dadurch bestätigt, dass auch derzeit erhebliche Schulden des \nKlägers bei der Zeugin in Höhe von „ca. 5.000,-- Euro\" bestehen sollen, die \nangeblich gezahlt werden, wenn der Kläger die eingeklagten Sozialhilfeleistungen \nseit Juli 2002 erhält. Abgesehen davon, dass die klageweise geltend gemachten \nForderungen diesen Betrag offenbar nicht erreichen, belegt die fortgesetzte \n„Unterstützung\" des Klägers durch Frau T2. die auch nach Juli 2002 fortgesetzte \nfaktische Entlohnung des Klägers für die im Haus N3.-----straße 13 ausgeübten \nTätigkeiten. \n\n31\n\nScheitert somit das Klagebegehren bereits an der nicht nachgewiesenen \nBedürftigkeit des Klägers, kommt zudem hinzu, dass auch die sonstigen \nVermögensverhältnisse des Klägers, insbesondere nach dem Verkauf seines \nGrundstücks, nach wie vor ungeklärt sind. Wie bereits dargelegt, ist dem Kläger der \nNachweis, dass es sich bei den Zahlungen aus dem Notaranderkonto an die Zeugin \nT2. um Schuldentilgung handelt, nicht gelungen. Dies gilt auch hinsichtlich der \nZahlung von 2.660,00 Euro an den Zeugen B1. .\n\n32\n\nWie schon in seiner Erklärung vom 17. Februar 2004 an das Gericht hat der \nZeuge auch bei seiner Vernehmung ausgesagt, nichts darüber sagen zu können, wie \nsich die ihm überwiesene Summe zusammensetzt. Der Zeuge hat auch nicht \nangeben können, aus welchen Gründen er im Juli 2002 eine Teiltilgung in Höhe von \n2.660,00 Euro bestätigt, während er nunmehr davon ausgeht, alle Schulden seien \nmit der Überweisung des oben genannten Betrages getilgt worden. Insoweit \nwiderspricht er dem Kläger, der in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dem \nZeugen noch einen dreistelligen Euro-Betrag zu schulden. Auch hat der Zeuge die \nAngabe des Klägers, die überwiesene Summe von 2.660,00 Euro setze sich \nzusammen aus Darlehen anlässlich des Umzugs/Renovierung im Sommer 1998 und \nder Unterstützung anlässlich der Beerdigung der Mutter des Klägers nicht bestätigen \nkönnen.\n\n33\n\nIst somit schon der Nachweis, das dem Kläger zugeflossene Vermögen aus dem \nVerkauf seines geerbten Grundstücks in C. sei verbraucht, nicht gelungen, so \nsteht darüber hinaus - wie oben dargelegt - zur Überzeugung des Gerichts fest, dass \nder Kläger über nicht deklariertes Einkommen in Form von geldwerten Vorteilen \nverfügt, die einem Bezug von ergänzender Sozialhilfe entgegensteht.\n\n34\n\nAuch der geltend gemachte Anspruch auf eine Bekleidungshilfe ist somit \nabzuweisen. Sofern trotz fehlenden Anspruchs auf laufender ergänzender Hilfe zum \nLebensunterhalt ein Anspruch auf Beschaffung von Kleidung als einmalige Leistung \nnach § 21 Abs. 1 a) BSHG in Betracht zu ziehen ist, fehlt es schon an der Darlegung \ndes Bedarfs. Zudem ist nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls mit welcher Hilfe, sich \nder Kläger Bekleidung gekauft hat.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in \nVerbindung mit 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-07/3-k-3744-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-07/3-k-3744-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286807","retrieved":"2026-07-09 03:04:24.895480+00:00"}}