{"status":"available","doknr":"OLD286809","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2004:0507.11L621.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2004-05-07","aktenzeichen":"11 L 621/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Antragsteller.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, bei der Gewährung laufender \nHilfe zum Lebensunterhalt die Miet- einschließlich \nNebenkosten für die Wohnung C. Straße 127 in \nHöhe von 1.400 EUR zu berücksichtigen, solange bis \ndie Finanzierung der ETW gesichert ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\nDaher verzichtet das Gericht auf eine Klarstellung dergestalt, dass neben den \nAntragstellern auch ihre sieben Kinder, die zusammen mit ihnen im \nSozialhilfebezug beim Antragsgegner stehen, Antragsteller für das vorliegende \nVerfahren sein sollen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass aus dem in § 11 \ndes Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zum Ausdruck gekommenen \nGrundprinzip des Sozialhilferechts, wonach jedes Mitglied einer \nBedarfsgemeinschaft - auch ein im Haushalt lebendes minderjähriges Kind - \neinen individuellen Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfe hat, folgt, dass \nHilfeansprüche einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht von anderen \nMitgliedern gerichtlich geltend gemacht werden können\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92,1; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Juli \n2002 \n- 16 B 1098/02 - m.w.N.\nDies gilt auch für die unterkunftsbezogene Hilfe zum Lebensunterhalt, so dass \ndie Eltern im Hinblick auf die gemeinsame Wohnungsnutzung von vornherein nur \nden auf sie entfallenen Kopfteil in zulässiger Weise gerichtlich erstreiten könnten.\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind \neinstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug \nauf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) zulässig, wenn diese \nRegelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). Daraus ist zu entnehmen, dass die \neinstweilige Anordnung in erster Linie dazu bestimmt ist, die Möglichkeit der \nDurchsetzung von Rechten zu wahren, nicht aber diese Rechte schon zu \nbefriedigen. Die Durchsetzung von Rechten zum Zwecke ihrer Befriedigung hat \ngrundsätzlich im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) zu erfolgen.\nDiese besondere Regelung des Prozessrechts folgt aus der gesetzlichen \nKonzeption, wonach für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und \nBehörden grundsätzlich das Hauptsacheverfahren vorgesehen ist. Im \nHauptsacheverfahren wird der Sachverhalt erschöpfend und ohne den einem \nVerfahren vorläufigen Rechtsschutzes innewohnenden Zeitdruck aufgeklärt. \nDeshalb soll die besondere Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verhindern, \ndass das Hauptsacheverfahren seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die \nStreitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Konzeption in das Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes, welches sich grundsätzlich auf eine bloß \nsummarische Prüfung des Sach- und Streitstandes zu beschränken hat, \nvorverlagert werden. Angesichts dessen darf eine Eilentscheidung regelmäßig \nnicht eine gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren \n(Klageverfahren) vorwegnehmen. Nur wenn ausnahmsweise das Abwarten der \nHauptsacheentscheidung mit schlechthin unzumutbaren Folgen für den \nbetreffenden Antragsteller verbunden ist, kann zur Abwendung solcher Folgen \neine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung - etwa durch Erlass einer \neinstweiligen Anordnung - erwogen werden\nständige Rechtsprechung, z.B.: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Juni \n1980 - 8 B 706/80 -; OVG NRW, Beschluss vom \n22. März 1991 - 8 B 325/91 -.\nFür den vorliegenden Antrag ist weder ein Anordnungsgrund noch ein \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht; beides rechtfertigt die Ablehnung des \nAntrags insgesamt.\nSoweit es um die Bewilligung von Unterkunftskosten nach dem \nBundessozialhilfegesetz über das Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung im vorliegenden Verfahren (31. Mai 2004) hinaus geht, sind derzeit \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und \nzwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung \ndes Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an den \nAntragsteller durch eine einstweilige Anordnung bedarf. Es kann grundsätzlich \ndavon ausgegangen werden, dass die zuständige Behörde den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen \nEntscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Fall für die \nweitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln\nständige Rechtsprechung, z.B. OVG NRW, Beschluss \nvom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.\nDoch auch für den verbleibenden, hier allein entscheidungserheblichen Zeitraum \nvon ihrem Einzug in die Wohnung C. Straße 127 am 1. März 2004 bis zum \n31. Mai 2004 haben die Antragsteller hinsichtlich der (kopfteilig auf sie \nentfallenen) Kosten der Unterkunft bereits einen Anordnungsgrund nicht \nglaubhaft gemacht.\nNach der Rechtsprechung des OVG NRW ist in einem auf die Gewährung \nlaufender Kosten für die Unterkunft gerichteten einstweiligen \nAnordnungsverfahren ein Anordnungsgrund grundsätzlich (erst) dann gegeben, \nwenn der jeweilige Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass er ohne den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung nach Ablauf des - aus der Sicht der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes \nfür die Zahlung des Mietzinses ernsthaft mit einer Kündigung und \nRäumungsklage rechnen muss. Das setzt voraus, dass einerseits ohne die \nbeantragte einstweilige Anordnung zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt die \ngesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB für eine \nfristlose Kündigung durch den Vermieter eintreten würden, andererseits aber \nauch ernsthaft erwartet werden muss, dass der Vermieter nicht nur von seinem \nKündigungsrecht, sondern auch von der Möglichkeit der Räumungsklage \nGebrauch machen wird. Erst eine dergestalt unmittelbar und ernsthaft drohende \nKündigung und Räumungsklage begründen eine aktuelle Notlage, die den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung zur Wahrung wirksamen vorläufigen \nRechtsschutzes erfordern kann\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 1994 \n- 8 B 2650/94 -, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 1995, 140, vom \n20. September 1996 - 24 B 1874/96 - und vom \n16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NWVBl. 2000, 392 \n= Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2000, \n2523.\nVom Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag die Kammer nicht auszugehen. \nDabei kann dahinstehen, welcher Mietrückstand mittlerweile aufgelaufen ist. \nDie Antragsteller haben - in Gestalt des Herrn I. J. , der ihre an den \nAntragsgegner und an das Gericht gerichteten Schriftsätze auf seinem PC \nerrichtet hat, der als Verwalter der von ihnen angemieteten und zum 1. Februar \n2004 bezogenen Wohnung C. Straße 127 auftritt und der letztlich den \nVerkauf dieser Wohnung an die Antragsteller anstrebt - wiederholt vorgetragen, \nfür Herrn J. bestehe ein erhebliches Risiko, da sie bereits in der ETW \nwohnten, da er sie nicht herausklagen könne, weil sie durch die Sozialgesetze \ngeschützt seien. Diese Rechtsansicht macht sich Herr J. erkennbar zu eigen. \nGehen aber die Antragsteller und ihr Vermieter übereinstimmend davon aus, \ndass eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht in Betracht kommt, droht \ngegenwärtig nicht der Verlust der Wohnung.\nDarüber hinaus haben die Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch gem. § \n11 Abs. 1 BSHG) auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht glaubhaft gemacht.\nHilfe zum Lebensunterhalt ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, \nder seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus \neigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, \nbeschaffen kann.\nDie Antragsteller können ihren und ihrer Kinder sozialhilferechtlichen Bedarf aus \nihrem Einkommen aus Kindergeld (1.178 EUR) und Arbeitslosenhilfe (761,06 \nEUR) nicht vollständig decken; daher gewährt der Antragsgegner ergänzende \nHilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung einer angemessenen Miete in \nHöhe von 722 EUR monatlich.\nDiese Vorgehensweise ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus \nfolgenden Überlegungen:\nGem. § 22 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung (RS VO) zu § 22 \nBSHG sind laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen \nAufwendungen zu gewähren. Satz 2 schränkt dies dahingehend ein, dass, soweit \ndie Unterkunftskosten den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen \nUmfang übersteigen, diese nur so lange anzuerkennen sind, als es nicht möglich \noder nicht zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken.\nSoweit die Aufwendungen danach nicht in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen \nsind, sind gem. Satz 3, 2. Halbsatz der Norm nur die angemessenen Kosten der \nUnterkunft in die Hilfeberechnung einzustellen.\nDie Kosten für die Unterkunft C. Straße 127 in H. sind nach \nsozialhilferechtlichen Maßstäben nicht angemessen.\nDie Angemessenheit der Unterkunftskosten muss danach beurteilt werden, ob \nsie sich im Rahmen dessen halten, was bei Wohnungen, die dem \nsozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf des Hilfesuchenden genügen, \nüblicherweise erwartet werden muss. Denn die Sozialhilfe soll sicherstellen, dass \nder Hilfesuchende ein menschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben \nführen kann, d.h. dass ihm das zum Leben Notwendige zur Verfügung gestellt \nwird. Notwendigkeit in diesem Sinne bedeutet aber nicht, dass sämtliche \nNormalbedürfnisse im Sinne eines durchschnittlichen Lebensstandards befriedigt \noder Lebensgewohnheiten, die in der Bevölkerung weitgehend als \nAnnehmlichkeit empfunden werden, ermöglicht werden müssen.\nAls Vergleichsmaßstab können nur die Lebensgewohnheiten in den \nVerbrauchsgruppen mit niedrigem Einkommen herangezogen werden.\nDie Angemessenheit der Unterkunftskosten muss deshalb danach beurteilt \nwerden, ob diese sich im Rahmen dessen halten, was bei Wohnungen, die dem \nsozialhilferechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf des Hilfesuchenden genügen, \nüblicherweise erwartet werden muss. Dies bestimmt sich einmal nach den \npersönlichen Verhältnissen der Hilfesuchenden, insbesondere nach der Zahl der \nFamilienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem \nGesundheitszustand. Zum anderen beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten \nnach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den \nMöglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. \nBei der Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraumbedarfs \ngeht der Antragsgegner für eine Familie von neun Personen als maximal \nangemessene Unterkunftskosten (Grundmiete incl. Nebenkosten ohne \nHeizkosten) von einem Betrag von monatlich 722 EUR aus; die Kosten für die \nWohnung C. Straße 127 sind dagegen unangemessen hoch; denn sie \nbetragen 1.250 EUR (zuzüglich 150 EUR Heizkosten). \nDass der Antragsgegner für eine Familie von neun Personen als maximal \nangemessene Unterkunftskosten eine Betrag von monatlich 722 EUR ansieht, ist \nvom Gericht nicht zu beanstanden, da auf dem - gegenwärtig entspannten - \nWohnungsmarkt in H. für die Antragsteller und ihre Kinder geeignete \nWohnungen zu einem Mietpreis von bis zu 722 EUR angeboten werden, wie \nWohnungsanzeigen z.B. im Stadtspiegel H. aus dem Jahre 2004 zu \nentnehmen ist. Die von den Antragstellern glaubhaft vorgetragenen und vom \nAntragsgegner akzeptierten Gründe für ein Verlassen der zuvor von ihnen \nbewohnten nur 70 qm großen Wohnung C. Straße 119a erforderten daher \nnicht ein Beziehen gerade dieser unangemessen teuren Wohnung. \nDie unangemessen hohen Kosten für die Wohnung der Antragsteller sind auch \nnicht deshalb zu berücksichtigen, weil ein Umzug für diese unzumutbar wäre.\nGem. § 3 Abs.1 Satz 3 der RS VO sind nach alledem für die ab 1. März 2004 \nangemietete Wohnung nur - wie der Antragsgegner dies fehlerfrei gemacht hat - \ndie angemessenen Kosten der Unterkunft in die Hilfeberechnung einzustellen.\nEin Anordnungsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Übernahme der \nUnterkunftskosten für die Wohnung C. Straße 127 in H. auch nicht \naus § 15 a Abs. 1 BSHG.\nNach dieser Vorschrift kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach \nden vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, \ngewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung \neiner vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.\nNach Satz 2 der Norm soll die Hilfe gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und \nnotwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht.\nAuch für diesen Anspruch ist jedoch die Selbsthilfemöglichkeit der Antragsteller \nin Betracht zu ziehen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO in Verbindung mit \n§ 100 der Zivilprozessordnung, § 188 VwGO.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-07/11-l-621-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2004-05-07/11-l-621-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286809","retrieved":"2026-07-09 03:04:25.113237+00:00"}}